{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_156-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"I ZR 156/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. November 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ausschreibung von Ingenieurleistungen UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Zur wettbewerblichen Haftung des Auftraggebers, der Ingenieurleistungen aus- schreibt, wenn die gemäß der Ausschreibung vorgenommenen Honorarberech- nungen der Ingenieure gegen die HOAI verstoßen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 156/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAusschreibung von Ingenieurleistungen \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 11 \n\nZur wettbewerblichen Haftung des Auftraggebers, der Ingenieurleistungen aus-\nschreibt, wenn die gemäß der Ausschreibung vorgenommenen Honorarberech-\nnungen der Ingenieure gegen die HOAI verstoßen. \n\nBGH, Urt. v. 11. November 2004 - I ZR 156/02 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 14. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte \n\nist die Projektgesellschaft der N. \n\n , die nördlich des Flughafens S. errichtet werden soll. Am \n\n23. September 1999 leitete sie hinsichtlich der Baumaßnahmen auf dem Mes-\n\nsegelände mit der vorherigen Vergabebekanntmachung das Verhandlungsver-\n\nfahren gemäß § 5 Abs. 1 VOF ein. Unter dem 22. Dezember 1999 und dem \n\n4. Februar 2000 schrieb die Beklagte die Tragwerksplanung und die Planung \n\nbei der technischen Ausrüstung aus. \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, \n\nsieht die Ausschreibung als wettbewerbswidrig an, weil ihrer Ansicht nach für \n\ndie Berechnung nach der HOAI erforderliche Angaben zu den Grundlagen des \n\nHonorars für die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen fehlen. Sie hat die Be-\n\nklagte deshalb auf Unterlassung sowie Zahlung ihrer vorgerichtlichen Abmahn-\n\nkosten in Anspruch genommen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli-\nchen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Honoraranfragen \nüber die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, für wel-\nche in der HOAI gesetzlich festgesetzte Honorarsätze geregelt \nsind, durchzuführen und zur Abgabe von Honorarangeboten \nfür diese Ingenieurleistungen aufzufordern, die dem Lei-\nstungsbild der Honorartatbestände der HOAI unterfallen und \nzu denen in den Ausschreibungsunterlagen Angaben zu den \nGrundlagen des Honorars für diese Ingenieurleistungen feh-\nlen, insbesondere in denen \n\na) Angaben zu den anrechenbaren Kosten für die verschiede-\nnen Tragwerke bzw. Anlagengruppen der technischen Aus-\nrüstung so gemacht werden, daß sie diesen nicht zuorden-\nbar sind, \n\nb) Angaben zu der Honorarzone, in die die Objekte einzustu-\n\nfen sind, nicht gemacht werden, \n\nc) die Auftragnehmer aufgefordert werden, bei voller Lei-\nstungserbringung die gesetzlich festgesetzten v.H.-Sätze \n(Honorarprozentsätze) selbst anzugeben bzw. anzubieten, \n\nd) die Anzahl der Objekte offengelassen wird bzw. hierüber \n\nunzureichende Angaben gemacht werden, \n\ne) mehrere Objekte zu einem Objekt zusammengefaßt wer-\n\nden, \n\nf) Unterscheidungen nach den Anlagengruppen des § 68 \nHOAI nicht erfolgen bzw. mehrere Anlagengruppen zu-\nsammengefaßt werden, \n\ng) eine Reduzierung des Honorars für HOAI-Leistungen ohne \n\nhonorarrechtlich anerkannten Grund erfolgt. \n\nFerner hat sie Zahlung ihrer Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM be-\n\ngehrt. \n\nDie Beklagte hat dem entgegengehalten, Angaben zu den Grundlagen \n\ndes Honorars seien schon deshalb entbehrlich, weil die N. als \n\nein Gebäude anzusehen sei und wegen der Höhe der zu erwartenden Gesamt-\n\nbaukosten die Vertragspartner folglich das Honorar unabhängig von den Vor-\n\ngaben der HOAI festlegen könnten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag wie \n\nfolgt neu gefaßt: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftli-\nchen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Honoraranfragen \nüber die Höhe des Honorars für Ingenieurleistungen, deren \nVergütung in Leistungsbildern der HOAI geregelt ist, durchzu-\nführen und zur Abgabe von Honorarangeboten für diese Inge-\nnieurleistungen aufzufordern, \n\na) ohne die anrechenbaren Kosten für die verschiedenen \nTragwerke und/oder Anlagen der technischen Ausrüstung, \nbei denen das Honorar für jedes Tragwerk und/oder für jede \nAnlagengruppe der technischen Ausrüstung getrennt zu \nermitteln sind, anzugeben, \n\nb) ohne die Honorarzone jedes Tragwerkes und/oder jeder \nAnlagengruppe anzugeben, der das Tragwerk und/oder die \nAnlagengruppe zuzuordnen ist, \n\nc) in denen (gemeint ist: wenn) die Auftragnehmer aufgefor-\ndert werden, bei voller Leistungserbringung die gesetzlich \nfestgesetzten v.H.