{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_206-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-05-11","aktenzeichen":"I ZR 206/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Mai 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Insolvenzwarenverkauf UWG a.F. §§ 7, 8; InsO § 159 Führt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Liquidierung eines Unternehmens eine Verkaufsveranstaltung durch, ist bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG a.F. der besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Maßstab für die Beurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt, ist daher der regelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in der Insolvenz. Im Hin- blick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, die Abwicklung unverzüglich durchzuführen, ist bei diesem ein kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 206/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n11. Mai 2006 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsolvenzwarenverkauf \n\nUWG a.F. §§ 7, 8; InsO § 159 \n\nFührt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Liquidierung eines Unternehmens \neine Verkaufsveranstaltung durch, ist bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG a.F. \nder besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Maßstab für die \nBeurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt, ist daher der \nregelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in der Insolvenz. Im Hin-\nblick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, die Abwicklung unverzüglich \ndurchzuführen, ist bei diesem ein kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware \nerforderlich. \n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - I ZR 206/02 - OLG Jena \nLG Erfurt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 17. Juli 2002 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Erledigung des Klage-\n\nantrags 1a in der Hauptsache und eine hierauf bezogene Scha-\n\ndensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt worden sind. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird unter weiterer teilweiser \n\nAbänderung des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des \n\nLandgerichts Erfurt vom 29. August 2001 die Klage auch in diesem \n\nUmfang abgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von den \n\nKosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 90% und der \n\nBeklagte 10%. Die Kosten der ersten Instanz werden zu 87% der \n\nKlägerin und zu 13% dem Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt \n\nin M. bei E. ein Möbeleinzel- \n\nhandelsgeschäft. Der Beklagte wurde im November 1999 zum Verwalter in dem \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Möbel-K. \n\n GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die \n\nInsolvenzschuldnerin betrieb u.a. in E. und J. Einrichtungshäuser als un- \n\nselbständige Niederlassungen. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ließ \n\nder Beklagte am 5. Dezember 2000 das nachfolgend verkleinert wiedergegebe-\n\nne Schreiben an die Kunden der Insolvenzschuldnerin verteilen: \n\n2 \n\n3 \n\nMit Vertrag vom 27. Dezember 2000 veräußerte der Beklagte den ge-\n\nsamten in der E. Niederlassung vorhandenen Warenbestand an eine Ver- \n\nwertungsfirma. Die Niederlassung in E. wurde im März 2001 geschlossen. \n\nDie Einstellung des Betriebs in J. erfolgte im Juni 2001. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch das \n\nRundschreiben vom 5. Dezember 2000 den Eindruck erweckt, es handele sich \n\nbei dem \"Konkurswarenverkauf\" um einen Räumungsverkauf. Der Beklagte ha-\n\nbe mit der Ankündigung und Durchführung der Verkaufsveranstaltung gegen \n\n§ 8 UWG (a.F.) verstoßen, da diese Vorschrift auch auf den Insolvenzwaren-\n\nverkauf zur Anwendung komme. