{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_245-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"I ZR 245/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Umsatzsteuererstattungs-Modell UWG § 4 Nr. 11, § 1 a.F.; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 32 Ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG liegt nicht vor, wenn die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des Unterschiedsbetrags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine mögliche Steuererstattung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstat- tungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungs- handlung unterlässt. UWG § 4 Nr. 1 und 4, § 1 a.F. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem entsprechenden Steue- rerstattungs-Modell ein unlauteres übertriebenes Anlocken oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 245/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2006 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUmsatzsteuererstattungs-Modell \n\nUWG § 4 Nr. 11, § 1 a.F.; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 32 \n\nEin nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 KWG liegt nicht vor, wenn die Bezahlung eines Kaufpreisrests im \nUmfang des Unterschiedsbetrags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf \neine mögliche Steuererstattung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der \naufschiebenden Bedingung steht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstat-\ntungsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungs-\nhandlung unterlässt. \n\nUWG § 4 Nr. 1 und 4, § 1 a.F. \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem entsprechenden Steue-\nrerstattungs-Modell ein unlauteres übertriebenes Anlocken oder ein Verstoß \ngegen das Transparenzgebot vorliegt. \n\nBGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 245/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2002 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Umsatzsteuerrück-\n\nerstattung im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Grundlage ihrer geschäftlichen \n\nTätigkeit ist der Umstand, dass Verkäufe von Einzelhandelsunternehmen an \n\naußerhalb der Europäischen Union ansässige Reisende grundsätzlich umsatz-\n\nsteuerfrei sind, wenn die Ware innerhalb von drei Monaten nach dem Kauf in \n\ndas Drittlandgebiet gelangt (sog. \"Export über den Ladentisch\"). Eine unmittel-\n\nbare Steuererstattung an den Reisenden selbst ist nicht möglich. Der Nachweis \n\n2 \n\n3 \n\nder Umsatzsteuerbefreiung wird gegenüber dem Finanzamt durch einen \"Aus-\n\nfuhrnachweis\" und einen \"Abnehmernachweis\" geführt (§§ 8 ff., 17 UStDV). Die \n\nEinzelheiten des Verfahrens sind in dem \"Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung \n\nfür Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr\" des Bundesminis-\n\nteriums der Finanzen dargestellt (vgl. BStBl. I 1999, S. 290; 2000, S. 1462; \n\n2004, S. 535). \n\nUm die Händler von dem mit der Umsatzsteuerrückerstattung verbunde-\n\nnen Verwaltungsaufwand zu entlasten, bieten verschiedene Serviceunterneh-\n\nmen, darunter die Parteien, ihnen ihre Dienste an. Die Parteien bedienen sich \n\ndabei unterschiedlicher Abwicklungssysteme: \n\nDie Klägerin wird entsprechend dem im Merkblatt des Bundesministeri-\n\nums der Finanzen beschriebenen Modell tätig, nachdem der Reisende den von \n\ndem Händler erworbenen Kaufgegenstand aus dem Gebiet der Europäischen \n\nUnion ausgeführt hat. Der Reisende hat hierbei die Wahl, entweder die Erstat-\n\ntung des im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteueranteils unter Vorlage der ge-\n\nstempelten Zollnachweise gleich hinter der Zollabfertigung in einer Zahlstelle \n\nder Klägerin zu beantragen oder aber bei dieser einen schriftlichen Antrag zu-\n\nstellen. Im ersten Fall erhält er den Erstattungsbetrag bar ausbezahlt, im zwei-\n\nten Fall eine Banküberweisung. Die Klägerin übersendet dem Händler eine \n\nSammelrechnung über die erledigten Erstattungsfälle unter Beifügung der Zoll-\n\nnachweise. Der Händler zahlt an die Klägerin den abgerechneten Betrag und \n\nbeantragt die Umsatzsteuererstattung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt. \n\n4 \n\nAngegriffen ist ein System der Beklagten, bei dem der Reisende vor der \n\nAusfuhr eine Wechselstube eines mit