{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"I ZR 151/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a; ZPO § 321a Jeans II Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichts- hof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhö- rungsrüge nach § 321a ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nI ZR 151/02 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nUWG § 4 Nr. 9 Buchst. a; \n\nZPO § 321a \n\nJeans II \n\nZur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhö-\n\nrungsrüge nach § 321a ZPO. \n\nBGH, Beschl. v. 19. Januar 2006 - I ZR 151/02 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 15. September \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. In dem vorausgegangenen Rechtsstreit ist die Beklagte durch das Be-\n\nrufungsgericht nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtli-\n\nchen Leistungsschutzes (§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG) zur Unterlas-\n\nsung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Zudem hat das Berufungs-\n\ngericht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Der Se-\n\nnat hat mit Urteil vom 15. September 2005 die Revision der Beklagten zurück-\n\ngewiesen (WRP 2006, 75). \n\n2 \n\n3 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Anhörungsrüge. \n\nII. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-\n\nhörsrüge ist nicht begründet. \n\n4 \n\n1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Streitfall werfe die ge-\n\n5 \n\n6 \n\nmeinschaftsrechtlich relevante Frage auf, ob Art. 96 Abs. 1 der Verordnung \n\n(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts-\n\ngeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) zur Folge habe, \n\ndass für ein gemeinschaftsrechtlich nicht eingetragenes Geschmacksmuster \n\nnach Ablauf der dreijährigen Schutzdauer gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung \n\nnoch ein wettbewerbsrechtlicher Schutz nach nationalem Recht bestehen kön-\n\nne. Der Senat hätte diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften gemäß Art. 234 EG vorlegen müssen. Ob eine solche Vorlage erwo-\n\ngen worden sei, sei dem Senatsurteil nicht zu entnehmen. \n\na) Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung be-\n\nschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn die Entscheidung mit \n\nRechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar ist und das Gericht den Anspruch dieser \n\nPartei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\nDie Gerichte sind nach dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu \n\nnehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 47, 182, 187; 96, 205, 216). \n\nDass die Beklagte in dem der Senatsentscheidung vorausgegangenen Rechts-\n\nstreit in den Instanzen oder im Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungser-\n\nsuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 \n\nAbs. 1 und Abs. 3 EG angeregt hat, hat die Beklagte in der Anhörungsrüge \n\nnicht dargelegt. Vielmehr macht sie die Notwendigkeit einer Vorlage an den \n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen des Verhältnisses von \n\nAnsprüchen nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen \n\nLeistungsschutzes (§§ 3, 4 Nr. 9 UWG) zum Schutz eines nicht eingetragenen \n\nGemeinschaftsgeschmacksmusters nach der Gemeinschaftsgeschmacksmus-\n\nterverordnung erstmals mit der Anhörungsrüge geltend. Der von der Beklagten \n\ngerügte Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 1 und Abs. 3 EG \n\nbetrifft deshalb nicht das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, \n\nsondern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 \n\nSatz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339, 366; 82, 159, 194; BVerfG DVBl 2004, 1411, \n\n1412). Ob ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter in \n\nentsprechender Anwendung des § 321a ZPO gerügt werden kann, braucht im \n\nStreitfall nicht abschließend entschieden zu werden (bejahend: Zöller/Voll-\n\nkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321a Rdn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, \n\n27. Aufl., § 321a Rdn. 8; kritisch zur Beschränkung des § 321a ZPO auf einen \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321a \n\nRdn. 7, Aktualisierungsstand 26.4.2005; offen gelassen: Begründung zum Re-\n\ngierungsentwurf BR-Drucks. 