{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_182-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"I ZR 182/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Testamentsvollstreckung durch Steuerberater UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1 a) Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die da- zu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Ver- braucher, das Marktverhalten zu regeln. b) Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 182/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTestamentsvollstreckung durch Steuerberater \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1 \n\na) Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die da-\nzu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Ver-\nbraucher, das Marktverhalten zu regeln. \n\nb) Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. \n\nBGH, Urt. v. 11. November 2004 - I ZR 182/02 - OLG Hamm \n\n LG Münster\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2002 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer \n\nfür Handelssachen des Landgerichts Münster vom 15. Novem-\n\nber 2001 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist als Rechtsanwalt in M. tätig. Der Beklagte, ein \n\nDiplom-Betriebswirt, betreibt ebenfalls in M. als Steuerberater eine Kanz- \n\nlei. Auf seiner Internetseite bietet er unter anderem auch die Übernahme von \n\nTestamentsvollstreckungen an. \n\nDer Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. \n\nEr hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammen-\n\nhang mit seinen übrigen steuerrechtlichen Tätigkeiten Testaments-\n\nvollstreckungen anzubieten. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Ansicht, seine \n\nTätigkeit als Testamentsvollstrecker sei keine Rechtsberatung im Sinne des \n\nRechtsberatungsgesetzes. Zumindest lägen die Voraussetzungen der im \n\nRechtsberatungsgesetz vorgesehenen Ausnahmevorschriften vor, nach denen \n\ner als Steuerberater die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers ausüben dürfe. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung ver-\n\nurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm \n\nNJW-RR 2002, 1286). \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen \n\nAntrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG \n\n(a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG als begründet angesehen und hierzu ausgeführt: \n\nDer Beklagte verfüge als Steuerberater nicht über die für die geschäfts-\n\nmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis. Die \n\nWerbung des Beklagten sei daher unlauter i.S. des § 1 UWG (a.F.). Die ge-\n\nschäftsmäßige Testamentsvollstreckung sei eine nach dem Rechtsberatungs-\n\ngesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit. Sie sei darauf gerichtet und geeignet, kon-\n\nkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Die Tätigkeit eines Testaments-\n\nvollstreckers liege überwiegend auf rechtlichem und nicht auf wirtschaftlichem \n\nGebiet. Ein Erblasser sehe bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung \n\ngerade auch Probleme rechtlicher Art voraus. Ansonsten würde er auf die mit \n\nKosten verbundene Einsetzung eines Testamentsvollstreckers verzichten. \n\nRechtliche Fallgestaltungen könnten überwiegend besser und bei komplizierten \n\nAuseinandersetzungsverträgen sogar ausschließlich nur von Rechtskundigen \n\ngelöst werden. \n\nDieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß es dem Erblasser freiste-\n\nhe, auch einen Steuerberater als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Ein Ver-\n\nstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz scheide auch nicht deshalb aus, weil \n\ndem Beklagten als Steuerberater eine wirtschaftsberatende oder treuhänderi-\n\nsche Tätigkeit nach dem Steuerberatungsgesetz und die Tätigkeit des Testa-\n\nmentsvollstreckers nach der Berufsordnung der Steuerberater erlaubt seien. \n\nDie Tätigkeit des Beklagten falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des \n\nArt. 1 § 3 Nr. 6 RBerG, weil ein Testamentsvollstrecker, der nicht vom Nachlaß-\n\ngericht ernannt sei, keine \"sonstige für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetz-\n\nte Person\" im Sinne dieser Vorschrift sei. Er sei diesem Personenkreis auch \n\nnicht gleichgestellt. Es handele sich bei der von dem Beklagten angebotenen \n\nTestamentsvollstreckung nicht um eine rechtliche Beratung, die in unmittelba-\n\nrem Zusammenhang mit der Erledigung von beruflichen Aufgaben des Steuer-\n\nberaters stehe (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG). Der Testamentsvollstrecker sei keine \n\neinem Vermögens- oder Hausverwalter ähnliche Person i.S. von Art. 1 § 5 Nr. 3 \n\nRBerG, auf die das Rechtsberatungsgesetz nicht anwendbar sei. Nach dem \n\nTod des Erblassers sei eine fast übergangslose Fortsetzung einer Vermögens-\n\nverwaltung durch den Steuerberater ohne besondere rechtliche Probleme ein \n\nAusnahmefall, der außer Betracht zu bleiben habe. \n\nDie Beschränkung der Berufstätigkeit des Beklagten durch