{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_181-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZR 181/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Das Telefon-Sparbuch MarkenG § 5 Abs. 1 und 3; § 15 Abs. 2 Ein Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beige- fügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, aufgrund deren der Verkehr auch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 181/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDas Telefon-Sparbuch \n\nMarkenG § 5 Abs. 1 und 3; § 15 Abs. 2 \n\nEin Sachbuch und eine Broschüre über Telefontarife, die einer Zeitschrift beige-\nfügt ist, weisen keine hinreichende Werknähe auf, aufgrund deren der Verkehr \nauch bei Identität der Titel das eine Werk für das andere halten könnte. \n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 181/02 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 31. Mai 2002 unter \n\nZurückweisung der Anschlußrevision des Klägers im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 15, vom 12. April 2000 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger \n\nist Autor des 1998 \n\nim D. -Verlag erschiene- \n\nnen Buches \"Das Telefon Sparbuch\". Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung \n\nseiner Titelschutzrechte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung ihrer Scha-\n\ndensersatzverpflichtung in Anspruch. \n\nDie Beklagte ist Verlegerin des bundesweit erscheinenden Nachrichtenma-\n\ngazins \"F. \". Sie fügte den Ausgaben 2/99, 11/99 und 23/99 ihres Magazins je- \n\nweils eine auf der Titelseite aufgeklebte, von dort leicht ablösbare Broschüre bei, \n\ndie Informationen über die aktuellen Telefontarife der verschiedenen Anbieter ent-\n\nhielt. Das mit der Ausgabe 2/99 erschienene Extra-Heft war mit der Bezeichnung \n\n\"Das Telefon-Sparbuch\" versehen, die mit den Ausgaben 11/99 und 23/99 vertrie-\n\nbenen Broschüren enthielten auf den Vorderseiten die Bezeichnungen \"Das neue \n\nTelefon-Sparbuch\" und \"Das frische Telefon-Sparbuch\". Neben diesen Bezeich-\n\nnungen war auf den Titelseiten der Broschüren jeweils das dem Nachrichtenma-\n\ngazin entsprechende \"F. \"-Logo abgebildet. Das der Ausgabe 2/99 beigefügte \n\nExtra-Heft konnte auch unabhängig von dem Nachrichtenmagazin gegen Einsen-\n\ndung eines frankierten Rückumschlags von der Beklagten bezogen werden. \n\nDer Kläger hat das Verhalten der Beklagten als rechtswidrige Verletzung \n\nseiner Titelschutzrechte nach § 5 Abs. 3 i.V. mit § 15 Abs. 2 MarkenG beanstan-\n\ndet. Der von der Beklagten für ihre Broschüren verwendete Titel \"Das Telefon-\n\nSparbuch\" sei mit demjenigen seines Werkes unmittelbar verwechslungsfähig. \n\nHieran änderten auch Zusätze wie \"neu\" oder \"frisch\" nichts. Zwischen den unter \n\nden verwechslungsfähigen Bezeichnungen herausgegebenen Werken bestünden \n\neindeutige thematische Überschneidungen. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n1. es der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnun-\ngen \"Das Telefon-Sparbuch\" und/oder \"Das neue Telefon-Sparbuch\" und/ \noder \"Das frische Telefon-Sparbuch\" für Druckwerke zu benutzen, in denen \nüber das Tarifsystem und die Gebühren der verschiedenen Telefongesell-\nschaften berichtet wird, insbesondere wenn ein solches Druckwerk in ab-\ntrennbarer Weise auf der Titelseite des durch die Beklagte verlegten Nach-\nrichtenmagazins \"F. \" wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben be- \nfestigt und vertrieben wird: \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, \n\na) in welchem Umfang sie ab 1. Januar 1999 die in Ziffer 1 genannten Hand-\nlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Menge der hergestellten \nund/oder ausgelieferten Exemplare, aufgeschlüsselt nach Exemplaren, die \ngemeinsam mit der Zeitschrift \"F. \" abgegeben wurden, und