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - zu-\n\nnächst beantragt, \n\n1. den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzli-\n\nchen Ordnungsmittel zu unterlassen, \n\na) einen Konkurswarenverkauf mit den blickfangmäßig heraus-\n\ngestellten Angaben \"30%, 40%, ja bis zu 50% des ursprüng-\n\nlichen Preises\" und den weiteren Angaben \"Die notwendigen \n\ngesetzlichen Anmeldungen bei den Behörden sind veranlaßt\" \n\nund \"Uns ist bewußt, daß unser großer Warenbestand in der \n\nkurzen Abverkaufszeit nur durch solche Preisreduzierungen \n\nliquidiert werden kann\", so wie im Werberundschreiben vom \n\n5. Dezember 2000 anzukündigen und/oder einen so ange-\n\nkündigten Konkurswarenverkauf durchzuführen, \n\nb) …, \n\n2. festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin denjenigen Scha-\n\nden zu ersetzen hat, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 \n\ndes Klageantrags in der Zeit vom 5. Dezember 2000 bis zum \n\n27. Dezember 2000 entstanden ist. \n\n5 \n\n6 \n\nNach Einstellung des gesamten Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuld-\n\nnerin im Juni 2001 hat die Klägerin den Klageantrag zu 1 in der Berufungsin-\n\nstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledi-\n\ngungserklärung nicht angeschlossen. \n\nDer Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Klage fehle es an dem er-\n\nforderlichen Feststellungsinteresse, da er seine Verkaufsaktivitäten bereits vor \n\ndem Zeitpunkt der Klageerhebung (13. März 2001) eingestellt habe. Ein Wett-\n\nbewerbsverstoß könne ihm nicht angelastet werden, weil die §§ 7, 8 UWG \n\n(a.F.) im Insolvenzverfahren nicht anwendbar seien. Im Übrigen sei er für die \n\nihm vorgeworfenen Handlungen nicht verantwortlich. Der Antrag auf Feststel-\n\nlung der Schadensersatzverpflichtung sei auch deshalb unbegründet, weil es an \n\nder erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts fehle. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen den Auskunftsanspruch abgewiesen. Es hat antrags-\n\ngemäß festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in \n\nder Hauptsache erledigt ist und eine Schadensersatzverpflichtung des Beklag-\n\nten besteht. \n\n8 \n\nBezüglich der Feststellung, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klage-\n\nantrags zu 1a in der Hauptsache erledigt ist, und der Feststellung, dass der Be-\n\nklagte in Bezug auf die in dem Klageantrag zu 1a umschriebenen Handlungen \n\nzum Schadensersatz verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht die Revision zu-\n\ngelassen. Im Umfang der Zulassung der Revision verfolgt der Beklagte sein \n\nBegehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Erledigung des Unterlas-\n\nsungsantrags zu 1a in der Hauptsache und die Feststellung der hierauf bezo-\n\ngenen Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wie folgt begründet: \n\n10 \n\nDie Ankündigung der Verkaufsaktion im Rundschreiben vom 5. Dezem-\n\nber 2000 und deren anschließende Durchführung bis zum 27. Dezember 2000 \n\nhätten gegen § 8 Abs. 1 bis 4 UWG (a.F.) verstoßen. Der Insolvenzverwalter \n\nmüsse sich grundsätzlich an die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb (UWG) halten und daher auch die in § 8 UWG (a.F.) aufgestellten \n\nVoraussetzungen beachten. Die von dem Beklagten in den Räumen der Insol-\n\nvenzschuldnerin in E. durchgeführte Verkaufsveranstaltung habe bei dem \n\nPublikum aufgrund der Ankündigung sowie der tatsächlichen Handhabung den \n\nEindruck eines Räumungsverkaufs erweckt. Der Beklagte habe sich nicht dar-\n\nauf beschränkt, einen Insolvenzwarenverkauf anzukündigen. Er habe vielmehr \n\nzusätzlich auf den vollständigen Verkauf der Waren in der Verkaufsstätte hin-\n\ngewiesen. Die Voraussetzungen für einen Räumungsverkauf wegen Aufgabe \n\ndes Geschäftsbetriebs (§ 8 Abs. 2 UWG a.F.) hätten indes nicht vorgelegen, \n\nweil dieser sich auf die unselbständige Niederlassung in E. beschränkt und \n\nnicht auf den gesamten Geschäftsbetrieb erstreckt habe. Der Beklagte sei bis \n\nzum 27. Dezember 2000 auch Veranstalter des Räumungsverkaufs gewesen. \n\nDieser Annahme stehe nicht entgegen, dass der Beklagte die Verkaufsveran-\n\nstaltung nicht selbst durchgeführt, sondern einen Dritten damit beauftragt ge-\n\nhabt habe. \n\n11 \n\nDas die Erledigung der Hauptsache herbeiführende Ereignis habe nicht \n\nbereits in der Übertragung des in der E. Filiale vorhandenen Warenbe- \n\nstands an eine Verwertungsfirma am 27. Dezember 2000 bestanden. Die Par-\n\nteien hätten vielmehr bis Juni 2001 in einem Wettbewerbsverhältnis