{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_161-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"I ZR 161/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Seicom MarkenG § 5 Abs. 2, §§ 12, 51 Abs. 1 Mit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus dem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Da- von unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäfts- bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen Firma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlan- gen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 161/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n24. Februar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSeicom \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, §§ 12, 51 Abs. 1 \n\nMit der endgültigen Aufgabe der Firma ist in der Regel auch der Verlust des aus \ndem Firmenschlagwort gebildeten Unternehmenskennzeichens verbunden. Da-\nvon unberührt bleibt, daß das alte Firmenschlagwort als besondere Geschäfts-\nbezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG neben der neuen \nFirma Schutz (für einen Teil des Geschäftsbetriebs) mit eigener Priorität erlan-\ngen kann. \n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 2005 - I ZR 161/02 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Stuttgart vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die im Laufe des Revisionsverfahrens \n\ndie ursprüngliche Beklagte \"N. \n\n GmbH\" in S. (im folgenden: die Beklagte) im Wege der Ver- \n\nschmelzung übernommen hat, auf Einwilligung in die Löschung einer Marke in \n\nAnspruch. \n\nDie Klägerin, deren Unternehmensgegenstand in der Entwicklung, Her-\n\nstellung und dem Vertrieb von Computern und Kommunikationssystemen be-\n\nsteht, ist am 3. Dezember 1993 unter der Firma \"Seicom Communication Sy-\n\nstems GmbH\" in das Handelsregister von M. eingetragen worden. Sie be- \n\nnutzt seither den Firmenbestandteil \"Seicom\" als Firmenabkürzung. \n\nDie Beklagte, die ebenfalls auf dem Gebiet der Erbringung von Netz- und \n\nKommunikationsdienstleistungen tätig ist, hatte im Frühjahr/Sommer 1993 ihre \n\nGeschäftstätigkeit unter der Firma \"Seicom Computer Vertriebs- und Service \n\nGmbH\" aufgenommen. Mit dem Eintritt einer Tochtergesellschaft der norwegi-\n\nschen T. -Gruppe in das Unternehmen wurde die Firmenbezeichnung der \n\nBeklagten durch Gesellschaftsvertrag vom 15. Februar 2000 in \"N. \n\nGmbH\" \n\ngeändert. \n\nDie \n\nBeklagte \n\nist Inhaberin der deutschen Wortmarke 398 30 724 \"seicom\" mit Zeitrang vom \n\n2. Juni 1998, deren Warenverzeichnis die folgenden Waren- und Dienstleistun-\n\ngen umfaßt: \n\n\"Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Netzwerksysteme, im \nwesentlichen bestehend aus Computer-Hard- und -Software; orga-\nnisatorische Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen, \nGestaltung von Werbung, technische Beratung, organisatorische \nBeratung, EDV-Beratung, Bearbeitung von elektronischen Bildda-\nteien (z.B. Retusche); Bereitstellung des Zugangs zu Datennetzen, \ninsbesondere zum Internet, Bereitstellung von Telekommunikati-\nonsdiensten über das Internet, Übermittlung von Nachrichten und \nInformationen aller Art in elektronischer Form; Schulung in den Be-\nreichen Programmierung, Netzwerkverwaltung, Internet/Intranet, \nNetzwerk-Sicherheit, Standardsoftware; Erstellung von Program-\nmen für die Datenverarbeitung, Betrieb einer Datenbank, Gestalten \nvon Web-Seiten, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu \nDatennetzen und Computerbanken, Installation von Hardware, In-\nstallation von Software, Vermietung von Computern und daraus \nzusammengestellten Systemen.