-Sätze (Honorarprozentsätze) selbst an-\nzugeben bzw. anzubieten, \n\nd) in denen (gemeint ist: wenn) eine Reduzierung des Hono-\nrars für HOAI-Leistungen ohne honorarrechtlich anerkann-\nten Grund erfolgt. \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage ab-\n\ngewiesen. \n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als zum Teil unzu-\n\nlässig und im übrigen - wie den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten - als \n\nunbegründet angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer im Berufungsverfahren unter d) gestellte Unterlassungsantrag sei \n\nnicht hinreichend bestimmt. Weder aus dem Antrag selbst noch aus dem Vor-\n\ntrag der Klägerin lasse sich entnehmen, was mit der Formulierung \"ohne hono-\n\nrarrechtlich anerkannten Grund\" gemeint sei. Die übrigen Klageanträge seien \n\nhinreichend bestimmt, aber unbegründet. Zwar handele es sich entgegen der \n\nAuffassung der Beklagten bei der \"N. \" nicht um ein einziges, son- \n\ndern um mehrere Gebäude, so daß die Mindestsätze der HOAI (§ 4 Abs. 4 \n\nHOAI) gälten. Nach § 62 Abs. 1, §§ 68 f. HOAI berechne sich das Honorar für \n\ndie Tragwerksplanung sowie die Planung der technischen Ausrüstung nach den \n\nanrechenbaren Kosten des Objekts, nach der jeweils einschlägigen Honorarzo-\n\nne sowie der Honorartafel. Hinsichtlich der Angaben zu den anrechenbaren Ko-\n\nsten könne schon nicht gesagt werden, daß die Normadressaten der HOAI ge-\n\ngen deren Abrechnungsbestimmungen verstießen, wenn sie die Tragwerkspla-\n\nnung gemäß der Ausschreibung abrechneten. Bei der technischen Ausrüstung \n\nläge im Falle entsprechender Abrechnung zwar unter Umständen ein Verstoß \n\ngegen die Bestimmungen der HOAI vor. Darauf könne eine wettbewerbsrechtli-\n\nche Störerhaftung der Beklagten aber nicht gestützt werden. Die Beachtung des \n\nzwingenden Preisrechts der HOAI obliege in erster Linie den Architekten und \n\nIngenieuren, nicht deren Auftraggebern. Die Beklagte könne sich darauf beru-\n\nfen, daß ihr im konkreten Fall eine Prüfungspflicht überhaupt nicht oder jeden-\n\nfalls nur eingeschränkt zuzumuten sei. Eine systematische Gebührenunter-\n\nschreitung stehe hier nicht in Rede. \n\nSoweit es an der Angabe der jeweiligen Honorarzone fehle, liege darin \n\nschon deshalb kein Wettbewerbsverstoß, weil die Honorarzone frei vereinbart \n\nwerden könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb vor diesem Hintergrund der \n\nAuftraggeber als erster die Honorarzone angeben müsse. Jedenfalls handele \n\nes sich nicht um einen für den Ausschreibenden ohne weiteres erkennbaren \n\nStörungszustand. Dasselbe gelte für die Angabe der Honorarsätze. \n\nII. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nstand. \n\n1. Der Unterlassungsantrag zu d) ist, wie das Berufungsgericht mit Recht \n\nangenommen hat, nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig (§ 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach der Antragsfassung greift die Unterlassungspflicht nur \n\nein, wenn in den Honoraranfragen oder in der Aufforderung zur Abgabe von \n\nHonorarangeboten eine Reduzierung des Honorars für HOAI-Leistungen \"ohne \n\nhonorarrechtlich anerkannten Grund\" erfolgt. Wann im Einzelfall ein honorar-\n\nrechtlich anerkannter Grund für eine Kürzung des Honorars gegeben wäre, be-\n\ndarf einer häufig nicht einfachen rechtlichen Beurteilung. Daraus folgt, daß die \n\nEntscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, in das Vollstreckungs-\n\nverfahren verlegt würde. Dies ist mit den Anforderungen an die Bestimmtheit \n\ndes Unterlassungsgebots nicht vereinbar (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1992 \n\n- I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II; \n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl. Kap. 51 \n\nRdn. 8a ff. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision wird der Antrag \n\nzu d) auch nicht dadurch hinreichend konkretisiert, daß die Klägerin in der Beru-\n\nfungsinstanz unter Hinweis auf einen konkreten Teil der Leistungsbeschreibung \n\nbeanstandet hat, bereits erbrachte Leistungen im Rahmen der Systemplanung \n\nwürden zu Unrecht als Argument für eine Reduzierung des Honorars herange-\n\nzogen. Die verallgemeinerte Fassung des Unterlassungsantrages zu d) geht \n\nüber diese konkrete Fallgestaltung hinaus. \n\n2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be-\n\nachtung des zwingenden Preisrechts der HOAI den Architekten und Ingenieu-\n\nren, nicht aber deren Auftraggebern obliegt. Es hat deshalb angenommen, daß \n\nallenfalls eine Haftung der Beklagten als Störerin in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 1004 BGB i.V. mit § 1 UWG a.F. (jetzt §§ 3, 4 Nr. 11) in Betracht \n\nkommen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, \n\n970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen). Die Vor-\n\naussetzungen einer Störerhaftung nach der von ihm zugrunde gelegten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; \n\nBGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 \n\n- Meißner Dekor, m.w.N.) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht \n\ngegeben angesehen. Auf die Frage, ob die Passivlegitimation für den Unterlas-\n\nsungsanspruch in Fällen des Verhaltensunrechts allein nach den deliktsrechtli-\n\nchen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden sollte (vgl. \n\ndazu BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 = WRP 2004, \n\n1287 - Internet-Versteigerung, m.w.N.), kommt es daher im Streitfall nicht an. \n\na) Die für die Bemessung des Honorars nach der HOAI maßgeblichen \n\nFaktoren hat der Architekt oder Ingenieur selbst zu ermitteln und in eigener \n\nVerantwortung seiner Berechnung zugrunde zu legen. Der Auftraggeber von \n\nIngenieur- oder Architektenleistungen ist nicht verpflichtet, bereits die Aus-\n\nschreibung der Leistungen so vorzunehmen, daß sie alle für die Ermittlung der \n\nSätze nach der HOAI erforderlichen Angaben enthält. Er kann vielmehr darauf \n\nvertrauen, daß die angesprochenen Ausschreibungsempfänger die für die Er-\n\nmittlung ihres nach der HOAI zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen in \n\neigener Verantwortung prüfen und ggf. um die Ergänzung in der Ausschreibung \n\nfehlender Angaben bitten (BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von \n\nVermessungsleistungen). \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß die Prü-\n\nfung, wie die anrechenbaren Kosten sowie die jeweilige Honorarzone und der \n\nzugrundezulegende Honorarsatz im Streitfall gemäß den Berechnungsgrund-\n\nsätzen der §§ 62 ff. HOAI zu ermitteln sind, in erster Linie die Ausschreibungs-\n\nadressaten trifft und für die Beklagte eine weitergehende generelle, für die Be-\n\njahung einer Störerhaftung vorauszusetzende Prüfungspflicht nicht besteht. \n\nDaß die Beklagte sich bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen der \n\nMithilfe eines Dritten bedient hat, führt entgegen der Auffassung der Revision \n\nselbst dann nicht zu einer Erweiterung ihrer Prüfungspflichten, wenn der Dritte \n\nselbst den Regelungen der HOAI unterworfen sein sollte. \n\nb) Eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störerin, weil diese die mit \n\nder Ausschreibung angesprochenen Ingenieure durch gezielte, von dem zwin-\n\ngenden Preisrecht der HOAI abweichende oder unvollständige Vorgaben zur \n\nPreisermittlung zu einer Unterschreitung der Mindestsätze aufgefordert hätte \n\n(vgl. BGH GRUR 2003, 969, 971 - Ausschreibung von Vermessungsleistun-\n\ngen), hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend verneint. Insbesondere ist \n\nseine Beurteilung nicht zu beanstanden, es handele sich, selbst wenn die Ab-\n\nrechnung der angesprochenen Ingenieure gegen die HOAI verstieße, ange-\n\nsichts der verschiedenen Abrechnungsvarianten, die die HOAI für Aufträge mit \n\nmehreren Tragwerken vorsehe, nicht um einen für die Beklagte ohne weiteres \n\nerkennbaren Störungszustand. Eine systematische Gebührenunterschreitung \n\nhat das Berufungsgericht verneint. Soweit die Revision vorbringt, von der ei-\n\ngens zur Erstellung der \"N. \" als eines der größten Bauwerke Baden- \n\nWürttembergs gegründeten Beklagten sei die Kenntnis und Einhaltung der \n\nmaßgeblichen Vorschriften zu erwarten gewesen, berücksichtigt sie nicht hin-\n\nreichend, daß die angesprochenen Ingenieure ihre Honorarforderungen in ei-\n\nnem Rahmen unterschiedlicher Honorarzonen und Honorarsätze eigenverant-\n\nwortlich zu stellen haben. \n\nSoweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend gemacht \n\nhat, daß die Beklagte \"letztlich eine Gesellschaft der öffentlichen Hand dar-\n\nstellt\", der die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in jedem Falle \n\nzugemutet werden könne, und sie gegen Verwaltungsvorschriften über die Ver-\n\ngabe öffentlicher Aufträge verstoßen habe, ist dieses Vorbringen - ungeachtet \n\nder Frage, inwieweit es die wettbewerbsrechtliche Beurteilung überhaupt zu \n\nbeeinflussen vermag - schon als in der Revisionsinstanz unzulässiger neuer \n\nVortrag unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO). \n\n3. Da eine Unterlassungspflicht der Beklagten nicht besteht, kann die \n\nKlägerin auch nicht Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen. \n\nIII. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_156-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/i-zr-156-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_156-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_156-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/i-zr-156-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_156-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:48.760581+00:00"}}