gestanden, \n\nda die Insolvenzschuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt die Filiale in J. betrie- \n\nben habe. Zwischen den Parteien habe insoweit ein Wettbewerbsverhältnis be-\n\nstanden, da die Klägerin auch im J. Raum Werbeaktivitäten vorgenommen \n\nhabe. \n\n12 \n\nDer Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklag-\n\nten sei ebenfalls begründet. Es bestehe eine Lebenswahrscheinlichkeit für die \n\nAnnahme, dass der Beklagte mit der Verkaufsaktion Umsätze erzielt habe, die \n\nzu Lasten der Klägerin gegangen seien. \n\n13 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und insoweit zur Abweisung der Klage. \n\n14 \n\n1. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass der Klägerin der ursprüng-\n\nlich mit dem Klageantrag zu 1a verfolgte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt \n\nder Klageerhebung nicht zustand und somit die Klage von vornherein unbe-\n\ngründet war. \n\n15 \n\na) Für die Feststellung der Erledigung des Unterlassungsantrags ist das \n\nzum Zeitpunkt des als Erledigung angeführten Ereignisses - Einstellung des \n\ngesamten Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin im Juni 2001 - geltende \n\nUWG anzuwenden. \n\n16 \n\nb) Voraussetzung für das beantragte Verbot nach § 7 Abs. 1 UWG (a.F.) \n\nist u.a., dass die beanstandete Verkaufsveranstaltung außerhalb des regelmä-\n\nßigen Geschäftsverkehrs liegt. Dies ist im vorliegenden Fall - entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts - zu verneinen. \n\n17 \n\naa) Im Falle einer Verkaufsveranstaltung, die ein Insolvenzverwalter im \n\nRahmen der Liquidierung eines Unternehmens durchführt, ist - wovon auch das \n\nBerufungsgericht im Ansatz ausgeht - bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG \n\n(a.F.) der besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Für den \n\nFall, dass die Gläubigerversammlung keine Fortführung des Betriebes be-\n\nschließt, hat der Insolvenzverwalter nach § 1 Abs. 1 InsO das Vermögen zu \n\nverwerten. Die erforderliche Verwertung des beweglichen Vermögens ist durch \n\nfreihändigen Verkauf sowie durch private oder öffentliche Versteigerungen mög-\n\nlich, wobei der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen die güns-\n\ntigste und effizienteste Verwertungsart zu wählen hat (vgl. Braun, Insolvenzord-\n\nnung, 2. Aufl., § 159 Rdn. 4 f.). Dies wird in der Regel der freihändige Verkauf \n\nsein. Der Insolvenzverwalter bewegt sich somit - wenn das Unternehmen liqui-\n\ndiert wird - im Falle eines Abverkaufs von Waren in dem ihm von der Insolvenz-\n\nordnung vorgegebenen Rahmen. \n\n18 \n\nbb) Diese Aufgabe des Insolvenzverwalters ist auch bei der Beurteilung \n\nder Frage, ob eine nach § 7 Abs. 1 UWG (a.F.) unzulässige Sonderveranstal-\n\ntung vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1999, 1022, \n\n1023; OLG Koblenz ZInsO 2003, 569; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 113, \n\n114). Maßstab für die Beurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung \n\nvorliegt, ist daher der regelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in \n\nder Insolvenz (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1999, 1022, 1023; OLG Hamburg \n\nGRUR-RR 2004, 113, 114). Im Hinblick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, \n\ndie Abwicklung unverzüglich durchzuführen, ist ein - nach der Insolvenzordnung \n\ngrundsätzlich zulässiger - kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware erfor-\n\nderlich. Aus diesem Grund findet ein Insolvenzwarenabverkauf in der Regel \n\nnicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs statt, wenn das Unter-\n\nnehmen tatsächlich liquidiert wird. Es bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte \n\nfür die Annahme, das Publikum entnehme der Branchenübung und der konkre-\n\nten Werbung, der angekündigte Konkurswarenverkauf erfolge außerhalb des \n\nbei der Abwicklung eines insolventen Unternehmens üblichen geschäftlichen \n\nVerhaltens (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, \n\n674 = WRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 75/96, \n\nGRUR 1998, 1046, 1047 = WRP 1998, 982 - Geburtstagswerbung III; Köhler/ \n\nPiper, UWG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 8). Dem angesprochenen Verkehr ist bei einem \n\nInsolvenzwarenverkauf bewusst, dass das insolvent gewordene Unternehmen \n\nsich - wenn es nicht zum Zweck der Sanierung fortgeführt wird - von einem le-\n\nbenden zu einem sterbenden Betrieb verändert hat. Der im Werbeschreiben \n\nherausgehobene Hinweis \"Das endgültige AUS in E. !!!