{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_201-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"I ZR 201/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Quersubventionierung von Laborgemeinschaften UWG §§ 3, 4 Nr. 1; MBO-Ä 1997 Kap. B § 31 Ein Laborarzt handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, wenn er niedergelas- senen Ärzten die Durchführung von Laboruntersuchungen, die diese selbst ge- genüber der Kasse abrechnen können, unter Selbstkosten in der Erwartung anbie- tet, dass die niedergelassenen Ärzte ihm im Gegenzug Patienten für Untersu- chungen überweisen, die nur von einem Laborarzt vorgenommen werden können. Einem solchem Angebot unter Selbstkosten steht es gleich, wenn die günstigen Preise für die von den niedergelassenen Ärzten abzurechnenden Laboruntersu- chungen dadurch ermöglicht werden, dass der Laborarzt einer von ihm betreuten Laborgemeinschaft der niedergelassenen Ärzte freie Kapazitäten seines Labors unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (im Anschluss an BGH GRUR 1989, 758 = WRP 1990, 319 – Gruppenprofil).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 201/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. April 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nQuersubventionierung von Laborgemeinschaften \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 1; MBO-Ä 1997 Kap. B § 31 \n\nEin Laborarzt handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, wenn er niedergelas-\nsenen Ärzten die Durchführung von Laboruntersuchungen, die diese selbst ge-\ngenüber der Kasse abrechnen können, unter Selbstkosten in der Erwartung anbie-\ntet, dass die niedergelassenen Ärzte ihm im Gegenzug Patienten für Untersu-\nchungen überweisen, die nur von einem Laborarzt vorgenommen werden können. \nEinem solchem Angebot unter Selbstkosten steht es gleich, wenn die günstigen \nPreise für die von den niedergelassenen Ärzten abzurechnenden Laboruntersu-\nchungen dadurch ermöglicht werden, dass der Laborarzt einer von ihm betreuten \nLaborgemeinschaft der niedergelassenen Ärzte freie Kapazitäten seines Labors \nunentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt (im Anschluss an BGH GRUR \n1989, 758 = WRP 1990, 319 – Gruppenprofil). \n\nBGH, Urt. v. 21. April 2005 – I ZR 201/02 – OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Ärzte für Laboratoriumsmedizin (im Folgenden: Laborärz-\n\nte). Die Kläger betreiben in Hamburg, die Beklagten in Bremerhaven jeweils eine \n\nentsprechende Gemeinschaftspraxis. Die Kläger wenden sich dagegen, dass sich \n\ndie Beklagten mit einem Schreiben vom 13. April 2000 an niedergelassene Ärzte \n\nin Uelzen gewandt und Leistungen einer Arbeitsgemeinschaft Labor und Diagnos-\n\ntik zu Preisen angeboten haben, die unter den Sätzen des von den gesetzlichen \n\nKrankenkassen zugrunde gelegten einheitlichen Bewertungsmaßstabs und nach \n\nDarstellung der Kläger auch unter den Selbstkosten der Beklagten lagen. \n\nÄrztliche Laborleistungen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung \n\n– wie andere ärztliche Leistungen auch – nach einem einheitlichen Bewertungs-\n\nmaßstab (EBM) honoriert, den die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den \n\nSpitzenverbänden der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse vereinbaren \n\n(§ 87 SGB V). Abschnitt O dieses einheitlichen Bewertungsmaßstabs regelt die \n\nLaboratoriumsuntersuchungen, und zwar unter I. und II. die allgemeinen und unter \n\nIII. die speziellen Untersuchungen. Entsprechend wird allgemein nach O-I-, O-II- \n\nund O-III-Leistungen unterschieden: O-I- und O-II-Leistungen können auch nie-\n\ndergelassene Ärzte, die nicht Laborärzte sind (im Folgenden: niedergelassene \n\nÄrzte), selbst erbringen und gegenüber der Krankenkasse abrechnen; O-III-Lei-\n\nstungen sind Laborärzten vorbehalten und können nur von diesen abgerechnet \n\nwerden. Soweit niedergelassene Ärzte eigene Laborleistungen erbringen, tun sie \n\ndies in der Regel nicht in der eigenen Praxis. Vielmehr schließen sie sich zu La-\n\nborgemeinschaften zusammen. Diese