{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_227-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"I ZR 227/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 Verkündet am: 23. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Karten-Grundsubstanz a) Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein. b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkon- zeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kar- tenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Ver- drängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestal- tungen gering.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 227/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nKarten-Grundsubstanz \n\na) Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann \nein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG sein. \n\nb) Kartographische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkon-\nzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen \nZüge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographischen Kar-\ntenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. \nAuch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann \ndem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Ver-\ndrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer \nSpielraum für individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die Anforderungen \nan die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartographischen Gestal-\ntungen gering. \n\nBGH, Urt. v. 23. Juni 2005 - I ZR 227/02 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 30. April 2002 aufgehoben, soweit zu ih-\n\nrem Nachteil erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien stellen Stadtpläne und Stadtatlanten her und vertreiben die-\n\nse. \n\nDie Klägerin erteilte mit Schreiben vom 27. Juni 1996 der P. & \n\nPartner sp.z o.o. in Po. /Polen (im folgenden: P. P. ) den Auftrag, \n\nauf der Grundlage der amtlichen Vermessungskarte 1 : 5.000 einen Stadtplan \n\nfür Berlin in digitaler Form zu schaffen. Damit sollte ein Stadtplanwerk in \n\n70 Blättern im Maßstab 1 : 20.000 hergestellt werden. Die Klägerin übergab \n\nP. P. den für die Digitalisierung erforderlichen Zeichenschlüssel, in \n\ndem jedoch bei den Straßenkategorien für die lichte Weite und die Konturierung \n\njeweils zwei Vorgaben eingetragen waren. \n\nWährend der Vertragsverhandlungen teilte P. P. der Klägerin \n\nmit, die Beklagte wolle den von ihr zu erstellenden Datensatz ebenfalls verwen-\n\nden. Diese plane im Auftrag der B. Verkehrsbetriebe (BVG) ein Karten- \n\nwerk zur Darstellung des öffentlichen Nahverkehrs. Es könne deshalb zweck-\n\nmäßig sein, die Vektordaten für beide Parteien gemeinsam herzustellen. Die \n\nBeklagte werde sich mit 60.000 DM an den Gesamtkosten von 170.000 DM \n\nbeteiligen. Die Klägerin stimmte dem zu. Die P. P. bestätigte diese \n\nAbrede mit Schreiben vom 29. Mai 1996, in dem es u.a. heißt: \n\n\"Wie bereits in einigen Gesprächen klargestellt wurde, werden die \nentstehenden Vektordaten nicht nur für die Anwendung deines \nVerlages gefertigt. Der P. Verlag \n[Beklagte] \nwird daraus eine ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) Karto-\ngrafie im Auftrag der BVG herstellen. Da die Kartografie des P. \n Verlages in einem anderen System geliefert werden muß, \nkann mein Partner nur einen Teil der erstellten Vektoren in seine \n\nin R. \n\nComputer transferieren. Es werden nur die … linearen Elemente \nund Flächenpolygone sein. Die komplette Schriftplatte wird also \nnur für dich erstellt, deshalb können die Herstellungskosten nicht \nim gleichen Verhältnis aufgeteilt werden. …\" \n\nDarauf antwortete die Klägerin unter dem 27. Juni 1996: \n\n\"Mit diesem Schreiben möchte ich ihnen den Auftrag für die Her-\nstellung eines Stadtplans von Berlin im Maßstab 1 : 20.000 in \n70 Blättern erteilen. Als Preis haben wir nach langen Verhandlun-\ngen 170.000 DM festgelegt. Wie bereits besprochen, wird ein Teil \nder Kosten - 60.000 DM - durch die Übernahme des P. Ver- \nlages abgedeckt.