{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_215-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"I ZR 215/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Diabetesteststreifen UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung der Ärzte (1997) § 3 Abs. 2 Ein Arzt, der in seiner Praxis an die Patienten Diabetesteststreifen abgibt und im Zusammenhang damit Rezepte für die Teststreifen entgegennimmt, sammelt und zur Einlösung verwendet, verstößt, sofern weder ein Schulungsbedarf be- steht noch ein Notfall vorliegt, gegen das wettbewerbsrechtlich relevante be- rufsrechtliche Verbot, Waren im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztli- chen Tätigkeit abzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 215/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n Diabetesteststreifen \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; \nBerufsordnung der Ärzte (1997) § 3 Abs. 2 \n\nEin Arzt, der in seiner Praxis an die Patienten Diabetesteststreifen abgibt und \nim Zusammenhang damit Rezepte für die Teststreifen entgegennimmt, sammelt \nund zur Einlösung verwendet, verstößt, sofern weder ein Schulungsbedarf be-\nsteht noch ein Notfall vorliegt, gegen das wettbewerbsrechtlich relevante be-\nrufsrechtliche Verbot, Waren im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztli-\nchen Tätigkeit abzugeben. \n\nBGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - I ZR 215/02 - OLG Naumburg \n\nLG Dessau \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dessau - Kammer für Handelssachen - vom \n\n6. Juli 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die \n\nNummer 1 des Tenors der Zusatz angefügt wird: \n\n\", soweit sich die Rezepte nicht auf Diabetesteststreifen \n\nbeziehen, die vom Beklagten als Schulungsbedarf oder \n\nin Notfällen abgegeben werden.\" \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/10 und der \n\nBeklagte 9/10 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Inhaber einer Apotheke in W. . Er nimmt den Beklag- \n\nten, der in W. eine diabetologische Schwerpunktpraxis betreibt, wegen des \n\nAngebots und der Abgabe von Diabetesteststreifen auf Unterlassung in An-\n\nspruch. \n\nDer Beklagte händigt den von ihm behandelten Patienten bei Bedarf ein \n\nder Abrechnung mit den Krankenkassen dienendes Rezept für Diabetestest-\n\nstreifen aus. Bei diesen handelt es sich um weder verschreibungs- noch apo-\n\nthekenpflichtige Produkte, die deshalb außer über Apotheken auch über den \n\nDiabetikerversandhandel sowie in Sanitätshäusern vertrieben werden. Sie wer-\n\nden von Diabetespatienten in großem Umfang zur Bestimmung des Blutzucker-\n\nspiegels benötigt und bei jedem Meßvorgang verbraucht. \n\nDer Beklagte läßt seine Diabetespatienten bei der - gegebenenfalls auch \n\nwiederholt - erforderlichen Einweisung in den Gebrauch der Teststreifen durch \n\nseine Mitarbeiter darauf hinweisen, daß die Teststreifen auch kostengünstig \n\nüber seine Praxis zu beziehen seien. Wenn es zu einer entsprechenden Abga-\n\nbe kommt, läßt er die Patienten die auf die Rückseite des Rezepts aufgestem-\n\npelte Erklärung \"Aus wirtschaftlichen Gründen möchte ich die Artikel hier vor Ort \n\nerhalten. Das Personal der medizinischen Einrichtung nahm keinen Einfluß auf \n\nmeine Entscheidung. Alternative Bezugsquellen sind mir bekannt. Artikel erhal-\n\nten.\" unterschreiben. In welcher Weise die Patienten über die Wahlfreiheit und \n\ndie Bezugsmöglichkeiten für die Teststreifen im einzelnen aufgeklärt werden, ist \n\nzwischen den Parteien streitig. Die unterschriebenen Rezepte leitet der Beklag-\n\nte an das Diabetikerversandhandelsunternehmen D. GmbH & Co. KG \n\nweiter, von dem er die Teststreifen bezieht. Dieses rechnet dann mit den Kas-\n\nsen ab oder erteilt den Patienten eine Rechnung. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem von dem Kläger \n\ngestellten Antrag unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zu-\n\nsammenhang mit seiner ärztlichen Leistung \n\n1. Rezepte mit Diabetesteststreifen seiner Patienten in seiner Praxis \n\nentgegenzunehmen oder zu sammeln und diese zur ausschließli-\n\nchen Einlösung bei der D. GmbH & Co. KG zu verwenden; \n\n2. Diabetesteststreifen in seiner Praxis an die Patienten abzugeben, \n\nsoweit es sich nicht um Proben, Schulungsbedarf oder Notfälle han-\n\ndelt. \n\nDie Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG \n\nNaumburg GRUR-RR 2003, 114). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Bestimmung \n\ndes § 3 Abs. 2 der Ärztlichen Berufsordnung des Landes Sachsen-Anhalt \n\n(BOÄ LSA). Diese hat - inhaltlich übereinstimmend mit derselben Bestimmung \n\nin der im Jahr 1997 erlassenen (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärztin-\n\nnen und Ärzte (MBO) - folgenden Wortlaut: \n\n\"Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztli-\nchen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter \nihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistun-\n\ngen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe \ndes Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten not-\nwendiger Bestandteil der Therapie sind.\" \n\nIn der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Kläger erklärt, daß der \n\nZusatz \"soweit es sich nicht um Proben, Schulungsbedarf oder Notfälle handelt\" \n\nauch für den Klageantrag zu 1 gilt. Der Beklagte hat einer darin enthaltenen \n\nKlagerücknahme zugestimmt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Unterlas-\n\nsungsansprüche für nicht begründet erachtet, weil der Beklagte mit seinem Ver-\n\nhalten weder gegen das Apothekenrecht noch gegen das ärztliche Berufsrecht \n\nnoch gegen das Kartellrecht verstoße und ferner nicht in den eingerichteten und \n\nausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingreife. Zur Begründung hat es aus-\n\ngeführt: \n\nNach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß die Patienten \n\nunabhängig davon, wie deutlich sie über ihre Wahlfreiheit aufgeklärt würden, \n\nvon dem Angebot, die verordneten Produkte in der Praxis des Beklagten unmit-\n\ntelbar zu erhalten, Gebrauch machten. Da der Beklagte die einzige diabetologi-\n\nsche Schwerpunktpraxis in W. betreibe, sei auch anzunehmen, daß die \n\nAuswirkungen seiner Verfahrensweise auf den örtlichen Abgabemarkt für Diabe-\n\ntesteststreifen erheblich seien. Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zeig-\n\nten, daß die Preise der D. GmbH & Co. KG unter den in Apotheken ver- \n\nlangten Preisen lägen. \n\nDas Verhalten des Beklagten verstoße nicht gegen das Verbot der Ein-\n\nrichtung einer Rezeptsammelstelle bei einem Angehörigen eines Heilberufs. Die \n\nrestriktiv auszulegende Bestimmung des § 24 der Apothekenbetriebsordnung \n\n(ApBetrO) umfasse nicht das Sammeln von Rezepten über rezept- und apothe-\n\nkenfreie Medizinprodukte. \n\nDer Beklagte verstoße mit seinem Verhalten auch nicht gegen § 34 \n\nAbs. 5 BOÄ LSA, der es dem Arzt verbiete, Patienten ohne hinreichenden \n\nGrund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Lei-\n\nstungen zu verweisen. Für seine Vorgehensweise sprächen ebenso wie in den \n\nden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \"Verkürzter Versorgungsweg\" und \n\n\"Hörgeräteversorgung\" zugrundeliegenden Fällen hinreichende sachliche Grün-\n\nde. Zu berücksichtigen sei insbesondere das von den Angehörigen der Heilbe-\n\nrufe in verstärktem Maße zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Verfah-\n\nrensweise des Beklagten dürfte im Ergebnis wirtschaftlicher sein als der Bezug \n\nüber Apotheken. Sie biete die Möglichkeit, eventuell notwendige Einweisungen \n\nund Erläuterungen zugleich in der Fachpraxis durch den Arzt oder geschultes \n\nPersonal erhalten zu können. Umgekehrt hätten die dort Hilfe suchenden Pati-\n\nenten einen besonders großen Schulungs- und Beratungsbedarf. \n\nDie danach gerechtfertigte Vorgehensweise des Beklagten verstoße \n\ndeshalb auch nicht gegen §§ 19, 20 GWB. Ebensowenig liege ein Eingriff in den \n\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vor, zumal es an \n\neinem dafür erforderlichen betriebsbezogenen Eingriff fehle. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des \n\nLandgerichts mit der Maßgabe, daß - entsprechend der in der mündlichen Revi-\n\nsionsverhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme - vom Verbot gemäß der \n\nNummer 1 des Tenors diejenigen Rezepte ausgenommen sind, die sich auf vom \n\nBeklagten als Schulungsbedarf oder in Notfällen abgegebene Diabetesteststrei-\n\nfen beziehen. \n\n1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den \n\nunlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall \n\nauf eine Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht aller-\n\ndings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zu dem Zeit-\n\npunkt wettbewerbswidrig war, zu dem der Rechtsverstoß erfolgt ist (st. Rspr.; \n\nvgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, \n\n474 - Direkt ab Werk). \n\n2. Die hinsichtlich der Abgabe von Diabetesteststreifen an Patienten, \n\nsoweit es sich nicht um Proben, Schulungsbedarf oder Notfälle handelt (Klage-\n\nantrag 2), und der Entgegennahme, Sammlung und Verwendung der dafür aus-\n\ngestellten Rezepte (Klageantrag 1) geltend gemachten Unterlassungsansprüche \n\nfolgen aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 UWG a.F. \n\ni.V. mit § 3 Abs. 2 BOÄ LSA. \n\na) Der Senat ist nicht gehindert, das Klagebegehren auf der Grundlage \n\nder vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch unter dem Gesichts-\n\npunkt eines wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BOÄ LSA gesetz- und wettbe-\n\nwerbswidrigen Verhaltens zu würdigen, auf den sich der Kläger erstmals in sei-\n\nnem im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 16. Mai 2003 gestützt \n\nhat. Die dortige Beurteilung bezieht sich auf die vom Kläger mit den Klageanträ-\n\ngen in den Rechtsstreit eingeführten Streitgegenstände. Diese werden durch \n\nden Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die \n\nbegehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 342, 348 f. - Reini-\n\ngungsarbeiten; BGH, Urt. v. 22.10.2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502, \n\njeweils m.w.N.). Der Kläger hat geltend gemacht, daß der Beklagte berufsord-\n\nnungswidrig und zugleich wettbewerbswidrig handele. Der Sachverhalt, aus \n\ndem er das berufsordnungswidrige Verhalten hergeleitet hat, umfaßte einen \n\nVerstoß gegen § 3 Abs. 2 BOÄ LSA. Soweit der Kläger diese Verbotsnorm in \n\nden Tatsacheninstanzen nicht bezeichnet hat, betraf dies allein die rechtliche \n\nBewertung des Sachverhalts; diese aber obliegt dem Gericht. Es ist daher \n\ngrundsätzlich nicht maßgebend, ob sich der Kläger ausdrücklich auf bestimmte \n\nNormen beruft; entscheidend ist vielmehr, ob er sich gegen ein davon erfaßtes \n\nVerhalten wendet. Abweichendes gilt nur dann, wenn der Kläger den Streitge-\n\ngenstand dadurch begrenzt, daß er seinen Antrag nach seinem Vorbringen er-\n\nkennbar allein auf bestimmte Normen stützt (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998 \n\n- I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum \n\nNulltarif; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232, 233 - Handy \n\n\"fast geschenkt\" für 0,49 DM; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, \n\n23. Aufl., § 12 UWG Rdn. 2.23; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 230; Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5). Dies \n\ntrifft für den Streitfall jedoch nicht zu. \n\nb) Die Abgabe der Diabetesteststreifen durch den Beklagten aus dem \n\nvon ihm unterhaltenen Depot der D. GmbH & Co. KG an seine Patienten \n\nstellt die Abgabe einer Ware unter seiner Mitwirkung dar. Sie ist - sofern es sich \n\nnicht um Proben handelt - nach § 3 Abs. 2 BOÄ LSA unzulässig, soweit sie nicht \n\nwegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. \n\nDieses ist der Fall, wenn die Abgabe der Teststreifen anläßlich der Schulung \n\nder Patienten oder in Notfällen erfolgt. Das Verbot umfaßt auch die mit der Ab-\n\ngabe der Teststreifen notwendig verbundenen Handlungen, wie sie im Klagean-\n\ntrag 1 bezeichnet sind. \n\naa) Bei der Auslegung des Begriffs des notwendigen Bestandteils ärztli-\n\ncher Therapie und damit des Umfangs des in § 3 Abs. 2 BOÄ LSA enthaltenen \n\nVerbots ist zum einen die hinter der Regelung stehende Gemeinwohlerwägung, \n\nzum anderen aber auch die Reichweite des Art. 12 GG zu berücksichtigen. Das \n\nVerbot dient der Trennung merkantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arz-\n\ntes. Der Patient soll darauf vertrauen können, daß sich der Arzt nicht von kom-\n\nmerziellen Interessen, sondern ausschließlich von medizinischen Notwendigkei-\n\nten leiten läßt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, \n\n966, 967 = WRP 2003, 1209 - betr. die Werbung eines Zahnarztes im Internet; \n\nRatzel in: Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen \n\nÄrzte, 3. Aufl., § 3 Rdn. 2). Die Abgabe von in großem Umfang benötigten Ver-\n\nbrauchsprodukten durch den Arzt ist im Regelfall Ausdruck eines rein ge-\n\nschäftsmäßigen Verhaltens, das die Gefahr einer langfristigen negativen Rück-\n\nwirkung auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung durch eine Orientie-\n\nrung an ökonomischen Erfolgskriterien in sich birgt. Das Verbot in § 3 Abs. 2 \n\nBOÄ LSA beugt der gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung \n\ndes Arztberufs vor (vgl. BVerfGE 85, 248, 260). \n\nbb) Das Verbot ist gerechtfertigt, soweit vernünftige Zwecke des Ge-\n\nmeinwohls dies erfordern und den seinen Beruf ausübenden Arzt nicht übermä-\n\nßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 85, 248, 260). Allerdings begegnet \n\ndas Verbot des § 3 Abs. 2 BOÄ LSA nicht unmittelbar bestehenden Gesund-\n\nheitsgefahren, sondern soll lediglich langfristig negative Rückwirkungen auf die \n\nmedizinische Versorgung durch eine Kommerzialisierung des Arztberufs verhin-\n\ndern. Dementsprechend ist der Begriff der Produkte, die notwendiger Bestand-\n\nteil der ärztlichen Therapie sind und daher von Ärzten zulässigerweise abgege-\n\nben werden dürfen, weit auszulegen. Es reicht aus, daß der Arzt Einweisungen, \n\nSchulungen, Anpassungs- oder Kontrolleistungen oder eine Notfallversorgung \n\nfür erforderlich erachtet und die Abgabe der Ware in direktem Zusammenhang \n\ndamit vornimmt oder veranlaßt. Ein rein geschäftsmäßiges Verhalten liegt da-\n\ngegen vor, wenn die abgegebenen Verbrauchsprodukte nicht unmittelbar für die \n\ngenannten Maßnahmen benötigt werden. Soweit ein Arzt eine weitergehende \n\nZusammenarbeit mit einem Leistungsanbieter wünscht, kann er mit diesem eine \n\nmedizinische Kooperationsgemeinschaft i.S. des § 23b MBO eingehen, soweit \n\ndie Berufsordnung des Landes eine entsprechende Regelung enthält. \n\ncc) Da das Verbot in § 3 Abs. 2 BOÄ LSA der Verhinderung einer lang-\n\nfristig negativen Rückwirkung auf die medizinische Versorgung durch Kommer-\n\nzialisierung des Arztberufs und damit dem Gemeinwohlinteresse dient, führte \n\nauch der von den einzelnen Patienten geäußerte Wunsch nach einer Abgabe \n\nder Ware nicht aus dem Verbotsbereich heraus (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.1980 \n\n- I ZR 185/78, GRUR 1981, 280, 281 = WRP 1981, 205 - Apothekenbegünsti-\n\ngung). Die von den Patienten auf der Rückseite der Rezepte unterschriebene \n\nErklärung vermag daher das Verhalten des Beklagten nicht zu rechtfertigen. \n\ndd) Soweit der Beklagte über die vom Kläger nicht bzw. - nach der in der \n\nmündlichen Revisionsverhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme - nicht \n\nmehr verfolgten Fälle hinaus Diabetesteststreifen an Patienten abgibt, handelt \n\nes sich nicht um einen notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie. Viel-\n\nmehr ersetzt eine solche Abgabe den Bezug der Teststreifen durch die Patien-\n\nten von einem ihrer Wahl unterliegenden Leistungsanbieter, nämlich einer Apo-\n\ntheke, einem Sanitätshaus oder einem Diabetikerversandhandel. Wie insbeson-\n\ndere der Text des auf Veranlassung des Beklagten auf der Rückseite seiner \n\nRezepte angebrachten Stempelabdrucks ausweist, erfolgt die Abgabe der Test-\n\nstreifen unter diesen Umständen nicht - was § 3 Abs. 2 BOÄ LSA allein zuläßt - \n\naus medizinischen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen. \n\nc) Die vorliegende Beurteilung steht, anders als die Revisionserwiderung \n\nmeint, nicht in Widerspruch zu den Senatsentscheidungen \"Verkürzter Versor-\n\ngungsweg\" (Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080 = WRP 2000, \n\n1121) und \"Hörgeräteversorgung\" (Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 275/99, GRUR \n\n2002, 271 = WRP 2002, 211). Diesen Entscheidungen lagen Sachverhalte \n\nzugrunde, bei denen die Mitwirkung des Arztes zur Versorgung der Patienten \n\nmit Hörgeräten medizinisch notwendig war. Im Gegensatz dazu ist die Abgabe \n\nder Diabetesteststreifen unter Mitwirkung des Beklagten außer in Schulungs- \n\nund Notfällen medizinisch nicht geboten. Im übrigen kann die D. GmbH & \n\nCo. KG auch ohne Überschreitung der nach § 3 BOÄ LSA für eine Zusammen-\n\narbeit mit dem Beklagten bestehenden Beschränkungen eigenständig neben \n\nanderen Leistungsanbietern am Wettbewerb teilnehmen, indem sie den Patien-\n\nten die Teststreifen zu wirtschaftlich günstigen Bedingungen unmittelbar zur \n\nVerfügung stellt. \n\nd) Der Beklagte handelt, soweit er gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 2 \n\nBOÄ LSA verstößt, einer Vorschrift zuwider, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG \n\nwie auch der neueren Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. dazu be-\n\nstimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ins-\n\nbesondere liegt keine reine Marktzutrittsregelung vor. Das in § 3 Abs. 2 \n\nBOÄ LSA enthaltene Verbot beugt, wie bereits ausgeführt wurde, der gesund-\n\nheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Es will \n\nverhindern, daß durch eine Orientierung an ökonomischen Erfolgskriterien statt \n\nan medizinischen Notwendigkeiten langfristig negative Rückwirkungen auf die \n\nmedizinische Versorgung der Bevölkerung eintreten. Dazu wird neben dem \n\nSchutz der Ärzteschaft bei deren Wettbewerb untereinander bezweckt, daß kei-\n\nne über die medizinischen Notwendigkeiten hinausgehende Einflußnahme auf \n\nden Wettbewerb unter den weiteren Leistungserbringern erfolgt. Denn gerade \n\ndiese stellt eine rein geschäftsmäßige Betätigung dar, die dem Berufsbild des \n\nArztes widerspricht. Insofern handelt es sich auch nicht um einen Bagatellver-\n\nstoß i.S. des § 3 UWG. \n\nIII. Nach allem war das Urteil des Landgerichts mit der aus dem Tenor \n\nersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/i-zr-215-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/i-zr-215-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_215-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:49.681663+00:00"}}