der Beklagten zusammenarbeitenden Un-\n\nternehmens aufsuchen muss und dort den im Kaufpreis enthaltenen Umsatz-\n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nsteuerbetrag in bar ausbezahlt erhält. Im Gegenzug muss er den Abdruck sei-\n\nner Kreditkarte hinterlassen und innerhalb von 30 Tagen die Zollnachweise \n\nnachreichen. Versäumt er diese Frist, ist die Beklagte berechtigt, sein Kreditkar-\n\ntenkonto in Höhe des ausbezahlten Betrages zu belasten. \n\nDie Klägerin erblickt hierin ein Kreditgeschäft, zu dessen Vornahme die \n\nBeklagte nicht befugt sei. Die Werbung von Kunden mit Bargeld stelle zudem \n\neine unzulässige Wertreklame dar. \n\nDie Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im \ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf \ndie Mehrwertsteuerrückerstattung an Reisende aus Nicht-EG-\nLändern \n\na) Barauszahlungen an Kunden vorzunehmen, bevor diese die für \ndie Mehrwertsteuerrückerstattung erforderlichen Belege (Aus-\nfuhrnachweis und Abnehmernachweis gemäß §§ 9 und 17 \nUStDV) beigebracht haben; \n\nb) damit zu werben, dass der Kunde eine Barauszahlung erhält, \nbevor er die für die Mehrwertsteuerrückerstattung erforderlichen \nBelege (Ausfuhrnachweis und Abnehmernachweis gemäß §§ 9 \nund 17 UStDV) beibringt; \n\n2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeich-\nnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu \nZiffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter \nAngabe \n\n- \n\n- \n\n- \n\nder Menge und der Zeiten der auf diese Weise vorgenommenen \nBarauszahlungen, \nder betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, \nderen Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-\nbiet, \ndes erzielten Umsatzes. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAußerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr \n\nallen durch die in der Nr. 1 des Antrags bezeichneten Handlungen entstande-\n\nnen Schaden zu ersetzen hat. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. \n\n10 \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Berufung wei-\n\nterverfolgten Anträge für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: \n\nDie beanstandete Handlungsweise der Beklagten stelle entgegen der \n\nAuffassung der Klägerin kein nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen \n\n(KWG) erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG \n\ndar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Reisenden generell nicht wahr-\n\nnähmen, dass sie nicht mit dem Händler, sondern mit der Beklagten einen \n\nKaufvertrag schlössen. Hiergegen spreche, dass der für den Reisenden be-\n\nstimmte Kaufbeleg auf seiner Vorderseite ausdrücklich die Beklagte als Verkäu-\n\nferin ausweise. Außerdem habe der Kunde mit seiner Unterschrift zu bestäti-\n\ngen, dass er die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Beklagten, aus denen \n\nsich ebenfalls deren Verkäuferstellung ergebe, zur Kenntnis genommen und \n\nsich mit ihnen einverstanden erklärt habe. Des Weiteren finde, da es ansonsten \n\nnicht zu dem bei einem normalen Verkaufsgeschäft unüblichen Ausfüllen der \n\nentsprechenden Formulare käme, im Geschäft des Händlers zwingend ein Ver-\n\nkaufsgespräch statt, bei dem der Reisende über den Sachverhalt informiert \n\nwerde. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, dass die bei diesem Ver-\n\nkaufsgespräch gegebenen Informationen lückenhaft oder sonst unzureichend \n\nseien. \n\n13 \n\nDie Erstattungsvereinbarung zwischen der Beklagten und den Reisen-\n\nden sei rechtlich als aufschiebend bedingter Kaufpreisnachlass zu qualifizieren. \n\nDer Reisende könne dabei wählen, ob er die Rückvergütung erst nach der Aus-\n\nfuhr schriftlich bei der Beklagten geltend mache oder sich den Betrag zuvor in \n\neiner der T. -Wechselstuben bar auszahlen lasse. Die Barauszah-\n\nlung enthalte auch für den Fall keine Kreditabrede, dass es durch das Über-\n\nschreiten der Frist zur Vorlage der Zollbelege zu einer Rückbelastung komme. \n\nDie an dem Erstattungsverfahren beteiligten Personen erwarteten grundsätz-\n\nlich, dass der Reisende den nachgelassenen Betrag behalten werde, weil er die \n\nZollbelege wie versprochen rechtzeitig nachbringen werde. In dieser Hinsicht \n\nunterscheide sich das Verfahren von der Barauszahlung gegen Übergabe eines \n\nEuroschecks, die das