\" \n\nDer Vertrag zwischen der Klägerin und P. P. wurde abgewik- \n\nkelt. \n\nDie Beklagte verwandte die ihr von P. P. übermittelten Daten \n\nnicht nur dazu, den Auftrag der BVG zu erfüllen. Sie lieferte den von ihr erstell-\n\nten Plan auch an den D. Verlag, der ihn auf einer CD-ROM zusam- \n\nmen mit dem amtlichen Telefonbuch kostenlos an Endverbraucher verteilt. Die \n\nBeklagte bot zudem dem Allgemeinen D. F. e.V. in B. an, \n\nauf der Grundlage der von P. P. übermittelten Daten eine Fahrrad- \n\nkarte zu erstellen. \n\nDie Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Urheberrechts an dem von \n\nihr hergestellten Stadtplan gesehen. Sie habe P. P. dessen eigen- \n\nschöpferische Elemente (insbesondere die überdurchschnittlich gute Lesbarkeit \n\ninfolge überproportionaler Straßenbreiten und die Darstellung der Bebauung als \n\neinheitliche glatte Fläche) vorgegeben; P. P. habe sich genau an \n\nden ihr überlassenen Zeichenschlüssel gehalten. Der Beklagten sei lediglich \n\ndurch eine einfache Lizenz gestattet worden, den Plan für die Herstellung des \n\nBVG-Atlanten zu benutzen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, Stadt-\npläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu \nbringen oder Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder In-\nverkehrbringen solcher Stadtpläne oder Stadtatlanten zu er-\nteilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identisch \nsind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November \n1999 beigefügten BVG-Atlas Ausgabe 1997; \n\n2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg ihrer vorste-\nhend beschriebenen Stadtpläne oder Stadtatlanten zu ertei-\nlen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften \nder gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter \nAngabe der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten \nVervielfältigungsstücke; \n\n3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu I. 1. be-\nschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar un-\nter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Her-\nstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferun-\ngen unter Nennung \n\na) der Liefermengen, der Lieferzeiten, Lieferpreise und Na-\n\nmen und Anschriften der Abnehmer, \n\nb) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Ko-\n\nstenfaktoren \n\nc) sowie des erzielten Gewinns, \n\nund zwar in Höhe von a), b) und c) und unter Angabe der \neinzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung \n\nd) der Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen \n\nund Anschriften der Angebotsempfänger, \n\ne) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbrei-\n\ntungszeitraum und Verbreitungsgebiet; \n\n4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum \nder Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der vor-\nstehend zu I. 1. beschriebenen Stadtpläne oder Stadtatlan-\nten zu vernichten; \n\nII. \n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al-\nlen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu I. 1. \nbezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und \nkünftig noch entstehen wird; \n\nIII. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des \nUrteils dieses auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen. \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, ein etwaiges Urheberrecht am Ergebnis \n\nder Digitalisierungsleistung der P. P. stehe jedenfalls dieser zu. Die \n\nKartographen von P. P. hätten die kartographischen Entscheidungen \n\nbei der Erarbeitung der in den BVG-Atlas eingegangenen digitalen Grundsub-\n\nstanz (insbesondere bei der Generalisierung der Daten) in maßgeblichem Um-\n\nfang eigenständig getroffen. Auch der Zeichenschlüssel der Klägerin sei von \n\nP. P. überarbeitet worden. Die höhere finanzielle Beteiligung der \n\nKlägerin habe ihren Grund darin, daß P. P. nach der Erstellung der \n\nGrundsubstanz noch umfangreiche weitere Arbeiten für die Klägerin geleistet \n\nhabe. Jede der Parteien habe die erarbeitete digitale Grundsubstanz unbe-\n\nschränkt nutzen dürfen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klageanträge \n\nmit Ausnahme des Veröffentlichungsantrags zugesprochen. \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Ausnahme des Veröffentli-\n\nchungsantrags als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nEs könne offenbleiben, ob die Kartengestaltung