{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_163-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZR 163/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HOTEL MARITIME MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3 a) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausge- schlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechts- verletzung tatsächlich eingetreten ist. b) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im Internet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslö- sen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten In- landsbezug aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 163/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHOTEL MARITIME \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; § 15 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 3 \n\na) Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach \nArt. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es aus, daß die Verletzung des geschützten \nRechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausge-\nschlossen ist. Die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß eine Rechts-\nverletzung tatsächlich eingetreten ist. \n\nb) Nicht jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen im \nInternet kann bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen \ni.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kennzeichenrechtliche Ansprüche auslö-\nsen. Erforderlich ist, daß das Angebot einen wirtschaftlich relevanten In-\nlandsbezug aufweist. \n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und \n\nDr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die seit Anfang der 70er Jahre die Angabe \"MARITIM\" zur \n\nBezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, betreibt in Deutschland \n\n40 Hotels. \n\nSie ist Inhaberin der am 8. November 1991 und am 6. Februar 1992 u.a. \n\nfür \"Betrieb von Hotels, gastronomischen Betrieben\" eingetragenen Marken \n\nNr. 1 182 140 und Nr. 2 009 048 \"MARITIM\". \n\nDie Beklagte führt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni mit der Be-\n\nzeichnung \"HOTEL MARITIME\". Seit 1996 unterhält sie die Domain \"www.hotel-\n\nmaritime.dk\". Auf ihrer Homepage stellt sie in dänischer, englischer und deut-\n\nscher Sprache ihr Hotel dar und bietet die Möglichkeit zu Online-Hotel-\n\nreservierungen und -buchungen in deutscher Sprache. Für ihr Hotel wirbt sie mit \n\neinem mehrsprachigen, auch in deutscher Sprache verfaßten Hotelprospekt, \n\nden sie auf Anfrage nach Deutschland versendet. \n\nDie Beklagte ist Inhaberin der für \"Hotel- und Gastronomiebetrieb, Ver-\n\nmietung von Versammlungslokalen\" mit Priorität vom 4. November 1999 einge-\n\ntragenen dänischen Marke Nr. VB 2000 00763 \"HOTEL MARITIME\". \n\nDie Klägerin sieht eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine \n\nwettbewerbswidrige Ausnutzung ihres guten Rufs in der Werbung der Beklagten \n\nim Internet und der Versendung des Hotelprospekts nach Deutschland. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, \n\na) im kaufmännischen Verkehr \n\nin der Bundesrepublik \n\nDeutschland sich zur Bezeichnung des von ihr betriebenen \n\nHotels der Bezeichnung \"HOTEL MARITIME\" zu bedienen, \n\nb) sich der Internet-Domain www.hotel-maritime.dk zu bedie-\n\nnen, soweit unter diesem Domain-Namen in deutscher \n\nSprache für das \"HOTEL MARITIME\" in Kopenhagen ge-\n\nworben wird. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat wegen des Antrags \n\nzu b) die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt und die \n\nAnsicht vertreten, ihr von der Klägerin beanstandetes Verhalten weise keinen \n\nausreichenden Inlandsbezug auf. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg GRUR Int. \n\n2002, 163). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurück-\n\ngewiesen (OLG Hamburg Mitt. 2003, 39). \n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie weiterhin eine \n\nVerurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen erstrebt. Die Beklagte be-\n\nantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte bejaht, die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungs-\n\nansprüche jedoch als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nNach dem Schutzlandprinzip, nach dem bei der Verletzung von Immateri-\n\nalgüterrechten das Recht des Staates anwendbar sei, für dessen Gebiet Schutz \n\nin Anspruch genommen werde, sei deutsches Recht anwendbar. Der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin jedoch weder nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2, Abs. 5 oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG noch nach §§ 1, 3 UWG \n\na.F. zu, weil es an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Die Beklagte könne \n\nihre Dienstleistungen nur am Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen \n\nund nicht im räumlichen Schutzbereich der Kennzeichenrechte der Klägerin. \n\nZwar könnten auch werbliche Aktivitäten im Inland zu einer Verletzung inländi-\n\nscher Kennzeichenrechte führen. Wegen der Möglichkeit des weltweiten Abrufs \n\nder Informationen aus dem Internet sei zur räumlichen Beschränkung des an-\n\nsonsten unbegrenzten Kennzeichenschutzes eine Abwägung der wechselseiti-\n\ngen Interessen erforderlich. Dabei sei auf die Schutzbedürftigkeit des Kennzei-\n\ncheninhabers und die Intensität des Inlandsbezugs abzustellen. Auch wenn die \n\nWerbung der Beklagten in deutscher Sprache verfaßt sei, spreche gegen einen \n\nausreichenden Inlandsbezug, daß die Beklagte ihre Dienstleistungen nur in \n\nKopenhagen erbringen könne und die wirtschaftlichen Auswirkungen der ange-\n\ngriffenen Verhaltensweisen auf die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin in \n\nDeutschland nur marginal seien. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der internationalen Zu-\n\nständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen. Die auch unter der Geltung \n\ndes § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende \n\ninternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, \n\nUrt. v. 20.11.2003 - I ZR 102/02, TranspR 2004, 74, 75 = MDR 2004, 761) folgt \n\naus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist im Streitfall auch nach dem Inkrafttreten \n\nder EuGVVO im Verhältnis der übrigen Mitgliedsstaaten zu Dänemark unab-\n\nhängig vom Zeitpunkt der Klageerhebung anwendbar, weil Dänemark sich an \n\nder EuGVVO nicht beteiligt hat (Erwägungsgründe Nr. 21, Art. 1 Abs. 3 \n\nEuGVVO, Art. 1 EuGVÜ). \n\nNach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem \n\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor \n\ndem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis ein-\n\ngetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer un-\n\nerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand-\n\nlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Ge-\n\nrichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fallen Klagen, \n\ndie Unterlassungsansprüche wegen Kennzeichenverletzung zum Gegenstand \n\nhaben (Staudinger/Fezer, Internationales Wirtschaftsrecht, Rdn. 789; Stauder, \n\nGRUR Int. 1976, 465, 473; Kieninger, GRUR Int. 1998, 280, 282), und Klagen \n\naufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen \n\n(BGH, Urt. v. 11.2.1988 \n\n- I ZR 201/86, GRUR 1988, 483, 485 - AGIAV; Harte/Henning/Retzer, UWG, \n\n§ 14 Rdn. 79; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23. Aufl., Einl. Rdn. 5.32). \n\nDer Ort des schädigenden Ereignisses i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ liegt in \n\nDeutschland, weil hier die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts \n\neingetreten ist. Ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten \n\nHandlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - gleiches würde für Art. 5 Nr. 3 EuGVVO \n\ngelten - aufgrund einer Kennzeichenverletzung im Internet erforderlich ist, daß \n\nsich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, ist um-\n\nstritten (bejahend Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., Einl. Rdn. 216; v. Schultz, Mar-\n\nkenrecht, Anh. zu § 5 Rdn. 21; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 14 Rdn. 16; \n\nUbber, Markenrecht im Internet, S. 210; Hoeren, NJW 1998, 2849, 2851; zu \n\n§ 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: OLG Frankfurt CR 1999, 450; OLG Bremen CR \n\n2000, 770, 771; LG Düsseldorf GRUR 1998, 159, 160; a.A. OLG Karlsruhe \n\nMMR 2002, 814, 815 - Intel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Einl. \n\nRdn. 48; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 