{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_187-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"I ZR 187/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 500 DM-Gutschein für Autokauf Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur be- standenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeug- kauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhal- ten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 187/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nUWG § 1 \n\n500 DM-Gutschein für Autokauf \n\nDie Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur be-\nstandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeug-\nkauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhal-\nten. \n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 187/02 - OLG Schleswig \n\nLG Lübeck \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 2002 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte, der in B. eine Fahrschule betreibt, ließ in der \n\nAusgabe des Anzeigenblattes \"M. \" vom 9. Mai 2001 folgende Anzeige schal-\n\nten: \n\n\"Seit diesem Jahr arbeitet die Fahrschule S. mit Opel Astra vom Autohaus \nH. \n Der gute Ruf vor allem im Service sowie der gute Kontakt zum Kunden \nveranlaßten ihn zu diesem Schritt. Um für die Fahrschüler den Fahran-\nfang noch weiter zu erleichtern, werden die Schüler nicht nur mit der \nneuesten Generation von Opel Astra-Fahrzeugen geschult, sondern je-\nder erhält zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von \nDM 500,00 für den Fahrzeugkauf beim Autohaus H.\". \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält \n\ndie Werbung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlok-\n\nkens für wettbewerbswidrig. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz \n\nihrer Abmahnkosten in Anspruch genommen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nden Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \n\na) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-\n\nbewerbs Fahrschülern, die eine Prüfung bestanden haben, einen Gut-\n\nschein in Höhe von 500 DM für ein Autohaus zu versprechen und/oder \n\ndiesen Schülern einen solchen Gutschein auszuhändigen, \n\nb) an die Klägerin 342,40 DM nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte \n\nbeantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung \n\nverstoße nicht gegen § 1 UWG. Dazu hat es ausgeführt: \n\nNach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes seien \n\nZugaben und Rabatte für alle Unternehmen in Deutschland grundsätzlich er-\n\nlaubt. Ihre Zulässigkeitsgrenzen fänden sie nur in den allgemeinen Rechtsvor-\n\nschriften. \n\nDas Werbeversprechen des Beklagten erfülle nicht den Tatbestand des \n\nwettbewerbswidrigen \"übertriebenen Anlockens\". Die Gutscheinaktion des Be-\n\nklagten übe auf die umworbenen Fahrschüler nicht eine so starke Anziehungs-\n\nkraft aus, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung verdrängt werde. Ein \n\npotentieller Fahrschüler werde bei der Auswahl einer Fahrschule insbesondere \n\nfolgende Kriterien beachten und gegebenenfalls in seine Kalkulation einbezie-\n\nhen: Höhe des Grund- und Stundenpreises, Dauer der Ausbildung sowie Anzahl \n\nder Fahrstunden bis zur Prüfungsreife. Daß ein Fahrschüler diese Kriterien im \n\nHinblick auf den versprochenen Gutschein überhaupt nicht mehr prüfen werde, \n\nsei bei einem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen \n\nDurchschnittsverbraucher nicht zu erwarten. \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin täusche der Beklagte nicht über \n\ndie Werthaltigkeit des Gutscheins, da der versprochene Gutscheinbetrag bezif-\n\nfert sei. Die Werbung des Beklagten sei auch nicht deshalb sittenwidrig i.S. des \n\n§ 1 UWG, weil sie sich vorrangig an jüngere Menschen im Alter zwischen etwa \n\n17 und 20 Jahren wende. Selbst wenn die Anlockwirkung bei diesem Adressa-\n\ntenkreis wegen der im allgemeinen noch geringen Einkünfte überdurchschnitt-\n\nlich hoch sein dürfte und die Angesprochenen aufgrund ihres Alters möglicher-\n\nweise noch nicht über ein abgeklärtes Verbrauchererfahrungswissen verfügten, \n\nseien diese Adressaten nicht unerfahrenen Kindern, sondern Volljährigen \n\ngleichzusetzen, bei denen durchschnittliche Informationen, verständige Würdi-\n\ngung und Aufmerksamkeit vorausgesetzt werden könnten. \n\nEine Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG folge auch nicht aus dem Ge-\n\nsichtspunkt einer individuellen Behinderung von Mitbewerbern des Beklagten. \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Die angegriffene Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen § 1 \n\nUWG. \n\na) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist \n\ngrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbe-\n\nwerbs. Weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer \n\nWerbeanzeige noch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte alea-\n\ntorische Reiz reichen für sich allein aus, um eine Werbemaßnahme als unlauter \n\ni.