die Erlaub-\n\nnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz verstoße nicht gegen das Grund-\n\ngesetz. Sie sei durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu. Die \n\nWerbung des Beklagten für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers stellt \n\nkein Angebot einer Rechtsberatung dar, die eine behördliche Erlaubnis nach \n\nArt. 1 § 1 RBerG erfordert. \n\n1. Die Beurteilung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Unter-\n\nlassungsanspruchs richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung gel-\n\ntenden Recht (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2004 - I ZR 90/01, GRUR 2004, 522, 523 = \n\nWRP 2004, 608 - Zeitschriftenabonnement im Internet; Urt. v. 11.3.2004 \n\n- I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 862 = WRP 2004, 1287 - Internet-Versteige-\n\nrung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es sind daher die Bestimmun-\n\ngen des gemäß § 22 Satz 1 am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes ge-\n\ngen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) an-\n\nzuwenden. Allerdings kann ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlas-\n\nsungsanspruch nur bestehen, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit \n\nder Begehung wettbewerbswidrig war. \n\n2. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, \n\nder einer gesetzlichen Bestimmung zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, \n\nim Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den Vor-\n\nschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, \n\nauch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählt Art. 1 § 1 RBerG (vgl. \n\nzu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 \n\n= WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; Urt. v. 20.11.2003 - I ZR 104/01, GRUR \n\n2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 - Rechtsberatung durch Automobilclub, je-\n\nweils m.w.N.; zu § 4 Nr. 11 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, \n\n23. Aufl., § 4 Rdn. 11.63; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 115; \n\nUllmann, GRUR 2003, 817, 824). Unerheblich ist, daß Art. 1 § 1 RBerG, der \n\neine Erlaubnispflicht für eine geschäftsmäßige Rechtsberatung vorsieht, auch \n\nüber den Marktzutritt bestimmt. Dadurch wird der Anwendungsbereich des § 4 \n\nNr. 11 UWG nicht ausgeschlossen, weil auch Marktzutrittsregelungen eine auf \n\ndie Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben können; ins-\n\nbesondere können sie dem Verbraucherschutz dienen (vgl. Begründung zum \n\nRegierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 19; Ullmann, GRUR 2003, 817, \n\n824; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 Rdn. 11.63; vgl. auch zu § 1 UWG \n\na. F.: BGHZ 150, 343, 348 - Elektroarbeiten). \n\n3. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts verstößt die vom Be-\n\nklagten angebotene Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht gegen Art. 1 \n\n§ 1 RBerG. Dies folgt - anders als die Revision meint - jedoch nicht bereits aus \n\n§ 39 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung \n\nder Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung \n\n- BOStB). Denn die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer \n\nkann in der gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StBerG als Satzung erlasse-\n\nnen Berufsordnung nicht den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG festle-\n\ngen. Vielmehr scheidet ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG des-\n\nhalb aus, weil es sich bei der vom Beklagten angebotenen Tätigkeit des Testa-\n\nmentsvollstreckers nicht um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im \n\nSinne dieser Vorschrift handelt. \n\na) Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsangelegen-\n\nheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von \n\nder zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Ob die Tätigkeit eines Testa-\n\nmentsvollstreckers grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach Art. 1 \n\n§ 1 RBerG darstellt, ist umstritten (bejahend: OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, \n\n236, 237; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 280 f. und 566; Schaub, MittBayNot \n\n2001, 90 f.; Stracke, ZEV 2001, 250; ders., Die geschäftsmäßige Rechtsbera-\n\ntung durch Testamentsvollstrecker, 1999, S. 248 f.; Bonefeld, ZERB 2000, 171, \n\n172; Henssler, ZEV 1994, 261, 262; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche \n\nNebengesetze, Bd. 3, RBerG R 55, Art. 1 § 5 Rdn. 17 und 38; Chemnitz/ \n\nJohnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 435 und § 5 \n\nRdn. 561; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 3 Rdn. 49; \n\nWeth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., Art. 1 § 3 \n\nRBerG Rdn. 41-43; Staudinger/Reimann, BGB, 2003, § 2197 Rdn. 65 f.; im Fal-\n\nle der Ernennung von Banken als Testamentsvollstrecker: Schaub, FamRZ \n\n1995, 845, 846; Leverenz, ZBB 1995, 156, 159; a.A.: Vortmann, WM 1995, \n\n1745, 