damalige Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen als \n\nDarlehensgewährung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG gewertet habe. Die \n\nTatsache, dass das Geleistete beim Wegfall des Kaufpreisnachlasses zurück-\n\ngefordert werde, gehöre zum Wesen einer Vorauszahlung. Die Erwartung der \n\nBeteiligten bei Abschluss des Vertrages sei auch dann vom Grundsatz der \n\nSteuerbefreiung geprägt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Reisenden der \n\nBeklagten die erforderlichen Zollbelege nicht übersende. Die in der Senatsent-\n\nscheidung \"Briefmarken-Auktion\" (GRUR 1979, 482) angestellten Erwägungen \n\nließen sich auf die hier streitgegenständliche Handhabung nicht übertragen. \n\nDas von der Beklagten überreichte Schreiben der Bundesanstalt für Finanz-\n\ndienstleistungsaufsicht vom 24. Juni 2002 weise ebenfalls darauf hin, dass die \n\nBeklagte kein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \n\nKWG betreibe. \n\n14 \n\nEin Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt eines unlauteren ü-\n\nbertriebenen Anlockens liege ebenfalls nicht vor. Für den Kunden ergebe sich \n\neine Verfahrensvereinfachung nur insoweit, als er sich nicht mehr hinter der \n\nZollabfertigung zu einer Zahlstelle begeben müsse, sondern den Erstattungsbe-\n\ntrag schon vorher im Inland in bar ausbezahlt erhalte und daher bereits dort \n\nüber ihn verfügen könne. Soweit er auf diese Weise in den Genuss einer Vor-\n\nleistung auf den vereinbarten Kaufpreisnachlass komme, liege darin kein über-\n\nmäßiger, übertriebener Vorteil, zumal Vorschüsse - auch solche auf rechtlich \n\nnoch nicht entstandene Ansprüche - im Wirtschaftsleben nichts Ungewöhnli-\n\nches seien. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der \n\nKlägerin beanstandete Handlungsweise der Beklagten kein nach § 32 KWG \n\nerlaubnispflichtiges Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG dar-\n\nstellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, \n\nAuskunftserteilung samt Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung \n\nsind daher nicht aus § 1 UWG a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 9 Satz 1 \n\nUWG i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 242 BGB begründet. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\na) Unter einem Kreditgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG ist \n\ndas Gewähren von Gelddarlehen und Akzeptkrediten zu verstehen. Gelddarle-\n\nhen sind Verträge i.S. des § 488 BGB, aufgrund deren der Darlehensgeber zur \n\nHingabe von Geld und der Darlehensnehmer zur Rückzahlung von Geld ver-\n\npflichtet ist (vgl. Bähre/Schneider, KWG, 3. Aufl., 1986, § 1 Anm. 8; Beck/ \n\nSamm, KWG, Stand September 1998, § 1 Rdn. 100; Fülbier in Boos/Fischer/ \n\nSchulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., 2004, § 1 Rdn. 44). Die Definition des § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 2 KWG ist damit enger als die Kreditbegriffe, die den §§ 13 ff. KWG \n\nzugrunde liegen (vgl. dazu Früh in Beck/Samm aaO Stand Oktober 2004, § 18 \n\nRdn. 24-29); sie umfasst nur diejenigen Kreditgeschäfte, die aus aufsichtsrecht-\n\nlicher Sicht als beobachtungsbedürftig erscheinen (vgl. Fülbier in Boos/Fischer/ \n\nSchulte-Mattler aaO § 1 Rdn. 45; Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand April \n\n2004, § 1 Rdn. 58 f.). Eine danach für die Annahme eines Gelddarlehens erfor-\n\nderliche Hingabe von Geld liegt dann nicht vor, wenn allein der eigene Absatz \n\nkreditiert, d.h. die Gegenleistung für eine erbrachte Leistung gestundet wird \n\n(vgl. Bähre/Schneider aaO § 1 Anm. 8; Beck/Samm aaO § 1 Rdn. 138 f.; Fül-\n\nbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler aaO § 1 Rdn. 46). Zwar kommt einer sol-\n\nchen Stundung wirtschaftlich gesehen ebenfalls Kreditfunktion zu (vgl. \n\nBeck/Samm aaO § 1 Rdn. 138). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kreditge-\n\nschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG vorliegt, ist jedoch - anders als die \n\nRevision meint - eine rechtliche Betrachtung geboten. Kreditgeschäfte im wirt-\n\nschaftlichen Sinn werden von § 1 KWG nur insoweit erfasst, als sie dort - wie \n\nder Akzeptkredit (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), das Diskontgeschäft (Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 3) und das Garantiegeschäft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 8) - ausdrücklich genannt \n\nsind (Bähre/Schneider aaO § 1 Anm. 8). \n\n18 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen liegt kein Kreditgeschäft vor, wenn - wie im \n\nStreitfall - die Bezahlung eines Kaufpreisrests im Umfang des Unterschiedsbe-\n\ntrags zwischen dem vollen und dem im Hinblick auf eine mögliche Steuererstat-\n\ntung vereinbarten verminderten Kaufpreis unter der aufschiebenden Bedingung \n\nsteht, dass der Käufer die von ihm in dem Erstattungsverfahren innerhalb einer \n\nbestimmten Frist vorzunehmende Mitwirkungshandlung unterlässt. Die von der \n\nBeklagten insoweit gewählte Konstruktion stellt namentlich auch kein nach \n\n§ 117 Abs. 1 BGB nichtiges und deswegen außer Betracht zu lassendes \n\nScheingeschäft dar. Ein solches Scheingeschäft liegt dann nicht vor, wenn der \n\nvon den Parteien erstrebte Erfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts \n\nvoraussetzt (BGHZ 36, 84, 88). Aus steuerlichen Gründen ungewöhnlich gestal-\n\ntete Verträge sind daher nur dann nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig, wenn mit \n\nihnen das Ziel der Steuerhinterziehung verfolgt wird (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; \n\nBGH, Urt. v. 9.7.1992 - XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367; Urt. v. 5.7.1993 \n\n- II ZR 114/92, NJW 1993, 2609, 2610; Urt. v. 17.12.2002 - XI ZR 290/01, BGH-\n\nRep 2003, 453, 454). Diese Voraussetzung ist im Streitfall zweifelsfrei nicht er-\n\nfüllt. \n\n19 \n\nc) Danach ist die Frage, ob die Vornahme eines Kreditgeschäfts ohne \n\ndie dafür nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanz-\n\ndienstleistungsaufsicht ein nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässi-\n\nges Wettbewerbsverhalten darstellt, im Streitfall nicht zu entscheiden. \n\n20 \n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein unter dem Gesichts-\n\npunkt eines unlauteren übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 \n\nNr. 1 UWG sittenwidriges und unzulässiges Wettbewerbsverhalten der Beklag-\n\nten verneint. \n\n21 \n\nDer Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG erfasst nur solche Wettbe-\n\nwerbshandlungen, durch die ein unangemessener unsachlicher Einfluss ausge-\n\nübt wird. Die Schwelle zur Unlauterkeit ist dabei erst dann überschritten, wenn \n\nder Einfluss ein solches Ausmaß erreicht, dass er die freie Entscheidung des \n\nVerbrauchers zu beeinträchtigen vermag (vgl. für den Bereich der Kopplungs-\n\nangebote: BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 17 = WRP \n\n2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnenbrille; für den Bereich der Verbraucherwer-\n\nbung: BGHZ 164, 153 Tz 17 - Artenschutz). Daran fehlt es im Streitfall schon \n\ndeshalb, weil der Vorteil, den der Käufer beim Verfahren der Beklagten gegen-\n\nüber dem im Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen beschriebenen \n\nund auch von der Klägerin praktizierten Modell hat, allein darin besteht, dass er \n\nden im vollem Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuerbetrag nicht erst (unmittel-\n\nbar) nach der Zollabfertigung, sondern bereits vor dieser erstattet bekommt. \n\n22 \n\n3. Ebenfalls nicht begründet ist die Klage schließlich auch unter dem von \n\nder Klägerin in der Revisionsinstanz geltend gemachten Gesichtspunkt eines \n\nVerstoßes gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu nunmehr § 4 Nr. 4 UWG). \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Reisende bei \n\ndem System der Beklagten durch den für ihn bestimmten Kaufbeleg und das im \n\nGeschäft des Händlers notwendigerweise zu führende Verkaufsgespräch über \n\nden Sachverhalt hinreichend informiert wird. \n\n23 \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2001 - 38 O 66/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2002 - 20 U 56/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_245-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/i-zr-245-02","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_245-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_245-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/i-zr-245-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_245-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:00.828672+00:00"}}