{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_207-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"I ZR 207/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Topinasal EG Art. 28, Art. 30 Zur Frage der Erforderlichkeit der Umbenennung eines importierten Arzneimit- tels.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 207/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nTopinasal \n\nEG Art. 28, Art. 30 \n\nZur Frage der Erforderlichkeit der Umbenennung eines importierten Arzneimit-\n\ntels. \n\nBGH, Urt. v. 30. September 2004 - I ZR 207/02 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verfügt über die Rechte an dem als Marke eingetragenen \n\nZeichen \"Topinasal\". Sie vertreibt in Deutschland Arzneimittel für unterschiedli-\n\nche Indikationsgebiete unter dem Zeichen \"Pulmicort\" in verschiedenen Darrei-\n\nchungsformen und Dosierungen, wobei sie dem Zeichen \"Pulmicort\" unter-\n\nschiedliche Zusätze anfügt. So vertreibt sie als \"Pulmicort Topinasal\" ein Mittel \n\nzur Behandlung und Vorbeugung bei allergischem Schnupfen und Nasenpoly-\n\npen durch Einsprühen in die Nase. Das identische Arzneimittel wird in Portugal \n\nunter der Bezeichnung \"Pulmicort nasal aqua\" vertrieben. Die Beklagten haben \n\ndas Mittel aus Portugal importiert und den Zusatz \"nasal aqua\" durch \"Topina-\n\nsal\" ersetzt. Andere Parallelimporteure behalten beim Vertrieb in Deutschland \n\ndie Bezeichnung \"Pulmicort nasal aqua\" bei. \n\nDie Klägerin sieht in der Umkennzeichnung des von den Beklagten aus \n\nPortugal importierten Arzneimittels eine Verletzung der für sie als Marke ge-\n\nschützten Bezeichnung \"Topinasal\". \n\nSie hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln \n\nzu verbieten, \n\ndas aus Portugal importierte Arzneimittel \"Pulmicort® nasal aqua\" \n\nin der Bundesrepublik Deutschland mit der Bezeichnung \"Topi-\n\nnasal\" zu versehen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu brin-\n\ngen oder in den Verkehr bringen zu lassen. \n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, \n\ndie Klägerin wolle mit Hilfe der Marke \"Topinasal\" den deutschen Markt ab-\n\nschotten. Sie müßten die Marke verwenden, um Zugang zum deutschen Markt \n\nzu finden, weil sich das Mittel mit der in Portugal verwendeten Bezeichnung \n\nnicht absetzen lasse. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, \n\n328). \n\nDagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer (vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\naus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 bis 5 MarkenG bejaht. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDie Beklagten verletzten die der Klägerin zustehenden Rechte an der \n\nMarke \"Topinasal\", indem sie das Arzneimittel \"Pulmicort nasal aqua\" aus Por-\n\ntugal nach Deutschland importierten, den Bestandteil \"nasal aqua\" mit der Be-\n\nzeichnung \"Topinasal\" überklebten und das Mittel in dieser Form anböten und \n\nvertrieben. \n\nGemeinschaftsrechtliche Erwägungen stünden dem nicht entgegen. Es \n\nliege keine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs in der Euro-\n\npäischen Union vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \n\nsei für die Feststellung, ob eine künstliche Abschottung der Märkte gegeben \n\nsei, zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Paral-\n\nlelimporteur objektiv dazu zwängen, die ursprüngliche Marke durch die des Ein-\n\nfuhrmitgliedstaats zu ersetzen, um die betreffende Ware in diesem Mitgliedstaat \n\nin den Verkehr bringen zu können. Es sei für die Beklagten jedoch nicht objektiv \n\nerforderlich, ihre Importe mit \"Topinasal\" zu kennzeichnen, um sie auf dem \n\ndeutschen Markt absetzen zu können. Dafür spreche der offenbar unbeein-\n\nträchtigte Absatz des Mittels als \"Pulmicort nasal aqua\" durch andere Parallel-\n\nimporteure, die nach den Angaben der Klägerin damit sogar einen Marktanteil \n\nvon 11,7 % erzielten. Eine Ablehnung