663/04, S. 33). Für eine analoge Anwendung des \n\n§ 321a ZPO auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen \n\nRichter spricht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach \n\nVerstöße gegen Verfahrensgrundrechte durch Selbstkontrolle der Fachgerichte \n\nim Instanzenzug oder eine analoge Anwendung von Prozessrechtsnormen be-\n\nhoben werden sollen (vgl. Plenarbeschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/01, BVerfGE \n\n107, 395, 397). Zu den Verfahrensgrundrechten, die der Einhaltung eines \n\nrechtsstaatlichen Mindeststandards dienen, zählt auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG (BVerfGE 107, 395, 407). Dass das Bundesverfassungsgericht im Plenar-\n\nbeschluss vom 30. April 2003 einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V. \n\nmit Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt hat, wenn eine Verfahrensordnung keine \n\nfachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in ent-\n\nscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, \n\nschließt eine analoge Anwendung des § 321a ZPO auf eine Verletzung des \n\nAnspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht aus (vgl. auch BGH NJW 2004, \n\n2529; BFH NJW 2005, 526). Denn der Vorlagebeschluss des 1. Senats des \n\nBundesverfassungsgerichts war auf eine behauptete Verletzung des Art. 103 \n\nAbs. 1 GG beschränkt (BVerfGE 107, 395, 408). Die Frage der analogen An-\n\nwendung des § 321a ZPO auf eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-\n\nchen Richter kann aber deshalb offen bleiben, weil gegen dieses Grundrecht \n\nvorliegend nicht verstoßen worden ist. \n\n7 \n\nb) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nist nicht erforderlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts \n\nderart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an \n\nder Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt und wenn das nationale Ge-\n\nricht davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaa-\n\nten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (st. Rspr.: EuGH, Urt. \n\nv. 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Tz. 16 - CILFIT; \n\nUrt. v. 15.9.2005 - Rs. C-495/03, HFR 2005, 1236 Tz. 33). Davon ist bei der \n\nFrage auszugehen, ob ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtli-\n\nchem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 \n\nNr. 9 lit. a UWG deshalb ausgeschlossen ist, weil für das streitgegenständliche \n\nModell auch ein Schutz nach Art. 3 ff. GGVO hätte in Anspruch genommen \n\nwerden können. Der Senat hat diese Frage in Übereinstimmung mit den in der \n\nLiteratur vertretenen Auffassungen verneint (Eichmann in Eichmann/v. Falcken-\n\nstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., Allgemeines Rdn. 53; Harte/Henning/ \n\nSambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 41 f.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, \n\nWettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 9.8; Keller, FS Erdmann, 2002, \n\n595, 611; Bartenbach/Fock, WRP 2002, 1119, 1123; Osterrieth, FS Tilmann, \n\n2003, 221, 223; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 826; Ortner, WRP \n\n2006, 189, 192). Denn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung lässt \n\nBestimmungen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt \n\n(Art. 96 Abs. 1 GGVO, vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 31 der Verordnung). Die-\n\nses Nebeneinander von Geschmacksmusterschutz und ergänzendem wettbe-\n\nwerbsrechtlichem Leistungsschutz ist aufgrund der unterschiedlichen Schutz-\n\nvoraussetzungen und Rechtsfolgen gerechtfertigt. Während der Musterschutz \n\nan die Neuheit und Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters anknüpft \n\n(Art. 5, 6 GGVO) und einen zeitlich auf drei Jahre befristeten Schutz begründet \n\n(Art. 11 GGVO), setzt der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz \n\nnach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG mit dem Vorliegen einer vermeidbaren Herkunfts-\n\ntäuschung ein Unlauterkeitsmerkmal voraus und führt zu einem zeitlich nicht \n\nvon vornherein befristeten Anspruch. Anders als die Beklagte erstmals mit der \n\nAnhörungsrüge geltend macht, bedarf es deshalb auch keiner Modifikation der \n\nSenatsrechtsprechung zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-\n\nschutz. Dieses Ergebnis ist eindeutig. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach \n\nden Maßstäben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften war nicht geboten. Unberührt davon ist die im Streitfall nicht ent-\n\nscheidungserhebliche Frage nach dem Verhältnis des Gemeinschaftsge-\n\nschmacksmusterschutzes zum wettbewerbsrechtlichen Saisonschutz für eine \n\nModeneuheit, der eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht voraussetzt (vgl. \n\nzu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453, 454 \n\n= WRP 1984, 259 - Hemdblusenkleid; zum Schutzverhältnis vgl. Gloy/ \n\nLoschelder/Eck, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 143; \n\nGottschalk, Der Schutz des Designs nach deutschem und europäischem Recht, \n\n2005, S. 257 f.). \n\n8 \n\n2. Die Anhörungsrüge ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Be-\n\nklagten zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\ndurch das Berufungsgericht begründet. Das Vorbringen ist berücksichtigt; eine \n\nBeweiserhebung war nicht erforderlich. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2001 - 15 O 719/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2002 - 5 U 182/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-151-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/i-zr-151-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:00.092307+00:00"}}