{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_235-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"I ZR 235/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 286 C; HGB § 425 Abs. 1 Verkündet am: 4. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Haben ein Paketversender (Großkunde) und ein Paketbeförderungsunterneh- men die Anwendung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von Transportauf- trägen vereinbart, kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplomb- ten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versand- liste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls un- verzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Ver- sender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Ver- sandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 235/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 286 C; HGB § 425 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHaben ein Paketversender (Großkunde) und ein Paketbeförderungsunterneh-\nmen die Anwendung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von Transportauf-\nträgen vereinbart, kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) \ndavon ausgehen, daß der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplomb-\nten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versand-\nliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls un-\nverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Ver-\nsender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Ver-\nsandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält. \n\nBGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 235/02 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düs- \n\nseldorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte zu 1 (im \n\nfolgenden: Beklagte), die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, sowie deren \n\npersönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, aus abgetretenem und \n\nübergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes \n\neines nach ihrer Behauptung am 12. Oktober 1999 aufgegebenen Pakets (mit \n\nder Kontrollnummer 1 ) auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin ist als Versenderin von Paketen Großkundin \n\nder Beklagten. Sie nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem \n\nnachfolgend beschriebenen Feeder- bzw. EDI-Verfahren der Beklagten teil: Die \n\nVersenderin druckt mit einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Soft-\n\nware die Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen \n\nPakete mit diesen Kontrollnummern. Anschließend übermittelt sie per Daten-\n\nfernübertragung eine Versandliste an die Beklagte, in der auch die Kontroll-\n\nnummern aufgeführt sind. Mitarbeiter der Versenderin packen die Pakete in ein \n\nvon der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder). Das Behältnis wird dann \n\nim Beisein des Abholfahrers der Beklagten verplombt. Der Fahrer bestätigt \n\n- ohne vorherige Überprüfung des Inhalts des Behältnisses und ohne daß ihm \n\ndie Liste mit den U. -Kontrollnummern zur Verfügung gestanden hat - auf ei- \n\nnem als \"U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und \n\nZuschlägen\" bezeichneten Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl \n\nvon Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Beklagte hat die Möglichkeit, \n\nalle Pakete bei deren erstem Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der \n\neingegangenen Pakete mit der per Datenfernleitung übermittelten Versandliste \n\nund den danach zu erwartenden Paketen abzugleichen. \n\nDie Beklagte hat der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom \n\n8. November 1999 mitgeteilt, daß das Paket mit der Kontrollnummer \n\n1 einen \"Transportschaden\" erlitten habe. \n\nDie Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe dem Ab-\n\nholfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 insgesamt 234 Pakete überge-\n\nben, darunter auch das streitgegenständliche Paket. Dieses Paket, das \n\n250 Arbeitsspeichermodule enthalten habe, sei im Gewahrsam der Beklagten \n\nverlorengegangen. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin im Hinblick \n\nauf den Verlust des Pakets unstreitig eine Entschädigung in Höhe von \n\n99.450 DM geleistet. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die von dem Fahrer der Beklagten unter-\n\nzeichnete Empfangsbestätigung begründe eine Vermutung dafür, daß die Be-\n\nklagte das verlorengegangene Paket übernommen habe. Diese Vermutung sei \n\nnicht erschüttert worden. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden \n\nunbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln in ihrer Betriebsorganisation \n\nberuhe. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie \n\n99.570 DM (= 50.909,15 €) nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 1 an dem streitge-\n\ngenständlichen Paket Gewahrsam erlangt habe. Der Empfangsbestätigung \n\nkönne insoweit keine Bedeutung zukommen, weil der Abholfahrer vereinba-\n\nrungsgemäß die Pakete nicht zähle. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagten mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs \n\nantragsgemäß verurteilt. \n\nMit der (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Kla-\n\ngeabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG \n\nübergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf \n\nSchadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der \n\nFrachtführerhaftung (§ 425 Abs. 1 HGB). \n\nDer Abholfahrer der Beklagten habe in dem streitgegenständlichen Fall \n\neine Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versenderin in Empfang \n\ngenommenen Pakete unterzeichnet. Aus dieser Empfangsbestätigung in Ver-\n\nbindung mit dem Unterlassen einer Rückmeldung über ein angeblich nicht im \n\nFeeder befindliches Paket durch den ersten Hauptumschlagsbetrieb der Be-\n\nklagten sei die Vermutung abzuleiten, daß das in Verlust geratene Paket in den \n\nGewahrsam der Beklagten gelangt sei. Diese Vermutung sei nicht erschüttert. \n\nEs sei daher davon auszugehen, daß das Paket während des Frachtführerge-\n\nwahrsams verlorengegangen sei. Für den dadurch entstandenen Schaden hafte \n\ndie Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Das Unterlassen von ausrei-\n\nchenden Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Han-\n\ndelns. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nim Ergebnis keinen Erfolg (§ 561 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Verlust \n\nvon Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 128 HGB bejaht. Es ist \n\ndabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegan-\n\ngen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin \n\ni.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher \n\ngrundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers \n\n(§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Empfangsbestäti-\n\ngung über die Anzahl der bei der Versenderin abgeholten Pakete, die der Ab-\n\nholfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 unterzeichnet habe, sei in Ver-\n\nbindung mit dem Unterlassen einer unverzüglichen Rückmeldung über das Feh-\n\nlen von Paketen, die sich nach der (durch Datenfernübertragung) übermittelten \n\nVersandliste im Feeder hätten befinden sollen, die Vermutung abzuleiten, daß \n\ndas in Verlust geratene Paket in die Obhut der Beklagten gelangt sei. Dagegen \n\nwendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der er-\n\nsatzberechtigte Versender darzulegen und zu beweisen hat, daß der Frachtfüh-\n\nrer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernom-\n\nmen hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158). \n\nb) Der Beweis, daß das streitgegenständliche Paket in die Obhut der Be-\n\nklagten gelangt ist, kann im vorliegenden Fall nicht allein durch die Empfangs-\n\nbestätigung geführt werden, die der Abholfahrer der Beklagten am 12. Oktober \n\n1999 durch Unterschreiben der \"U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung \n\nnach Sendungsarten und Zuschlägen\" abgegeben hat. \n\naa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den \n\nZustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten allerdings grundsätz-\n\nlich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte \n\nEmpfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Be-\n\nweiskraft eines solchen Empfangsbekenntnisses richtet sich nach § 416 ZPO. \n\nIhre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei einer Quittung i.S. von § 368 \n\nBGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterli-\n\nchen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch \n\nden die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert \n\nwird, entkräftet werden (BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.). Letzteres \n\nkommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der \n\nUnterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte. \n\nDie Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den \n\nInhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158, \n\nm.w.N.). \n\nbb) Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des \n\nvon dem Abholfahrer der Beklagten unterzeichneten, mit \"U. -EDI-Versand- \n\ndatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen\" überschriebe-\n\nnen Schriftstücks nach den festgestellten Umständen keinen Beweis für die An-\n\nzahl der bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeholten Pakete erbrin-\n\ngen kann. Denn nach dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Be-\n\nklagten vereinbarten Verfahren übernimmt der Abholfahrer den von Mitarbeitern \n\nder Versenderin mit Paketen gefüllten Feeder, der in seinem Beisein verplombt \n\nwird, ohne eine Überprüfung der Stückzahl der in Empfang genommenen Pake-\n\nte vorzunehmen. Auf die Frage, ob der Abholfahrer der Beklagten im konkreten \n\nFall die Möglichkeit hatte, den Inhalt des übergebenen Feeders zu prüfen, \n\nkommt es daher nicht an. \n\nc) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Be-\n\nklagte haben aber durch Vereinbarung des EDI-Verfahrens die Abrede getrof-\n\nfen, daß der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Be-\n\nklagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte diesem nicht un-\n\nverzüglich widerspricht. Dies kann der Senat selbst feststellen, da weiteres Tat-\n\nsachenmaterial hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 335, 342). Recht-\n\nlich ist eine solche Abrede ohne weiteres zulässig. Vertragsparteien steht es \n\ngrundsätzlich frei, Vereinbarungen zu treffen, in denen festgelegt wird, daß ein \n\nbestimmtes Verhalten einer Partei rechtlich die Bedeutung der Abgabe oder \n\nNichtabgabe einer bestimmten Willenserklärung haben soll (vgl. Münch-\n\nKomm.BGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 1; Wagner, Prozeßver-\n\nträge, 1998, S. 649 ff.). \n\nIm vorliegenden Fall ist die dargelegte Abrede zwar nicht ausdrücklich \n\nfestgelegt worden; eine solche ist aber in der Vereinbarung des EDI-Verfahrens \n\nnach deren Sinn und Zweck enthalten. Das EDI-Verfahren bedeutet für einen \n\nVersender einen nicht unerheblichen