\" lässt an der Aufgabe \n\ndes Geschäftsbetriebs keinen Zweifel aufkommen. \n\n19 \n\ncc) Soweit das Unternehmen nicht fortgeführt wird, unterliegt danach \n\nauch ein Räumungsverkauf zum Zweck der Verwertung von beweglichem Ver-\n\nmögen in der Insolvenz grundsätzlich nicht den Zulassungsvoraussetzungen \n\ndes § 8 UWG (a.F.). Bei einem Räumungsverkauf handelt es sich - ähnlich wie \n\nbei einem Jubiläumsverkauf - um eine besondere Erscheinungsform einer Son-\n\nderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG (a.F.). Daher enthält die Bestimmung \n\nungeachtet der Anspruchsgrundlage des § 8 Abs. 5 UWG (a.F.) keinen eigenen \n\nVerbotstatbestand, sondern regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen \n\nein Räumungsverkauf - ausnahmsweise - nicht gegen das in § 7 Abs. 1 UWG \n\n(a.F.) geregelte Sonderveranstaltungsverbot verstößt (vgl. Köhler/Piper aaO § 8 \n\nRdn. 2; Jestaedt in: Großkomm.UWG, § 8 Rdn. 5). Dementsprechend ist für die \n\nAnwendbarkeit von § 8 UWG (a.F.) Voraussetzung, dass eine nach § 7 Abs. 1 \n\nUWG (a.F.) unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt. Hieran fehlt es im Streit-\n\nfall. \n\n20 \n\ndd) Aus den einzelnen im Klageantrag aufgeführten Bestandteilen der \n\nWerbung kann die Ankündigung einer unzulässigen Sonderverkaufsveranstal-\n\ntung nicht entnommen werden. Sie sind im Gesamtzusammenhang des bewor-\n\nbenen Verkaufs von Waren aus der Insolvenzmasse zu sehen. Hiervon ausge-\n\nhend stellt das im streitgegenständlichen Werbeschreiben erfolgte Herausstel-\n\nlen besonderer Preisvorteile für die Dauer des Insolvenzwarenverkaufs keinen \n\nVerstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG (a.F.) dar. Der in der Insolvenz erforderliche \n\nunverzügliche Abverkauf sämtlicher Waren ist - was dem Verkehr bewusst ist - \n\nnur dann möglich, wenn zum Teil erhebliche Preisnachlässe gewährt werden \n\n(vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1999, 1022, 1023; OLG Koblenz ZInsO 2003, 569, \n\n570; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 113, 114). Eine andere Beurteilung ist \n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht deshalb geboten, \n\nweil in dem streitgegenständlichen Werbeschreiben auf den vollständigen Ver-\n\nkauf der Waren hingewiesen wird. Dies entspricht gerade dem Sinn einer Ver-\n\nwertung von beweglichen Sachen in der Insolvenz. Zur Wettbewerbswidrigkeit \n\nnach § 7 Abs. 1 UWG (a.F.) führt auch nicht der Hinweis, dass die notwendigen \n\ngesetzlichen Anmeldungen bei den Behörden veranlasst seien. Die Revision \n\nweist zu Recht darauf hin, dass aus Sicht des Verkehrs diese Aussage den \n\nCharakter der Verkaufsveranstaltung nicht ändert. \n\n21 \n\n2. Aus denselben Gründen ist der Antrag auf Feststellung der Schadens-\n\nersatzverpflichtung unbegründet, soweit er sich auf das im Klageantrag zu 1a \n\nbeschriebene Verhalten des Beklagten bezieht. \n\n22 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das \n\nBerufungsgericht hinsichtlich des Klagantrags zu 1a die Erledigung in der \n\nHauptsache sowie eine hierauf bezogene Schadensersatzverpflichtung des Be-\n\nklagten festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Klage abzuweisen. \n\n23 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 29.08.2001 - 3 HKO 61/01 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 17.07.2002 - 2 U 1117/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_206-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/i-zr-206-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_206-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_206-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-11/i-zr-206-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_206-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:55.397138+00:00"}}