{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_196-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"I ZR 196/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle WA 1929 Art. 29 Die Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt als lex specialis die nationalen Vor- schriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung (hier: §§ 439, 414 HGB a.F.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 196/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. März 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nWA 1929 Art. 29 \n\nDie Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt als lex specialis die nationalen Vor-\n\nschriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung (hier: §§ 439, 414 \n\nHGB a.F.). \n\nBGH, Urt. v. 24. März 2005 - I ZR 196/02 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Büscher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2002 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut nach \n\nden Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA) auf Schadensersatz in \n\nAnspruch. \n\nDie Klägerin beauftragte die Beklagte am 1. Oktober 1997 mit der Beför-\n\nderung von auf sechs Paletten verpackten Teilen für Automatikgetriebe, die ein \n\nGesamtgewicht von 942 kg hatten, per Luftfracht von Frankfurt am Main nach \n\nDetroit. Die Sendung traf am 4. Oktober 1997 in Detroit ein, wo sie von der \n\nStreithelferin auf deren Lager im Flughafen genommen wurde. \n\nIm September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die sechs \n\nPackstücke beim Zoll in Miami \"gestrandet\" seien. Daraufhin forderte die Kläge-\n\nrin die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 1998 auf, unverzüglich die \n\nAuslieferung des Gutes an die im \"Speditionsauftrag\" angegebene Adresse in \n\nLivonia zu veranlassen, wo es jedoch nicht eingetroffen ist. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Empfängerin F. habe ihre Warenrech- \n\nnung über 30.366 DM nicht ausgeglichen. Die Sendung sei als verlorengegan-\n\ngen zu betrachten, weil die versendeten Teile - unstreitig - nach so langer Zeit \n\nnicht mehr hätten verwendet werden können. Mahnbescheid und Anspruchsbe-\n\ngründung sind der Beklagten vor Ablauf der Frist des Art. 29 WA zugestellt \n\nworden. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 30.366 DM nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter anderem die Ein-\n\nrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung \n\nstattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos ge-\n\nblieben. \n\nMit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage, ob neben der \n\nAusschlußfrist nach Art. 29 WA eine kürzere nationale Verjährungsregelung \n\neingreifen könne, zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf \n\nAbweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gemäß \n\nArt. 18 Abs. 1 WA 1929 (im folgenden: WA) ein Anspruch auf Ersatz des durch \n\nden Verlust von Gütern entstandenen Schadens zu, da das schadensursächli-\n\nche Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten sei. Dazu hat es ausge-\n\nführt: \n\nDie sechs Paletten seien i.S. von Art. 18 Abs. 1 WA in Verlust geraten, \n\nda die Beklagte sie an einen falschen Empfänger ausgehändigt habe und nicht \n\nin der Lage gewesen sei, das Gut wiederzuerlangen. Die Höhe des Ersatzan-\n\nspruches sei nicht im Streit. \n\nDie zweijährige Ausschlußfrist des Art. 29 WA sei gewahrt. Sie habe mit \n\nder Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort Detroit, mithin am 4. Okto-\n\nber 1997, begonnen. Der Mahnbescheid und die Anspruchsbegründung seien \n\nder Beklagten im Jahr 1999 lange vor Fristablauf zugestellt worden. Eine kürze-\n\nre Verjährungsfrist nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht (Art. 28 \n\nAbs. 4 EGBGB) greife nicht ein, weil Art. 29 WA eine diese ausschließende \n\nSpezialvorschrift darstelle, welche die Anwendbarkeit der nationalen Verjäh-\n\nrungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 439, 414 a.F.) ausschließe. \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht da-\n\nvon ausgegangen, daß Art. 29 WA als lex specialis die nationalen Verjährungs-\n\nvorschriften (hier: §§ 439, 414 HGB a.F.) verdrängt. \n\nDie Vorschrift des Art. 29 WA enthält eine Ausschlußfrist (vgl. BGHZ 27, \n\n101, 106; 84, 101, 108). Mit Verjährungsregeln befaßt sich das Warschauer \n\nAbkommen nicht. Gleichwohl ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\ngerechtfertigt, nationale Verjährungsvorschriften neben der Ausschlußfrist des \n\nArt. 29 WA anzuwenden. \n\nDas Warschauer Abkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag autonom \n\nauszulegen. Dem Abkommen ist hinsichtlich der fristgerechten Wahrnehmung \n\nder Rechte keine Lücke zu entnehmen, die es rechtfertigt, neben der Aus-\n\nschlußfrist des Art. 29 WA eine nationale Verjährungsregelung anzuwenden. \n\nDie Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt vielmehr als besondere Regelung die \n\nnationalen Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung, da \n\ndie Ausschlußfrist des Art. 29 WA funktional dasselbe Problem der Verfristung \n\nregelt wie die nationalen Verjährungsvorschriften (vgl. Koller, Transportrecht, \n\n5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 1; Dettling-Ott in: Giemulla/Schmid, Warschauer \n\nAbkommen und Zusatzabkommen von Guadalajara, Art. 29 Rdn. 21, Loseblatt: \n\nStand 2004). Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlußfrist des Art. 29 \n\nWA belegen, daß es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch ei-\n\nne detaillierte Verjährungsregelung teilweise unter Anwendung der Bestimmun-\n\ngen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlußfrist darum \n\nging, die Frist zur Wahrung des Rechts des Geschädigten zu vereinheitlichen \n\nund einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschrif-\n\nten entgegenzuwirken (vgl. MünchKomm.HGB/Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1, \n\nm.w.N.). Mit der alleinigen Geltung der Frist des Art. 29 WA ist für den geschä-\n\ndigten Anspruchsteller ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nicht \n\nüber die Anwendung nationaler kürzerer Verjährungsvorschriften in Frage ge-\n\nstellt werden darf (vgl. Otte, TranspR 2001, 35, 37). Das Berufungsgericht hat \n\nmit Recht darauf hingewiesen, daß eine erhebliche Rechtsunsicherheit ent-\n\nstünde, wenn die Anspruchsteller mit kürzeren nationalen Verjährungsfristen \n\nrechnen müßten und sich nicht auf die Ausschöpfung der Ausschlußfrist des \n\nArt. 29 WA verlassen könnten. \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_196-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-24/i-zr-196-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_196-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_196-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-24/i-zr-196-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_196-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:27.164109+00:00"}}