1746; ders., WuB VIII D Art. 1 § 1 RBerG 4.02; Kleine-Cosack, BB 2000, \n\n2109 ff.; ders., EWiR 2000, 979 f.; Watrin, DStR 2002, 422, 424). Teilweise wird \n\nin der Literatur nach dem Umfang und dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Ein-\n\nzelfall differenziert (MünchKomm.BGB/Zimmermann, 4. Aufl., § 2197 Rdn. 9; \n\nBamberger/Roth/Mayer, BGB, § 2197 Rdn. 30; Sandkühler, DNotZ 2001, 645, \n\n646). Zum Teil wird die Testamentsvollstreckung von Steuerberatern oder Ban-\n\nken auch nach Art. 1 § 3 Nr. 6 oder § 5 Nr. 2 oder Nr. 3 RBerG als zulässig an-\n\ngesehen (OLG Karlsruhe AnwBl 1992, 333; LG Krefeld DStRE 2000, 615, 616; \n\nLG Detmold WM 2001, 2441, 2442; Lang, NJW 1999, 2332, 2333; Bamberger/ \n\nRoth/Mayer aaO § 2197 Rdn. 30; Grunewald, ZEV 2000, 460; Streck, DStR \n\n1991, 592, 594; Best, DStR 2000, 2000, 2001; Bork, WM 1995, 225, 226 ff. ; \n\nZeller, WuB VIII D Art. 1 § 3 RBerG 1.94; für eine analoge Anwendung des Art. \n\n1 § 3 Nr. 6: Leverenz, ZBB 1995, 156, 165ff.). \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaub-\n\nnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 \n\nAbs. 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und \n\ngeeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder \n\nkonkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung \n\nerlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung \n\nauf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besor-\n\ngung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen ver-\n\nknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftli-\n\nchem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt \n\noder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es \n\nwesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 6.12.2001 \n\n- I ZR 101/99, GRUR 2002, 993, 995 = WRP 2002, 970 - Wie bitte?!; BGH \n\nGRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler). Davon ist im Ansatz auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch bei der Beurteilung der Frage, ob der \n\nSchwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf rechtlichem oder \n\nwirtschaftlichem Gebiet liegt, einseitig auf die mit der Testamentsvollstreckung \n\nverbundene Verwirklichung und Gestaltung der konkreten Rechtsverhältnisse \n\nabgestellt und der wirtschaftlichen Seite der Testamentsvollstreckung zu wenig \n\nBedeutung beigemessen. \n\naa) Ein Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB die letztwilligen \n\nVerfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat den Nachlaß zu \n\nverwalten und ist berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen und über Nachlaßgegen-\n\nstände zu verfügen (§ 2205 BGB) sowie Forderungen einzuziehen. Wenn meh-\n\nrere Erben vorhanden sind, hat er die Auseinandersetzung nach näherer Maß-\n\ngabe des § 2204 BGB zu bewirken. Seine Aufgaben können sich auf den ge-\n\nsamten Nachlaß, auf einen einzelnen Nachlaßgegenstand oder ein Vermächt-\n\nnis beziehen (vgl. BGHZ 13, 203, 205 f. m.w.N.). Die Testamentsvollstreckung \n\nkann auf eine Abwicklungsvollstreckung, eine Verwaltungsvollstreckung \n\n(§ 2209 Satz 1 Halbs. 1 BGB) oder eine Dauervollstreckung (§ 2209 Satz 1 \n\nHalbs. 2 BGB) gerichtet sein. Der Testamentsvollstrecker kann beschränkt oder \n\nunbeschränkt zur Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß berechtigt \n\nsein (§§ 2206 ff. BGB). Auch das Recht zur Prozeßführung steht ihm nach \n\n§§ 2212, 2213 BGB zu. \n\nDer Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers kann, \n\nbraucht aber nicht auf rechtlichem Gebiet zu liegen. Er kann in wesentlichem \n\nUmfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wenn er den \n\nNachlaß in Besitz nimmt, die zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstän-\n\nde und Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie Nachlaß-\n\ngegenstände veräußert. Entsprechendes gilt für die Verwaltung des Nachlasses \n\nim Falle der Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung und die Auseinanderset-\n\nzung des Nachlasses unter den Miterben. \n\nbb) Die Frage, ob die Testamentsvollstreckung allgemein eine nach \n\nArt. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten \n\nist, hängt jedoch nicht vom jeweiligen Einzelfall ab. Für die Einstufung als er-\n\nlaubnispflichtige Rechtsberatung kann angesichts dessen, daß nahezu alle Le-\n\nbensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftliche Betätigung \n\nkaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wir-\n\nkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Ver-\n\nhaltens abgestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit \n\ndes Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des einzelnen, der \n\ngeschäftsmäßig die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ausüben will, ist viel-\n\nmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens da-\n\nnach erforderlich, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung oder um eine \n\nTätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und der Funktionsfä-\n\nhigkeit