{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_221-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"I ZR 221/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. April 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MarkenG § 14 Abs. 7 Meißner Dekor II a) Für die Auslegung der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) entwickelten Grundsätze zu- rückzugreifen. b) Ist eine Tochtergesellschaft in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebun- den und ihrem beherrschenden Einfluss ausgesetzt, können Ansprüche, die auf Grund einer Markenverletzung gegen die Tochtergesellschaft bestehen, auch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 221/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n7. April 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nMarkenG § 14 Abs. 7 \n\nMeißner Dekor II \n\na) Für die Auslegung der Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die \nzu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) entwickelten Grundsätze zu-\nrückzugreifen. \n\nb) \n\nIst eine Tochtergesellschaft in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebun-\nden und ihrem beherrschenden Einfluss ausgesetzt, können Ansprüche, die \nauf Grund einer Markenverletzung gegen die Tochtergesellschaft bestehen, \nauch gegenüber der Muttergesellschaft geltend gemacht werden. \n\nBGH, Urt. v. 7. April 2005 – I ZR 221/02 – OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Rich-\n\nter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 2002 im Kostenpunkt und \ninsoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1 mit den \ngegenüber der Beklagten zu 2 zugesprochenen Feststellungs- und Aus-\nkunftsanträgen abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 8. Kammer für Handels-\nsachen des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1997 auf die Berufung \nder Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, \nder Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der \nBezeichnung „Meißner Dekor“ und/oder der Verwendung der Bezeichnung „ori-\nginal Meißner Dekor“ für nicht aus der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meis-\nsen GmbH herrührende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit \ndie Beklagten ihre Schadensersatzverpflichtungen nicht durch die Schreiben \nvom 24. Oktober 1996 (Anl. K 21) und vom 9. Dezember 1996 (Anl. K 27) aner-\nkannt haben, und zwar im einzelnen aus der Verwendung für folgende Waren: \n\n Tafelservice „Indisch-Blau“, Servietten-Kerzen-Sets „Indisch-Blau“, Wende-\nTischdecke „Indisch-Blau“, Kaffeegedecke „Indisch-Blau“, Kaffeedosen „In-\ndisch-Blau“, Porzellanbecher „Indisch-Blau“, Gebäckschale „Indisch-Blau“, Kaf-\nfeeservice „Indisch-Blau“, Teeservice „Indisch-Blau“, Tortenplatte „Indisch-\nBlau“, Eierbecher „Indisch-Blau“, Herdabdeckplatten „Indisch-Blau“ und Auflauf-\nformen „Indisch-Blau“. \n\nII. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben über den Ge-\nwinn, den sie mit den einzelnen unter I. bezeichneten Waren gemacht haben. \n\nIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nIV. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des ersten Beru-\nfungsverfahrens tragen die Klägerin 7/15 und die Beklagten 8/15 als \n\nGesamtschuldner. Von den Gerichtskosten des ersten Revisionsverfah-\nrens tragen die Beklagten 2/5 als Gesamtschuldner und die Beklagte \nzu 1 3/5. Von den im ersten Revisionsverfahren angefallenen außerge-\nrichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten 3/5 als Gesamt-\nschuldner und die Beklagte zu 1 2/5. Die eigenen außergerichtlichen \nKosten des ersten Revisionsverfahrens behalten die Beklagten auf sich. \nDie Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sowie die Kosten des \nzweiten Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist die Herstellerin des bekannten Meißener Porzellans. Ein be-\n\nkanntes Dekor – beispielhaft für die von der Klägerin geprägte Meißener Blauma-\n\nlerei – ist das „Zwiebelmuster“, das zu den sogenannten indianischen oder indi-\n\nschen Dekoren zählt; hierzu wird auch das Dekor „Meißener Strohblume“ gerech-\n\nnet. \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen \n\nWort-/Bildmarke \n\nfür „Porzellanprodukte aller Art“. Sie hat ferner an dem Wortzeichen „Meissen“ \n\nnach § 4 Nr. 2 MarkenG eine Benutzungsmarke für Porzellanwaren erworben. \n\nDie Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Außerdem bietet \n\nsie über ihr Vertriebsnetz branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die Beklagte \n\nzu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, die diese Waren im Ver-\n\nsandwege vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das „T. Bestell- \n\nMagazin“ heraus. In dem „Bestell-Magazin“ für August 1996, das allen bedeuten-\n\nderen deutschen Tageszeitungen beilag, wurde eine „elegante Porzellan-Serie \n\n‚Indisch Blau‘ mit dem original Meißner Dekor von 1740“ angeboten. Ferner heißt \n\nes dort: \n\nEntdecken Sie „Indisch Blau“, den berühmten Porzellanklassiker, der seit Generatio-\nnen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meißner Dekor erfreut sich diese \nTradition seit 1740 größter Wertschätzung – lassen Sie sie aufleben. Aus deutschem \nQualitätsporzellan und spülmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln. \n\nDas Dekor des abgebildeten Porzellans „Indisch Blau“ entsprach dem Stroh-\n\nblumen-Dekor der Klägerin, für das sie keinen Schutz beansprucht. \n\nDie Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten u.a. als eine Verletzung ihrer \n\nMarkenrechte beanstandet. Nachdem die Beklagte zu 1 eine Unterwerfungserklä-\n\nrung abgegeben hat, sind nur noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im \n\nStreit. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit den Auskunftsanträgen stattgegeben, die \n\nauf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzuläs-\n\nsig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die \n\nAuskunftsklage teilweise abgewiesen, der Feststellungsklage dagegen stattgege-\n\nben. \n\nIm ersten Revisionsverfahren hat der Senat die gegen dieses Urteil gerichte-\n\nte Revision der Beklagten zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit das \n\nBerufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hatte, hat der Senat \n\ndas Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen, weil die vom Berufungsgericht angenommene Stellung der Beklagten \n\nzu 1 als Störerin einen Schadensersatzanspruch nicht begründen könne (BGH, \n\nUrt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618 = WRP 2002, 532 – Meißner \n\nDekor I). \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Kla-\n\nge mit den gegen die Beklagte zu 1 weiterverfolgten Anträgen abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revision der Klägerin, \n\nmit der sie ihre auf eine Verurteilung auch der Beklagten zu 1 gerichteten Anträge \n\nweiterverfolgt. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklag-\n\nten zu 1 verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte zu 1 hafte weder als Mittäterin noch als Teilnehmerin für die \n\nvon der Beklagten zu 2 begangene Markenverletzung. Als Verletzungshandlung \n\nkomme allein eine Beteiligung an der Verbreitung des „T. Bestell-Magazins“ \n\nin Betracht, in denen mit „Meißner Dekor“ und „original Meißner Dekor“ geworben \n\nworden sei. Eine solche Beteiligung habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan. \n\nDie Behauptung, das Bestellmagazin habe auch in den Filialen der Beklagten zu 1 \n\nausgelegen, habe die Klägerin offenbar „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Auch aus \n\nden vorgetragenen Indizien könne nicht auf eine Beteiligung der Beklagten zu 1 \n\ngeschlossen werden. Schließlich könne die Beklagte zu 2 auch nicht als Beauf-\n\ntragte der Beklagten zu 1 angesehen werden, so dass eine Schadensersatzhaf-\n\ntung nach § 14 Abs. 7 MarkenG ebenfalls ausscheide. Denn es sei nichts dafür \n\nvorgetragen, dass die Beklagte zu 1 beim Vertrieb des Prospekts einen bestim-\n\nmenden Einfluss auf die Beklagte zu 2 als selbständiger Versandhandelsgesell-\n\nschaft gehabt habe. Im übrigen handele es sich bei der Beauftragtenhaftung wohl \n\num einen selbständigen Streitgegenstand. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Erstreckung der \n\nim ersten Berufungsurteil gegen die Beklagte zu 2 rechtskräftig ausgesprochenen \n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung und der Verurteilung zur Auskunfts-\n\nerteilung auf die Beklagte zu 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nergibt sich die Haftung der Beklagten zu 1 für die von der Beklagten zu 2 began-\n\ngene Markenverletzung aus § 14 Abs. 7 MarkenG. \n\n1. Durch die Verwendung der Bezeichnungen „Meißner Dekor“ und „original \n\nMeißner Dekor“ in der von der Klägerin beanstandeten Form hat die Beklagte zu 2 \n\ndie Klagemarken schuldhaft verletzt. Dies ergibt sich aus dem ersten Berufungsur-\n\nteil, das insoweit durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden ist (vgl. \n\nauch Senatsurteil GRUR 2002, 618, 619 – Meißner Dekor I). \n\n2. Die Klägerin kann den gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde nach beste-\n\nhenden Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 7 MarkenG auch gegenüber der \n\nBeklagten zu 1 geltend machen. \n\na) Die Vorschrift des § 14 Abs. 7 MarkenG, nach der der Inhaber eines Be-\n\ntriebes für die von Angestellten und Beauftragten begangenen Verletzungshand-\n\nlungen haftet, ist – entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Zweifeln – im \n\nStreitfall als rechtliche Grundlage für die Haftung der Beklagten zu 1 heranzuzie-\n\nhen, auch wenn sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen auf diese Vorschrift \n\nnicht berufen hat. Bei dieser Bestimmung, die der Gesetzgeber nach dem Vorbild \n\ndes § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) geschaffen und auf den Scha-\n\ndensersatzanspruch erstreckt hat, handelt es sich um eine Zurechnungsnorm, die \n\ndie Haftung eines Betriebsinhabers gegenüber der allgemeinen deliktsrechtlichen \n\nBestimmung des § 831 BGB vor allem dadurch verschärft, dass eine Exkulpati-\n\nonsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen dieser besonderen \n\nHaftungsnorm gegeben, ist sie