Laborgemeinschaften sind häufig bei einer \n\nLaborarztpraxis angesiedelt, die für die ihr angeschlossenen niedergelassenen \n\nÄrzte die O-I- und O-II-Leistungen zu Selbstkosten erbringt. Soweit Untersuchun-\n\ngen der Kategorie O III erforderlich sind, müssen die niedergelassenen Ärzte die \n\nPatienten an einen Laborarzt überweisen. Ist bei dieser Laborarztpraxis eine La-\n\nborgemeinschaft angesiedelt, wird der Laborarzt in zwei Funktionen tätig: Zum \n\neinen erbringt er O-III-Leistungen aufgrund von Überweisungen von niedergelas-\n\nsenen Ärzten; zum zweiten betreibt er für die Laborgemeinschaft niedergelassener \n\nÄrzte das Labor, in dem die O-I- und O-II-Leistungen erbracht werden. Auch bei \n\nder Gemeinschaftspraxis der Beklagten ist eine solche Laborgemeinschaft, die \n\noben genannte Arbeitsgemeinschaft Labor und Diagnostik, angesiedelt. Die Be-\n\nklagten sind – wie die ihr angehörenden niedergelassenen Ärzte – Gesellschafter \n\ndieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts; in der Zeit, als das beanstandete Schrei-\n\nben versandt wurde, waren sie auch deren Geschäftsführer. \n\nZwischen Laborärzten herrscht hinsichtlich der O-III-Leistungen ein reger \n\nWettbewerb, der nicht zuletzt dadurch gefördert wird, dass viele Laborärzte ihre \n\nLeistungen nicht nur lokal, sondern regional oder gar überregional anbieten. Üb-\n\nlich ist, dass die Laborärzte die zu untersuchenden Proben bei den niedergelas-\n\nsenen Ärzten abholen lassen, ohne hierfür Kosten in Rechnung zu stellen. \n\nDie Kläger haben in der Versendung des Schreibens vom 13. April 2000 \n\ndurch die Beklagten einen Wettbewerbsverstoß gesehen, und zwar unter dem \n\nGesichtspunkt des übertriebenen Anlockens, der allgemeinen Marktstörung und \n\ndes Rechtsbruchs. Bei dem Vorwurf des Rechtsbruchs geht es um das in allen \n\närztlichen Berufsordnungen enthaltene Provisionsverbot; danach dürfen Ärzte für \n\ndie Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial weder eine Gegenlei-\n\nstung gewähren noch sich selbst eine solche Gegenleistung gewähren lassen (vgl. \n\ndie gleich lautenden Bestimmungen in § 31 der Berufsordnung der Ärztekammer \n\nNiedersachsen, in § 31 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bre-\n\nmen und in § 31 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte \n\nin der Fassung der Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages 1997 in Eisenach \n\n– MBO-Ä 1997 –). \n\nDie Kläger haben behauptet, die von den Beklagten angebotenen, die Sätze \n\ndes einheitlichen Bewertungsmaßstabs unterschreitenden Preise für O-I- und O-II-\n\nUntersuchungen lägen unter den Selbstkosten. Der den niedergelassenen Ärzten \n\nhierdurch entstehende Gewinn – die der Laborgemeinschaft angeschlossenen \n\nniedergelassenen Ärzte werden für diese Leistungen von den Krankenkassen \n\nnach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab honoriert – werde den niedergelas-\n\nsenen Ärzten als verdeckter Vorteil zugewendet, um sie dazu zu bewegen, ihnen \n\nPatienten für O-III-Untersuchungen zu überweisen. \n\nSoweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, haben die Kläger bean-\n\ntragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs niedergelassenen Ärzten \nentweder selbst oder unter der Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Labor und Dia-\ngnostik“ Laboruntersuchungen der Bereiche O I und O II zu Preisen anzubieten, die \nunterhalb der Honorarsätze für technische Laborleistungen der EBM liegen, und/oder \nfür derartige Laboruntersuchungen Preise zu berechnen, die unterhalb der vorbe-\nzeichneten Honorarsätze liegen. \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagten dagegen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (OLG Celle \n\nGRUR-RR 2002, 336). Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revi-\n\nsion der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die \n\nKläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der beklagten Laborärzte ein \n\nübertriebenes Anlocken nach § 1 UWG (a.F.) gesehen. Zur Begründung hat es \n\nausgeführt: \n\nDas Angebot einzelner Waren oder Leistungen unter Einstandspreis sei zwar \n\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Sittenwidrig sei ein solches Verhalten erst, \n\nwenn besondere Umstände hinzuträten. Mit den Regeln des lauteren Wettbe-\n\nwerbs unvereinbar sei es, Nachfrager mit leistungsfremden Mitteln unzulässig zu \n\nbeeinflussen. Wer Kunden durch übermäßige Kaufanreize anlocke und sie auf \n\ndiese Weise davon abhalte, das gesamte Angebot sachgerecht und kritisch zu \n\nprüfen, handele wettbewerbswidrig. Dieser Tatbestand sei im Streitfall erfüllt. Der \n\nKern des beanstandeten Verhaltens sei nicht die Preisunterbietung an sich, son-\n\ndern das Unterbieten mit Hilfe von Quersubventionen, durch die die Nachfrage \n\nnach O-III-Leistungen angeregt werden solle. In den die Sätze des einheitlichen \n\nBewertungsmaßstabes erheblich unterschreitenden Preisen der Beklagten liege \n\nein starker Anreiz für die niedergelassenen Ärzte, Laborleistungen der Kategorien \n\nO I und O II von der bei den Beklagten angesiedelten Arbeitsgemeinschaft ausfüh-\n\nren zu lassen. Es liege nahe, dass viele Ärzte dann auch gleich Untersuchungen \n\nder Kategorie O III durch die in denselben Räumen beheimatete Gemeinschafts-\n\npraxis der Beklagten ausführen ließen, ohne weitere Angebote für solche Leistun-\n\ngen zu prüfen. Das gelte umso mehr, als Arbeitsgemeinschaft und Gemein-\n\nschaftspraxis das Untersuchungsmaterial durch denselben für die Ärzte kostenlo-\n\nsen Fahrdienst abholen ließen. \n\nDass die von den Beklagten für O-I- und O-II-Leistungen verlangten Preise \n\nnicht leistungsgerecht seien, ergebe sich aus dem Vortrag der Kläger. Danach sei \n\ndie Arbeitsgemeinschaft nur deswegen in der Lage, die – auf Selbstkostenbasis \n\nkalkulierten – Sätze des einheitlichen Bemessungsmaßstabs zu unterschreiten, \n\nweil sie von den Beklagten subventioniert werde. Dieses Vorbringen sei von den \n\nBeklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten worden. Das von ihnen vorge-\n\nlegte, ein ausgeglichenes Ergebnis bescheinigende Wirtschaftsprüfertestat sei \n\nunzureichend, weil das zugrunde liegende Zahlenwerk nicht im Einzelnen offen \n\ngelegt sei. Der Aufforderung, das Zahlenwerk darzustellen, seien die Beklagten in \n\nder hierfür gesetzten Frist nicht nachgekommen. In der anschließenden mündli-\n\nchen Verhandlung hätten sie sich darauf berufen, es sei ihnen nicht zuzumuten, \n\nihre Kalkulationsgrundlagen gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden \n\nKlägern zu offenbaren; deshalb komme nur die Offenlegung gegenüber einem zur \n\nVerschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen in Betracht. Das Zahlenwerk \n\nhätten sie aber im Termin nicht bereitgehalten. Unter diesen Umständen sei eine \n\nVertagung nicht in Betracht gekommen. Auch wenn die Beklagten schon in erster \n\nInstanz darauf hingewiesen hätten, dass sie das entsprechende Zahlenwerk nur \n\ngegenüber einem vom Gericht bestimmten Sachverständigen offenbaren könnten, \n\nsei es nicht Sache des Gerichts gewesen, entsprechende Maßnahmen anzuord-\n\nnen; vielmehr hätten die Beklagten rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zur \n\nGeheimhaltung des Zahlenwerks beantragen müssen. \n\nDie Beklagten seien auch passivlegitimiert, weil sie als geschäftsführende \n\nGesellschafter der Arbeitsgemeinschaft Labor und Diagnostik deren Preisgestal-\n\ntung maßgeblich beeinflusst hätten. Durch ihre Abberufung als Geschäftsführer \n\nsei die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. \n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen \n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Die Beurteilung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruchs richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht \n\n(vgl. BGHZ 158, 236, 245 – Internet-Versteigerung; BGH, Urt. v. 11.11.2004 \n\n– I ZR 213/01, GRUR 2005, 353, 354 – Testamentsvollstreckung durch Banken). \n\nEs sind daher die Bestimmungen des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Geset-\n\nzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) \n\nanzuwenden. Allerdings