{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_177-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"I ZR 177/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Räucherkate MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 UWG § 3, § 4 Nr. 9 Buchst. a a) Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Wa- ren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abwei- chende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich. b) Eine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG muß über Namensfunktion verfügen. c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Be- zeichnung voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 177/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRäucherkate \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 \nUWG § 3, § 4 Nr. 9 Buchst. a \n\na) Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion \nund ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Wa-\nren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abwei-\nchende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich. \n\nb) Eine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines \nGeschäftsbetriebs oder Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG \nmuß über Namensfunktion verfügen. \n\nc) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 \nMarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Be-\nzeichnung voraus. \n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 177/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Franchisesystem für die Räucherei \n\nund den Verkauf von Fischen. Zu dem Franchisesystem gehört der Fischver-\n\nkauf in sogenannten \"Räucherkaten\", die eine möglichst einheitliche Gestaltung \n\nnach den Vorgaben der Klägerin aufweisen. \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 25. März 1987 angemeldeten, für \n\n\"Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch\" eingetragenen, nachfolgend wiederge-\n\ngebenen Wort-/Bildmarke Nr. 111 47 72. \n\nDie Marke greift die bauliche Gestaltung der früheren Verkaufsstätte der \n\nKlägerin in D. auf. \n\nDer Beklagte, der dem Franchisesystem der Klägerin angehörte, errichte-\n\nte auf der Grundlage des Franchisevertrages in W. eine Verkaufsstätte, \n\ndie in den nachfolgenden Anträgen der Klageschrift zu I 1 a dd und ee wieder-\n\ngegeben ist. \n\nSeit Januar 1996 verwendet der Beklagte für sein Unternehmen das \n\nnachfolgende Logo, das sich an die Form seiner Verkaufsstätte anlehnt: \n\nNach wechselseitigen Kündigungen stellte das Oberlandesgericht in ei-\n\nner rechtskräftigen Entscheidung vom 29. Juni 1999 die Nichtigkeit des Fran-\n\nchisevertrages der Parteien fest. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte verletze durch die weitere Be-\n\nnutzung der Verkaufsstätte in unveränderter Form und die Verwendung seines \n\nLogos ihre Kennzeichenrechte. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der \n\nBenutzung, Vernichtung und Entfernung widerrechtlich gekennzeichneter Ge-\n\ngenstände, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflich-\n\ntung in Anspruch genommen. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, \n\nI. den Beklagten zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, \n\na) in einer sogenannten Räucherkate wie nachfolgend wie-\n\ndergegeben \n\n(Antrag aus der Klageschrift zu I 1 a bb linkes Bild) \n\n(Antrag aus der Klageschrift zu I 1 a dd) \n\n(Antrag aus der Klageschrift zu I 1 a ee) \n\neine Fischräucherei zu betreiben, wobei auf der zweiten \n\nAbbildung der Altbau gemeint sei; \n\nb) das Bildzeichen \n\n(Antrag aus der Klageschrift zu I 1 a bb - rechtes Bild) \n\nfür die Waren \"Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch\" zu \n\nverwenden, insbesondere das Zeichen auf diesen Wa-\n\nren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubrin-\n\ngen, unter dem Zeichen diese Waren anzubieten, in den \n\nVerkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu \n\nbesitzen und/oder das Zeichen auf Geschäftspapieren \n\noder in der Werbung zu benutzen, \n\n2. die widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände gemäß \n\nNr. 1 b zu vernichten bzw. die auf den Lieferwagen aufge-\n\nbrachten Kennzeichen zu beseitigen und die \"unter