{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_217-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"I ZR 217/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 217/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2002\n\neinstweilen einzustellen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 949.168,33 DM nebst\n\nZinsen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr Auskunft zu\n\nerteilen,\n\nwelche Erzeugnisse sie seit dem 1. April 1993 mit der Marke \"Der\n\nGrüne Punkt\" gekennzeichnet hat und in welchem Umfang sie sol-\n\nchermaßen gekennzeichnete Produkte in Verkehr gebracht hat,\n\nund zwar unter Angabe ihrer Abnehmer einschließlich der vollen\n\nFirmenadressen zu den maßgeblichen Lieferzeitpunkten sowie der\n\njeweils gelieferten Stückzahlen aufgeschlüsselt nach Kalendermo-\n\nnaten.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin\n\n15.980,37 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) % Zinsen seit dem 10. Januar 1996 zu zahlen, und ihr\n\nunter Angabe der jeweils gelieferten Stückzahlen Auskunft darüber zu erteilen,\n\nwelche Erzeugnisse sie in welchem Umfang seit dem 1. Oktober 1993 bis zum\n\n30. Juni 1996 in Verkehr gebracht hat, die mit der Marke \"Der Grüne Punkt\"\n\ngekennzeichnet waren, und zwar unter Angabe der von ihren Abnehmerinnen\n\nbelieferten Bäckerei- und sonstigen Betriebe einschließlich der vollen Firmen-\n\nadressen zu den maßgeblichen Lieferzeitpunkten, aufgeschlüsselt jeweils nach\n\nKalendermonaten.\n\nDie Beklagte hat dagegen Beschwerde eingelegt, daß das Berufungsge-\n\nricht im Urteil die Revision nicht zugelassen hat.\n\nSie beantragt,\n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 17. Juli 2002 einstweilen einzustel-\n\nlen.\n\nDie Klägerin tritt dem Antrag entgegen.\n\nII. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung wird abgelehnt.\n\nDie Einstellung der Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift des § 719\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspre-\n\nchend anzuwenden ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO), wird von der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Mittel des Vollstreckungs-\n\nschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es\n\nder Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag\n\nmöglich und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.1990\n\n- I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v.\n\n8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).\n\nDaß ein solcher Schutzantrag im Berufungsrechtszug nicht gestellt worden ist,\n\nsteht der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht al-\n\nlerdings nicht entgegen, wenn die Gründe, auf die ein solcher Schutzantrag\n\ngestützt wird, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-\n\ngericht noch nicht vorlagen oder vom Schuldner nicht vorgetragen oder glaub-\n\nhaft gemacht werden konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2000 - XII ZR 3/00,\n\nNJW 2001, 375).\n\nDie Beklagte hat vor dem Berufungsgericht keinen Antrag gemäß § 712\n\nZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war. Die Gründe, auf die\n\nsie den Antrag stützt, sind nicht erst nach der mündlichen Verhandlung vor\n\ndem Berufungsgericht entstanden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist\n\ndas\n\nBerufungsgericht in seiner Entscheidung nicht über den von der Klägerin ge-\n\nstellten Auskunftsantrag hinausgegangen. Es hat vielmehr anhand des Vor-\n\nbringens der Klägerin den Auskunftsantrag ausgelegt (vgl. hierzu BGH, Urt. v.\n\n7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläums-\n\nschnäppchen), und zwar in dem Sinn, in dem ihn auch die Beklagte verstanden\n\nhat.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/i-zr-217-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/i-zr-217-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_217-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:21.596416+00:00"}}