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, be-\n\nsondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 \n\nUWG rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, \n\n821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 13.3.2003 \n\n- I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Verstei-\n\ngerung II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 250 = WRP 2004, \n\n345 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Wettbewerbswidrig ist die Wer-\n\nbung erst dann, wenn der Einsatz des Werbemittels dazu führt, die freie Ent-\n\nschließung der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, \n\ndaß ein Vertragsschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern \n\nmaßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Vergünstigung \n\nbestimmt wird mit der Folge, daß die Rationalität der Nachfrageentscheidung \n\nauch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, \n\n724 - Rubbelaktion; Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 83/01, GRUR 2004, 343 f. = WRP \n\n2004, 483 - Playstation; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-\n\nShow; GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249, \n\n250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Letzteres kann im Streitfall nicht \n\nangenommen werden. \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von ei-\n\nner zusätzlich zur entgeltlichen Hauptleistung versprochenen unentgeltlichen \n\nVergünstigung mit - wie hier - erheblichem Wert regelmäßig ein hoher Anreiz \n\nzum Vertragsabschluß ausgeht, weil damit in besonderer Weise der Eindruck \n\neines außergewöhnlich vorteilhaften Angebots erweckt wird. Es hat weiterhin \n\nmit Recht angenommen, daß die Anlockwirkung des Gutscheinangebots des \n\nBeklagten bei dem vorrangig angesprochenen Verkehrskreis - jüngere Men-\n\nschen im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren - überdurchschnittlich hoch sein \n\ndürfte, da diese Personengruppe im allgemeinen nur über geringe Einkünfte \n\nverfügt. \n\nc) Das reicht entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht aus für die \n\nAnnahme, von dem Angebot des Beklagten gehe eine derart starke Anzie-\n\nhungskraft aus, daß die beteiligten Verkehrskreise von einem sachgerechten \n\nPreis- und Leistungsvergleich der auf dem Markt befindlichen Fahrschulen ab-\n\ngelenkt würden. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß die \n\nZielgruppe des Beklagten nicht der \"Jugendliche\" im allgemeinen ist, sondern \n\nFahrschulinteressenten im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren. Dem Beru-\n\nfungsgericht ist darin beizutreten, daß auch bei einem Fahrschulinteressenten \n\ndieser Altersgruppe nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß \n\ner die für die Auswahl einer Fahrschule maßgeblichen Kriterien - Höhe der \n\nGrundgebühr, Preis einer einzelnen Fahrstunde, Dauer und Effektivität der Aus-\n\nbildung - im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Gutschein vollständig in den \n\nHintergrund treten läßt. Er ist vielmehr im Grundsatz darüber informiert, daß für \n\nden erfolgreichen Abschluß einer Fahrprüfung Kosten aufzuwenden sind, die \n\nsich zwischen 1.000 € und 2.000 € bewegen. Schon in Anbet\n\nracht dieses finan-\n\nziellen Aufwands liegt es erfahrungsgemäß eher fern, daß der von der Werbung \n\nangesprochene Jugendliche seine Entscheidung vorrangig von dem Wert des \n\nversprochenen Gutscheins beeinflussen läßt. Zudem mindert der versprochene \n\nGutschein nicht den finanziellen Aufwand für den Fahrunterricht selbst, sondern \n\nläßt lediglich den eine eigene Kaufentscheidung voraussetzenden Erwerb eines \n\nWagens bei einem bestimmten Autohändler als \"vergünstigt\" erscheinen. \n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Werbung des Be-\n\nklagten informiere - anders als in § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 FahrlehrerG vorge-\n\nschrieben - in keiner Weise über die vor Erhalt des Gutscheins aufzuwendenden \n\nFahrschulgebühren, so daß dem Transparenzgebot nicht genügt werde. \n\na) Es ist zwar wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall \n\ndes Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünsti-\n\ngungen versprochen werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kunden \n\nüber den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend \n\ninformiert werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, \n\n981 f. = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II; GRUR 2004, 343, 344 - Play-\n\nstation, m.w.N.). Das kann im Streitfall jedoch nicht angenommen werden. \n\nb) Die Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen § 19 Abs. 1 Fahrleh-\n\nrerG. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 FahrlehrerG hat der Inhaber einer Fahrschule \n\nseine Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch \n\nAushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt pauschaliert für die allgemei-\n\nnen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theore-\n\ntischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare \n\n(§ 31) sowie stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und \n\nfür die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben (§ 19 \n\nAbs. 1 Satz 3 FahrlehrerG). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 FahrlehrerG gilt das \n\nauch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben \n\nwerden. Da die Werbeanzeige des Beklagten keine Hinweise auf Preise enthält, \n\nsondern allein auf den Erhalt des Wertgutscheins aufmerksam macht, welcher \n\nim Falle des Bestehens der Führerscheinprüfung beim Kauf eines Autos von \n\neinem bestimmten Autohändler eingelöst wird, scheidet ein Verstoß gegen § 19 \n\nAbs. 1 Satz 3 und 4 FahrlehrerG von vornherein aus. \n\nc) Ebensowenig ist eine Preisverschleierung wegen Verletzung von § 1 \n\nAbs. 1 Satz 1 PAngV gegeben. Der Beklagte bietet in der beanstandeten An-\n\nnonce keine Leistung an i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Der Begriff des An-\n\nbietens, welches eine Verpflichtung zur Angabe des Preises auslöst, umfaßt \n\nüber die Fälle des § 145 BGB hinaus entsprechend dem üblichen Sprachge-\n\nbrauch jede Erklärung eines Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächli-\n\nchen Sinne als Angebot an den Kaufinteressenten verstanden wird. Insoweit ist \n\nerforderlich, daß der Kunde - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - tatsäch-\n\nlich aber schon gezielt auf den Kauf einer Ware oder die Abnahme einer Lei-\n\nstung angesprochen wird. Werbeanzeigen, die nach ihrem Inhalt den Abschluß \n\neines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen dem nicht. Bedarf es \n\nergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Ab-\n\nschluß zu bringen, enthält die Werbung noch kein Angebot i.S. von § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 PAngV (vgl. BGHZ 155, 301, 304 - Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, \n\nUrt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982, 493, 494 = WRP 1982, 411 - Son-\n\nnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 660 = WRP 1983, 556 \n\n- Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung). Die hier in Rede stehen-\n\nde Anzeige informiert den Leser lediglich darüber, daß der Beklagte Führer-\n\nscheinbewerbern das Absolvieren von Fahrstunden mit den neuesten Fahrzeu-\n\ngen eines bestimmten Typs ermöglicht und bei Bestehen der Fahrprüfung einen \n\nWertgutschein in Aussicht stellt. \n\n3. Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die beanstandete \n\nWerbung unter dem Gesichtspunkt einer nach § 1 UWG wettbewerbswidrigen \n\nMarktstörung zu untersagen sei. \n\nEine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung ist nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn ein für sich genom-\n\nmen nicht unlauteres aber doch bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder \n\nin Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche \n\nGefahr begründet, der Wettbewerb werde in nicht unerheblichem Maße einge-\n\nschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. \n\n29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-\n\nMeldung; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001, \n\n688 - Eröffnungswerbung). Es bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die \n\nAnnahme, daß die Werbung im Streitfall eine solche ernstliche Gefahr begrün-\n\nden könnte. \n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_187-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/i-zr-187-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_187-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_187-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/i-zr-187-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_187-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:20.667561+00:00"}}