\" \n\nDie Klägerin begehrt die Löschung der Wortmarke \"seicom\". \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Marke \n\n\"seicom\" habe weiterhin teil am Schutz des prioritätsälteren Firmenbestandteils \n\n\"Seicom\". Sie habe die Benutzung dieses Firmenschlagworts nicht endgültig \n\naufgegeben. Die Bezeichnung \"seicom\" werde nach wie vor als Internet-\n\nAdresse zur Weiterleitung von Kundenanfragen und als E-Mail-Adresse von \n\nMitarbeitern benutzt. Ein etwaiger Löschungsanspruch sei zudem verwirkt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Löschungsanspruch \n\ngemäß §§ 12, 51 Abs. 1 MarkenG für begründet erachtet. Dazu hat es ausge-\n\nführt: \n\nDie Klägerin könne der Beklagten aufgrund ihres prioritätsälteren Rechts \n\nan der geschäftlichen Bezeichnung \"Seicom\" die Benutzung der eingetragenen \n\nMarke \"seicom\" untersagen. Mit dem Wegfall des Bestandteils \"Seicom\" in der \n\nFirma der Beklagten habe diese die ihr aufgrund der früheren Benutzung inner-\n\nhalb ihrer Firmenbezeichnung zustehende Priorität verloren. Dem Löschungs-\n\nanspruch der Klägerin gegenüber der eingetragenen Marke könne daher nicht \n\nmehr entgegengehalten werden, der Beklagten stehe ein prioritätsälteres Recht \n\nan der Bezeichnung \"Seicom\" zu. \n\nDieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß die Internet-Domains \"sei-\n\ncom.de\" und \"seicom.com\" weiterhin verwendet würden und die Mitarbeiter der \n\nBeklagten diese Adresse als E-Mail-Anschrift beibehalten hätten. Entscheidend \n\nsei, daß die Domainnamen gerade nicht als Hinweis auf eine existente Firma \n\noder einen unter dieser Bezeichnung tätigen Geschäftsbetrieb verwendet wür-\n\nden, sondern als Anlaufstelle für die Weiterleitung von ehemaligen Kunden \n\nnunmehr an die N. -Gruppe dienten. Durch die Aussage \"Seicom ist jetzt \n\nN. \" werde deutlich gemacht, daß die ursprüngliche Firma nicht mehr exi- \n\nstiere und das Unternehmen in der N. -Gruppe aufgegangen sei. Der Ein- \n\ndruck einer nur vorübergehenden Unterbrechung der Benutzung der geschäftli-\n\nchen Bezeichnung werde dadurch gerade nicht vermittelt. \n\nMit dem Erlöschen des Rechts aus der geschäftlichen Bezeichnung \n\n\"Seicom\" könne sich die Beklagte nicht mehr auf dessen Priorität berufen. Der \n\nmaßgebliche Zeitrang der eingetragenen Marke bestimme sich daher gemäß \n\n§ 6 MarkenG nach dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung, so daß der Klägerin gegen-\n\nüber der eingetragenen Marke ein früheres und damit vorrangiges Recht zuste-\n\nhe. Die Geltendmachung des Löschungsanspruchs durch die Klägerin sei auch \n\nnicht rechtsmißbräuchlich. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Klägerin ge-\n\ngen die Beklagte gemäß §§ 12, 51 Abs. 1 MarkenG ein Anspruch auf Einwilli-\n\ngung in die Löschung der eingetragenen Marke \"seicom\" zusteht, weil die Klä-\n\ngerin aus ihrem prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 Mar-\n\nkenG) \"Seicom\" der Beklagten nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG die Be-\n\nnutzung der für diese eingetragenen Marke untersagen kann. \n\n1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG. Sie ist Inhaberin des Firmenschlagworts \"Seicom\", das als unter-\n\nscheidungskräftiger Bestandteil der Firma des Unternehmens deren Priorität \n\ngenießt. Die Klägerin ist seit Ende Dezember 1993 unter der zuvor eingetrage-\n\nnen Firma geschäftlich tätig. \n\n2. Die Beklagte ist als eingetragene Markeninhaberin gemäß § 55 Abs. 1 \n\nMarkenG für die Löschungsklage passivlegitimiert, ohne daß es darauf an-\n\nkommt, ob sie auch materiell Inhaberin der Marke ist (BGH, Urt. v. 22.1.1998 \n\n- I ZR 113/95, GRUR 1998, 699, 700 = WRP 1998, 600 - SAM). Es ist daher \n\nverfahrensrechtlich ohne Bedeutung, ob - wie die Beklagte behauptet hat - die \n\nstreitgegenständliche Marke an den ehemaligen Mehrheitsgesellschafter der \n\nBeklagten