vom Richter unabhängig davon anzuwenden, ob \n\nsich der Kläger auf sie berufen hat. \n\nb) Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um ein von der Beklagten zu 1 \n\nbeauftragtes Unternehmen i.S. des § 14 Abs. 7 MarkenG. \n\naa) Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die Rechtsprechung \n\nzu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) zurückzugreifen. Insbesondere \n\nist auch im Rahmen der markenrechtlichen Zurechnungsnorm der Begriff des Be-\n\nauftragten weit auszulegen, auch wenn – worauf die Revisionserwiderung in die-\n\nsem Zusammenhang hinweist – der Anwendungsbereich des auch für Schadens-\n\nersatzansprüche geltenden § 14 Abs. 7 MarkenG weiter ist als der des § 13 Abs. 4 \n\nUWG a.F. Dem Gesetzgeber war daran gelegen, die damals für das UWG und \n\ndamit für das Kennzeichenrecht (§ 16 UWG a.F.) geltenden Grundsätze einer wei-\n\nten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte auf die markenrechtlichen Haf-\n\ntungstatbestände zu übertragen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\n\nDrucks. 12/6581, S. 75 f. = Sonderheft BlPMZ S. 69 f.). Es entspricht daher auch \n\nder einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass auf § 14 Abs. 7 MarkenG uneinge-\n\nschränkt die zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) von der Rechtspre-\n\nchung entwickelten Grundsätze anzuwenden sind (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 25 ff.; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n7. Aufl., § 14 Rdn. 336; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 MarkenG \n\nRdn. 224; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 534 ff.; Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 14 Rdn. 27 u. Kap. 31 \n\nRdn. 13). \n\nbb) Im Rahmen des § 13 Abs. 4 UWG a.F. ist anerkannt, dass als „Beauf-\n\ntragter“ auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 8.11.1963 – Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 267 f. = WRP 1964, 171 – Un-\n\nterkunde; Urt. v. 5.4.1995 – I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, 607 = WRP 1995, 696 \n\n– Franchise-Nehmer). Voraussetzung hierfür ist, dass das beauftragte selbständi-\n\nge Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Wei-\n\nse eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Un-\n\nternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass anderer-\n\nseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Be-\n\ntriebsinhaber zugute kommt (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-\n\nrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.41; Teplitzky aaO Kap. 14 Rdn. 26; Fezer/Bü-\n\nscher, UWG, § 8 Rdn. 176; Bergmann in Harte/Henning, UWG, § 8 Rdn. 250 f.). \n\nHiervon ist auszugehen, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um ei-\n\nne Tochtergesellschaft des Betriebsinhabers handelt und dieser – über die Funkti-\n\non einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus – beherrschenden Einfluss auf die Tä-\n\ntigkeit des Tochterunternehmens ausübt (vgl. OLG Frankfurt WRP 2001, 1111, \n\n1113; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 331). Bei einer in den Vertrieb der Mutterge-\n\nsellschaft eingebundenen Tochtergesellschaft ist dies ohne weiteres anzunehmen. \n\ncc) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen gegeben. Nach den vom Beru-\n\nfungsgericht im ersten Berufungsverfahren getroffenen Feststellungen, die auch \n\nim Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 (GRUR 2002, 618 – Meißner Dekor I) wie-\n\ndergegeben sind und auf die das nunmehr angefochtene Urteil verweist, ist die \n\nBeklagte zu 2 eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, deren Aufgabe darin \n\nbesteht, das nicht den Kaffeeprodukten zuzurechnende Sortiment, das die Beklag-\n\nte zu 1 über ihr Vertriebsnetz vertreibt, im Versandwege abzusetzen. Dass die be-\n\nanstandete Werbeaktion zu einem Zeitpunkt unmittelbar nach der Gründung der \n\nBeklagten zu 2 stattgefunden hat, zu dem der – wenig später im Dezember 1996 \n\nabgeschlossene – Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Beklag-\n\nten zu 1 noch nicht vorlag, ist im Hinblick auf die feste Einbindung der Beklagten \n\nzu 2 in das Vertriebssystem der Beklagten zu 1 nicht von entscheidender Bedeu-\n\ntung. \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das Be-\n\nrufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 im Umfang der gegenüber der \n\nBeklagten zu 2 zugesprochenen Feststellungs- und Auskunftsanträge abgewiesen \n\nhat. Da sich die Haftung der Beklagten zu 1 aus § 14 Abs. 7 MarkenG ergibt, ist \n\nder Senat in der Lage, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ab-\n\nschließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nHerr RiBGH Dr. v. Ungern- \nSternberg ist in Urlaub und \nan der Unterschrift verhindert. \n\nBornkamm \n\n Ullmann \n\nHerr RiBGH Pokrant \nist in Urlaub und an \nder Unterschrift ver- \nhindert. \n\n Ullmann \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/i-zr-221-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/i-zr-221-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:40.553477+00:00"}}