Nr. 1 a \n\naufgeführten Merkmale der Räucherkate\" zu entfernen, \n\n3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß \n\nvorstehender Nr. 1 und zwar unter Angabe \n\n- der Mengen an hergestellten Fischwaren, \n\n- der Mengen an verkauften Fischwaren, \n\n- der Verkaufspreise, \n\n- des erzielten Umsatzes, \n\n- des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung \n\naller Gestehungskosten, \n\n- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-\nträgern, Auflagenzahl, Verbreitungsgebiet und Verbrei-\ntungszeit; \n\nII. \n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin al-\n\nlen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Nr. I 1 bezeich-\n\nneten Handlungen ab dem 11. Dezember 1997 entstanden sei \n\nund zukünftig entstehen werde. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin weiterhin eine Verurteilung des Beklagten nach den in der Berufungsin-\n\nstanz gestellten Anträgen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als unbegründet angese-\n\nhen und dazu ausgeführt: \n\nDie Klageanträge seien zulässig. Den Unterlassungsantrag zu I 1 a habe \n\ndie Klägerin in der Berufungsverhandlung auf die konkrete Form beschränkt, in \n\nder der Beklagte seine Betriebsstätte benutze. Der Beseitigungsantrag zu I 2 \n\nsei versehentlich unverändert geblieben. Die sachgerechte Auslegung dieses \n\nAntrags ergebe, daß die Klägerin mit den \"unter Nr. 1 a angeführten Merkmalen \n\nder Räucherkate\" die im Tatbestand des Berufungsurteils angeführten Merkma-\n\nle gemeint habe. \n\nDie geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin allerdings weder \n\nnach dem Markengesetz noch nach dem UWG zu. \n\nDer gegen die Benutzung der Betriebsstätte des Beklagten gerichtete \n\nUnterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG (Klageantrag \n\nzu I 1 a) aufgrund der Marke Nr. 111 47 72 sei nicht gegeben, weil es im Hin-\n\nblick auf das Geschäftsgebäude des Beklagten bereits an einer zeichenmäßi-\n\ngen Benutzung fehle. \n\nSelbst wenn aber nicht unerhebliche Teile der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise das Gebäude des Beklagten als Kennzeichen auffaßten, fehle es \n\nan der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Verwechslungsgefahr. \n\nIm Streitfall sei von Warenidentität auszugehen. Die durch Benutzung erworbe-\n\nne Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei als normal anzusehen. Eine dar-\n\nüber hinausgehende Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge Benutzung \n\nsei nicht gegeben. Die stark beschreibenden Anklänge der Marke schwächten \n\ndie Kennzeichnungskraft der Klagemarke. Der Annahme einer Verwechslungs-\n\ngefahr stehe bereits entgegen, daß sich die Wortbestandteile der Vergleichs-\n\nzeichen unterschieden. Die Klagemarke, die nur auf der Grundlage der mögli-\n\ncherweise unvollkommenen Abbildung Anl. K 2 beurteilt werden könne, werde \n\ndurch den Wortbestandteil \"RAUKFISK\" oder \"RÄUKEFISK\" geprägt, der unter-\n\nscheidungskräftig sei. Demgegenüber weise die angegriffene Gestaltung ab-\n\nweichende Wortbestandteile auf (\"Räucherei und Verkauf\" und \"Räucherei \n\nLachs-Forellen-Aale Direktverkauf\"), die als reine Werbeaussagen den Ge-\n\nsamteindruck nicht prägten. \n\nEine Verwechslungsgefahr sei auch hinsichtlich der Bildbestandteile zu \n\nverneinen. Die Klagemarke verfüge wegen beschreibender Anklänge und eines \n\nFreihaltebedürfnisses über keinen weiten Schutzbereich. Für die Annahme ei-\n\nner Verwechslungsgefahr fehle es an ausreichenden Übereinstimmungen zwi-\n\nschen der Klagemarke und der angegriffenen Baugestaltung. \n\nDen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung des Gebäudes des \n\nBeklagten könne die Klägerin auch nicht auf § 15 MarkenG stützen. Ihr stehe \n\nkein Recht an einem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG zu. \n\nDie Baugestaltung sei keine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs, \n\nan der ein Recht durch bloße Aufnahme der Benutzung entstehen könnte. Bild-\n\nsymbolen fehle die für Unternehmenskennzeichen erforderliche Namensfunkti-\n\non. Erst recht gelte das für die architektonische Gestaltung eines Gebäudes. \n\nVerkehrsgeltung hätten die Vertriebsstätten des Franchisesystems der