H. veräußert worden ist. \n\n3. Die Klägerin kann von der Beklagten aus ihrer geschäftlichen Be-\n\nzeichnung \"Seicom\" gemäß § 51 Abs. 1, § 12 i.V. mit § 5 Abs. 2 MarkenG die \n\nLöschung der eingetragenen Marke \"seicom\" beanspruchen. Die Revision \n\nmacht demgegenüber ohne Erfolg geltend, es fehle an der für den Löschungs-\n\nanspruch erforderlichen Verwechslungsgefahr. \n\na) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts handelt es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen, das sich seit \n\ndem Beginn ihrer Geschäftstätigkeit Ende 1993 mit der Entwicklung, Herstel-\n\nlung und dem Vertrieb von Computern und Kommunikationssystemen befaßt. \n\nDie Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, \n\nliegen nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts auf dem Gebiet der Erbringung von Netz- und Kommunikationsdienstlei-\n\nstungen. Danach ist zumindest eine Dienstleistungs- und Warenähnlichkeit zwi-\n\nschen dem Angebot der Klägerin und dem Warenverzeichnis der Beklagten \n\ngegeben. Aufgrund der Identität zwischen der eingetragenen Marke \"seicom\" \n\nder Beklagten und des allein unterscheidungskräftigen Bestandteils \"Seicom\" in \n\nder Firma der Klägerin besteht mithin die für einen Löschungsanspruch erfor-\n\nderliche Verwechslungsgefahr. \n\nDie Revision meint demgegenüber, die Verwechslungsgefahr sei ausge-\n\nschlossen, weil sich im Streitfall eine geschäftliche Bezeichnung und eine Mar-\n\nke gegenüberstünden und im konkreten Fall ausnahmsweise nicht die Gefahr \n\nbestehe, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten \n\nForm der Geschäftsbezeichnung der Klägerin (auch) einen Hinweis auf die be-\n\ntriebliche Herkunft von Waren erblicke. Der Verkehr wisse, daß die Klägerin \n\nsich lediglich als Händlerin betätige und in ihrem Warenangebot nur anders lau-\n\ntende Markenprodukte vorhanden seien. Es bestehe daher nicht die Gefahr, \n\ndaß der Verkehr unter der angegriffenen Marke angebotene Waren und Dienst-\n\nleistungen mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringen könne. \n\nDem kann nicht beigetreten werden. \n\nb) Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16 UWG \n\nebenso wie zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, daß firmen- und \n\nmarkenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen \n\nHerkunftsfunktion ineinander übergehen (BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilien-\n\nfonds; 150, 82, 93 - Hotel Adlon; BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 65/00, GRUR \n\n2004, 512, 514 = WRP 2004, 610 - Leysieffer m.w.N.). Eine Unternehmensbe-\n\nzeichnung kann daher auch dadurch verletzt werden, daß sie von einem Dritten \n\nals Bezeichnung für Dienstleistungen oder Waren, also als Marke, verwendet \n\nwird, ebenso wie umgekehrt eine Marke dadurch verletzt werden kann, daß ein \n\nDritter, der ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbietet, sie als Bezeichnung \n\nseines Unternehmens verwendet. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine \n\nsolche Bezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeichnet und umgekehrt \n\ndie Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die Herkunft der aus \n\ndem Betrieb stammenden Waren oder von ihm angebotenen Dienstleistungen \n\nkennzeichnet (BGH GRUR 2004, 512, 514 - Leysieffer). Eine Ausnahme von \n\ndiesem Grundsatz besteht nur dann, wenn durch besondere Umstände ausge-\n\nschlossen ist, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwende-\n\nten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche \n\nHerkunft der Ware oder Dienstleistung sieht oder umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II). Sol-\n\nche Umstände sind bei den der Eintragung zugrundeliegenden Waren- oder \n\nDienstleistungen nicht ersichtlich. \n\n4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Recht der \n\nKlägerin an ihrer geschäftlichen Bezeichnung \"Seicom\" über einen älteren Zeit-\n\nrang verfügt als die angegriffene Marke. \n\na) Der Zeitrang ist nach § 6 MarkenG für jedes Schutzrecht gesondert zu \n\nbestimmen. Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten i.S. des § 5 \n\nMarkenG ist nach § 6 Abs. 3 MarkenG der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das \n\nRecht erworben wurde. Bei dem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil \n\nals Unternehmenskennzeichen der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG \n\nkommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin \n\nunter ihrer Firma an. Diesen hat das Berufungsgericht für Ende 1993 festge-\n\nstellt. Auf die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin \n\n\"Seicom\" bereits zu diesem Zeitpunkt als Firmenschlagwort in Alleinstellung \n\nverwendet hat, kommt es nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 \n\n- I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom). \n\nb) Der Zeitrang der für die Beklagte eingetragenen Marke \"seicom\" be-\n\nstimmt sich gemäß § 6 Abs. 2 MarkenG nach dem Anmeldetag 2. Juni 1998. \n\nDanach verfügt die Klägerin mit der Unternehmensbezeichnung \"Seicom\" über \n\nein gegenüber der Marke der Beklagten prioritätsälteres Kennzeichenrecht i.S. \n\ndes § 12 MarkenG. \n\nc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß die Beklagte sich gegenüber dem Unternehmenskennzei-\n\nchen der Klägerin nicht auf die ältere Priorität ihrer ursprünglichen Firma \"Sei-\n\ncom Computer Vertriebs- und Service GmbH\" und des daraus abgeleiteten Fir-\n\nmenschlagworts \"Seicom\" berufen kann. Die Beklagte hatte zwar bereits im \n\nFrühjahr/Sommer 1993 unter dieser Firma ihre Geschäftstätigkeit aufgenom-\n\nmen und damit ein gegenüber dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin \n\nprioritätsälteres Recht erworben. Dieses Unternehmenskennzeichen ist jedoch \n\nerloschen. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie \n\nseine rechtliche Beurteilung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\naa) Das Erlöschen des Schutzes an einer geschäftlichen Bezeichnung ist \n\nim Markengesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ähnlich wie bei der Entstehung \n\ndes Kennzeichenschutzes ist bei der Beurteilung der Frage, wann der Kennzei-\n\nchenschutz erlischt, darauf abzustellen, ob die geschäftliche Bezeichnung noch \n\nin einer Art und Weise verwendet wird, die der Verkehr als Hinweis auf ein be-\n\nstimmtes Unternehmen ansieht. \n\nNach § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht der Schutz eines Kennzeichenrechts \n\ndurch die tatsächliche Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr zur \n\nKennzeichnung des Geschäftsbetriebs. Daraus folgt, daß grundsätzlich nur die \n\nBezeichnung eines Unternehmens schutzfähig ist, unter der es sich am ge-\n\nschäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzei-\n\nchens greift nur dann ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen \n\nanderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten her-\n\nvorzurufen. Dieser Schutz entfällt mithin regelmäßig, wenn der Berechtigte ent-\n\nweder den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt (vgl. BGHZ \n\n150, 82, 89 - Hotel Adlon m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.5.2002 - I ZR 300/99, GRUR \n\n2002, 972, 974 = WRP 2002, 1156 - FROMMIA) oder das Unternehmenskenn-\n\nzeichen in seiner charakteristischen Eigenart ändert (BGH, Urt. v. 17.11.1994 \n\n- I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 507 = WRP 1995, 600 - APISERUM; zu § 16 \n\nUWG a.F.: BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661 - Metrix). \n\nAusnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht verlo-\n\nren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem \n\nfür die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Ab-\n\nsicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums \n\nfortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauf-\n\nfassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGHZ 136, 11, \n\n21 f. - L'Orange; 150, 82, 89 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2002, 972, 974 \n\n- FROMMIA). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den Streitfall zutref-\n\nfend angewandt. Das ältere Recht der Beklagten an dem Firmenschlagwort \n\n\"Seicom\" ist mit dem Wegfall der Firma, deren Bestandteil es war, erloschen. \n\ncc) Der Schutz an der aufgegebenen geschäftlichen Bezeichnung be-\n\nsteht nicht dadurch fort, daß die Bezeichnung noch in den Domain-Namen \"sei-\n\ncom.de\" und \"seicom.com\" sowie als Bestandteil der E-Mail-Adresse von Mitar-\n\nbeitern der Beklagten existiert. Eine solche Art der Verwendung rechtfertigt \n\nnicht die Annahme, die frühere Bezeichnung \"Seicom\" im Firmennamen der \n\nBeklagten werde als besondere geschäftliche Bezeichnung prioritätswahrend \n\nfortgeführt. \n\nGrundsätzlich kann zwar auch durch die Benutzung eines Domain-\n\nNamens ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen erworben werden. \n\nEine solche Annahme liegt dann nahe, wenn der Verkehr in der als Domain-Na-\n\nmen gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (vgl. OLG Mün-\n\nchen CR 1999, 778 zu \"tnet.de\"; Revision nicht angenommen: BGH, Beschl. v. \n\n25.5.2000 - I ZR 269/99). Wird der Domain-Name, der an sich geeignet ist, auf \n\ndie betriebliche Herkunft und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hin-\n\nzuweisen, jedoch ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet, wird der \n\nVerkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die - ähnlich wie \n\neine Telefonnummer - den Zugang zu dem Adressaten eröffnen, ihn aber nicht \n\nin seiner geschäftlichen Tätigkeit namentlich bezeichnen soll (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 - soco.de). \n\nBei den Domain-Namen \"seicom.de\" und \"seicom.com\" handelt es sich \n\naufgrund ihrer konkreten Verwendung und des Inhalts der bei ihrem Aufruf im \n\nInternet erscheinenden Einstiegsseite um Angaben, die lediglich in Form einer \n\nNachsendeadresse verwendet werden. Denn einziger Inhalt der bei ihrem Auf-\n\nruf erscheinenden Einstiegsseite ist die Information \"Seicom ist jetzt N. \" mit \n\neinem Verweis zu der Homepage des Unternehmens \"N. \". Durch die An- \n\ngabe \"Seicom ist jetzt N. \" wird das Erlöschen der Firmenbezeichnung \"Sei- \n\ncom\" herausgestellt und dem Internet-Nutzer deutlich gemacht, daß der ur-\n\nsprüngliche Name des Unternehmens der Beklagten aufgegeben worden ist. \n\nEin Unternehmen der Beklagten mit dem Firmenbestandteil \"Seicom\" existiert \n\nnicht mehr. Mithin kann auch nicht in der Verwendung der Domain-Namen \"sei-\n\ncom.de\" und \"seicom.com\" ein Hinweis auf ein so bezeichnetes Unternehmen \n\ngesehen werden. \n\nGleiches gilt für die Verwendung des Bestandteils \"seicom\" in der E-Mail-\n\nAdresse von Mitarbeitern der Beklagten. Angesichts des deutlichen Außenauf-\n\ntritts der Beklagten unter dem Firmenschlagwort \"N. \" kann in der Weiter- \n\nverwendung der alten E-Mail-Adresse nur eine Anschrift, nicht aber ein Hinweis \n\nauf einen fortbestehenden Namen des Unternehmens der Beklagten gesehen \n\nwerden. Soweit einzelne Kunden der ehemaligen Firma \"Seicom Computer Ver-\n\ntriebs- und Service GmbH\" auf ihren Internetseiten \"seicom.net\" erwähnen, \n\nhandelt es sich bereits nicht um eine der Beklagten zuzurechnende Fortführung \n\nder alten Bezeichnung \"seicom\". \n\ndd) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei keine Anhaltspunkte dafür \n\ngesehen, daß die Beklagte ihre ursprüngliche geschäftliche Bezeichnung nur \n\nvorübergehend geändert haben könnte. Einer solchen Annahme steht insbe-\n\nsondere entgegen, daß die Firmenänderung im Zeitpunkt der letzten Tatsa-\n\nchenverhandlung bereits zwei Jahre zurücklag, ohne daß die Beklagte nach \n\naußen Handlungen vorgenommen hätte, die darauf schließen ließen, daß sie \n\ndie Bezeichnung \"Seicom\" als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb aufrechter-\n\nhalten wollte. \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Löschungsbegehren \n\nder Klägerin ein Recht der Beklagten auch dann nicht entgegen, wenn diese die \n\nDomain-Namen \"seicom.de\" und \"seicom.com\" als besondere Geschäftsbe-\n\nzeichnung i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 Altern. 3 MarkenG für den \"Nameserver\" \n\nund die \"Adressenverwaltung\" als einen abgrenzbaren Geschäftsbereich der \n\nFirma \"N. \" nutzen sollte. Solcher Kennzeichenschutz genießt Priorität erst \n\nab der Aufnahme eines entsprechenden Geschäftsbereichs unter dem von der \n\nFirma des Unternehmens abweichenden Kennzeichen. Frühester Zeitpunkt \n\nhierfür ist der Tag der Änderung der ursprünglichen Firma der Beklagten im Fe-\n\nbruar 2000. Denn der Schutz der von der Firma abweichenden Unternehmens-\n\nkennzeichen des § 5 Abs. 2 MarkenG entsteht erst durch die Vornahme ent-\n\nsprechender tatsächlicher Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Eine Tätig-\n\nkeitsaufnahme für den Bereich \"Adreßverwaltung\" der Firma \"N. \" kann erst \n\nmit der Umfirmierung der Beklagten im Februar 2000 stattgefunden haben. An-\n\nhaltspunkte für einen bereits früher bestehenden, nurmehr fortgeführten selb-\n\nständigen Geschäftsbereich mit eigener Kennzeichnung \"seicom\" hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet. \n\n5. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ver-\n\nkannt, daß die besondere Fallgestaltung sowie die gesamte firmen- und kenn-\n\nzeichenrechtliche Situation zwischen den Parteien eine strikt auf den Prioritäts-\n\ngrundsatz abstellende Entscheidung verböten. Sie meint, der hier zu beurtei-\n\nlende Sachverhalt lege die entsprechende Anwendung der für das Recht der \n\nGleichnamigen und das Bestehen einer Gleichgewichtslage entwickelten \n\nGrundsätze nahe. Solange die Beklagte in ihrer Firmenbezeichnung den Be-\n\nstandteil \"Seicom\" geführt habe, sei die Klägerin gehindert gewesen, gegen die \n\nEintragung der Marke und die Führung der Firmenbezeichnung vorzugehen. \n\nVielmehr hätte die Beklagte ihrerseits aufgrund ihrer älteren Rechte an dem \n\nFirmenschlagwort den Gebrauch von \"Seicom\" als Firmenschlagwort auf Seiten \n\nder Klägerin verbieten lassen können. Andererseits habe die Klägerin davon \n\nAbstand genommen, den Firmenbestandteil \"Seicom\" zur Bezeichnung von \n\nWaren zu benutzen. Hiermit sei eine für beide Parteien zufriedenstellende und \n\ninteressengerechte, zur Koexistenz führende Abgrenzung vorgenommen wor-\n\nden, die beiden Seiten einen beachtlichen Besitzstand an dem Zeichen \"Sei-\n\ncom\" verschafft habe. \n\nDie Revision berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß Marke und Un-\n\nternehmenskennzeichen eigenen Rechtsregeln, auch zur Priorität, unterliegen \n\nund es auf einer selbst bestimmten Entscheidung der Beklagten zur Umfirmie-\n\nrung beruhte, daß ihr Recht am Unternehmenskennzeichen \"Seicom\" erloschen \n\nist. \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/i-zr-161-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/i-zr-161-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_161-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:53.674531+00:00"}}