141 Rdn. 8; Bet-\n\ntinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, 669; zu § 32 ZPO, § 24 UWG a.F.: KG NJW \n\n1997, 3321; OLG München CR 2002, 449, 450). Die Frage braucht im Streitfall \n\nnicht abschließend entschieden zu werden, obwohl viel für eine Begrenzung \n\neiner ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen \n\nspricht, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich ein-\n\ngetreten sein kann. Denn die unter der Internet-Domain abrufbare Homepage \n\nder Beklagten richtet sich auch inhaltlich bestimmungsgemäß an die Verkehrs-\n\nkreise im Inland. Die Beklagte wirbt in ihrem Internetauftritt in deutscher Spra-\n\nche für ihr Hotel und wendet sich mit der Werbung daher auch an das deutsche \n\nPublikum, für das sie zusätzlich eine Online-Reservierungs- und Buchungsmög-\n\nlichkeit bereithält. \n\nDie Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, daß durch die Benutzung ei-\n\nnes Kennzeichens im Internet tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts \n\nerfolgt. Es reicht vielmehr aus, daß eine Verletzung behauptet wird und diese \n\nnicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. Bettinger/Thum, GRUR \n\nInt. 1999, 659, 665; Kur, WRP 2000, 935, 936). \n\nSoweit der Unterlassungsanspruch zu a) auch an die Versendung des \n\nHotelprospekts anknüpft, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte \n\nebenfalls gegeben. Der in deutscher Sprache gehaltene Hotelprospekt, den die \n\nBeklagte auf Anfrage nach Deutschland versendet, wird bestimmungsgemäß im \n\nInland verbreitet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1977 - VI ZR 24/75, GRUR 1978, 194, \n\n195 = WRP 1977, 487 - profil; Großkomm.UWG/Erdmann, § 24 Rdn. 31; Harte/ \n\nHenning/Retzer aaO § 14 Rdn. 62). \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht Unterlassungsansprüche der Klä-\n\ngerin aus ihren Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG und ihrem Un-\n\nternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG gegen \n\nden Auftritt der Beklagten unter der Internet-Domain \"www.hotel-maritime.dk\" \n\nund gegen die Verwendung der Bezeichnung \"HOTEL MARITIME\" verneint, weil \n\nes an einer relevanten Verletzungshandlung im Inland fehle. Dagegen wendet \n\nsich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe \n\nzu hohe Anforderungen an den Inlandsbezug gestellt. \n\na) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip \n\nrichtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Klägerin nach dem \n\nRecht des Schutzlandes und damit nach deutschem Recht (vgl. BGHZ 41, 84, \n\n87 - Maja; zur Verfügung über eine inländische Marke: BGH, Urt. v. 2.5.2002 \n\n- I ZR 300/99, GRUR 2002, 972, 973 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA; Fezer \n\naaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 15; v. Schultz aaO Einf. \n\nRdn. 78; Kur, WRP 2000, 935, 936). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der \n\nSchutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unterneh-\n\nmenskennzeichens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt \n\n(Fezer aaO Einl. Rdn. 80; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 40 und § 15 Rdn. 21; \n\nHacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 76 und § 14 Rdn. 10; v. Schultz aaO \n\nEinf. Rdn. 78). Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 \n\nMarkenG oder § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzei-\n\nchenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist regel-\n\nmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistun-\n\ngen angeboten werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG; vgl. auch: BGH, \n\nUrt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler). \n\nb) Nicht jede Kennzeichenbenutzung im Internet ist jedoch dem Schutz \n\nvon Kennzeichen gegen Verwechslungen nach der nationalen Rechtsordnung \n\nunterworfen. Ansonsten würde dies zu einer uferlosen Ausdehnung des Schut-\n\nzes nationaler Kennzeichenrechte und - im Widerspruch zur Dienstleistungsfrei-\n\nheit nach Art. 49 EG (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW \n\n2004, 139, 140 Tz. 54 f. - Gambelli) - zu einer unangemessenen Beschränkung \n\nder Selbstdarstellung ausländischer Unternehmen führen (vgl. auch Fezer