solchen, \ndie getrennt abgegeben wurden, weiterhin unter Angabe der Gesamtum-\nsätze, sämtlicher Kostenfaktoren und des Gewinns sowie weiterhin unter \nAngabe der betriebenen Werbung, einschließlich der Art der Werbeträger, \nderen Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und –gebiet sowie \n\nb) in welcher Menge ab 1. Januar 1999 Exemplare der Zeitschrift \"F. \", in \ndenen keine Druckwerke nach Ziffer 1 der Klageanträge enthalten waren, \nim Vergleich zu den Exemplaren der Zeitschrift \"F. \", in denen Druck- \nwerke nach Ziffer 1 der Klageanträge enthalten waren, hergestellt und/oder \nausgeliefert wurden unter Angabe der Gesamtumsätze, sämtlicher Kosten-\nfaktoren und des Gewinns; \n\n3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden \nzu ersetzen, der durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist \nund zukünftig noch entsteht. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation \n\ndes Klägers bestritten. Etwaige Titelschutzrechte stünden nicht dem Kläger, \n\nsondern allenfalls dem D. -Verlag zu. Des weiteren hat die \n\nBeklagte geltend gemacht, bei dem Titel \"Das Telefon Sparbuch\" handele es \n\nsich um eine rein beschreibende und damit nicht schutzfähige Angabe. Die an-\n\ngegriffenen Bezeichnungen würden bei den dem \"F. \" beigegebenen Bro- \n\nschüren nicht titelmäßig benutzt. Auch scheide eine unmittelbare Verwechs-\n\nlungsgefahr aus, da der Verkehr ein Buch und die Broschüre als Beigabe nicht \n\nverwechsle. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei wegen der zu-\n\nsätzlichen Verwendung des Zeichens \"F. \" auf den Extra-Heften ebenfalls \n\nnicht gegeben. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg AfP 2001, 154). \n\nDas Berufungsgericht hat ihr bis auf den Teil des geltend gemachten Aus-\n\nkunftsanspruchs stattgegeben, der die Gesamtumsätze, Kostenfaktoren und \n\nden Gewinn sowie die Angabe der betriebenen Werbung einschließlich der Art \n\nder Werbeträger, Auflagenhöhe, Verbreitungszeit und -gebiet betrifft (OLG-Rep \n\nHamburg 2003, 23). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision sein \n\nKlagebegehren weiter, soweit diesem bislang nicht entsprochen worden ist. Die \n\nBeklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch auf Verwendung des Titels \"Das Telefon \n\nSparbuch\" - einschließlich der in Rede stehenden Abwandlungen - gemäß § 15 \n\nAbs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zustehe. Der Auskunftsanspruch erge-\n\nbe sich in dem zugesprochenen Umfang aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 242 \n\nBGB. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei aus \n\n§ 15 Abs. 5 MarkenG begründet. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDer Kläger sei Inhaber der geltend gemachten Titelschutzrechte, da er \n\nden Titel seines Buchwerkes selbst \"erfunden\" habe. Den zu seinen Gunsten \n\nentstandenen Titelschutz habe er nicht nachträglich durch die Übertragung der \n\nVerlagsrechte seines Buches \"Das Telefon Sparbuch\" an den D. \n\n -Verlag wieder verloren. \n\nDie Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen titelmäßig. Dabei \n\nbestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr mit dem Klagetitel, der schon von \n\nHaus aus über mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge. Zwi-\n\nschen dem Klagetitel und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe Zeichen-\n\nähnlichkeit. Ebenso sei zwischen dem Werk des Klägers und den Werken der \n\nBeklagten eine Produkt- bzw. Branchenähnlichkeit gegeben. Beide Werke be-\n\nfaßten sich konkret mit Aspekten der Kosten für Telekommunikation und sprä-\n\nchen zumindest in Teilbereichen identische Verbrauchergruppen an. Sowohl \n\ndas Sachbuch des Klägers als auch die von der Beklagten herausgegebenen \n\n\"Tarif-Heftchen\" seien derselben Werkkategorie \"Buch\" zuzuordnen; denn nicht \n\ndas Nachrichtenmagazin, sondern die ausdrücklich zur Abtrennung vorgesehe-\n\nnen Broschüren seien mit dem Werk des Klägers zu vergleichen, da diese \n\ndurch die Klebeverbindung nicht Bestandteil des Nachrichtenmagazins gewor-\n\nden seien. Die Zeitschrift diene nur als bloßes austauschbares Trägermedium. \n\nDie Unterschiede im äußeren Erscheinungsbild der Werke stünden der Annah-\n\nme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ebenfalls nicht entgegen, da ein \n\nTitel ein Sprachwerk in erster Linie in inhaltlicher und nicht in gestalterischer \n\nHinsicht bezeichne. Der Umstand, daß die mit den angegriffenen Bezeichnun-\n\ngen versehenen Werke der Beklagten einen geringeren Umfang als das Werk \n\ndes Klägers aufwiesen, wirke der Gefahr einer Verwechslung nicht entgegen, \n\nweil der Verkehr an den Vertrieb von Auszügen und verkleinerten Sonderaus-\n\ngaben gewöhnt sei. Da es zudem üblich sei, daß Bücher in Kooperation mit \n\nnamhaften Markenartikelherstellern auf den Markt gebracht würden, führe auch \n\nweder der Zusatz der bekannten Marke \"F. \" noch der gemeinsame Vertrieb \n\nmit der Zeitschrift aus der Verwechslungsgefahr heraus. \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung \n\ndes die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Die Anschlußrevision des \n\nKlägers ist dagegen unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstan-\n\ndet davon ausgegangen, daß der Klagetitel \"Das Telefon Sparbuch\" die für ei-\n\nnen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft \n\naufweist. \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Klä-\n\nger als alleiniger Autor und Schöpfer des schutzfähigen Titels seines Buches für \n\ndie geltend gemachten Ansprüche im Fall einer Verletzung seiner Titelschutz-\n\nrechte aktivlegitimiert ist. Bei Büchern steht grundsätzlich dem Autor des Wer-\n\nkes Titelschutz zu (BGH, Urt. v. 15.6.1988 - I ZR 211/86, GRUR 1990, 218, 220 \n\n= WRP 1989, 91 - Verschenktexte). Die tatrichterliche Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß durch die mündliche Vereinbarung zwischen dem Kläger \n\nund der die Veröffentlichung des D. -Verlags betreuenden \n\nGesellschaft eine Beschränkung der Titelschutzrechte nicht erfolgt sei, ist revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt insoweit ebenfalls kei-\n\nne Beanstandungen. \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte benutze die angegriffenen Bezeichnungen titelmä-\n\nßig. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß der Begriff \"Das Tele-\n\nfon-Sparbuch\" dem Verkehr schon aufgrund seiner optischen Heraushebung \n\nals Titel der aufgeklebten Broschüren entgegentrete. Da die Extra-Hefte zum \n\nAbtrennen und zur gesonderten Verwendung gedacht seien, erwarte der Ver-\n\nkehr zudem eine Bezeichnung, die ihre eigenständige Benennung - unabhängig \n\nvon dem Heft des Nachrichtenmagazins als Trägermedium - ermögliche. Hierfür \n\nbiete die Beklagte dem Verkehr ausschließlich die griffige und originelle Be-\n\nzeichnung \"Das Telefon-Sparbuch\" an. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n4. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, zwischen dem Klagetitel des Sachbuches \"Das Telefon \n\nSparbuch\" und den Broschüren mit den angegriffenen Bezeichnungen \"Das \n\n(neue/frische) Telefon-Sparbuch\" bestehe eine unmittelbare Verwechslungsge-\n\nfahr i.S. von § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 MarkenG. \n\nFür die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz \n\nauf drei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: \n\nAuf die Kennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die \n\nIdentität oder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Identität oder Ähnlichkeit der \n\nsich gegenüberstehenden Werktitel (BGHZ 147, 56, 63 - Tagesschau; BGH, \n\nUrt. v. 