kann ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlas-\n\nsungsanspruch nur bestehen, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der \n\nBegehung wettbewerbswidrig war. \n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagten \n\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sich das bean-\n\nstandete Verhalten als wettbewerbswidrig erweist. Für die Bejahung der Passivle-\n\ngitimation bedarf es freilich nicht des Rückgriffs auf die Störerhaftung. Denn das \n\nbeanstandete Schreiben ist von den Beklagten als den Geschäftsführern der Ar-\n\nbeitsgemeinschaft veranlasst worden. Daher steht ihre täterschaftliche Haftung in \n\nRede. \n\n3. Der Vorwurf, den die Kläger gegen die Beklagten erheben, richtet sich im \n\nKern dagegen, dass die Beklagten den niedergelassenen Ärzten für die Überwei-\n\nsung von Patienten für O-III-Untersuchungen eine Zuwendung gewähren, die \n\ndarin liegt, dass den niedergelassenen Ärzten durch die von den Beklagten be-\n\ntreute Laborgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft Labor und Diagnostik) O-I- und O-\n\nII-Untersuchungen zu Preisen angeboten werden, die unter den Selbstkosten \n\nliegen. Allerdings kommt dieser Vorwurf, insbesondere der Bezug zu der Überwei-\n\nsung von Patienten für O-III-Untersuchungen, in dem Unterlassungsantrag nur \n\nunvollkommen zum Ausdruck. Dem ergänzend zur Auslegung des Klageantrags \n\nheranzuziehenden Klagevorbringen lässt sich indessen das mit der Klage verfolg-\n\nte Begehren unzweifelhaft entnehmen. \n\n4. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das bean-\n\nstandete Verhalten wettbewerbswidrig ist, wenn die Beklagten die O-I- und O-II-\n\nLeistungen der Arbeitsgemeinschaft unter Selbstkosten – etwa durch Quersubven-\n\ntionierung der Laborgemeinschaft – angeboten und dadurch die niedergelassenen \n\nÄrzte veranlasst haben, ihnen Patienten für O-III-Untersuchungen zu überweisen \n\n(dazu a). Die Feststellung, dass die angebotenen Preise unter den Selbstkosten \n\nliegen, hat das Berufungsgericht jedoch – wie die Revision mit Erfolg rügt – ver-\n\nfahrensfehlerhaft getroffen (dazu b). Im Übrigen enthält das Berufungsurteil keine \n\nhinreichenden Feststellungen dazu, dass sich niedergelassene Ärzte durch die \n\ngünstigen Preise für O-I- und O-II-Leistungen dazu verleiten lassen, den Beklag-\n\nten in ihrer Eigenschaft als Laborfachärzten Patienten für O-III-Untersuchungen zu \n\nüberweisen (dazu c). \n\na) Unter der Voraussetzung eines Angebots von Preisen, die unter den \n\nSelbstkosten liegen, und unter der weiteren Voraussetzung eines dadurch bewirk-\n\nten Einflusses auf das Überweisungsverhalten der niedergelassenen Ärzte hin-\n\nsichtlich von O-III-Untersuchungen verstößt das beanstandete Verhalten gegen \n\ndas Verbot der Ausübung eines unangemessenen unsachlichen Einflusses auf \n\ndas Nachfrageverhalten anderer Marktteilnehmer (§ 4 Nr. 1 UWG). \n\naa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass eine un-\n\nsachliche Beeinflussung der niedergelassenen Ärzte durch besonders günstige \n\nSätze für O-I- und O-II-Untersuchungen nur insoweit in Betracht zu ziehen ist, als \n\nes um die Überweisung von Patienten für O-III-Untersuchungen geht. Dagegen \n\nscheidet eine unsachliche Beeinflussung der Nachfrageentscheidung der nieder-\n\ngelassenen Ärzten nach O-I- und O-II-Leistungen schon deshalb aus, weil die \n\nAnlockwirkung, die von einem besonders günstigen Angebot ausgeht, niemals \n\nwettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs ist (vgl. \n\nBGHZ 151, 84, 87 – Kopplungsangebot I). Das besonders günstige Angebot einer \n\nWare oder Leistung kann lediglich ausnahmsweise eine unsachliche Beeinflus-\n\nsung begründen, wenn die Abgabe der besonders günstigen Ware oder Leistung \n\nrechtlich oder faktisch an die Abnahme eines anderen Produkts gekoppelt ist. \n\nbb) Ebenfalls mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nein Angebot von Waren oder Leistungen unter den Selbstkosten für sich genom-\n\nmen nicht