Klägerin \n\nnicht erlangt. \n\nDer gegen die Benutzung des Bildzeichens des Beklagten gerichtete Un-\n\nterlassungsanspruch (Antrag zu I 1 b) sei mangels Verwechslungsgefahr i.S. \n\nvon § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben. Zwar liege Warenidentität vor. \n\nDie Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei jedoch eingeschränkt. Zur Ver-\n\nwechslungsgefahr könne auf die Ausführungen zu dem gegen die angegriffene \n\nHausgestaltung gerichteten Unterlassungsanspruch verwiesen werden. Abwei-\n\nchende Gestaltungsmerkmale im Logo gegenüber der Hausgestaltung der Kla-\n\ngemarke führten zu keiner anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr. \n\nDie Unterlassungsansprüche folgten auch nicht aus § 1 UWG a.F. Er-\n\ngänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme der Klägerin gegen \n\ndas Gebäude und das Logo des Beklagten nicht zu. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin \n\nein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der angegriffenen Hausge-\n\nstaltung weder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG noch gemäß § 5 \n\nAbs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zusteht. \n\na) Eine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer Wort-/Bildmarke \n\nNr. 111 47 72 ist nur gegeben, wenn die Räucherkate des Beklagten der Unter-\n\nscheidung der Waren seines Unternehmens von denen anderer Unternehmen \n\ndient. Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle beschränkt, in denen die \n\nBenutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und \n\ninsbesondere ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Waren gegenüber den Ver-\n\nbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann. Ist dies nicht der Fall, kann \n\nder Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen ver-\n\nwechslungsfähigen Bezeichnung nicht verbieten (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 \n\nMarkenRL: EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 \n\nTz. 51 ff = GRUR 2003, 55 = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc; zu \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG: BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, GRUR 2003, \n\n963, 964 = WRP 2003, 1353 - AntiVir/AntiVirus; BGHZ 156, 126, 136 - Farb-\n\nmarkenverletzung I; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 39 a; Hacker in \n\nStröbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 61). Das Berufungsgericht \n\nhat eine markenmäßige Verwendung der Gestaltung der Räucherkate des Be-\n\nklagten verneint. Es hat festgestellt, die angesprochenen Verkehrskreise wür-\n\nden die Räucherkate des Beklagten nicht als Zeichen zur Unterscheidung der \n\nvon ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Fisch-\n\nräuchereien auffassen. Zwar unterscheide sich das Gebäude des Beklagten \n\nvon den in der Region üblichen Häusern. Daraus folge aber nicht, daß der Ver-\n\nkehr die Gestaltung als Kennzeichnungsmittel verstehe. Architektonische Be-\n\nsonderheiten von Gebäuden würden grundsätzlich der Bautechnik oder dem \n\nFormwillen von Bauherren oder Architekten zugeordnet und als Gestaltungsmit-\n\ntel eingesetzt. Für geschäftlich genutzte Gebäude gelte nichts anderes. Auch \n\nsie würden grundsätzlich nach ihrer technischen Funktion und ihrer ästheti-\n\nschen Aussage wahrgenommen. Im Hinblick auf die geringe Zahl von 27 über \n\ndas Inland verteilten Fischräuchereien, die dem Franchisesystem der Klägerin \n\nallenfalls angehörten, habe das System der Klägerin die Wahrnehmung des \n\nVerkehrs nicht entscheidend beeinflussen können, zumal die einzelnen Bau-\n\nausführungen beträchtlich voneinander abwichen. Zudem seien die einzelnen \n\nMerkmale des Gebäudes des Beklagten, auf die die Klägerin abhebe, wenig \n\ngeeignet, als Unterscheidungsmittel zu dienen. Diese Feststellungen halten \n\neiner revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie Beurteilung, ob die angegriffene Gestaltung der Räucherkate her-\n\nkunftshinweisend ist und deshalb die Rechte der Klägerin als Markeninhaberin \n\nüberhaupt verletzen kann, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (BGHZ \n\n153, 131, 139 - Abschlußstück). Die Frage einer markenmäßigen Benutzung \n\neiner Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und zwar \n\neines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durch-\n\nschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, GRUR 2002, \n\n812, 813 = WRP 2002, 985 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II). Dieser wird, anders als \n\ndie Revision meint, das Haus, in dem der Beklagte die Fischräucherei betreibt, \n\nnicht deshalb als Kennzeichen auffassen, weil der Beklagte es in stilisierter \n\nForm als Logo in seiner Werbung verwendet und weil der Verkehr das Haus \n\nwiedererkennt, wenn er es sieht. Dadurch wird das Haus selbst nicht zu einem \n\nKennzeichnungsmittel für die in ihm produzierten und vertriebenen Waren. Ge-\n\ngenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, daß es sich nicht um eine in der \n\nRegion gebräuchliche Gestaltung eines Gebäudes handelt, sondern seine Form \n\nnach Darstellung der Klägerin von ihr speziell entwickelt worden ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß das Gebäude selbst, auch wenn es \n\ngeschäftlich genutzt wird, vom Verkehr regelmäßig nur in seiner technischen \n\nFunktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft \n\nvon Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Für eine davon abwei-\n\nchende Verkehrsauffassung aufgrund umfänglicher Benutzung der beanstande-\n\nten Hausgestaltung durch die Klägerin oder durch den Beklagten (vgl. hierzu \n\nauch BGHZ 156, 126, 137 f. - Farbmarkenverletzung I) hat das Berufungsge-\n\nricht nichts konkret festgestellt. \n\nb) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ge-\n\ngen die Benutzung des Geschäftsgebäudes des Beklagten auch nicht nach § 5 \n\nAbs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. \n\naa) Die Klägerin hat an der Gestaltung der Räucherkate kein Unterneh-\n\nmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erworben. \n\nUnter der Geltung des § 16 UWG a.F. entsprach es herrschender Mei-\n\nnung, daß Zeichen als besondere Bezeichnungen eines Erwerbsgeschäfts oder \n\ngewerblichen Unternehmens Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG a.F. mit Benut-\n\nzungsaufnahme nur erlangen konnten, wenn sie auch über eine Namensfunkti-\n\non verfügten, nämlich ebenso wie die Firma das gewerbliche Unternehmen zu \n\nbenennen, oder als Geschäftsabzeichen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 UWG a.F. \n\nVerkehrsgeltung erlangten (BGHZ 8, 387, 389 - Fernsprechnummer; 14, 155, \n\n159 f. - Farina II; BGH, Urt. v. 25.1.1957 - I ZR 158/55, GRUR 1957, 281, 282 \n\n= WRP 1957, 180 - karo-as; Urt. v. 27.9.1963 - Ib ZR 27/62, GRUR 1964, 71, \n\n73 = WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade; Fezer, \n\nGRUR 1976, 647, 648 Anm. zu BGH GRUR 1976, 644 - Kyffhäuser; Fezer, \n\nMarkenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 143; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 51; \n\nv. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 33). An dem Erfordernis der Namensfunkti-\n\non für eine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unterneh-\n\nmens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) ist auch unter der Geltung des Markenge-\n\nsetzes festzuhalten (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581, \n\nS. 67; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 12; v. Schultz/Gruber, Marken-\n\nrecht, § 5 Rdn. 11; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, \n\n§ 3 Rdn. 68; a.A. Fezer aaO § 15 Rdn. 122 a. u. Rdn. 125; Schricker, GRUR \n\n1998, 310, 312; wohl auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 28). \n\nDas Erfordernis der namensmäßigen Unterscheidungsfunktion bei Unterneh-\n\nmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ist aufgrund des Entste-\n\nhungstatbestandes des Rechts gerechtfertigt, für das, anders als für die Marke \n\nkraft Benutzung nach § 4 Nr. 2 MarkenG, deren Entstehungstatbestand Ver-\n\nkehrsgeltung erfordert, die Benutzungsaufnahme im Inland genügen kann. Ge-\n\ngenteiliges ergibt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aus dem Um-\n\nstand, daß der Bundesgerichtshof unter der Geltung des Markengesetzes die \n\noriginäre Schutzfähigkeit nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen als \n\nUnternehmenskennzeichen anerkannt hat \n\n(vgl. BGHZ 145, 279 \n\n- DB-\n\nImmobilienfonds). Dies beruhte auf einem veränderten Verkehrsverständnis, \n\ndas derartigen Buchstabenkombinationen namensmäßige Unterscheidungs-\n\nfunktion zuordnet, da das Markengesetz, anders als das Warenzeichengesetz \n\n(§ 4 Abs. 2 WZG), einen Schutz nicht aussprechbarer Buchstabenkombinatio-\n\nnen als Marke zuläßt (§ 3 Abs. 1 MarkenG) und derartige Zeichen in gesteiger-\n\ntem Umfang tatsächlich als Kennzeichen auch benutzt werden (vgl. BGHZ 145, \n\n279, 282 - DB-Immobilienfonds). Aus dem gewandelten Verkehrsverständnis \n\nund der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte läßt sich aber nichts dafür ent-\n\nnehmen, daß Unternehmenskennzeichen i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG \n\nnicht über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügen müssen. Denn bei \n\nder Entstehung des Schutzes für Marken kraft Benutzung nach § 4 Nr. 2 Mar-\n\nkenG und für Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG be-\n\nstehen, wie vorstehend dargestellt, gerade Unterschiede, die ein Festhalten am \n\nErfordernis namensmäßiger Unterscheidungskraft rechtfertigen. \n\nÜber originäre namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt die in Rede \n\nstehende Gebäudegestaltung nicht. Gegenteiliges macht die Revision nicht gel-\n\ntend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer Verkehrs-\n\ngeltung der Gebäudegestaltung der Klägerin i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 2 \n\nMarkenG hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint. \n\nbb) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 \n\nMarkenG scheidet unabhängig von den vorstehenden Erwägungen auch des-\n\nhalb aus, weil der Beklagte die angegriffene Gebäudegestaltung nicht kennzei-\n\nchenmäßig nutzt. Ebenso wie § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG setzt der \n\nSchutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 \n\nMarkenG eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeich-\n\nnung voraus (vgl. BGHZ 130, 276, 283 - Torres; BGH, Urt. v. 27.9.1995 \n\n- I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 70 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE; Fezer \n\naaO § 15 Rdn. 117; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 29; Hacker in Ströbele/ \n\nHacker aaO § 15 Rdn. 26 f.; v. Schultz/Gruber aaO § 15 Rdn. 11; zu § 16 UWG \n\na.F. Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 285; weitergehend Goldmann aaO \n\n§ 15 Rdn. 7 ff.). An einer zeichenmäßigen Benutzung der Gebäudegestaltung \n\ndurch den Beklagten fehlt es vorliegend ebenfalls. Insoweit gelten die vorste-\n\nhenden Ausführungen entsprechend (II 1 a). \n\nc) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen den \n\nBetrieb der in Rede stehenden Fischräucherei des Beklagten wegen vermeid-\n\nbarer Herkunftstäuschung nach § 1 UWG a.F. verneint. Auch das hält revisions-\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. \n\naa) Die Anwendung der Bestimmungen des UWG ist insoweit durch die \n\nVorschriften des Markengesetzes nicht ausgeschlossen. Zwar ist mit dem In-\n\nkrafttreten des Markengesetzes an die Stelle verschiedener kennzeichenrecht-\n\nlicher Regelungen eine umfassende und in sich geschlossene kennzeichen-\n\nrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln \n\nhergeleiteten Schutz verdrängt (vgl. BGHZ 149, 191, 195 - shell.de, m.w.N.). \n\nDies gilt jedoch nur, soweit es sich um einen Sachverhalt handelt, der den An-\n\nwendungsbereich der markenrechtlichen Vorschriften überhaupt eröffnet (vgl. \n\nBGHZ 153, 131, 146 - Abschlußstück). