{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_208-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"I ZR 208/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZR 208/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Februar 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg, 3. Zivilsenat, vom 4. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Weder\n\nhat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die\n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO), weil die Entscheidung des Berufungsgerichts\n\nim Ergebnis durch die Erwägung getragen wird, daß die angegriffe-\n\nne Werbung als Wertreklame gegen § 1 UWG verstößt. Denn für\n\nden Fall des Abschlusses einer Buchclub-Mitgliedschaft wird die\n\nÜbereignung von Waren aus dem Sortiment der Beklagten im Wert\n\nvon rund 100 DM in Aussicht gestellt, ohne daß gleichzeitig die Fol-\n\ngekosten der Club-Mitgliedschaft hinreichend deutlich benannt wer-\n\nden.\n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, daß hier kein Gesamtangebot\n\nvorliegt, kann allerdings nicht geteilt werden. Dem Verbraucher wird\n\nvielmehr ein besonders günstig erscheinendes Einstiegsangebot für\n\ndie auf ein Jahr begrenzbare Mitgliedschaft gemacht. Einem ver-\n\nständigen Verbraucher ist auch erkennbar, daß die Kosten des\n\n\"Start-Guthabens\" aus den späteren Bestellungen finanziert werden\n\nmüssen.\n\nDie Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verbraucher über die\n\nLasten des Vertrages nicht ausreichend unterrichtet werden, ist je-\n\ndoch nach den gegebenen Umständen im Ergebnis zutreffend. Der\n\nWerbung läßt sich zwar bei genauem und aufmerksamem Lesen\n\nentnehmen, daß ein Club-Mitglied verpflichtet ist, zumindest viermal\n\nim Jahr einen Artikel aus dem beigefügten Katalog zu bestellen\n\noder einen \"Club-Vorschlag\" abzunehmen. Dies wird aber nicht hin-\n\nreichend deutlich mitgeteilt. Welche Belastungen mit der Abnahme\n\ndes \"Club-Vorschlags\" verbunden sind (einschließlich der etwaigen\n\nKosten der Übersendung), wird nicht dargelegt. Nicht hinreichend\n\ndeutlich wird im übrigen auch, daß das \"Start-Guthaben\" nicht wie\n\nein Einkaufsgutschein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der\n\n- gegebenenfalls auf ein Jahr begrenzbaren - Mitgliedschaft benutzt\n\nwerden kann, weil die Mitgliedschaft nach der Werbung erst be-\n\nginnt, wenn die testweise bestellten Waren nicht zurückgesandt\n\nwerden.\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,\n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\nDie Beklagte \n\nträgt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 51.129,18 \n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/i-zr-208-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/i-zr-208-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_208-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:17.738709+00:00"}}