urheberrechtlich schutz-\n\nfähig sei und ob die Klägerin gegebenenfalls Alleinurheber oder Miturheber sei, \n\nda sich die Klägerin jedenfalls auf eine zu ihren Gunsten bestehende, im \n\nGrundsatz ausschließliche Lizenz berufen könne. Nach dem Vertrag der Kläge-\n\nrin mit P. P. habe diese ihre Leistungen ausschließlich für die Kläge- \n\nrin erbringen sollen; die Beklagte habe die Leistungen von P. P. nur \n\nfür den BVG-Atlas nutzen dürfen. Die Beklagte habe in die ausschließliche Li-\n\nzenz der Klägerin eingegriffen, indem sie unter Ausnutzung der Leistungen von \n\nP. P. Stadtpläne \n\nfür den D. Verlag erstellt und dem All- \n\ngemeinen D. F. e.V. die Erstellung einer Karte angeboten \n\nhabe. \n\nDie Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Ihr Geschäftsführer sei ersicht-\n\nlich über die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und P. \n\nP. unterrichtet gewesen, was schon deshalb naheliege, weil er an P. \n\nP. beteiligt sei. \n\nDie Klägerin habe nach Treu und Glauben Anspruch auf Vernichtung der \n\nnoch bei der Beklagten vorhandenen, vom Verbot erfaßten Stadtpläne und \n\nStadtatlanten. Obwohl dieser Anspruch nicht aus Urheberrechtsverletzung her-\n\ngeleitet werde, sei die Klägerin im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Li-\n\nzenz so zu stellen, wie sie als Urheberin nach den gesetzlichen Vorschriften \n\nstünde. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil \n\ndas Berufungsgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, den die \n\nKlägerin nicht zur Entscheidung gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfah-\n\nrensverstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 120, 239, 253; \n\nBGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 -\n\n Kinderhörspiele). \n\na) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wort-\n\nlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale \n\nAnspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in \n\nAnspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt \n\n(Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Wenn ein \n\nGericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als \n\ndenjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, \n\nentscheidet es deshalb unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas an-\n\nderes (aliud) als beantragt ist (vgl. BGHZ 154, 342, 347 - Reinigungsarbeiten, \n\nm.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht hier getan. \n\nb) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Klage vor-\n\ngebracht, die Beklagte habe durch Handlungen, wie sie im Klageantrag zu I. 1. \n\nbezeichnet seien, ihre urheberrechtlichen Befugnisse an ihrem Kartenwerk \n\n\"Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg\" verletzt. Sie hat dabei bestritten, \n\ndaß Kartographen der P. P. aufgrund ihrer Vorarbeiten für diesen \n\nAtlas urheberrechtliche Befugnisse erworben haben. Dementsprechend hat die \n\nKlägerin ihre Klageanträge nicht (auch nicht hilfsweise) darauf gestützt, daß P. \n\n P. ihr ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt \n\noder übertragen habe. \n\nDas Berufungsgericht hat dagegen die Frage, ob die Klägerin urheber-\n\nrechtliche Befugnisse erworben hat, offengelassen und als Klagegrund ange-\n\nnommen, daß P. P. der Klägerin schuldrechtlich (mit der Wirkung \n\neiner ausschließlichen Lizenz) gestattet habe, das von ihren Kartographen erar-\n\nbeitete Leistungsergebnis zu nutzen. Einen solchen selbständigen Klagegrund \n\nhat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht. Ein derartiges Vorbringen lag für \n\nsie zum einen deshalb fern, weil sie von eigenen urheberrechtlichen Befugnis-\n\nsen ausgegangen ist, die nicht von P. P. abgeleitet sind, zum ande- \n\nren, weil eine schuldrechtliche Vereinbarung ohne ein zugrundeliegendes Imma-\n\nterialgüterrecht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Rechtswirkun-\n\ngen nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und P. P. haben könnte \n\nund dementsprechend eine so begründete Klage gegen die Beklagte unschlüs-\n\nsig wäre. \n\n2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht \n\ndadurch geheilt worden, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision bean-\n\ntragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen ge-\n\nmacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Re-\n\nvisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. - \n\nReinigungsarbeiten; BGH, Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 174/03, BauR 2005, 588, \n\n589). \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nFür das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen: \n\n1. Der Gegenstand des gestellten Unterlassungsantrags und der darauf \n\nbezogenen weiteren Anträge der Klägerin ist in verschiedener Hinsicht unklar. \n\nDer Klägerin wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, ihre Klageanträge neu zu \n\nfassen. \n\nDer Beklagten soll nach dem Unterlassungsantrag verboten werden, \n\n\"Stadtpläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder \n\nDritten Lizenzen für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen solcher Stadtpläne \n\noder Stadtatlanten zu erteilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten iden-\n\ntisch sind mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 9. November 1999 beigefüg-\n\nten BVG-Atlas Ausgabe 1997\". \n\nDiese Antragsfassung bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, welche \n\nStadtpläne oder Stadtatlanten als rechtsverletzend verboten werden sollen. Eine \n\n- dem Antragswortlaut entsprechende - Beschränkung des Verbots auf Stadt-\n\npläne oder Stadtatlanten, die mit dem BVG-Atlanten Ausgabe 1997 identisch \n\nsind, kann sinnvollerweise nicht gemeint sein. Ein Stadtplanwerk muß von Aus-\n\ngabe zu Ausgabe überarbeitet werden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. \n\nDie Klägerin hat sich zudem mit ihrem Klageantrag auch dagegen gewandt, daß \n\ndie Beklagte dem Allgemeinen D. F. e.V. angeboten hat, für \n\nihn eine Fahrradkarte zu erstellen. Eine solche Karte kann mit dem BVG-Atlas \n\nAusgabe 1997 nicht identisch sein. Nach der gegenwärtigen Fassung des Un-\n\nterlassungsantrags bleibt insbesondere unklar, ob dieser auch Folgeauflagen \n\nder Ausgabe 1997 des BVG-Atlanten erfassen soll. \n\n2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren auf die Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Befugnisse stüt-\n\nzen kann (§§ 97, 98 UrhG). \n\na) Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte habe ihre urheberrechtli-\n\nchen Befugnisse an dem \"Stadt- und Land Atlas Berlin/Brandenburg\" verletzt. \n\nSie hat jedoch selbst nicht behauptet, daß die Beklagte dieses Stadtplanwerk \n\nunfrei bearbeitet habe. Der Sache nach macht die Klägerin vielmehr geltend, \n\naufgrund ihrer Vorgaben hätten Kartographen von P. P. für das \n\nStadtplanwerk Berlin einen digitalen Datenbestand erarbeitet. Dadurch sei ein \n\nurheberrechtlich schutzfähiges Werk geschaffen worden, an dem ihr selbst \n\n- ohne Rechtsübertragung seitens P. P. - die urheberrechtlichen Be- \n\nfugnisse zustünden. Es wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der \n\n- von der Beklagten als \"Grundsubstanz\" bezeichnete - digitale Datenbestand \n\nbereits für sich gesehen ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk im Sinne des \n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG verkörpert. Die Klägerin hat kein Vervielfältigungsstück \n\ndieser sog. Grundsubstanz vorgelegt. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt \n\nsich jedoch, daß beide die sog. Grundsubstanz ihren Stadtplanwerken zugrunde \n\ngelegt und die Übereinstimmungen der beiderseitigen Stadtplanwerke darin ih-\n\nren Grund haben. \n\nb) Die Frage, ob das in der sog. Grundsubstanz verkörperte Leistungser-\n\ngebnis den Anforderungen an eine urheberrechtlich schutzfähige Darstellung \n\nwissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG ge-\n\nnügt (vgl. dazu BGHZ 139, 68, 70 ff. - Stadtplanwerk, m.w.N.), hat das Beru-\n\nfungsgericht bisher ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Klägerin daran \n\nausschließliche urheberrechtliche Befugnisse erworben hat. Bei der Beurteilung \n\ndieser Frage wird folgendes zu berücksichtigen sein: \n\naa) Für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der sog. Grundsubstanz ist \n\nes unerheblich, daß diese als solche für Verbraucher noch nicht