wettbewerbswidrig ist. Auch der Einsatz von Preisen unter den Selbst-\n\nkosten zur Förderung des Absatzes anderer, auskömmlich kalkulierter Produkte ist \n\nwettbewerbsrechtlich nicht generell untersagt. Insbesondere kann nicht davon \n\nausgegangen werden, dass der durchschnittlich informierte und verständige \n\nVerbraucher durch das Angebot einzelner Waren oder Leistungen zu einem be-\n\nsonders günstigen Preis dazu verleitet wird, auf andere Angebote desselben An-\n\nbieters ungeprüft einzugehen (dazu Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rdn. 1.36 m.w.N.). \n\ncc) Im Streitfall werden von der beanstandeten Werbung niedergelassene \n\nÄrzte angesprochen, bei denen die Gefahr einer irrationalen, nicht von sachlichen \n\nKriterien getragenen Nachfrageentscheidung noch weniger wahrscheinlich ist. \n\nAllerdings sind Ärzte gehalten, die Entscheidung darüber, an wen sie einen Pati-\n\nenten verweisen oder wem sie Untersuchungsmaterial zur Laboruntersuchung \n\nüberlassen, allein nach ärztlichen Gesichtspunkten zu treffen. Ihre Nachfrageent-\n\nscheidung darf nicht nach den eigenen Interessen des Arztes als Nachfrager oder \n\nNachfragedisponent des Patienten getroffen werden, insbesondere darf der Arzt \n\ndie Entscheidung, an welchen Facharzt er einen Patienten überweist, nicht davon \n\nabhängig machen, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließt oder \n\nnicht. Dieser Gesichtspunkt kommt in dem für Ärzte geltenden berufsrechtlichen \n\nVerbot zum Ausdruck, sich für die Zuweisung von Patienten oder für die Zuwei-\n\nsung von Untersuchungsmaterial eine Gegenleistung gewähren zu lassen oder \n\nselbst eine solche Gegenleistung zu gewähren (vgl. § 31 der Berufsordnung der \n\nÄrztekammer Niedersachsen, § 31 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im \n\nLande Bremen und § 31 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen \n\nund Ärzte; ferner BGH, Urt. v. 22.6.1989 – I ZR 120/87, GRUR 1989, 758, 760 = \n\nWRP 1990, 319 – Gruppenprofil). Ein ähnlicher Zweck liegt dem heilmittelwerbe-\n\nrechtlichen Zugabeverbot zugrunde, das auch nach dem Wegfall der Zugabever-\n\nordnung das Gewähren oder Annehmen von Zugaben untersagt, weil Ärzte und \n\nApotheker die Entscheidung darüber, welches Medikament sie verschreiben oder \n\nempfehlen, allein im Interesse des Patienten treffen sollen und sich dabei nicht \n\ndavon leiten lassen sollen, ob ihnen bei der Empfehlung oder Verschreibung eines \n\nbestimmten Präparats ein persönlicher Vorteil zufließt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 \n\n– I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886 – Kleidersack; Köhler in \n\nBaumbach/Hefermehl aaO § 4 Rdn. 1.84). \n\nOb der Verbotstatbestand des § 31 der ärztlichen Berufsordnung im Streitfall \n\neingreift, ist allerdings nicht nur wegen der Frage, ob wirklich unter Selbstkosten \n\nangeboten worden ist, sondern auch deswegen zweifelhaft, weil die Beklagten die \n\nGewährung der günstigen Preise für O-I- und O-II-Leistungen nicht von der Zu-\n\nwendung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial abhängig gemacht ha-\n\nben. Jedenfalls im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG kommt es auf eine rechtliche \n\nKopplung nicht an. Ein unangemessener unsachlicher Einfluss kann vielmehr \n\nschon dann zu bejahen sein, wenn die niedergelassenen Ärzte, die sich im Hin-\n\nblick auf die günstigen, unter dem einheitlichen Bewertungsmaßstab liegenden \n\nPreise für O-I- und O-II-Leistungen der bei der Laborarztpraxis der Beklagten \n\nangesiedelten Laborgemeinschaft anschließen, sich auch ohne rechtliche Kopp-\n\nlung veranlasst sehen, dieser Laborarztpraxis die Patienten zu überweisen, für die \n\nO-III-Leistungen zu erbringen sind. \n\nb) Die Feststellung, dass die von den Beklagten angebotenen Preise unter \n\nden Selbstkosten liegen, hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft getroffen. \n\nFür das Merkmal eines Angebots unter den Selbstkosten sind im Streitfall grund-\n\nsätzlich die Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Sie