{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_170-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"I ZR 170/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Friedhofsruhe UWG § 4 Nr. 1 und 11; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbe- werbsrechtlich unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 170/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nFriedhofsruhe \n\nUWG § 4 Nr. 1 und 11; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1 \n\nEine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbe-\n\nwerbsrechtlich unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen \n\nBestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen \n\nFriedhofs unterbringt. \n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 170/02 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Kläger \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte, die Stadt F. , unterhält am Nordwestrand des \n\nbebauten Gemeindegebiets einen Friedhof. Nach § 5 der Friedhofsatzung be-\n\nsteht bei einer Bestattung auf dem Friedhof für bestimmte Verrichtungen (insbe-\n\nsondere für die Durchführung der Erdbestattung und die Beisetzung von Urnen) \n\nein Benutzungszwang. \n\nIn einem Gebäude am Rand des Friedhofs befinden sich die Aufbah-\n\nrungsräume und die Aussegnungshalle. An die Aussegnungshalle schließt ein \n\nGebäudeteil mit drei Büroräumen an. In einem dieser Räume ist das Büro der \n\nFriedhofsverwaltung der Beklagten; hier werden die Grabstellen vergeben und \n\ndie Bestattungszeiten festgelegt. Der zweite Raum wurde bis zum Erlaß des \n\nlandgerichtlichen Urteils für den Betrieb des privatwirtschaftlich betriebenen \n\nstädtischen Bestattungsdienstes genutzt. Der dritte Raum diente der Beklagten \n\nund zwei Sargherstellern bis zu einer von der Beklagten im Rechtsstreit abge-\n\ngebenen Unterlassungserklärung als Ausstellungsraum für Särge und Überur-\n\nnen. \n\nDer städtische Bestattungsdienst wird personell getrennt von der Fried-\n\nhofsverwaltung geführt und übernimmt gewerbliche Leistungen im Zusammen-\n\nhang mit Bestattungen. Das Sterbefall-Standesamt und das Friedhofsamt sind \n\nim Rathaus in der Stadtmitte. \n\nDie Klägerin zu 1 betreibt ein Bestattungsunternehmen und unterhält in \n\nF. eine Filiale. Der Kläger zu 2 ist ein Verband, der nach seiner \n\nSatzung u.a. den Zweck hat, die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange des \n\nBestattungsgewerbes und seiner Mitglieder - auch durch Bekämpfung unlaute-\n\nren Wettbewerbs - zu fördern. \n\nDie Kläger haben geltend gemacht, die Beklagte handele wettbewerbs-\n\nrechtlich unlauter und kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestat-\n\ntungsdienst in einem Büroraum des Friedhofsgebäudes auf dem Gelände des \n\nstädtischen Friedhofs unterbringe. Dies widerspreche dem Friedhofszweck, ei-\n\nne angemessene und geordnete Bestattung und ein pietätvolles Gedenken an \n\ndie Verstorbenen in würdigem Rahmen zu ermöglichen, und der Standesauf-\n\nfassung im Bestattungsgewerbe. Durch die Verknüpfung hoheitlicher und pri-\n\nvatwirtschaftlicher Tätigkeiten verschaffe sich die Beklagte zudem einen unzu-\n\nlässigen Wettbewerbsvorteil. Wenn Angehörige eines Verstorbenen die Fried-\n\nhofsverwaltung aufsuchen müßten, werde dies leicht Anlaß sein, auch den ge-\n\nwerblichen Bestattungsauftrag zu erteilen. Aufgrund ihrer Doppelfunktion als \n\nTräger des Friedhofs mit Benutzungszwang und als Betreiber des kommunalen \n\nBestattungsunternehmens habe die Beklagte eine marktbeherrschende Stel-\n\nlung. Durch Unterbringung ihres gewerblichen Bestattungsbetriebs auf dem \n\nFriedhofsgelände verstoße die Beklagte zudem gegen das Diskriminierungs-\n\nverbot des § 20 GWB, da keinem anderen Bestattungsunternehmen ein ver-\n\ngleichbarer Standort zur Verfügung stehe. \n\nDie Kläger haben beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb des Ge-\n\nländes des gemeindlichen Waldfriedhofes F. ein \n\nBüro des städtischen Bestattungsdienstes zu unterhalten und/ \n\noder dort bestattungswirtschaftliche Dienste anzubieten. \n\nDen ursprünglich gestellten Antrag, der Beklagten auch die Unterhaltung \n\neines Ausstellungsraums für Särge und Überurnen auf dem Friedhofsgelände \n\nzu untersagen, haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nach-\n\ndem die Beklagte insoweit eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. \n\nDie Beklagte hat ihre umstrittene gewerbliche Tätigkeit im Friedhofsge-\n\nbäude als rechtmäßig und insbesondere als mit der Friedhofsatzung vereinbar \n\nverteidigt. Im Bereich dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeit habe sie keine \n\nmarktbeherrschende Stellung. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil \n\naufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehren die \n\nKläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Die \n\nUnterbringung des privatwirtschaftlich tätigen Bestattungsdienstes im Anbau \n\nder Aussegnungshalle des städtischen Friedhofs sei weder wettbewerbswidrig \n\nnoch kartellrechtswidrig. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nEine Gemeinde handele grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn sie \n\neinen privatwirtschaftlichen Bestattungsbetrieb in einem Gebäude unterbringe, \n\nin dem auch hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt würden, falls eine ausreichende \n\nräumliche und personelle Trennung bestehe, die den Angehörigen eines Ver-\n\nstorbenen eine unbeeinflußte Entscheidung darüber ermögliche, welches Un-\n\nternehmen sie mit Bestattungsleistungen beauftragten. Die Beklagte habe die \n\nFriedhofsverwaltung und ihren privatwirtschaftlichen Bestattungsdienst ausrei-\n\nchend getrennt. \n\nDie Frage, ob die Unterbringung eines kommunalen Bestattungsdienstes \n\nin Räumen auf dem Friedhofsgelände gegen die Zweckbestimmung des Fried-\n\nhofs verstoße und wettbewerbswidrig sei, lasse sich nur aufgrund einer Ge-\n\nsamtwürdigung des angegriffenen Verhaltens und seiner Auswirkungen sowie \n\nder Interessen der Parteien beantworten. \n\nDas Gebäude mit den Aufbahrungsräumen, der Aussegnungshalle und \n\nden Büros der Beklagten liege am Rand des Friedhofs und in der Nähe zweier \n\nweiterer Gebäude (eines Wohngebäudes und eines Garagen- und Schuppen-\n\ngebäudes). Der Bestattungsdienst, dessen Tätigkeit geeignet sei, dem Fried-\n\nhofszweck zu dienen, sei äußerst zurückhaltend in einem an die Aussegnungs-\n\nhalle angebauten Flachbau untergebracht. Der Bürotrakt könne von der Aus-\n\nsegnungshalle oder durch einen Außeneingang auf der Gebäudeseite, die dem \n\nFriedhof abgewandt sei, betreten werden. An dem Gebäude weise nichts auf \n\ndie Unterbringung des Bestattungsdienstes hin. Ein Schild am Außeneingang \n\nbeziehe sich auf die \"Friedhofsverwaltung\". Als Hinweis auf das Büro des Be-\n\nstattungsdienstes diene lediglich ein kleines Türschild. Unter diesen Umständen \n\nverstoße die Unterbringung des Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude nicht \n\ngegen den Friedhofszweck. \n\nDie Beklagte verschaffe sich dadurch auch keinen erkennbaren Wettbe-\n\nwerbsvorteil. Angehörige eines Verstorbenen würden zwar möglicherweise \n\ndurch den Besuch der Friedhofsverwaltung dazu veranlaßt, mit der Auswahl der \n\nGrabstelle bei der Friedhofsverwaltung die Erteilung des Bestattungsauftrags \n\nbeim Bestattungsdienst zu verbinden. Die räumliche und personelle Trennung \n\nder beiden Einrichtungen lasse den Angehörigen aber hinreichende Entschei-\n\ndungsfreiheit. Der Standort des Bestattungsdienstes bringe zudem im Vergleich \n\nzu Standorten in zentraler Lage der Stadt auch wettbewerbliche Nachteile. We-\n\ngen der Stadtrandlage des Friedhofs und des durch den Friedhofszweck be-\n\ndingten Ausschlusses von Werbung an Ort und Stelle sei die Unterbringung im \n\nFriedhofsgebäude wenig geeignet, das Bestehen und die Geschäftsräume des \n\nBestattungsdienstes bekanntzumachen. \n\nAuch ein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben. Die \n\nDoppelfunktion der Beklagten als hoheitlich tätige Gemeinde und als Betreiberin \n\ndes Bestattungsdienstes begründe keine marktbeherrschende Stellung. Die \n\nBeklagte werde zwar dadurch, daß sie ihrem Bestattungsdienst bestimmte \n\nRäume zur gewerblichen Nutzung zuweise, auf dem Markt für Gewerberäume, \n\ndie für den Betrieb eines Bestattungsunternehmens geeignet seien, tätig. Zu \n\ndiesem Markt gehöre aber auch der örtliche Gewerberaummarkt der Stadt F. - \n\n . Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte auf diesem Markt eine \n\nüberragende Marktstellung habe. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Die Kläger beanstanden mit ihrer Klage trotz des weitergehenden An-\n\ntragswortlauts konkret, daß die Beklagte ihren gewerblichen Bestattungsdienst \n\nauf dem Gelände des städtischen Friedhofs im Friedhofsgebäude, in dem sich \n\nauch ein Büroraum der Friedhofsverwaltung befindet, unterbringt. Davon ist \n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen. Es kommt dagegen - anders als die \n\nRevision meint - für die Entscheidung nicht darauf an, wie die Büroräume der \n\nBeklagten an den Türen beschildert sind, weil der Klageantrag nicht darauf ab-\n\nstellt. \n\n2. Den Klägern steht gegen die Beklagte wegen des beanstandeten \n\nWettbewerbsverhaltens kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu \n\n(§§ 3, 8 UWG). Die für diese Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich \n\ndurch das Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n3. Juli 2004 nicht gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand verändert. \n\na) Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn \n\nsich die Beklagte als Gemeinde mit ihrem als Eigenbetrieb geführten Bestat-\n\ntungsdienst am Wettbewerb beteiligt. Eine Teilnahme der öffentlichen Hand am \n\nWettbewerb ist weder allgemein noch im Bereich des Bestattungswesens unzu-\n\nlässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP \n\n1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I, m.w.N.). Die wettbe-\n\nwerbsrechtliche Beurteilung kann sich deshalb nur auf die Art und Weise der \n\nBeteiligung der öffentlichen Hand am Wettbewerb beziehen (vgl. BGHZ 150, \n\n343, 349 - Elektroarbeiten). \n\nb) Der öffentlichen Hand ist, wenn sie sich erwerbswirtschaftlich betätigt, \n\nnicht anders als privaten Unternehmen unlauteres Wettbewerbsverhalten ver-\n\nboten. Die Unlauterkeit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit einer Gemeinde \n\nkann sich zudem gerade aus ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Gebiets-\n\nkörperschaft und der damit verbundenen besonderen Stellung gegenüber den \n\nanderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben, etwa \n\nwenn die amtliche Autorität oder das Vertrauen in die Objektivität und Neutrali-\n\ntät der Amtsführung mißbraucht werden oder wenn öffentlich-rechtliche Aufga-\n\nben mit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt werden (vgl. BGHZ 150, \n\n343, 349 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 24.9.2002 - KZR 4/01, GRUR 2003, \n\n167, 169 = WRP 2003, 73 - Kommunaler Schilderprägebetrieb, jeweils m.w.N.; \n\nvgl. auch österr. OGH ÖBl. 1996, 80, 85 f. - Städtische Bestattung - und wbl. \n\n2004, 394, 395 f. - Friedhofsverwaltung). Solche besonderen Umstände, die \n\ndas beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig machen könnten, sind hier je-\n\ndoch nicht gegeben. \n\naa) Die Beklagte handelt nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, \n\nwenn sie das Büro ihres Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude unterbringt. \n\nDie Beklagte ist allerdings, wenn sie erwerbswirtschaftlich tätig ist, auch an ihre \n\neigenen kommunalen Satzungen gebunden. Diese sind gesetzliche Vorschrif-\n\nten im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Art. 2 EGBGB; Baumbach/Hefermehl/Köhler, \n\nWettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.24), die auch dazu bestimmt \n\nsind, im Interesse der Marktteilnehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) das Marktverhal-\n\nten zu regeln. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nicht \n\ngegen ihre eigene Friedhofsatzung verstößt, wenn sie das Büro ihres erwerbs-\n\nwirtschaftlichen Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude unterbringt, wird von \n\nder Revision jedoch ohne Erfolg beanstandet. \n\nNach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofsatzung bedürfen Arbeiten im Fried-\n\nhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, der Erlaubnis der Beklagten. Die \n\nVorschrift des § 9 Nr. 6 der Friedhofsatzung der Beklagten verbietet es, auf \n\ndem Friedhof \"gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzu-\n\nbieten\". Wie das Berufungsgericht dargelegt hat, wird mit diesen Bestimmungen \n\nnicht nur ein Verbot ausgesprochen, sondern zugleich anerkannt, daß ein Be-\n\ndürfnis zur Vornahme bestimmter gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen des \n\nFriedhofbetriebs und auf dem Friedhof, insbesondere zur Durchführung von \n\nBestattungen, besteht. An diese Auslegung der Friedhofsatzung als Ortsrecht \n\nist der Senat als Revisionsgericht gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden \n\n(vgl. - zu § 549 Abs. 1, § 562 ZPO a.F. - BGHZ 97, 231, 235 f.; Thomas/ \n\nPutzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 545 Rdn. 8). \n\nbb) Die Beklagte handelt auch nicht unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 \n\nUWG, wenn sie im Friedhofsgebäude das Büro ihres erwerbswirtschaftlichen \n\nBestattungsdienstes neben dem Büro ihrer Friedhofsverwaltung unterbringt. \n\n(1) Hinterbliebene können zwischen den verschiedenen Angeboten ge-\n\nwerblicher Bestattungsunternehmen frei wählen. Die Beklagte nimmt dadurch, \n\ndaß sie das Büro ihres Bestattungsdienstes auf dem Friedhofsgelände unter-\n\nhält, keinen unangemessenen unsachlichen Einfluß auf mögliche Kunden. Die \n\nRäume, die für die hoheitliche Friedhofsverwaltung genutzt werden, und die \n\nRäume für den Bestattungsdienst sind hinreichend voneinander getrennt (vgl. \n\ndazu auch BGH GRUR 1987, 116, 119 - Kommunaler Bestattungswirtschafts-\n\nbetrieb I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 553 = WRP 2002, \n\n527 - Elternbriefe). \n\n(2) Mit der Unterbringung ihres Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäu-\n\nde nutzt die Beklagte auch nicht in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise ihre \n\nöffentlich-rechtliche Stellung aus. Die Beklagte ist grundsätzlich nicht gehindert, \n\nfür ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bestattungswesens \n\nMittel einzusetzen, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung zur Ver-\n\nfügung stehen (vgl. BGH GRUR 1987, 116, 118 - Kommunaler Bestattungswirt-\n\nschaftsbetrieb I; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = \n\nWRP 2003, 262 - Altautoverwertung; vgl. dazu auch österr. OGH wbl. 2004, \n\n394, 396 - Friedhofsverwaltung). Es liegt zudem im öffentlichen Interesse, daß \n\ndie Mittel, die der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, wirtschaftlich einge-\n\nsetzt werden. Standortvorteile, die mit der Nutzung ihres Eigentums verbunden \n\nsind, darf die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Unternehmen - von \n\nAusnahmefällen abgesehen (vgl. BGH GRUR 2003, 167, 169 - Kommunaler \n\nSchilderprägebetrieb) - nutzen. Von der Beklagten kann deshalb nicht verlangt \n\nwerden, daß sie das ihr gehörende Friedhofsgebäude nicht für eine erwerbs-\n\nwirtschaftliche Tätigkeit nutzt, die mit dem Friedhofszweck vereinbar ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989, 603, 606 = WRP 1989, 587 \n\n- Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III). Auf die Frage, ob das Beru-\n\nfungsgericht die Vor- und Nachteile, die mit der Unterbringung des Bestat-\n\ntungsdienstes im Friedhofsgebäude verbunden sind, zutreffend eingeschätzt \n\nhat, kommt es danach nicht an. \n\n3. Ansprüche aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen be-\n\nstehen ebenfalls nicht. \n\na) Die Kläger berufen sich zur Begründung ihres Unterlassungsantrags \n\nauch auf § 33 i.V. mit § 20 Abs. 1 GWB. Sie tragen dazu vor, die Beklagte be-\n\nhindere andere Bestattungsunternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund, \n\nwenn sie ein Büro im Friedhofsgebäude für ihren Bestattungsdienst nutze (vgl. \n\ndazu BGH GRUR 2003, 167, 168 f. - Kommunaler Schilderprägebetrieb). Ein \n\nsolcher Anspruch ist jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte \n\nnicht Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB ist. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist sachlich relevant der Markt für Gewerberäume, die für \n\nden Betrieb eines Bestattungsunternehmens geeignet sind, und räumlich rele-\n\nvant der örtliche Gewerberaummarkt in F. . Auf diesem Markt ist \n\ndie Beklagte nicht marktbeherrschend. Diese Beurteilung wird von der Revision \n\nnicht mit Verfahrensrügen angegriffen. \n\nb) Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist auch nicht aus § 33 i.V. \n\nmit § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB begründet. Durch die Unterbringung ihres städti-\n\nschen Bestattungsdienstes im Friedhofsgebäude nutzt die Beklagte nicht eine \n\nmarktbeherrschende Stellung mißbräuchlich aus. \n\nDie Beklagte ist nur marktbeherrschend auf dem räumlich und sachlich \n\nrelevanten Markt der Leistungen, für die durch § 5 der Friedhofsatzung ein Be-\n\nnutzungszwang angeordnet ist, nicht jedoch auf dem relevanten Markt für die \n\nLeistungen gewerblicher Bestattungsunternehmen. \n\nDie Vorschrift des § 19 GWB kann allerdings auch dann anwendbar sein, \n\nwenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-\n\nmen nicht auf dem beherrschten Markt, sondern auf einem Drittmarkt aufgetre-\n\nten ist (vgl. BGHZ 156, 379, 382 f. - Strom und Telefon I; BGHZ 158, 334, 338 f. \n\n- Der Oberhammer, m.w.N.). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 19 \n\nAbs. 2 Satz 1 GWB durch die 7. GWB-Novelle (Siebtes Gesetz zur Änderung \n\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I \n\nS. 1954; vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/3640 \n\nS. 45; Monopolkommission, Das allgemeine Wettbewerbsrecht in der Siebten \n\nGWB-Novelle, Sondergutachten 41/42, S. 13). Ein Anspruch aus § 33 i.V. mit \n\n§ 19 Abs. 4 GWB ist jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte die \n\nWettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin zu 1 auf dem Markt für Leistungen der \n\nBestattungsunternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund beein-\n\nträchtigt. Jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, steht ein \n\nunternehmerischer Freiraum zu; es ist grundsätzlich ihm selbst überlassen, die \n\nArt seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen und zu entscheiden, mit \n\nwelchen Waren oder Leistungen es am Markt teilnehmen will, sofern es sich \n\nhierbei nicht solcher Mittel bedient, die der auf die Freiheit des Wettbewerbs \n\ngerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu-\n\nwiderlaufen (BGHZ 156, 379, 389 - Strom und Telefon I, m.w.N.). Ein Einsatz \n\nkartellrechtswidriger Mittel ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn die \n\nöffentliche Hand wie andere Unternehmen im Wettbewerb Standortvorteile \n\nwahrnimmt, die sich aus der Nutzung ihres Eigentums ergeben. Etwas anderes \n\nfolgt im vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß die Beklagte in dem Bereich, \n\nfür den Benutzungszwang besteht, eine Monopolstellung besitzt (vgl. dazu auch \n\nBGH GRUR 2003, 167, 168 f. - Kommunaler Schilderprägebetrieb). Die Beklag-\n\nte nutzt mit der Unterbringung des städtischen Bestattungsdienstes im Fried-\n\nhofsgebäude neben der Friedhofsverwaltung diese Monopolstellung nicht miß-\n\nbräuchlich aus; sie verquickt damit nicht unzulässig die öffentlich-rechtliche mit \n\nder erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Die räumliche Nähe zum Friedhof und zur \n\nFriedhofsverwaltung bringt dem städtischen Bestattungsdienst zwar jedenfalls \n\nauch wettbewerbliche Vorteile; der Zusammenhang zwischen der Hoheitsver-\n\nwaltung und dem gewerblichen Bestattungswesen ist aber nicht so eng, daß die \n\nAusnutzung solcher Vorteile im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes ge-\n\ngen Wettbewerbsbeschränkungen zu mißbilligen wäre (vgl. dazu auch - zu § 1 \n\nUWG a.F. - BGH GRUR 1987, 116, 118 f. - Kommunaler Bestattungswirt-\n\nschaftsbetrieb I). Noch weniger ist das beanstandete Verhalten für sich geeig-\n\nnet, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen. \n\nIII. Die Revision der Kläger war danach auf ihre Kosten zurückzuweisen \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_170-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-170-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_170-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_170-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/i-zr-170-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_170-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:13.609131+00:00"}}