Aufwand. Er muß seine Pakete selbst mit \n\neiner Kontrollnummer versehen, diese dem Abholfahrer in einem verschlosse-\n\nnen Behältnis aushändigen und der Beklagten dazu eine Versandliste mit den \n\nKontrollnummern der durch diese individualisierten Pakete übersenden. Der \n\nVersender übernimmt so zunächst auch Kontrollaufgaben, die sonst dem \n\nFrachtführer obliegen. Andererseits wird die Übergabe an den Abholfahrer er-\n\nheblich erleichtert. Das EDI-Verfahren ist damit im beiderseitigen Interesse an \n\neiner Beschleunigung des Versands darauf angelegt, daß eine Paketkontrolle \n\nbei der Übergabe selbst zunächst unterbleibt und die Übergabe bestimmter Pa-\n\nkete nicht schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Empfangsbestätigung fest-\n\ngehalten wird. Ob die Beklagte nach dem EDI-Verfahren auch im Rechtssinn \n\ndarauf verzichtet hat, die Pakete bei der Übergabe durchzuzählen, kann hier \n\noffenbleiben. \n\nUnter den Umständen des EDI-Verfahrens kann ein Versender aber \n\nnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß die Beklagte nach \n\nÖffnung des Behältnisses die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich über-\n\nprüft und mögliche Beanstandungen ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt \n\neine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und \n\nZweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen. Diese \n\nerhält damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung; die dadurch - wie bei ei-\n\nner Empfangsbestätigung - begründete Vermutung kann allerdings widerlegt \n\nwerden. \n\nBei einer anderen Beurteilung würde der zusätzliche Aufwand bei der Er-\n\nfassung der versandten Pakete mit Kontrollnummern und der Zusammenstel-\n\nlung der Pakete in einer Versandliste, die diese Kontrollnummern enthält, die \n\nBeweislage des Versenders nicht verbessern. Der Versender käme vielmehr in \n\nerhebliche Nachweisschwierigkeiten, wenn eine Sendung nach deren Übergabe \n\nan den Frachtführer abhanden kommt. Die Empfangsquittung des Abholfahrers \n\nist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für einen Versender \n\nzwar nicht praktisch wertlos, da in dem Schriftstück jedenfalls die Übergabe \n\neines verschlossenen Behältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt \n\nwird. Sie genügt aber nicht - wie vorstehend unter II. 2. b) dargelegt ist - als \n\nNachweis für die Übergabe eines bestimmten Pakets. Ein Versender hätte dann \n\naber (auch gegenüber seinem Versicherer) kaum eine Möglichkeit, die Überga-\n\nbe eines bestimmten Pakets nachzuweisen. Solche Beweisschwierigkeiten des \n\nVersenders sind nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens nicht gewollt. \n\nd) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Mitteilung der Beklagten \n\nin ihrem Schreiben vom 8. November 1999, die streitgegenständliche Sendung \n\nhabe \"einen Transportschaden erlitten\", weder nach dem Zeitpunkt noch nach \n\nihrem Inhalt als eine unverzügliche Rückmeldung der Beklagten zur Richtigkeit \n\nder Versandliste der Versicherungsnehmerin angesehen werden. Eine Rück-\n\nmeldung über angebliche Fehlbestände muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein \n\nVersender wie die Versicherungsnehmerin einem Verlust von Paketen im eige-\n\nnen Unternehmen zeitnah nachgehen kann. Das war bei der Mitteilung der Be-\n\nklagten vom 8. November 1999 nicht mehr der Fall. \n\n3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es den Be-\n\nklagten nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen \n\noder zu erschüttern. Da die Beklagten eine Zustellung des in Empfang genom-\n\nmenen Pakets nicht darlegen und beweisen können, ist davon auszugehen, \n\ndaß es im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten ist. \n\n4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbe-\n\nschränkt, da dieser auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, \n\ndie der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-\n\nlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrschein-\n\nlichkeit eintreten werde, begangen habe. \n\na) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns \n\ndarauf gestützt, daß eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, \n\ndie - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag \n\nvon Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtferti-\n\ngen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen \n\ngegen den Verlust von Ware handelt. \n\nb) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie \n\nder Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl. \n\nBGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, \n\n399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr. S. 5 ff.; Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 276/02, Umdr. S. 3). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Be-\n\nrufungsgericht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht damit be-\n\ngründet, daß die Beklagte an der ersten Hauptumschlagsbasis keine Eingangs-\n\nkontrolle vornimmt. Es hat seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf das be-\n\nwußte Unterlassen von Schnittstellenkontrollen auf dem weiteren Transportweg \n\ngestützt. \n\n5. Die Beklagte zu 2 hat als persönlich haftende Gesellschafterin der Be-\n\nklagten zu 1 gemäß § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten einzustehen. \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zr-235-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zr-235-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:38.730472+00:00"}}