{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_238-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"I ZR 238/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 238/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Büscher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht eine volle \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten in den Schadensfällen 5, 7, 10 \n\nund 11 bejaht (Beschädigung von Transportgut) und hinsichtlich der \n\nVerlustfälle ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklarati-\n\non verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer mehrerer Auftraggeber der Beklag-\n\nten. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus \n\nabgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer wegen \n\nVerlustes und Beschädigung von Transportgut in 17 Einzelfällen auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträge wurden der \n\nBeklagten in der Zeit vom 24. November 1998 bis 17. Dezember 1999 erteilt. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen \n\nSchäden unbeschränkt, da die streitgegenständlichen Verluste und Beschädi-\n\ngungen des Transportguts von den Erfüllungsgehilfen der Beklagten grob fahr-\n\nlässig herbeigeführt worden seien. Die Verluste seien durch Warendiebstähle \n\nverursacht worden. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg auf die in \n\nihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbe-\n\nschränkungen berufen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 75.235,79 DM nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, \n\nnach dem seit dem 1. Juli 1998 geltenden Transportrecht treffe sie keine Ein-\n\nlassungsobliegenheit mehr. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe \n\ndie Verluste und Beschädigungen leichtfertig und in dem Bewußtsein verur-\n\nsacht, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. \n\nFerner hat die Beklagte geltend gemacht, die Versender treffe wegen un-\n\nterlassener Wertdeklaration ein Mitverschulden. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage hinsichtlich \n\nzweier Fälle verurteilt, an die Klägerin 68.646,19 DM nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht eine \n\nvolle Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Fällen der Beschädigung von \n\nTransportgut bejaht und hinsichtlich der Verlustfälle ein Mitverschulden wegen \n\nunterlassener Wertdeklaration verneint hat. Mit der Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung \n\nder noch anhängigen Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem (§ 67 \n\nVVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz \n\ngemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfälle 1, 8 und 11) und §§ 435, \n\n459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin der Frachtführerhaftung. \n\nSie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das Berufungsgericht \n\nnäher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein quali-\n\nfiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden seien. \n\nDie Beklagte hafte auch in den Fällen der Beschädigung von Transport-\n\ngut unbeschränkt. Insoweit treffe sie ebenfalls der Vorwurf der Leichtfertigkeit, \n\nda sie einräume, während des Transports keine Schnittstellenkontrollen durch-\n\ngeführt zu haben. Die für den Fall eines Warenverlusts geltenden Grundsätze \n\nseien bei Beschädigung von Transportgut entsprechend anzuwenden. \n\nAus der von den Versicherungsnehmern unterlassenen Wertdeklaration \n\nkönne die Beklagte kein haftungsminderndes Mitverschulden herleiten. Im \n\nRahmen des § 254 Abs. 1 BGB müsse die Beklagte darlegen und gegebenen-\n\nfalls beweisen, daß die unterlassene Wertangabe den Eintritt des Schadens \n\nmitverursacht habe. Bezogen auf den hier in Rede stehenden groben Organisa-\n\ntionsmangel der fehlenden Schnittstellenkontrollen zwischen der Übernahme \n\nund der Ablieferung des Transportguts müsse mithin feststehen, daß die Be-\n\nklagte - wäre eine Wertdeklaration erfolgt - die notwendigen Schnittstellenkon-\n\ntrollen durchgeführt hätte. Dies sei nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten \n\njedoch gerade nicht der Fall. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für die in Rede stehenden Verluste \n\nund Beschädigungen von Transportgut nach § 425 HGB, Art. 17 Abs. 1 CMR \n\nbejaht. \n\nEs ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon \n\nausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin \n\nals Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich \n\nihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des \n\nFrachtführers (§§ 425 ff. HGB, Art. 17 Abs. 1 CMR) und - aufgrund vertraglicher \n\nEinbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der \n\nBeklagten der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB \n\nund Art. 29 CMR zu machen ist. Nach den verfahrensrechtlich nicht zu bean-\n\nstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine aus-\n\nreichenden Ein- und Ausgangskontrollen durch. Das begründet den Vorwurf \n\nleichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265; Urt. v. \n\n11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 11-14). \n\n3. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht der \n\nKlägerin in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11, bei denen es um Beschädigun-\n\ngen und nicht um Verlust von Transportgut geht, wegen groben Organisations-\n\nverschuldens der Beklagten vollen Schadensersatz zuerkannt hat. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des \n\nSpediteurs nicht ohne weiteres auf während des Transports eingetretene Sach-\n\nschäden übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaßnahmen beim Warenum-\n\nschlag nicht darauf abzielen, Beschädigungen des Transportguts zu vermeiden. \n\nEine Schnittstellenkontrolle kann ohnehin nur äußerliche Beschädigungen der \n\nSendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden nichts we-\n\nsentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei \n\ndieser Sachlage hätte der Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens der Beklagten \n\nin den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 vom Berufungsgericht gesondert festge-\n\nstellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR \n\n2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR \n\n2004, 175, 177). Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher in \n\nden Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 auf die Haftungsbeschränkung gemäß \n\nZiff. 10 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, sofern das Beru-\n\nfungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden \n\nFeststellungen trifft. \n\n4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration \n\nbei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versi-\n\ncherungsnehmer anrechnen lassen. \n\na) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die \n\nBeklagte im Rahmen des § 254 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen \n\nmüsse, daß die unterlassene Wertdeklaration den Eintritt des Schadens mitver-\n\nursacht habe. Sie müsse daher bezogen auf den konkreten Laufweg des ab-\n\nhanden gekommenen Pakets - wäre sein Wert deklariert worden - im einzelnen \n\nvortragen und beweisen, daß ein lückenloses, ineinandergreifendes Kontroll- \n\nund Überwachungssystem, welches keine groben Organisationsmängel aufwei-\n\nse, zur Verfügung gestanden hätte, und dieses auch tatsächlich praktiziert wor-\n\nden wäre. Bezogen auf den hier in Rede stehenden groben Organisationsman-\n\ngel der fehlenden Schnittstellenkontrollen zwischen der Übernahme und der \n\nAblieferung der Pakete müßte mithin feststehen, daß die Beklagte - wäre eine \n\nWertdeklaration erfolgt - die notwendigen Schnittstellenkontrollen durchgeführt \n\nhätte, was nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten gerade nicht der Fall \n\nsei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nb) Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklarati-\n\non scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei \n\nwertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen wer-\n\nden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des \n\nSchadens mitwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch dann \n\nin Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der \n\nSchnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, daß \n\ndie Sendung gerade in diesem Bereich verlorengegangen ist und die Angabe \n\ndes Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. \n\n8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596). \n\nIm vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports die \n\nVerluste eingetreten sind. Sie können also auch in einem Bereich eingetreten \n\nsein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter \n\nWare nicht oder jedenfalls nicht in bewußt leichtfertiger Weise verletzt hat. Die \n\nHaftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzurei-\n\nchender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß \n\ndie Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. \n\nBGH TranspR 2004, 399, 401 m.w.N.). Das damit auf einer Vermutung beru-\n\nhende Haftungsrisiko wird aber eingeschränkt, wenn der Weg der Ware im Fal-\n\nle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und sich daher bei einem \n\nVerlust genauer nachvollziehen läßt als bei einer nicht deklarierten Sendung. \n\nDenn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß \n\nihr bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich ge-\n\nwesen sei, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesi-\n\ncherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; \n\nTranspR 2004, 399, 402). \n\nc) Die Anwendung des § 254 BGB ist auch in den der CMR unterfallen-\n\nden Schadensfällen nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob das Haf-\n\ntungssystem des Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 \n\nBGB wegen unterlassener Angabe des tatsächlichen Warenwerts ausschließt, \n\nkann jedenfalls im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR eingewandt werden, \n\ndaß der Ersatzberechtigte nicht vor Vertragsschluß den tatsächlichen Wert des \n\nzu transportierenden Guts angegeben hat und der Frachtführer deshalb keinen \n\nAnlaß sah, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu tref-\n\nfen. Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. \n\n20.1.2005 - I ZR 95/01, Umdr. S. 16; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 \n\nCMR Rdn. 8). \n\nd) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mitverursacht \n\nhat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser \n\nerfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte \n\nhat unter Vorlage eines Auszugs ihrer internen Arbeitsanweisung für Wertpake-\n\nte vorgetragen, der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung \n\nunterliege weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten \n\nSendung. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten \n\nBerufungsverfahren nachzugehen haben. \n\ne) Auch die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB obliegt grund-\n\nsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, \n\n402). \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung stellt die Reichweite des bei wertde-\n\nklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des Mit-\n\nverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte \n\nBereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versen-\n\nders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au-\n\nßerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; \n\nBGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 19). \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es \n\nwar daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als das Beru-\n\nfungsgericht eine volle Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Schadens-\n\nfällen 5, 7, 10 und 11 (Beschädigung von Transportgut) bejaht und hinsichtlich \n\nder Verlustfälle ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration ver-\n\nneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/i-zr-238-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/i-zr-238-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_238-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:59.717478+00:00"}}