{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_234-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"I ZR 234/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Db Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unter- stellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadens- haftung freizukommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 234/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB § 254 Db\n\nWer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß,\ndaß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unter-\nstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich\nanrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit\nnimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von\neiner mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadens-\nhaftung freizukommen.\n\nBGH, Urt. v. 8. Mai 2003 - I ZR 234/02 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt wor-\n\nden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der K. GmbH in H. (im weiteren:\n\nK. GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-\n\ntreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von\n\nTransportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Beklagte führte für die K. GmbH, mit der sie in laufender Ge-\n\nschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest verein-\n\nbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen\n\nVerträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand Sep-\n\ntember 1996 zugrunde. Diese enthielten unter anderem folgende Bestimmun-\n\ngen:\n\n1\n\n Allgemeines\n\n...\n\nDie Transporte werden auf Grundlage dieser Beförderungsbedin-\ngungen durchgeführt. In Deutschland ... gelten weiterhin jeweils die\nRegelungen der ADSp (ausgenommen §§ 39 - 41) ...\n\n...\n\n10 Haftung\n\n... In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht\ngelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförde-\nrungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachge-\nwiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von ... DM 1.000,- pro\nSendung ... oder bis zu dem nach § 54 ADSp ... ermittelten Erstat-\ntungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der\nVersender hat, wie im folgenden beschrieben, einen höheren Wert\nangegeben.\n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte\nDeklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des\nFrachtbriefs, und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag\nentsprechend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefs\nentrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Ver-\nsender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, daß sein\nInteresse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht\nübersteigt.\n\n...\n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder\ngrober Fahrlässigkeit von U., seiner gesetzlichen Vertreter oder\nErfüllungsgehilfen.\n\nSofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die\nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des\nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-\nunternehmen weitergeben. ...\n\n...\n\nDie K. GmbH die Beklagte am 20. Februar 1997 unter anderem mit\n\ndem Transport von vier Paketen zu der Firma S. in F. beauftragt, ohne hierbei\n\neine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Beklagte hat die von ihr am selben Tag\n\nübernommenen Pakete beim Empfänger nicht ausgeliefert, da diese zu einem\n\nunbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abhanden gekommen wa-\n\nren.\n\nDie Klägerin hat den der K. GmbH dadurch entstandenen Schaden\n\ngegen Abtretung der dieser gegenüber der Beklagten zustehenden Ersatzan-\n\nsprüche reguliert. Sie hat die Beklagte deswegen auf Zahlung von 59.425 DM\n\nnebst Zinsen in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten\n\nist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren\n\nAntrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der infolge des Verlusts der\n\nPakete entstandene und gemäß § 51a ADSp a.F. i.V. mit Ziffer 10 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten in der geltend gemachten Höhe begründete\n\nvertragliche Schadensersatzanspruch der K. GmbH sei mit der Schadensre-\n\ngulierung durch die Klägerin auf diese übergegangen. Der Anspruch sei auch\n\nnicht im Hinblick auf die unterbliebene Wertdeklaration gemäß § 254 BGB zu\n\nmindern. Der Umstand, daß der Versender nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (BGHZ 149, 337, 353) in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beacht-\n\nlichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spe-\n\nditeur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behand-\n\nle, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleichwohl den vollen\n\nSchadensersatz verlange, ändere daran nichts. Die Beklagte müsse, da bei\n\neinem groben Mangel in ihrer Betriebsorganisation dessen Schadensursäch-\n\nlichkeit vermutet werde, im Rahmen des § 254 BGB im einzelnen darlegen und\n\nbeweisen, daß bei einer Wertdeklaration in bezug auf den konkreten Laufweg\n\ndes abhanden gekommenen Pakets ein lückenlos ineinander greifendes Kon-\n\ntroll- und Überwachungssystem zur Verfügung gestanden und auch praktiziert\n\nworden wäre. Im Streitfall müßte daher feststehen, daß die Beklagte bei den\n\nwertdeklarierten Paketen die notwendigen Schnittstellenkontrollen während des\n\ngesamten Laufwegs durchgeführt hätte. Der Betriebsorganisation der Beklagten\n\nund deren Arbeitsanweisung für Wertpakete sei jedoch zu entnehmen, daß\n\nzwar ein Eingangsscan erfolge und dieser an das Auslieferungscenter übermit-\n\ntelt werde, auf dem Laufweg dann aber keine weiteren Schnittstellenkontrollen\n\nmehr stattfänden.\n\nII. Diese Beurteilung unterliegt, soweit die Aktivlegitimation der Klägerin\n\nund die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht wird, keinen Bedenken\n\nund wird in dieser Hinsicht auch von der Revision nicht angegriffen. Sie hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung aber insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein\n\nden Klageanspruch gemäß § 254 BGB minderndes Mitverschulden der\n\nK. GmbH verneint hat.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Ver-\n\nsender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch gera-\n\nten kann, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffen-\n\nder Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration ab-\n\nsieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Es hat auch nicht ver-\n\nkannt, daß sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB daraus ergeben kann, daß der Geschädigte es unterlassen hat,\n\nden Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines unge-\n\nwöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen (vgl. BGHZ 149, 337, 353).\n\nBei seinen Erwägungen zur fehlenden Kausalität der unterlassenen Wertdekla-\n\nration für den eingetretenen Schaden ist es den Besonderheiten des Falls je-\n\ndoch nicht gerecht geworden. Der Transportweg einer dem Wert nach dekla-\n\nrierten Sendung unterliegt weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht\n\ndeklarierten Sendung. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen\n\nund von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu den auch bei\n\nwertdeklarierten Sendungen verbleibenden Lücken in der Kontrolle bei den\n\nSchnittstellen nicht ausgeschlossen werden, daß die Sendung gerade in die-\n\nsem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware deren\n\nVerlust daher nicht verhindert hätte. Das rechtfertigt es für die Konstellation des\n\nStreitfalls aber nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassenen\n\nHinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern zu las-\n\nsen.\n\nUngeklärt ist, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten\n\nist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagte\n\nihre Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht in\n\ngrob fahrlässiger Weise verletzt hätte. Die Haftung wegen grob fahrlässiger\n\nPflichtverletzung beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnitt-\n\nstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem beson-\n\nders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.).\n\nDas damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber einge-\n\nschränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert worden ist. Der Weg einer\n\nwertdeklarierten Ware wird von der Beklagten weitergehend kontrolliert und läßt\n\nsich bei einem Verlust genauer nachvollziehen als der einer nicht deklarierten\n\nSendung. Hat der Versender den Wert angegeben, erhöhen sich die Möglich-\n\nkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges Verhalten für\n\nden Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu wi-\n\nderlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist.\n\nWer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er\n\nweiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen\n\nunterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensur-\n\nsächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Mög-\n\nlichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise\n\nvon einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Scha-\n\ndenshaftung freizukommen.\n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es\n\nwar aufzuheben.\n\nIm Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-\n\nfungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Reichweite des für wertdekla-\n\nrierte Sendungen gesicherten Bereichs ein Gesichtspunkt für die Quote des\n\nMitverschuldens sein kann. Je größer der gesicherte Bereich ist, um so größer\n\nkann die Quote des Mitverschuldens des Versenders sein, der durch das Un-\n\nterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten\n\nBereichs veranlaßt.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_234-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/i-zr-234-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_234-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_234-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/i-zr-234-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_234-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:31.803639+00:00"}}