sind ihrer Darlegungslast \n\n– wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – dadurch nachgekom-\n\nmen, dass sie sich auf Untersuchungen einer Unternehmensberatung berufen \n\nhaben, wonach die Sätze des einheitlichen Bemessungsmaßstabs auf Selbstkos-\n\ntenbasis berechnet worden seien. Dieses Vorbringen ist ausreichend, weil die \n\nKläger nähere Angaben zur Kalkulation der bei der Praxis der Beklagten angesie-\n\ndelten Arbeitsgemeinschaft naturgemäß nicht machen können. Zu Unrecht hat das \n\nBerufungsgericht jedoch angenommen, die Beklagten könnten die Behauptung \n\nder Kläger nur durch Vorlage ihrer Kalkulationsgrundlagen substantiiert bestreiten. \n\nAn diesen Unterlagen besteht – was keiner näheren Ausführung bedarf – ein er-\n\nhebliches Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Dieses schützenswerte Inte-\n\nresse führt dazu, dass die Beklagten den Klägervortrag auch ohne detaillierte \n\nAngaben zu den Kalkulationsgrundlagen bestreiten konnten. Ohne Beweisauf-\n\nnahme hätte das Berufungsgericht daher nicht von einem Angebot unter Selbst-\n\nkosten ausgehen dürfen. \n\nIm Rahmen einer Beweisaufnahme hätte das Berufungsgericht den Beklag-\n\nten aufgeben können, einem zu bestimmenden Sachverständigen die Kalkulati-\n\nonsgrundlagen vorzulegen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Den berechtigten Geheim-\n\nhaltungsinteressen der Beklagten hätte dabei in der Weise Rechnung getragen \n\nwerden können, dass der Sachverständige sich auf die Beantwortung der Frage \n\nbeschränkt, ob eine Quersubventionierung der Laborgemeinschaft durch die Be-\n\nklagten – sei es in der Form direkter Zahlungen oder sei es in der Form der Über-\n\nlassung vorhandener freier Kapazitäten (Personal, Laborräume, Laboreinrichtung) \n\n– stattgefunden hat. \n\nc) Wie bereits dargelegt, stellt es ein unlauteres Wettbewerbsverhalten \n\nnach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG dar, wenn die Beklagten niedergelassene Ärzte dadurch \n\nzu einer Überweisung von Patienten für O-III-Untersuchungen veranlassen, dass \n\nsie ihnen – über die Arbeitsgemeinschaft Labor und Diagnostik – O-I- und O-II-\n\nLeistungen unter Selbstkosten anbieten. Im Streitfall kann eine Verbindung der \n\nbeiden Vorgänge nicht geleugnet werden, wenn die niedergelassenen Ärzte übli-\n\ncherweise die Patienten für O-III-Untersuchungen stets an diejenigen Laborärzte \n\nüberweisen, bei denen sie für O-I- und O-II-Leistungen eine Laborgemeinschaft \n\nunterhalten. Dies mag – wie das Berufungsgericht angenommen hat – nahe lie-\n\ngen. Hierin liegt jedoch zunächst nicht mehr als eine Vermutung. Ebenfalls denk-\n\nbar, wenn auch weniger wahrscheinlich erscheint es, dass die niedergelassenen \n\nÄrzte die Entscheidung über die Überweisung von Patienten für O-III-Unter-\n\nsuchungen unabhängig davon treffen, mit welchem Laborarzt sie in einer Labor-\n\ngemeinschaft zusammenarbeiten. Auch in diesem Punkt bedarf es daher noch \n\nzusätzlicher Feststellungen. \n\nIII. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren \n\nkann der streitige Sachverhalt gegebenenfalls durch das Gutachten eines Sach-\n\nverständigen geklärt werden, dem die Kalkulationsunterlagen der Beklagten zur \n\nVerfügung gestellt werden, wobei berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Be-\n\nklagten gewahrt bleiben müssen. Zur Frage der Verbindung der beiden Vorgänge \n\n– O-I- und O-II-Leistungen einerseits und O-III-Leistungen andererseits – können \n\ndie Parteien ergänzend vortragen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nHerr RiBGH Pokrant ist in \nKur und verhindert zu un- \nterschreiben. \n\nUllmann \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_201-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/i-zr-201-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_201-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_201-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/i-zr-201-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_201-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:19.008628+00:00"}}