aaO \n\nEinl. Rdn. 215; Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; Omsels, GRUR 1997, 328, \n\n337; Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 662; Kur, WRP 2000, 935, 937). Damit \n\neinhergehen würde eine erhebliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten \n\nvon Kennzeichenrechten im Internet, weil die Inhaber verwechslungsfähiger \n\nKennzeichenrechte, die in verschiedenen Ländern geschützt sind, unabhängig \n\nvon der Prioritätslage wechselseitig beanspruchen könnten, daß die Benutzung \n\ndes Kollisionszeichens unterbleibt. Die Anwendung des Kennzeichenrechts in \n\nsolchen Fällen darf nicht dazu führen, daß jedes im Inland abrufbare Angebot \n\nausländischer Dienstleistungen im Internet bei Verwechslungsgefahr mit einem \n\ninländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforder-\n\nlich ist vielmehr, daß das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten \n\nInlandsbezug (von der WIPO als \"commercial effect\" bezeichnet) aufweist (vgl. \n\nOLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 816; Bettinger/Thum, GRUR Int. 1999, 659, \n\n673 f.; für die Notwendigkeit einer Spürbarkeit des Eingriffs: Fezer aaO Einl. \n\nRdn. 217; Kur, WRP 2000, 935, 937). \n\nVon einem auch die inländischen Verkehrskreise ansprechenden Ange-\n\nbot der Beklagten ist im Streitfall auszugehen. Die unter der beanstandeten \n\nDomain betriebene Homepage unterrichtet den Interessenten in deutscher \n\nSprache über das Hotelangebot der Beklagten in Kopenhagen und erlaubt \n\n- ebenfalls in deutscher Sprache - Online-Reservierungen und -Buchungen. \n\nGleichwohl haben die Interessen der Klägerin an dem beanspruchten \n\nVerbot hinter denjenigen der Beklagten an der Werbung für ihr in Kopenhagen \n\nbetriebenes Hotel unter der Domain \"www.hotel-maritime.dk\" zurückzutreten. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Werbung und des Angebots \n\nder Leistungen der Beklagten für ihr Stadthotel in Kopenhagen auf die wirt-\n\nschaftliche Tätigkeit der Klägerin in Deutschland nur geringfügig. Ist die Beein-\n\nträchtigung der Klägerin aufgrund des Angebots der ausländischen Dienstlei-\n\nstungen der Beklagten im Inland aber nur unwesentlich und ist deshalb von ei-\n\nnem Fehlen wirtschaftlicher Auswirkungen auf den Schutz der Kennzeichen-\n\nrechte der Klägerin auszugehen, haben ihre Interessen im Rahmen einer Ge-\n\nsamtabwägung zurückzutreten. \n\nc) Die auf Einzelanfragen erfolgte Versendung von Hotelprospekten nach \n\nDeutschland begründet ebenfalls keinen ausreichenden Inlandsbezug. Insoweit \n\ngelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch bei einem in Druck-\n\nwerken enthaltenen Angebot ausländischer Dienstleistungen im Inland ist es \n\nerforderlich, daß die Beeinträchtigung des Inhabers eines inländischen Kenn-\n\nzeichens nicht unwesentlich ist (vgl. Ingerl/Rohnke aaO Einl. Rdn. 54; zu der \n\ngelegentlichen Verbreitung von Zeitschriften: BGH, Urt. v. 23.10.1970 \n\n- I ZR 86/69, GRUR 1971, 153, 154 - Tampax; mit Anm. Droste, GRUR 1971, \n\n155, 156). \n\nNach der Art des Geschäftsbetriebs der Beklagten liegt die Annahme \n\nfern, deren werbliche Aktivitäten im Inland führten zu einem eigenen kennzei-\n\nchenrechtlichen Schutz gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 PVÜ, dem die \n\nprioritätsälteren Rechte der Klägerin entgegenstünden. \n\n3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch auf das UWG gegründete \n\nAnsprüche schon mangels eines hinreichenden Inlandsbezugs nicht für gege-\n\nben erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, WRP 2004, 1484, 1485 \n\n- Rotpreis-Revolution). Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob im Streitfall für \n\ndie Anwendung des UWG neben den kennzeichenrechtlichen Vorschriften \n\nRaum ist (vgl. BGHZ 149, 191, 195 - shell.de; BGHZ 153, 131, 146 ff. \n\n- Abschlußstück). \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_163-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-163-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_163-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_163-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-163-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_163-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:21.362888+00:00"}}