{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_222-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"I ZR 222/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 5 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Epson-Tinte a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnitt- lich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Wer- bung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die besonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Um- stand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerk- samkeit zu berücksichtigen. b) Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts ei- nes werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen als für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig aufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 222/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 5 \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEpson-Tinte \n\na) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende \nAngaben enthält, ist wie auch sonst auf das Verständnis eines durchschnitt-\nlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Wer-\nbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die \nbesonderen Umstände der Werbung im Internet wie insbesondere der Um-\nstand, daß der interessierte Internet-Nutzer die benötigten Informationen \nselbst nachfragen muß, sind bei der Bestimmung des Grades der Aufmerk-\nsamkeit zu berücksichtigen. \n\nb) Ob mehrere Angaben auf verschiedenen Seiten eines Internet-Auftritts ei-\nnes werbenden Unternehmens von den angesprochenen Verkehrskreisen \nals für den maßgeblichen Gesamteindruck der Werbung zusammengehörig \naufgefaßt werden, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. \n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin vertreibt als Tochterunternehmen eines weltweit tätigen \n\nKonzerns unter dem Namen \"EPSON\" neben verschiedenen Druckermodellen \n\nauch Druckerzubehör, insbesondere Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker. \n\nDie Beklagte zu 2, eine AG, deren Vorstand die Beklagte zu 1 ist, ver-\n\ntreibt unter dem Domain-Namen \"www.toner-online.de\" Verbrauchsmaterialien \n\nfür Drucker und Kopiergeräte verschiedener Hersteller, und zwar sowohl solche \n\nVerbrauchsmaterialien, die von den Herstellern der Drucker und Kopiergeräte \n\nselbst, als auch solche, die von anderen Unternehmen hergestellt werden. \n\nDer Internet-Auftritt der Beklagten ist so gestaltet, daß sie im Internet mit \n\nder von der Klägerin als Anlage K 2 eingereichten \"Titelseite\" werben: \n\nBei einem Klick auf den in der oberen Leiste befindlichen Link \"info\" er-\n\nscheint eine mit \"Über toner-online\" überschriebene Seite (Anlage K 3): \n\nKlickt der Nutzer dagegen auf der \"Titelseite\" auf den Link \"Tintenstrahl-\n\ndrucker\", so wird er zu einer \"Herstellerliste\" (Anlage K 4) geführt: \n\nDurch einen weiteren Klick auf die Angabe \"EPSON Tinte\" wird er zu der \n\nSeite \"Epson Tintenstrahldrucker\" (Anlage K 5) weitergeleitet: \n\nWählt er sodann aus der auf dieser Seite enthaltenen Liste durch Anklik-\n\nken ein Produkt aus, gelangt er zu einer Seite mit der Abbildung des entspre-\n\nchenden Produkts. Beispiele solcher Produktseiten hat die Klägerin als Anlagen \n\nK 6 bis K 8 vorgelegt, wobei die Beklagte bestritten hat, zu dem von der Kläge-\n\nrin behaupteten Zeitpunkt (18.1.2001) noch in der Zeile \"Geräte Ident. Nr.:\" die \n\nOriginal-Artikelnummern der Firma Epson angegeben zu haben: \n\nDie Klägerin hat den Internet-Auftritt der Beklagten - neben der Geltend-\n\nmachung in der Revisionsinstanz nicht mehr anhängiger Ansprüche wegen der \n\nNennung der Original-Artikelnummern - als irreführende Werbung beanstandet. \n\nSie hat geltend gemacht, der Verkehr werde irregeführt, weil die Bezeichnung \n\n\"Epson Tinte\" in der \"Herstellerliste\" gemäß Anlage K 4 den unzutreffenden \n\nEindruck erwecke, daß die nachfolgend angebotenen Tintenpatronen von der \n\nKlägerin stammten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, \n\nes zu unterlassen, im Internet Tintenpatronen für EPSON-Drucker, \n\ndie nicht von der Seiko EPSON Corporation hergestellt worden \n\nsind, im Rahmen einer Bestelliste zu bewerben, die unter dem Link \n\n\"EPSON Tinte\" erreicht werden kann. \n\nFerner hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und \n\ndie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag wei-\n\nterverfolgt, auf Anregung des Berufungsgerichts allerdings mit der Maßgabe, \n\n\"daß insbesondere eine Bestelliste in der Folge der Anlagen K 2 bis \n\nK 6 angegriffen werde.