der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann. \n\nDabei sind die öffentlichen Belange (Sicherung der Qualität der Dienstleistung \n\nund Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege), die den Erlaubnisvor-\n\nbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit \n\ndesjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaub-\n\nnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BVerfG WRP \n\n2002, 1423, 1425; BGH GRUR 2002, 993, 995 - Wie bitte?!; GRUR 2003, 886, \n\n887 - Erbenermittler). In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeu-\n\ntung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere \n\nrechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der mit diesen verbundenen \n\nRisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Die entspre-\n\nchende Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation \n\ndes Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten und \n\nnach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts (BGH, Urt. v. \n\n30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver-\n\nständigenbeauftragung, m.w.N.). \n\ncc) Diese Abwägung führt zu einer grundsätzlichen Freiheit der ge-\n\nschäftsmäßigen Übernahme einer Testamentsvollstreckung vom Erlaubnisvor-\n\nbehalt nach Art. 1 § 1 RBerG. \n\nDie erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sehen \n\neine besondere Qualifikation für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht vor. \n\nNur im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit ist \n\ndie Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam (§ 2201 BGB). Eine \n\nEntlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers kann nach § 2227 BGB \n\nnur auf Antrag eines Beteiligten erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im \n\nübrigen nimmt der Erblasser die Auswahl des Testamentsvollstreckers häufig \n\nnicht im Hinblick auf dessen rechtliche Kenntnisse, sondern aufgrund eines be-\n\nsonderen Vertrauensverhältnisses zum Testamentsvollstrecker oder aufgrund \n\nvon Kenntnissen und Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers vor, die etwa auf \n\nwirtschaftlichem Gebiet liegen. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse können bei \n\nder Durchsetzung des Willens des Erblassers im Vordergrund stehen und die \n\nvon dem Testamentsvollstrecker erwartete Dienstleistung in erster Linie \n\nbestimmen, so daß es jedenfalls nicht maßgeblich auf die rechtliche Qualifikati-\n\non des Testamentsvollstreckers ankommt. Wird gleichwohl die Beurteilung \n\nrechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvollstreckung, insbesondere bei \n\nder Abwicklungsvollstreckung, erforderlich, kann und muß der Testamentsvoll-\n\nstrecker - wie dies der Erblasser auch erwarten wird - seinerseits Rechtsrat \n\neinholen. Eine mögliche Belastung des Nachlasses mit zusätzlichen Kosten für \n\ndie Einholung von Rechtsrat durch einen nicht rechtskundigen Testamentsvoll-\n\nstrecker ist die für den Erblasser vorhersehbare Folge der Auswahl der Person \n\ndes Testamentsvollstreckers. Daß die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege \n\ndurch die geschäftsmäßige Besorgung von Testamentsvollstreckungen durch \n\nPersonen, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfü-\n\ngen, in einer Weise beeinträchtigt wird, die ein Verbot dieser Tätigkeit rechtfer-\n\ntigt, ist nicht festgestellt und wird auch nicht geltend gemacht. \n\nEs läßt sich danach nicht feststellen, daß die öffentlichen Belange des \n\nRechtsberatungsgesetzes - die Qualität der Dienstleistung in rechtlicher Hin-\n\nsicht zu sichern oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erhalten - ge-\n\ngenüber der Freiheit der Berufsausübung derjenigen, die das Amt des Testa-\n\nmentsvollstreckers versehen, überwiegen. Ein Verbot der geschäftsmäßigen \n\nAusübung des Amtes des Testamentsvollstreckers ohne Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit \n\nsomit nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für ein Verbot des Anbietens ge-\n\nschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_182-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/i-zr-182-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2209","ref_norm":"2209","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2212","ref_norm":"2212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2213","ref_norm":"2213","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2227","ref_norm":"2227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2203","ref_norm":"2203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2201","ref_norm":"2201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2204","ref_norm":"2204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2206","ref_norm":"2206","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_182-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_182-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/i-zr-182-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_182-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:20.479655+00:00"}}