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, \n\nweil der Beklagte die Gestaltung der Räucherkate nicht kennzeichenmäßig \n\nverwendet (vgl. vorstehend II 1 a und b) und deshalb der Anwendungsbereich \n\nvon § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG von vornherein ausgeschlos-\n\nsen ist. \n\nbb) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind jedoch nicht gegeben. \n\nAuf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 i.V. mit § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG kann die Klä-\n\ngerin den Unterlassungsantrag deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil mit der \n\nGestaltung des Gebäudes keine Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft \n\nder dort vertriebenen Waren oder Dienstleistungen verbunden ist (vgl. Ab-\n\nschnitt II 1 a und II 1 b bb) und es deshalb an der für § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG \n\nerforderlichen Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft fehlt. \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend einen Unterlas-\n\nsungsanspruch der Klägerin aufgrund der Wort-/Bildmarke Nr. 111 47 72 der \n\nKlägerin gegen die Verwendung des Bildzeichens (Logo) des Beklagten nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG verneint (Antrag I 1 b). \n\na) Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr \n\nausschließlich auf die Abbildung der Klagemarke in der Anl. K 2 abgestellt. Sei-\n\nne Schwierigkeiten, die genaue Aufschrift auf der Giebelseite des in der Klage-\n\nmarke abgebildeten Hauses zu erkennen und zudem festzustellen, ob es sich \n\nbei diesem um ein Fachwerkhaus handelte, hätte es dadurch beheben können, \n\ndaß es den übereinstimmenden Vortrag der Parteien berücksichtigt hätte, wo-\n\nnach die auf Seite 11 der Klageschrift angeführte Abbildung die Klagemarke \n\nzeigt. Diese Abbildung gibt sämtliche Merkmale der Klagemarke im einzelnen \n\nwieder. \n\nb) Auch bei Zugrundelegung der Marke, wie sie auf Seite 11 der Klage-\n\nschrift mit sämtlichen Details abgebildet ist, besteht keine Verwechslungsgefahr \n\nmit dem Logo des Beklagten. \n\naa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-\n\nstimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-\n\nnutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähn-\n\nlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstlei-\n\nstungen für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurtei-\n\nlung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Be-\n\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine \n\nWechselwirkung zwischen den im Betracht zu ziehenden Faktoren, insbeson-\n\ndere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-\n\nzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der \n\nälteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder \n\nDienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder \n\ndurch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen wer-\n\nden kann und umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR \n\n2004, 779, 781 = WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Urt. v. 22.7.2004 \n\n- I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). \n\nbb) Zwischen den Waren, für die die Klagemarke eingetragen ist (Fisch, \n\nFischkonserven, Räucherfisch), und den Waren, für die der Beklagte sein Bild-\n\nzeichen verwendet, besteht Warenidentität. \n\ncc) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin von einer \n\nnormalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen. Den Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts ist nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entneh-\n\nmen, daß es - wie die Revision meint - eine nur unterdurchschnittliche Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarke seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. So-\n\nweit das Berufungsgericht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der \n\nKlagemarke wegen beschreibender Anklänge des Wortelements \"RÄUKEFISK\" \n\nan Räucherfisch und der naturalistischen Gebäudedarstellung ausgegangen ist, \n\nbetreffen diese Feststellungen die originäre Kennzeichnungskraft der Klage-\n\nmarke. Revisionsrechtlich sind diese Feststellungen nicht zu beanstanden. Auf-\n\ngrund der Benutzung der Klagemarke hat das Berufungsgericht normale Kenn-\n\nzeichnungskraft unterstellt und lediglich eine darüber hinausgehende weitere \n\nSteigerung der Kennzeichnungskraft verneint. Von normaler Kennzeichnungs-\n\nkraft der Klagemarke geht aber auch die Revision aus. \n\ndd) Das Berufungsgericht hat die Zeichenähnlichkeit zwischen der Wort-/ \n\nBildmarke der Klägerin und dem von dem Beklagten verwandten Bildzeichen \n\n(Logo) als zu gering angesehen, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen. Dagegen wendet sich die Revision im Er-\n\ngebnis ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der Be-\n\nurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht in erster Linie auf die Wortbestandteile \n\nder Kollisionszeichen abstellen dürfen, sondern hätte in die Prüfung auch die \n\nBildbestandteile einbeziehen müssen. \n\nBei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht ist da-\n\nvon auszugehen, daß die Bildbestandteile eines Wort-/Bildzeichens dessen \n\nGesamteindruck mitprägen, sofern es sich nicht nur um eine nichtssagende \n\noder geläufige und nicht ins Gewicht fallende grafische Gestaltung (Verzierung) \n\nhandelt (BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP \n\n2004, 1173 - URLAUB DIREKT). Das Berufungsgericht hat dementsprechend \n\nauch die Bildbestandteile in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit einbezogen und \n\nist zu Recht von einer nur geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen. Dies gilt \n\nauch unter Berücksichtigung der Einzelheiten der Klagemarke, die das Beru-\n\nfungsgericht seiner Entscheidung \n\n- verfahrensfehlerhaft - nicht sämtlich \n\nzugrunde gelegt hat, weil es sie in der Abbildung (Anl. K 2) nicht genau erken-\n\nnen konnte. \n\nDie Klagemarke zeigt ein Fachwerkhaus mit der Vorderfront auf der lin-\n\nken Seite mit einer Dachgaube ohne Fenster. Die Seitenansicht mit einem \n\nKrüppelwalmdach befindet sich auf der rechten Seite der Klagemarke. Im \n\nDachgeschoß ist deutlich sichtbar die Aufschrift \"RÄUKEFISK\" angebracht, wo-\n\nbei das \"E\" von einem stilisierten Fisch umrahmt wird. Auf dem geschlossenen \n\nRundbogentor findet sich die Angabe \"RÄUKEFISK OFENWARM\". Auf der lin-\n\nken Seite des Bildes ist ein Mast mit einer Fahne und einem Netz dargestellt. \n\nDagegen ist das angegriffene Bildzeichen des Beklagten, das ebenfalls ein \n\nFachwerkhaus mit Krüppelwalmdach und Dachgaube zeigt, seitenverkehrt zu \n\ndem auf dem Klagezeichen abgebildeten Haus. Die nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts die Marke der Klägerin jedenfalls mitprägende unter-\n\nscheidungskräftige Aufschrift \"RÄUKEFISK\" und der stilisierte Fisch finden sich \n\nim Kollisionszeichen nicht, das dagegen zweimal die Aufschrift \"RÄUCHEREI\" \n\nsowie die Angabe \"Lachs\" zeigt. Das auf dem Bildzeichen des Beklagten wie-\n\ndergegebene Haus verfügt über Markisen, das Rundbogentor steht offen, vor \n\ndem Haus ist eine Bank plaziert und der Mast trägt keine Fahnen, sondern eini-\n\nge Wimpel. Das Fischernetz und die Blenden des in der Marke der Klägerin \n\nabgebildeten Hauses fehlen bei dem Bildzeichen des Beklagten. Zudem sind \n\ndie Kollisionszeichen auch perspektivisch deutlich unterschiedlich gestaltet. \n\nDie Kollisionszeichen weisen danach eine Vielzahl unterschiedlicher \n\nMerkmale sowohl hinsichtlich der Wortbestandteile, bei denen sich überhaupt \n\nkeine Übereinstimmungen finden, als auch hinsichtlich der Bildelemente auf. \n\nDie Zeichenähnlichkeit ist deshalb zu gering, um bei normaler Kennzeich-\n\nnungskraft der Klagemarke selbst bei der gegebenen Warenidentität eine Ver-\n\nwechslungsgefahr zu begründen. \n\nc) Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 3 \n\nUWG zu. Neben der markenrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 \n\nMarkenG ist eine gegen die markenmäßige Benutzung des Bildzeichens des \n\nBeklagten gerichtete Anwendung des § 3 UWG aufgrund der Marke der Kläge-\n\nrin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 149, 191, 195 - shell.de, m.w.N.). \n\n3. Die von der Klägerin verfolgten Anträge auf Vernichtung, Beseitigung, \n\nAuskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind \n\nebenfalls nicht begründet, weil Rechtsverletzungen des Beklagten nach den \n\nVorschriften des Markengesetzes und unlautere Wettbewerbshandlungen nach \n\n§ 3 UWG nicht vorliegen. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_177-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zr-177-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_177-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_177-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zr-177-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_177-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:05.023683+00:00"}}