{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_202-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"I ZR 202/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Optimale Interessenvertretung UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; BRAO § 43b; BORA § 6 Ist in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine \"opti- male Vertretung\" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsge- bot nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 202/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nOptimale Interessenvertretung \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; \nBRAO § 43b; BORA § 6 \n\nIst in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine \"opti-\nmale Vertretung\" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, kann nach dem \nKontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsge-\nbot nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein. \n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 2005 - I ZR 202/02 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind in einer Sozietät zusammengeschlossene Rechtsanwälte \n\nmit Kanzleisitz in B. . Der Beklagte ist Partner einer aus Rechtsanwälten be- \n\nstehenden Partnerschaft, die ihren Sitz in H. -B. hat. Auf der von \n\nder Partnerschaft eingerichteten Homepage heißt es u.a.: \n\n\"1950 gründete W. K. , der Vater des heutigen Seniorpartners \nR. K. , unsere Kanzlei im Zentrum von H. . Im Jahre 1978 \nwurde der Sitz der - zum damaligen Zeitpunkt von R. K. allein \nbetriebenen - Kanzlei nach H. -B. verlegt. Heute stehen Ih- \nnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer Interessen in \nden verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung. Eine moderne EDV, \neine gut ausgestattete Fachbibliothek und der Zugriff auf umfangreiche \njuristische Datenbanken gewährleisten höchste Beratungsqualität.\" \n\nDie Kläger sind der Auffassung, der Hinweis auf eine \"optimale Vertre-\n\ntung\" sei eine reklamehafte Selbstanpreisung und stelle eine für einen Rechts-\n\nanwalt unzulässige Werbung dar. \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\ndem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken für rechtsanwaltliche Tätigkeit wie folgt zu werben: \n\n\"Heute stehen Ihnen acht Rechtsanwälte für die optimale Vertretung Ihrer \nInteressen in den verschiedensten Rechtsgebieten zur Verfügung.\" \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-\n\nfung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamburg NJW \n\n2002, 3183). \n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die \n\nKläger ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger \n\nverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klagebefugnis der Kläger und die Passivlegitimation des Beklagten \n\nhabe das Landgericht zutreffend bejaht. Es sei auch zu Recht davon ausge-\n\ngangen, daß die Kläger nicht rechtsmißbräuchlich gegen den Beklagten vorge-\n\ngangen seien. Der angegriffene Teil des Internet-Auftritts der Partnerschaft, der \n\nder Beklagte angehöre, verstoße jedoch nicht gegen § 43b BRAO, § 6 BORA. \n\nIm Grundsatz sei davon auszugehen, daß Rechtsanwälten die Werbung für ihre \n\nberufliche Tätigkeit nicht verboten, sondern erlaubt sei. Das Sachlichkeitsgebot \n\nwerde nicht durch auf den Beruf bezogene Tatsachenbehauptungen verletzt, \n\nderen Richtigkeit überprüft werden könne. Maßvolle Selbstbeschreibungen der \n\npersönlichen Kompetenz, die subjektive Werturteile seien, seien ebenfalls nicht \n\nzu beanstanden, wenn sie einen objektiven Kern zu haben schienen und nach \n\nForm und Inhalt nicht in der Einkleidung eines \"marktschreierischen Werbungs-\n\nstils\" daherkämen. Ein Teil des umworbenen Publikums werde die beanstande-\n\nte Passage im Gesamtzusammenhang der Geschichte der Kanzlei dahin ver-\n\nstehen, durch die gestiegene Zahl der Rechtsanwälte könne eine größere An-\n\nzahl von Rechtsgebieten abgedeckt werden. Das Wort \"optimal\" beziehe sich \n\nbei einem derartigen Verständnis auf die Breite der angebotenen Rechtsbera-\n\ntung und beinhalte im wesentlichen eine der Überprüfung zugängliche Sach-\n\naussage. Aber auch wenn der Begriff als Bewertung der anwaltlichen Leistung \n\naufgefaßt werde, entspreche die Aussage in der konkreten Verwendungssitua-\n\ntion noch dem Sachlichkeitsgebot. Zwar sei \"optimal\" ein Superlativ; der Begriff \n\nsei jedoch durch seinen inflationären Gebrauch in der Werbung verblaßt. In \n\ndem sprachlichen Kontext stelle er keine übermäßige reklamehafte Übertrei-\n\nbung oder marktschreierische Herausstellung dar. \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die \n\nKläger als unmittelbar Verletzte klagebefugt und aktivlegitimiert sind. Die An-\n\nspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten, die sich unter Geltung des \n\n§ 13 Abs. 2 UWG a.F. aus der verletzten Rechtsnorm selbst ergab (BGH, Urt. \n\nv. 6.10.1999 - I ZR 92/97, GRUR 2000, 616, 617 = WRP 2000, 514 - Auslauf-\n\nmodelle III), folgt nunmehr aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwi-\n\nschen den Parteien besteht nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-\n\nden Feststellungen des Berufungsgericht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. \n\nDie Parteien gehören mittelgroßen Kanzleien mit Sitz in B. und H. \n\nan. Im Streitfall ist deshalb davon auszugehen, daß die Parteien versuchen, \n\ngleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen \n\nmit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den ande-\n\nren beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR \n\n2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 6.12.2001 \n\n- I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO). \n\n2. Den Klägern steht gegen den Beklagten jedoch kein Unterlassungs-\n\nanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 43b BRAO, § 6 \n\nBORA zu. Die beanstandete Passage in dem Internet-Auftritt der Partnerschaft, \n\nder der Beklagte angehört, verstößt entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht gegen die die anwaltliche Werbung regelnden Vorschriften der § 43b \n\nBRAO, § 6 BORA. \n\na) Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, \n\nder einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, \n\nim Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-\n\nschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, \n\nauch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, rechnen § 43b BRAO, § 6 \n\nBORA. Als Bestimmungen, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit der an-\n\nwaltlichen Werbung befassen, kommt ihnen eine auf die Lauterkeit des Wett-\n\nbewerbs bezogene Schutzfunktion zu. \n\nDie Rechtsnormqualität i.S. von § 4 Nr. 11 UWG erfüllt auch § 6 BORA. \n\nDenn zu den gesetzlichen Vorschriften nach § 4 Nr. 11 UWG zählt auch die \n\ndurch Satzung nach § 59b Abs. 1, § 191a Abs. 2, § 191e BRAO ergangene \n\nBORA (vgl. Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 37; Baumbach/ \n\nHefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.24; Fezer/ \n\nGötting, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 41). \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die beanstandete Werbe-\n\naussage jedoch nicht gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 \n\nBORA. \n\naa) Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie \n\nüber die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht \n\nauf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird \n\ninhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. BORA. Gemäß § 6 Abs. 1 BORA \n\ndarf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, \n\nsoweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. \n\nDie Vorschrift des § 43b BRAO eröffnet nicht eine ansonsten nicht be-\n\nstehende Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert die verfassungsrechtlich ga-\n\nrantierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Anwaltswer-\n\nbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung. Sie ist nur dann mit \n\nArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe \n\ndes Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhält-\n\nnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 - 1 BvR 2265/00, \n\nWRP 2001, 1284, 1285; Beschl. v. 4.8.2003 - 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, \n\n965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. - Anwaltswerbung II; BGH, Urt. \n\nv. 15.3.2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 73 - Anwaltsrundschreiben). Selbst-\n\ndarstellungen des Rechtsanwalts unterliegen, soweit die Form und der Inhalt \n\nder Werbung nicht unsachlich sind, keinem generellen Werbeverbot. Das von \n\nden Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sachlichkeitsgebot ver-\n\nlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung (vgl. \n\nBVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, 966, 968 = WRP \n\n2003, 1209; Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 981/00, WRP 2005, 83, 87; BGH, \n\nUrt. v. 9.10.2003 - I ZR 167/01, GRUR 2004, 164, 166 = WRP 2004, 221 \n\n- Arztwerbung im Internet). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Teil der angesproche-\n\nnen Verkehrskreise werde die Werbung aufgrund des Zusammenhangs mit der \n\nKanzleigeschichte dahin verstehen, durch die gewachsene Zahl der Rechtsan-\n\nwälte könnten mehr Rechtsgebiete abgedeckt werden als durch lediglich einen \n\nRechtsanwalt. Das Wort \"optimal\" beziehe sich auf die Breite der gebotenen \n\nRechtsberatung und enthalte eine der Überprüfung zugängliche Sachaussage. \n\nAber auch wenn andere Teile des Verkehrs die Werbung dahin auffaßten, die \n\nanwaltliche Leistung werde als \"optimal\" bezeichnet, liege im sprachlichen Kon-\n\ntext keine übermäßige reklamehafte Übertreibung oder gar marktschreierische \n\nHerausstellung der Mitglieder der Kanzlei des Beklagten vor. \n\ncc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Wer-\n\nbung nach Form und Inhalt noch nicht reklamehaft selbstanpreisend den Boden \n\nsachlicher Information verlasse, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist nicht jede positive Darstellung der \n\nLeistung des Rechtsanwalts in seiner Werbung mit dem Sachlichkeitsgebot un-\n\nvereinbar. Zudem sind Einzeläußerungen wie der hier beanstandete Satz im \n\nKontext der gesamten Werbeaussage auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n\n28.2.2003 - 1 BvR 189/03, BRAK-Mitt. 2003, 127). Im Streitfall ist die Aussage \n\nüber eine \"optimale Vertretung\" eingebettet in eine Reihe von Sachangaben, \n\nwonach - anders als in den Anfängen der Kanzlei - nunmehr acht Rechtsanwäl-\n\nte für die Vertretung zur Verfügung stehen, eine moderne EDV und eine gut \n\nausgestattete Fachbibliothek vorhanden sind und auf umfangreiche juristische \n\nDatenbanken zurückgegriffen werden kann. \n\nDies sind Grundlagen für eine mögliche optimale Vertretung der Man-\n\ndantenbelange. Der beanstandete Werbesatz steht als Aussage über die Lei-\n\nstung der Kanzleimitglieder in einem engen inneren Zusammenhang mit diesen \n\nAngaben über die personelle und sachliche Ausstattung der Kanzlei. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, daß die beanstandete \n\nAussage auch nicht deshalb übermäßig reklamehaft sei, weil das Wort \"opti-\n\nmal\" auf das lateinische Wort \"optimus\" zurückgehe, das \"der Beste\" bedeute. \n\nDas Berufungsgericht hat dargelegt, daß das Wort \"optimal\" aufgrund seiner \n\nvielfachen Verwendung in der Werbung nicht als Superlativ empfunden werde. \n\nEs hat dementsprechend rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beanstandete \n\nWerbung nach dem Kontext, in den das Wort \"optimal\" gestellt sei, nicht als \n\nVergleich mit anderen Rechtsanwälten verstanden werde. \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/i-zr-202-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 191e","ref_norm":"191e","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/i-zr-202-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:18.281574+00:00"}}