\" \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten ab-\n\ngewiesen. \n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat - hinsichtlich des \n\noben wiedergegebenen Unterlassungsbegehrens sowie der hierauf zurückbe-\n\nzogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht - zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten bean-\n\ntragen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne ein Verbot \n\nder Werbung mit der Bezeichnung \"EPSON Tinte\" auch nach Maßgabe des in \n\nder Berufungsinstanz an der konkreten Verletzungsform ausgerichteten Antrags \n\nnicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEs lasse sich für den konkreten Zusammenhang, in dem der Begriff \n\n\"EPSON Tinte\" im Streitfall verwendet worden sei, nicht feststellen, der potenti-\n\nelle Kunde gehe aufgrund dieser Bezeichnung davon aus, daß ihm von den \n\nBeklagten Original-Tintenpatronen der Klägerin angeboten würden. Was zu-\n\nnächst die angesprochenen Verkehrskreise betreffe, so sei von zwei Voraus-\n\nsetzungen auszugehen. Zum einen komme es bei der Ermittlung des Verkehrs-\n\nverständnisses auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, \n\ninformierten und verständigen Verbraucher an, wie es dem europäischen Ver-\n\nbraucherleitbild entspreche. Zum andere handele es sich vorliegend um Benut-\n\nzer des Internets, von denen erwartet werden könne, daß sie insbesondere die \n\nTechnik des \"Anklickens\" beherrschten, mit der man sich als Kaufinteressent \n\ndie benötigten Informationen beschaffe. Der elektronische Geschäftsverkehr im \n\nInternet sei anders als der normale Geschäftsverkehr auf einen \"aktiven\" Kauf-\n\ninteressenten ausgerichtet, der die benötigten Informationen nachfragen müs-\n\nse. Auch Wertungen des Gesetzgebers legten es nahe, bei Internet-Nutzern \n\nmehr vorauszusetzen als beim Normalverbraucher. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des \n\nim Jahre 2001 noch geltenden Fernabsatzgesetzes habe der Unternehmer dem \n\nVerbraucher rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrags u.a. Informatio-\n\nnen über wesentliche Merkmale der Waren zu geben gehabt. Dazu habe es \n\naber schon nach den Gesetzesmaterialien ausgereicht, wenn die Informationen \n\nin Internet-Seiten enthalten gewesen seien, aufgrund deren sich der Verbrau-\n\ncher zur Bestellung entschlossen habe. Vom Internet-Nutzer werde also grund-\n\nsätzlich erwartet, daß er sich über die wesentlichen Merkmale des Kaufgegen-\n\nstands, um die es auch hier gehe, anhand der gesamten Internet-Seiten des \n\nUnternehmers informiere. \n\nAber auch hinsichtlich des Verständnisses der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise gelte, daß es darauf ankomme, wie die Werbung \"insgesamt\" prä-\n\nsentiert werde. Diesem Grundsatz stimme die Klägerin zwar zu, sie orientiere \n\ndiesen Gesamteindruck dann aber nur an einer Seite des Internet-Auftritts der \n\nBeklagten, auf der die Bezeichnung \"EPSON Tinte\" vorkomme (Anlage K 4). \n\nÄhnlich sei der - im Hinblick auf die Umstände unzulässig weit gefaßte - allge-\n\nmeine Teil des Unterlassungsantrags, der allein gestellt gewesen sei, allein auf \n\ndiesen Begriff fixiert, ohne Rücksicht darauf, in welchem Gesamtbild der Inter-\n\nnet-Werbung er gestanden sei. Es sei nicht zulässig, über die Eingangsseite \n\n(Anlage K 2) oder die \"info-Seite\" (Anlage K 3) einfach mit der Begründung hin-\n\nwegzugehen, der Interessent werde darüber \"hinwegklicken\". Diese Seiten sei-\n\nen für das gesamte Bild der Werbung genauso wichtig wie diejenige, auf der die \n\nBezeichnung \"EPSON Tinte\" vorkomme. \n\nZum Gesamtbild der vorliegenden Internet-Werbung gehöre daher nicht \n\nnur die Seite, auf der die Bezeichnung \"EPSON Tinte\" für \"Epson Tintenstrahl-\n\ndrucker\" vorkomme. Zwar sei der Hinweis der Beklagten auf die Eingangsseite, \n\nwo von \"Zubehör, kompatibel, original\" die Rede sei, nicht sonderlich überzeu-\n\ngend. Denn dieser Hinweis werde wegen seines augenschädlichen Kleindrucks \n\nam Ende der Seite tatsächlich mit großer Wahrscheinlichkeit übersehen. Be-\n\nachtlich sei aber die zweite Seite \"Über toner-online\" (Anlage K 2). Dort sei klar \n\nunterschieden zwischen \"Original-Produkten\", \"die vom Druckerhersteller unter \n\nseinem Namen angeboten werden\", und \"kompatibel\", was ein \"nicht vom \n\nDruckerhersteller stammendes Produkt\" kennzeichnen solle. Diese Hinweise \n\nwiederholten sich dann auf den Seiten, auf denen einzelne \"kompatible\" Pro-\n\ndukte angeboten würden (Anlagen K 6 bis K 8). Hinzu komme, daß die Klägerin \n\nnicht einmal alle Internet-Seiten vorgelegt habe, von denen der Interessent vor \n\neiner Bestellung Kenntnis habe nehmen müssen. So fehlte insbesondere die \n\nletzte eigentliche Bestellseite; auch auf ihr könne es noch Klarstellungen gege-\n\nben haben. Es sei gegenüber einem Internet-Nutzer, von dem angenommen \n\nwerden könne, daß er beispielsweise die \"info-Seite\" aufrufe, weil er mit den \n\nKopfzeilen \"info, start, suchen, korb, zahlen\" etwas anzufangen wisse, nicht \n\nzulässig, eine \"klarstellende Wirkung\" allein von einer Seite zu fordern und die \n\nübrigen Seiten des Gesamtauftritts außer Betracht zu lassen. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Auf der \n\nGrundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen kann eine unlautere \n\nirreführende Werbung (§§ 3, 5 UWG n.F.; § 3 UWG a.F.) durch die Bewerbung \n\nvon Tintenpatronen auf den unter dem Link \"Epson Tinte\" erreichbaren Internet-\n\nSeiten der Beklagten nicht verneint werden. \n\n1. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach der Auffassung der \n\nVerkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, \n\n252 - Marktführerschaft). Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß \n\nsich die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotenen Tintenpatronen an \n\nden (privaten) Verbraucher richtet und demzufolge auf das Verständnis eines \n\ndurchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, der \n\nder Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt \n\n(st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.). \n\nAnders als das Berufungsgericht wohl meint, ist von diesem Leitbild des \n\n\"Normalverbrauchers\" auch bei einer Werbung im Internet auszugehen, wenn \n\ndiese wie hier Waren des Bedarfs des allgemeinen Publikums betrifft. Die vom \n\nBerufungsgericht angeführte Besonderheit des elektronischen Geschäftsver-\n\nkehrs, daß es sich beim Internet um eine passive Darstellungsplattform handelt, \n\nbei der die angebotenen Informationen vom Nutzer \"aktiv\" abgerufen werden \n\nmüssen (vgl. auch BVerfG GRUR 2003, 966, 968 - Internet-Werbung von \n\nZahnärzten), rechtfertigt als solche nicht die Zugrundelegung eines anderen \n\nVerbraucherleitbildes. Dem Umstand, daß der an einem Kauf interessierte In-\n\nternet-Nutzer die benötigten Informationen selbst nachfragen muß, wird viel-\n\nmehr schon dadurch Rechnung getragen, daß nicht (mehr) auf den flüchtigen \n\nBetrachter, sondern auf denjenigen Verbraucher abzustellen ist, der sich der \n\nbetreffenden Werbeangabe mit der situationsbedingten Aufmerksamkeit zu-\n\nwendet. Bei der Bestimmung des Grades der Aufmerksamkeit sind die beson-\n\nderen Umstände der Werbung und des Vertragsschlusses im Internet zu be-\n\nrücksichtigen. \n\n2. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeb-\n\nlich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf-\n\ngrund ihres Gesamteindrucks versteht (vgl. BGHZ 151, 84, 91 - Kopplungs-\n\nangebot I; BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = \n\nWRP 2003, 1224 - Sparvorwahl; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.88; Harte/Henning/Dreyer, UWG, § 5 \n\nRdn. 102, 118). \n\na) Handelt es sich bei der fraglichen Werbung um mehrere Äußerungen, \n\nso ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom \n\nVerkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet \n\nwird (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO § 5 UWG Rdn. 2.88). Dies kann \n\nauch der Fall sein, wenn sich einzelne Angaben in einer einheitlichen Werbe-\n\nschrift (z.B. in einem Werbekatalog) befinden, aber weder sachlich noch äußer-\n\nlich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 803 = WRP 2003, 1111 \n\n- Schachcomputerkatalog; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, \n\n163 = WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung). Stehen die einzelnen Angaben \n\ndagegen in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus \n\nihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 \n\n- I ZR 213/93, GRUR 1996, 367, 368 = WRP 1996, 290 - Umweltfreundliches \n\nBauen). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonsti-\n\ngen (äußerlich einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räum-\n\nlichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen \n\nKatalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder we-\n\ngen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefaßt werden \n\noder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen \n\nEinzelfalls. \n\nb) Diese Grundsätze gelten für die Werbung im Internet in entsprechen-\n\nder Weise. Im Hinblick auf den mit dem Irreführungsverbot verfolgten Zweck, \n\nWerbung zu untersagen, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich \n\nrichtet, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewoh-\n\nnenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann (vgl. \n\nArt. 2 Nr. 2 der Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 über irreführende Werbung \n\n- 84/450/EWG, ABl. EG Nr. L 250 v. 19.9.1984, S. 17), ist auch bei der Ver-\n\nwendung des Mediums Internet darauf abzustellen, ob die einzelnen Inhalte \n\nvon den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Vornahme des in Rede ste-\n\nhenden wirtschaftlichen Verhaltens als zusammengehörig angesehen und ver-\n\nwendet werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich weder \n\naus den (tatsächlichen) Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs \n\nnoch aus den Wertungen des Gesetzgebers zum Fernabsatzgesetz allgemein \n\nherleiten, von Internet-Nutzern werde erwartet, daß sie bei der Information über \n\ndie wesentlichen Merkmale eines sie interessierenden Kaufgegenstands immer \n\ndie gesamten Internet-Seiten des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis \n\nnähmen. Ebensowenig wie dies für die Seiten einer gedruckten Werbeschrift \n\noder eines Katalogs gesagt werden kann, ist für die Internet-Werbung generell \n\ndie Annahme gerechtfertigt, daß alle Seiten des Internet-Auftritts eines im Inter-\n\nnet werbenden Unternehmens vom Verkehr als eine in sich geschlossene Dar-\n\nstellung aufgefaßt und als zusammengehörig wahrgenommen werden. \n\naa) Der Umstand, daß der an einem Kauf im Internet interessierte Nutzer \n\ndie benötigten Informationen von sich aus \"aktiv\" nachfragen muß, rechtfertigt \n\nnicht die Schlußfolgerung, er werde in jedem Falle sämtliche Seiten des Inter-\n\nnet-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen. Der Kaufin-\n\nteressierte wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die \n\ner zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu \n\ndenen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder \n\ndurch klare und unmißverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Ver-\n\ntragsschluß geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, \n\n889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem). Erhält er auf die-\n\nse Weise die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben, hat er keine Veranlas-\n\nsung, noch weitere Seiten des betreffenden Internet-Auftritts darauf zu untersu-\n\nchen, ob sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen enthalten. \n\nbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht \n\nangeführten Gesetzesmaterialien zur Regelung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des \n\nFernabsatzgesetzes. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bun-\n\ndesregierung zu § 2 Abs. 2 FernAbsG enthaltene Wendung, es werde in der \n\nRegel als rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sein, wenn die not-\n\nwendigen Informationen in Werbeprospekten, Katalogen \"oder auf Web-Seiten \n\nim Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zur Bestellung \n\nentschließt\" (BT-Drucks. 14/2658, S. 38), drückt entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nicht die Erwartung aus, der Internet-Benutzer werde sich \n\nanhand der gesamten Internet-Seiten des anbietenden Unternehmens informie-\n\nren. \n\nc) Nach diesen Grundsätzen kann die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, die beanstandete Werbung der Beklagten sei nicht irreführend, weil zu \n\nihrem Gesamtbild die auf der Seite gemäß Anlage K 3 (\"Über toner-online\") \n\nenthaltenen Angaben gehörten, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. \n\naa) Soweit das Berufungsgericht seine Feststellungen darauf gestützt \n\nhat, zum Gesamtbild einer Internet-Werbung gehörten grundsätzlich sämtliche \n\nSeiten des Internet-Auftritts des werbenden Unternehmens, widerspricht diese \n\nBeurteilung, wie dargelegt wurde, der Lebenserfahrung. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat weiter darauf abgestellt, der Interessent \n\nwerde über die \"info-Seite\" (Anlage K 3) nicht \"hinwegklicken\", weil diese für \n\ndas Gesamtbild der Werbung genauso wichtig sei wie die Seite gemäß Anlage \n\nK 4, auf der sich die Bezeichnung \"Epson Tinte\" finde. Dem steht entgegen, \n\ndaß nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin die \"info-Seite\" gemäß \n\nAnlage K 3 nur dann aufgerufen wird, wenn der Interessent auf den auf der \n\noberen Leiste jeder Seite enthaltenen Link \"info\" klickt. Wählt der Interessent \n\ndagegen auf der Eingangsseite (Anlage K 2) sogleich (und nur) den Link \"Tin-\n\ntenstrahldrucker\", kann er über den Link \"Epson Tinte\" auf der Herstellerliste \n\ngemäß Anlage K 4 und über die Auswahl eines Produkts aus der auf der Seite \n\ngemäß Anlage K 5 abgebildeten Liste zu einer Seite gemäß den Anlagen K 6 \n\nbis K 8 gelangen. Diese Seiten enthalten neben der Angabe des Preises und \n\nder Lieferzeit für das abgebildete Produkt mit dem Link \"in den Korb\" die Auf-\n\nforderung zu einer Kaufentscheidung. Einen Hinweis darauf, daß vor dem Ver-\n\ntragsschluß über den Link \"info\" noch die Seite \"Über toner-online\" gemäß An-\n\nlage K 3 aufgerufen werden müßte, läßt sich den Seiten gemäß den Anlagen \n\nK 6 bis K 8 nicht entnehmen. Auch im übrigen läßt sich den vom Berufungsge-\n\nricht getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, daß für den zum Kauf ent-\n\nschlossenen Verbraucher aus anderen Gründen eine Veranlassung besteht, die \n\nSeite \"Über toner-online\" aufzurufen. \n\ncc) Zum Gesamteindruck der beanstandeten Werbung der Beklagten \n\ngehören folglich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die auf \n\nder Seite \"Über toner-online\" (Anlage K 2) enthaltenen Aussagen. Das Beru-\n\nfungsgericht durfte schon aus diesem Grund - ungeachtet der weiteren Frage, \n\nob der angesprochene Verbraucher jedenfalls die Angaben auf den Seiten ge-\n\nmäß den Anlagen K 4 und K 5 als mit denjenigen der jeweiligen Seite gemäß \n\nden Anlagen K 6 bis K 8 als zusammengehörig versteht - die auf dieser Seite \n\ngegebenen Erläuterungen, was unter \"original\" und \"kompatibel\" zu verstehen \n\nsei, nicht bei der Feststellung berücksichtigen, wie die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise den Begriff \"kompatibel\" auf den Internet-Seiten gemäß den Anla-\n\ngen K 6 bis K 8 verstehen. Seine Feststellung, der Verbraucher werde durch \n\ndie beanstandete Werbung nicht irregeführt, beruht auf den aufgezeigten Ver-\n\nstößen gegen die Lebenserfahrung und kann somit keinen Bestand haben. \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuhe-\n\nben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zunächst festzu-\n\nstellen haben, welche Angaben auf den einzelnen Seiten des beanstandeten \n\nInternet-Auftritts der Beklagten der angesprochene Verbraucher nach dem \n\nsachlichen Zusammenhang sowie aufgrund der technischen Möglichkeiten des \n\nAufrufs (Links) als zusammengehörig auffaßt. Sodann wird es zu ermitteln ha-\n\nben, wie der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und \n\nverständige Verbraucher den so festgestellten Gesamteindruck der beanstan-\n\ndeten Werbung der Beklagten versteht. \n\nWeiterhin wird im erneuten Berufungsverfahren die Auslegung des Un-\n\nterlassungsantrags mit den Parteien zu erörtern sein. Entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts bringt der Unterlassungsantrag auch in seiner geänderten \n\nFassung nicht zum Ausdruck, er richte sich nur gegen das konkret beanstande-\n\nte Verhalten. Nach dem Wortlaut des Unterlassungsantrags begehrt die Kläge-\n\nrin nach wie vor ein allgemeines Verbot, im Internet Tintenpatronen für Epson-\n\nDrucker, die nicht von Epson hergestellt worden sind, im Rahmen einer Bestell-\n\nliste zu bewerben, die unter dem Link \"Epson Tinte\" erreicht werden kann. Die \n\nkonkret beanstandete Art und Weise der Werbung wird durch den mit \"insbe-\n\nsondere\" eingeleiteten Antragsteil lediglich als Minus zu diesem umfassenderen \n\nUnterlassungsantrag bezeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 195/98, \n\nGRUR 2001, 350, 351). \n\nUllmann \n\nPokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zr-222-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zr-222-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_222-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:45.577394+00:00"}}