der Verbraucher werde nicht überzeu-\n\ngend dargelegt. Es handele sich um ein verschreibungspflichtiges Mittel, des-\n\nsen Verschreibung durch den Arzt der Patient im Normalfall hinnehme. Nicht \n\nanders sei die Lage, wenn der Apotheker statt des verschriebenen Mittels \n\n\"Pulmicort Topinasal\" das Mittel \"Pulmicort nasal aqua\" aushändige. Soweit die \n\nBeklagten geltend machten, der Apotheker könne mit \"Pulmicort nasal aqua\" \n\nseine Importquote nach dem gemäß § 129 SGB V geschlossenen Rahmenver-\n\ntrag nicht erfüllen, ergäbe sich dies aus dem Wortlaut des Rahmenvertrags \n\nnicht. Anhaltspunkte für eine Auslegung des Rahmenvertrags, die ihre Auffas-\n\nsung stützten, hätten die Beklagten nicht vorgetragen. \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht \n\nangenommen, daß der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch \n\ngemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 bis 5 MarkenG zusteht und in der Geltendma-\n\nchung des markenrechtlichen Anspruchs keine unzulässige Beschränkung des \n\nfreien Warenverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft liegt (Art. 28, 30 EG). \n\n1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin über die Mar-\n\nkenrechte an der Bezeichnung \"Topinasal\" verfügt und die Beklagten diese \n\nRechte dadurch verletzen, daß sie das von ihnen nach Deutschland importierte \n\nArzneimittel mit der Bezeichnung \"Topinasal\" versehen. Dies läßt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen; die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. Gemäß \n\n§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des \n\nMarkeninhabers das als Marke geschützte Zeichen auf Waren oder ihrer Auf-\n\nmachung oder Verpackung anzubringen oder unter dem Zeichen Waren anzu-\n\nbieten oder in den Verkehr zu bringen. \n\n2. Der markenrechtliche Schutz greift nicht durch, wenn die Geltendma-\n\nchung der markenrechtlichen Ansprüche zu einer unzulässigen Beschränkung \n\ndes freien Warenverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft führt (Art. 28, 30 \n\nEG). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß im \n\nStreitfall eine solche unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs nicht \n\ngegeben ist. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es hierbei aller-\n\ndings nicht um die Frage, ob sich die Klägerin der Benutzung der für sie ge-\n\nschützten Bezeichnung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen \n\nwidersetzen kann. Im Streitfall steht nicht die Zulässigkeit der Weiterverwen-\n\ndung oder Wiederanbringung einer bereits im Ausfuhrstaat mit Zustimmung des \n\nMarkeninhabers benutzten Marke zur Beurteilung an, sondern die erstmalige \n\nKennzeichnung mit einer anderen Marke (\"Pulmicort Topinasal\"). Bei einer sol-\n\nchen Zeichenersetzung ist der Anwendungsbereich des § 24 MarkenG nicht \n\neröffnet (BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002, 1059, 1060 = WRP \n\n2002, 1163 - Zantac/Zantic). \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die mar-\n\nkenrechtliche Zulässigkeit der Neukennzeichnung importierter Ware jedoch \n\nnach denselben Maßstäben zu beurteilen wie das Wiederanbringen der ur-\n\nsprünglichen Marke (EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, \n\nI-6927 Tz. 37 = GRUR Int. 2000, 159 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Up-\n\njohn). Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, daß ein Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegen die Neukenn-\n\nzeichnung der Ware mit seiner Marke mit den Belangen des freien Warenver-\n\nkehrs im Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren ist, wenn der Parallelimpor-\n\nteur zur Ersetzung des Zeichens gezwungen ist, um die Ware im Einfuhrmit-\n\ngliedstaat vertreiben zu können, und die Untersagung der Neukennzeichnung \n\nmit der Inlandsmarke daher zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen \n\nwürde (EuGH Slg. 1999, I-6927 Tz. 39 - Pharmacia & Upjohn; BGH GRUR \n\n2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic). Ob im Fall der Ersetzung des ursprünglichen \n\nZeichens eine künstliche Marktabschottung vorliegt, beurteilt sich nach densel-\n\nben objektiven Kriterien wie bei der Wiederanbringung einer Marke. Entgegen \n\nder Ansicht der Revision ist der Begriff der künstlichen Abschottung der Märkte \n\nzwischen den Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob die Abschottung vom Mar-\n\nkeninhaber angestrebt wurde (EuGH Slg. 1999, I-6927 Tz. 39, 41 - Pharmacia \n\n& Upjohn; BGH GRUR 2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic; BGH, Urt. v. \n\n12.12.2002 - I ZR 131/00, GRUR 2003, 338, 339 = WRP 2003, 526 - Bricanyl I; \n\nUrt. v. 12.12.2002 - I ZR 141/00, GRUR 2003, 434, 435 = WRP 2003, 531 \n\n- Pulmicort). \n\nc) Danach ist, wie das Berufungsgericht der Entscheidung des Gerichts-\n\nhofs \"Pharmacia & Upjohn\" zutreffend entnommen hat (vgl. EuGH, Slg. 1999, \n\nI-6927 Tz. 43), zu fragen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände \n\nden Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, das ursprünglich auf der Original-\n\npackung angebrachte Zeichen durch das im Einfuhrmitgliedstaat verwendete zu \n\nersetzen, um die betreffende Ware in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr brin-\n\ngen zu können (BGH GRUR 2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic). Eine solche \n\nZwangslage liegt vor, wenn dem Parallelimporteur durch ein Verbot der Mar-\n\nkenersetzung der tatsächliche Zugang zu den Märkten des Einfuhrlandes ver-\n\nsagt wäre, weil Regelungen oder Praktiken im Einfuhrmitgliedstaat den Vertrieb \n\nder betreffenden Ware unter der im Ausfuhrmitgliedstaat verwendeten Marke \n\nverhindern (BGH GRUR 2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic). Rechtsfehlerfrei hat \n\ndas Berufungsgericht festgestellt, daß es für die Beklagten in diesem Sinne \n\nnicht erforderlich ist, ihre Importe mit \"Topinasal\" zu kennzeichnen, um sie auf \n\ndem deutschen Markt absetzen zu können. Die dagegen gerichteten Rügen der \n\nRevision bleiben ohne Erfolg. \n\naa) Arzneimittelrechtliche Hindernisse bestehen für den Vertrieb der im-\n\nportierten Arzneimittel in Deutschland unter der Bezeichnung \"Pulmicort nasal \n\naqua\" nicht. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß \n\nandere Parallelimporteure das Mittel offenbar unbeeinträchtigt in Deutschland \n\nabsetzen, hergeleitet, daß arzneimittelrechtliche Zulassungsvorschriften einem \n\nsolchen Vertrieb nicht entgegenstehen. Daß die arzneimittelrechtliche Zulas-\n\nsung in Deutschland nur für das im Zulassungsbescheid angeführte Arzneimittel \n\ngilt und damit die Zulassung, wie die Revision meint, lediglich die in Deutsch-\n\nland verwendete oder eine gleichnamige Bezeichnung betrifft, führt zu keiner \n\nanderen Beurteilung. Importarzneimittel, die - wie das im Streitfall von den Be-\n\nklagten aus Portugal eingeführte \"Pulmicort nasal aqua\" - mit einem in Deutsch-\n\nland zugelassenen Arzneimittel in ihrer therapeutisch relevanten Zusammen-\n\nsetzung identisch sind, bedürfen - auch wenn die Bezeichnung des importierten \n\nArzneimittels von derjenigen des inländischen abweicht - entweder keiner eige-\n\nnen Zulassung, sondern einer bloßen Änderungsanzeige gemäß § 29 AMG \n\n(vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 58/95, GRUR 1998, 407, 410 f. = WRP \n\n1998, 306 - TIAPRIDAL), oder können aufgrund eines vereinfachten Zulas-\n\nsungsverfahrens in den Verkehr gebracht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 20.5.1976 \n\n- Rs. 104/75, Slg. 1976, 613, 636 Tz. 21, 22 - De Peijper; Urt. v. 12.11.1996 \n\n- Rs. C-201/94, Slg. 1996, I-5819, 5855 f. Tz. 22 ff. - Smith & Nephew; Be-\n\nkanntmachung des BMG v. 6.11.1995 über die Zulassung von parallelimportier-\n\nten Arzneimitteln im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens, BAnz. Nr. 