23.1.2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440, 441 = WRP 2003, 644 \n\n- Winnetous Rückkehr, m.w.N.). \n\na) Mit dem Berufungsgericht kann davon ausgegangen werden, daß dem \n\nKlagetitel eine von Haus aus gegebene durchschnittliche Kennzeichnungskraft \n\nzukommt. \n\nb) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen - \"Das Telefon Spar-\n\nbuch\" auf der einen Seite und \"Das (neue/frische) Telefon-Sparbuch\" auf der \n\nanderen Seite - weisen in einem Fall Identität und in den beiden anderen Fällen \n\neine hohe Ähnlichkeit auf. \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die in den angegriffenen Ti-\n\nteln verwendeten Adjektive \"neue\" und \"frische\" seien nicht prägend, sondern \n\nstellten lediglich verschiedene Ausgaben unterscheidende Zusätze dar. Glei-\n\nches gelte für das \"F. \"-Logo, das zwar die Herkunft bzw. die organisatori- \n\nsche Verbindung offenlege, nicht aber die Bezeichnung des Werkes der Be-\n\nklagten als solches präge. \n\nDie Revision hält dem entgegen, das auf den Extra-Heften vorhandene \n\nWort-/Bildzeichen \"F. \" schließe eine Verwechselungsgefahr aus, da es die \n\nZusammengehörigkeit mit dem Nachrichtenmagazin offenlege. Zudem habe \n\ndas Berufungsgericht verkannt, daß die von der Beklagten vertriebene Broschü-\n\nre dem potentiellen Leser regelmäßig in körperlicher Verbindung mit dem Nach-\n\nrichtenmagazin gegenübertrete. Selbst wenn isoliert auf die Tarifheftchen der \n\nBeklagten abgestellt werde, ergebe das optische Erscheinungsbild der einander \n\ngegenüberstehenden Druckschriften einen die Verwechslungsgefahr ausschlie-\n\nßenden anderen Gesamteindruck. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht \n\nzum Erfolg. \n\nbb) Die Frage der Zeichenähnlichkeit ist danach zu bestimmen, welchen \n\nGesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr er-\n\nwecken (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP \n\n1999, 186 - Wheels Magazine; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, \n\n505 = WRP 2000, 533 - FACTS; Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 108/00, GRUR 2002, \n\n1083, 1084 = WRP 2002, 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; Deutsch/Ellerbrock, \n\nTitelschutz, 2. Aufl. Rdn. 158). Bei diesem Eindruck, den der Verkehr regelmä-\n\nßig nicht aufgrund einer gleichzeitigen Betrachtung der beiden Bezeichnungen, \n\nsondern aufgrund einer undeutlichen Erinnerung gewinnt, treten in der Regel \n\ndie übereinstimmenden Merkmale stärker hervor als die Unterschiede (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 154 f. = WRP 1991, 151 \n\n- Pizza & Pasta, m.w.N.). Daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß \n\ndas Berufungsgericht den Abweichungen, nämlich der Verwendung der Adjekti-\n\nve \"neues\" und \"frisches\" sowie des \"F. \"-Logos, keine für den Gesamtein- \n\ndruck im Verkehr wesentliche Bedeutung beigemessen und auf die Überein-\n\nstimmungen abgehoben hat. \n\nInsoweit hat das Berufungsgericht - zutreffend - festgestellt, daß die \n\nWerkbezeichnungen in der Wortfolge \"Das Telefon Sparbuch\" übereinstimmen. \n\nEs hat auch mit Recht angenommen, daß die Adjektive \"neue\" und \"frische\" \n\nangesichts der übrigen Übereinstimmungen in den Hintergrund treten. Sie ge-\n\nben dem Leser lediglich einen Hinweis auf eine neue überarbeitete Auflage \n\ndesselben Werkes. Schließlich ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu bean-\n\nstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehr sehe in der \n\nAbbildung des Wort-/Bildzeichens \"F. \" auf den Broschüren kein deren Titel \n\nmitprägendes Zeichen, sondern einen Hinweis auf deren Herkunft als Beigabe \n\nzu dem Nachrichtenmagazin. \n\nc) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, \n\ndaß es sich bei dem Sachbuch des Klägers und den von der Beklagten mit den \n\nangegriffenen Titeln herausgegebenen Broschüren um dieselbe Werkkategorie \n\n\"Buch\" handelt mit der Folge, daß Werknähe und damit eine unmittelbare Ver-\n\nwechslungsgefahr zu bejahen seien. Das Tarifheftchen der Beklagten ist einem \n\nBuch nicht gleichzusetzen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet \n\ndaher aus. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dienen Werktitel \n\ni.S. des § 5 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Wer-\n\nkes von anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Wer-\n\nkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu enthalten. Sie sind \n\ndaher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im enge-\n\nren Sinne geschützt (vgl. BGH GRUR 2000, 504, 505 - FACTS; GRUR 2002, \n\n1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). Es muß demnach für eine Verletzung der \n\nTitelschutzrechte die Gefahr bestehen, daß der Verkehr den einen Titel für den \n\nanderen hält (so BGHZ 147, 56, 64 f. - Tagesschau), daß also ein nicht nur un-\n\nerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähn-\n\nlichkeit der beiden verwendeten Bezeichnungen über die Identität der bezeich-\n\nneten Werke irrt (Kröner in Festschrift Hertin, 2000, S. 565, 591). \n\nBetreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so schei-\n\ndet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe \n\nregelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der \n\nUnterschiede nicht für das andere hält (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Mar-\n\nkengesetz, 7. Aufl., § 15 Rdn. 125; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 15 \n\nRdn. 128; kritisch: Kröner aaO S. 597 ff.). Für die Beurteilung der Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen dem Buchtitel \"Das Telefon Sparbuch\" und den für die \n\nBroschüren der Beklagten verwendeten Bezeichnungen sind die konkreten \n\nMarktverhältnisse maßgeblich. Insbesondere bleiben Gegenstand, Aufma-\n\nchung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der einander gegenüberstehen-\n\nden Werke nicht ohne Einfluß auf das Entstehen einer Verwechslungsgefahr \n\nzwischen den Werktiteln (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975, \n\n604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 27/99, \n\nGRUR 2002, 176 - Auto Magazin). \n\nbb) Die angegriffenen Bezeichnungen werden nicht für Bücher, sondern \n\nfür Broschüren benutzt, die jeweils auf einer Zeitschrift aufgeklebt sind. Es be-\n\nsteht daher für den Verkehr trotz der Identität oder Ähnlichkeit zwischen dem für \n\nein Sachbuch verwendeten Klagetitel und den für eine Beigabe zu einer Zeit-\n\nschrift benutzten angegriffenen Bezeichnungen keine Gefahr der unmittelbaren \n\nVerwechslung. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten vertriebenen Bro-\n\nschüren dagegen als \"Bücher\" angesehen. Es hat angenommen, in beiden Fäl-\n\nlen handele es sich um \"Schriftstücke\" mit einem konkreten, nicht periodisch \n\nveränderbaren Inhalt, die in der Wahrnehmung des Verkehrs - trotz der äußer-\n\nlich unverkennbaren Unterschiede und des unterschiedlichen Anspruchsni-\n\nveaus - in gleicher Weise als individuell gedruckte Sprachwerke aufgefaßt und \n\nim Unterschied zu einer Zeitung/Zeitschrift über ihren konkreten Inhalt identifi-\n\nziert würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. \n\n(2) Für den Verbraucher ist es nicht ohne Bedeutung, daß die Broschüre \n\nder Beklagten einer Zeitschrift beigefügt worden ist. Er betrachtet die Beigabe \n\nals Teil der Zeitschrift, auch wenn sie getrennt von dieser aufbewahrt werden \n\nkann. Das Tarifheftchen ist der Zeitschrift ähnlich wie eine Werbebroschüre \n\nbeigefügt worden. \n\nDas Sachbuch des Klägers und die streitige Broschüre stellen nach dem \n\nVerständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers \n\nunterschiedliche Werke dar, die denselben Titel tragen können, ohne daß die \n\nbeiden Werke miteinander verwechselt werden. Es handelt sich in beiden Fäl-\n\nlen zwar um Druckwerke. Die einer Zeitschrift zugeordneten Broschüren und \n\ndas Sachbuch des Klägers werden jedoch wegen des jedenfalls typischerweise \n\nunterschiedlichen Verwendungszwecks und der unterschiedlichen Vertriebswe-\n\nge als verschiedene Werke angesehen. \n\n(3) Der Verkehr wird die Broschüre der Beklagten auch nicht für das \n\nBuch des Klägers in anderer Werkform halten. Der Verbraucher ist zwar - wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - daran gewöhnt, daß ihm \n\ndas gleiche Werk als gebundene Ausgabe, als Taschenbuch und gegebenen-\n\nfalls auch als Buchclub-Ausgabe begegnet. Es kann den konkret angegriffenen \n\nund im Antrag wiedergegebenen Broschüren jedoch keinerlei Hinweis darauf \n\nentnommen werden, daß es sich hierbei um \"Auszüge\" oder Sonderausgaben \n\ndes Werkes des Klägers handelt. Anders als bei Filmen, bei denen häufig Ro-\n\nmane als Vorlage für eine Verfilmung dienen, hat der Verkehr bei einer Zeit-\n\nschrift keinen Anhalt dafür, daß die mit ihr verbundenen Broschüren das Sach-\n\nbuch des Klägers darstellen, zumal auf den Broschüren kein Autor genannt ist. \n\nd) Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch nicht \n\nmit Erfolg auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne stüt-\n\nzen. Voraussetzung hierfür ist, daß der Verkehr mit einem Werktitel ausnahms-\n\nweise gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft \n\nverbindet (kritisch hierzu: Ingerl/Rohnke aaO, § 15 Rdn. 107). Dies ist von der \n\nRechtsprechung für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer \n\nDruckschriften oder auch bei (Fernseh-)Filmserien bejaht worden. Denn die \n\nBekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben \n\nVerlag können die Schlußfolgerung nahelegen, daß der Titel im Verkehr jeden-\n\nfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird \n\n(vgl. BGHZ 68, 132, 140 ff. - Der 7. Sinn; BGH GRUR 1999, 235, 237 - Wheels \n\nMagazine; GRUR 2000, 504, 505 - FACTS; BGH, Urt. v. 12.11.1998 \n\n- I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max; Urt. v. 29.4.1999 \n\n- I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE). Bei einem \n\nEinzelwerk als Druckwerk kann dagegen nach der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung nicht von einer ausnahmsweise vermittelten Herkunftsvorstellung ausge-\n\ngangen werden (vgl. BGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt; \n\nvgl. auch Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl. Rdn. 143 f.). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei \n\ndem Titel \"Das Telefon Sparbuch\" für das Buch des Klägers bei Erscheinen der \n\nBroschüre der Beklagten nicht um einen bekannten Titel. Ihm kommt daher kei-\n\nne über die normale Werktitelfunktion hinausgehende Herkunftsfunktion zu (vgl. \n\nBGH GRUR 2002, 1083, 1085 - 1, 2, 3 im Sauseschritt). \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war daher das Berufungsurteil - soweit \n\ndarin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist - aufzuheben und das die \n\nKlage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. \n\nDa dem Kläger bereits dem Grunde nach keine Ansprüche zustehen, \n\nbleibt seine auf deren Umfang gerichtete Anschlußrevision ohne Erfolg. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_181-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-181-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_181-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_181-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-181-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_181-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:01:29.469341+00:00"}}