benutzbar ist. \n\nAuch Vorstufen für ein noch weiter auszuarbeitendes Werk können bereits \n\nschutzfähige Werke sein (vgl. BGHZ 94, 276, 281 f. - Inkasso-Programm; vgl. \n\nweiter Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rdn. 22 m.w.N.). \n\nbb) Kartographische Gestaltungen, wie sie auch in der sog. Grundsub-\n\nstanz ihren Niederschlag gefunden haben, können selbst dann, wenn sie in der \n\nGesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine \n\nschöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen \n\ntopographischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrecht-\n\nlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel \n\nund Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei \n\nder Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheber-\n\nrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographische Lei-\n\nstungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind \n\ninsoweit bei kartographischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die \n\nMindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 \n\nAbs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger \n\nMaßstab angewendet werden (BGHZ 139, 68, 73 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. \n\n20.11.1986 - I ZR 160/84, GRUR 1987, 360, 361 - Werbepläne; Urt. v. 2.7.1987 \n\n- I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landes-\n\nkarten). Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein \n\nentsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (vgl. BGH GRUR \n\n1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten). \n\nc) Das Angebot der Beklagten gegenüber dem Allgemeinen D. \n\nF. e.V., für diesen unter Benutzung der sog. Grundsubstanz eine \n\nFahrradkarte zu erarbeiten, ist als solches kein Eingriff in urheberrechtliche Nut-\n\nzungsrechte, die an der sog. Grundsubstanz bestehen. Ein Angebot, eine un-\n\nfreie Bearbeitung eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes zu schaffen, ist \n\nkein Angebot von Vervielfältigungsstücken im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG (vgl. \n\ndazu auch Schricker/Loewenheim aaO § 17 UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/ \n\nHeerma, Urheberrecht, § 17 Rdn. 7 ff.). In einem solchen Fall kann sich lediglich \n\ndie Frage stellen, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegeben ist. \n\nd) Die Erteilung von Lizenzen, die Dritte berechtigen sollen, Vervielfälti-\n\ngungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke der Öffentlichkeit anzubieten \n\noder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG), ist als solche keine urhe-\n\nberrechtliche Nutzungshandlung (vgl. BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer \n\nPressespiegel, m.w.N.). Sie kann lediglich als Teilnahme an Urheberrechtsver-\n\nletzungen urheberrechtliche Ansprüche begründen. Es wird gegebenenfalls zu \n\nprüfen sein, ob der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt Ansprüche deshalb \n\nzustehen können, weil die Beklagte den Plan, den sie mit Hilfe der sog. Grund-\n\nsubstanz gefertigt hat, dem D. Verlag zur Verbreitung an Endver- \n\nbraucher zur Verfügung gestellt hat. \n\ne) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daß die Beklagte schuld-\n\nhaft gehandelt habe, nicht hinreichend begründet. Die Feststellung, daß der Ge-\n\nschäftsführer der Beklagten an P. P. beteiligt sei, läßt allein noch \n\nnicht auf ein schuldhaftes Handeln der Beklagten schließen. \n\n3. Auf vertragsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien ist die Kla-\n\nge nicht gestützt. Die Revisionserwiderung kann sich für ihre gegenteilige An-\n\nsicht auch nicht auf entsprechendes tatsächliches Vorbringen der Klägerin in \n\nden Vorinstanzen berufen. Der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten \n\nder P. P. den Auftrag zur Erarbeitung der sog. Grundsubstanz ge- \n\nmeinsam erteilt, hat die Klägerin im übrigen nachdrücklich widersprochen. \n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm \n\n Pokrant Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/i-zr-227-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/i-zr-227-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:34.362801+00:00"}}