10 v. \n\n16.1.1996, S. 398; Rehmann, AMG, 2. Aufl., Vor § 21 Rdn. 23 ff. m.w.N.). \n\nbb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Um-\n\nbenennung des aus Portugal importierten Arzneimittels nicht erforderlich ist, um \n\npraktische Hindernisse gegen die Verwendung der Bezeichnung \"Pulmicort na-\n\nsal aqua\" im Inland zu überwinden. \n\nEine zu einer Abänderung der importierten Originalware nötigende \n\nZwangslage kann gegeben sein, wenn ohne die Umgestaltung ein tatsächlicher \n\nZugang des Parallelimporteurs zum Markt wegen einer Abneigung der Verbrau-\n\ncher, die sich auch auf die Verschreibungspraktiken der Ärzte oder die Ein-\n\nkaufs- oder Abgabepraktiken der Apotheken auswirkt, nicht gewährleistet ist \n\n(vgl. BGH GRUR 2002, 1059, 1062 - Zantac/Zantic, m.w.N.). Es reicht aber \n\nnicht bereits jede Abneigung für die Annahme einer solchen Zwangslage aus. \n\nVielmehr muß ein so starker Widerstand eines nicht unerheblichen Teils der \n\nVerbraucher bestehen, daß von einem Hindernis für den tatsächlichen Zugang \n\nzum Markt auszugehen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-143/00, \n\nSlg. 2002, I-3759 Tz. 51, 52 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim/ \n\nSwingward u.a.; BGH GRUR 2003, 338, 339 - Bricanyl I; GRUR 2003, 434, 436 \n\n- Pulmicort). \n\nDie tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein solches \n\nHindernis hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung \"Pulmicort nasal aqua\" \n\nnicht besteht, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht \n\nbereits aus dem Umstand, daß das Mittel unter dieser Bezeichnung durch an-\n\ndere Parallelimporteure, die nach dem von den Beklagten nicht bestrittenen \n\nVortrag der Klägerin damit einen Marktanteil von 11,7 % erzielen, in Deutsch-\n\nland abgesetzt werden kann, geschlossen, daß es nicht objektiv erforderlich ist, \n\ndie importierten Arzneimittel mit der Marke \"Topinasal\" zu versehen. Seine An-\n\nnahme, von einer ein Hindernis für den tatsächlichen Marktzugang bildenden \n\nAbneigung der Verbraucher sei nicht auszugehen, weil der Patient jedenfalls \n\nnach einer Aufklärung über die Gründe für die Verschreibung oder Abgabe des \n\ntrotz der unterschiedlichen Bezeichnung identischen Arzneimittels nicht auf der \n\nAbgabe von \"Pulmicort Topinasal\" bestehen werde, verstößt entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nicht gegen die Lebenserfahrung. \n\ncc) Ein Hindernis für den Marktzutritt ergibt sich ferner nicht daraus, daß \n\ndie Abgabe des Arzneimittels unter der Bezeichnung \"Pulmicort nasal aqua\", \n\nwie die Beklagten geltend gemacht haben, nicht zur Erfüllung der Importquote \n\nnach dem gemäß § 129 SGB V geschlossenen Rahmenvertrag beitragen könn-\n\nte. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß keine Anhaltspunkte \n\nfür eine Auslegung des Rahmenvertrags bestehen, die die Auffassung der Be-\n\nklagten stützten, die Importquote der Apotheker nach dem Rahmenvertrag kön-\n\nne nur mit gleichnamigen Importarzneimitteln erfüllt werden. \n\nGemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGB V in der ab dem 1. Janu-\n\nar 2004 gültigen Fassung gemäß Art. 1 Nr. 92 des GKV-Modernisierungsgeset-\n\nzes - GMG - vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190, 2219 f.) sind die Apo-\n\ntheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe \n\ndes Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V zur Abgabe von preisgünstigen \n\nimportierten Arzneimitteln verpflichtet, deren für den Versicherten maßgeblicher \n\nArzneimittelabgabepreis mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro \n\nniedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels. Die Spitzenverbände und \n\ndie für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche \n\nSpitzenorganisation der Apotheker regeln in dem gemeinsamen Rahmenvertrag \n\ngemäß § 129 Abs. 2 SGB V das Nähere. Der Rahmenvertrag hat gemäß § 129 \n\nAbs. 3 Nr. 1 SGB V Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie einem Mitglieds-\n\nverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des Verbandes \n\nvorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge dieser Art \n\nRechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben. Bei dem \n\nRahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2 SGB V handelt es sich folglich um einen \n\nNormsetzungsvertrag, dessen Regelungen als untergesetzliche Rechtsnormen \n\nverbindlich u.a. festlegen, nach welchen Maßgaben verbandsangehörige Apo-\n\ntheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte zur Abgabe von \n\nimportierten Arzneimitteln verpflichtet sind (zur Rechtsnatur des Kollektivver-\n\ntrags als Regelungsinstrument \n\nin der gesetzlichen Krankenversicherung \n\nBSGE 81, 73, 80 ff.; Sodan, NZS 1998, 305 ff.; Joussen, SGb 2004, 334, 337 ff. \n\nm.w.N.). Da die Bestimmungen des Rahmenvertrags Rechtsnormen sind, die \n\nunmittelbar Rechtswirkungen gegenüber den durch ihre abstrakt-generellen \n\nRegelungen betroffenen Dritten entfalten, kann das Revisionsgericht sie selbst \n\nauslegen. Für die rechtliche Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unter-\n\nlassungsanspruchs ist dabei auf die im Zeitpunkt der Entscheidung gültige Fas-\n\nsung des Rahmenvertrags abzustellen. § 4 des Rahmenvertrags in der Fas-\n\nsung der Entscheidung der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V vom \n\n6. August 2001, die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung galt, ist mit \n\nder Neufassung des Rahmenvertrags in der Fassung der Schiedsentscheidung \n\nvom 5. April 2004 außer Kraft getreten. Die von Amts wegen zu berücksichti-\n\ngende Neufassung des Rahmenvertrags enthält in ihrem die Abgabe importier-\n\nter Arzneimittel regelnden § 5 - ebenso wie nach der zutreffenden Auslegung \n\ndes Berufungsgerichts § 4 der alten Fassung - keinen Hinweis darauf, daß die \n\nImportquote (§ 5 Abs. 3 der Neufassung des Rahmenvertrags) nur durch die \n\nAbgabe von Importarzneimitteln erfüllt werden kann, die mit einem identischen \n\noder vergleichbaren inländischen Arzneimittel namensgleich sind. Nach § 5 \n\nAbs. 2 der Neufassung sind importierte Arzneimittel im Sinne des Rahmenver-\n\ntrags Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz unter Bezugnahme auf ein \n\ndeutsches Referenzprodukt zugelassen sind oder als zugelassen gelten, die \n\nferner in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) eingetragen, \n\nmit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstoffstärke und Packungsgröße iden-\n\ntisch sowie in der Darreichungsform therapeutisch vergleichbar sind (Re- und \n\nParallelimporte), außerdem den Anforderungen des Fünften Buches des Sozi-\n\nalgesetzbuches entsprechen und deren für den Versicherten maßgeblicher Ab-\n\ngabepreis mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist \n\nals der Preis des Bezugsarzneimittels. \n\nDas in § 5 Abs. 2 der Neufassung des Rahmenvertrags enthaltene Erfor-\n\ndernis, daß die importierten Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz unter Be-\n\nzugnahme auf ein deutsches Referenzprodukt zugelassen sind oder als zuge-\n\nlassen gelten, knüpft ersichtlich an die geltenden arzneimittelrechtlichen Zulas-\n\nsungsvoraussetzungen für Importarzneimittel an (so bereits für § 4 Abs. 2 des \n\nRahmensvertrags vom 6. August 2001: Koenig/Müller, SGb 2003, 371, 374 f.). \n\nDanach setzt, wie oben unter II 2 c aa dargelegt, die Zulassung eines Import-\n\narzneimittels nicht voraus, daß das importierte Arzneimittel in seiner Bezeich-\n\nnung dem inländischen Bezugsarzneimittel entspricht (vgl. BGH GRUR 1998, \n\n407, 410 - TIAPRIDAL). \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-207-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-207-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_207-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:12.821689+00:00"}}