{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"I ZR 151/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 9 lit. a Verkündet am: 15. September 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Jeans a) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz we- gen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das Erzeugnis Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 3 ff. der Verord- nung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Ge- meinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) be- steht oder bestanden hat. b) Für die Feststellung einer gewissen Bekanntheit des nachgeahmten Pro- dukts bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG ist auf die Bekanntheit des Erzeugnisses bei den ange- sprochenen Verkehrskreisen abzustellen; nicht erforderlich ist, dass der Verkehr das nachgeahmte Produkt einem namentlich bestimmten Unter- nehmen zuordnen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 151/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 4 Nr. 9 lit. a \n\nVerkündet am: \n15. September 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nJeans \n\na) Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz we-\ngen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG werden \nnicht dadurch ausgeschlossen, dass für das Erzeugnis Schutz für ein nicht \neingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 3 ff. der Verord-\nnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Ge-\nmeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) be-\nsteht oder bestanden hat. \n\nb) Für die Feststellung einer gewissen Bekanntheit des nachgeahmten Pro-\ndukts bei der Beurteilung der vermeidbaren Herkunftstäuschung nach §§ 3, \n4 Nr. 9 lit. a UWG ist auf die Bekanntheit des Erzeugnisses bei den ange-\nsprochenen Verkehrskreisen abzustellen; nicht erforderlich ist, dass der \nVerkehr das nachgeahmte Produkt einem namentlich bestimmten Unter-\nnehmen zuordnen kann. \n\nBGH, Urt. v. 15. September 2005 - I ZR 151/02 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 11. Januar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin zu 1 stellt Jeanshosen unter der Bezeichnung \"G. \" \n\nher. Ihre alleinvertretungsberechtigte deutsche Tochtergesellschaft ist die Klä-\n\ngerin zu 2. Zur Kollektion der Klägerin zu 1 gehört die Jeanshose \"E. \". \n\nDie Gestaltung des Jeansmodells \"E. \" ergibt sich aus der nächste- \n\nhenden Schnittzeichnung: \n\nDie Jeans weist folgende Gestaltungsmerkmale auf: \n\nangesetzte Beinnähte, die beginnend in Hüfthöhe der äußeren \nSeitennaht bis in die innere Seitennaht schräg verlaufen; \n\nschräg angesetzte Einschubtaschen mit einer weiteren Innenta-\nsche auf der rechten Seite; \n\nNieten an den Enden der jeweiligen Taschennähte und eine Niete \nan der Schrittnaht in Höhe der Knopfleiste; \n\naufgesetzte Knieapplikationen mit jeweils zwei horizontalen, ca. \n5 cm langen Abnähern in der Mitte der Applikationen; \n\nkreisrunde Gesäßnaht nach Art eines Sattels; \n\nTeilungsnaht im hinteren Beinbereich auf Kniehöhe; \n\ngroße, fast quadratische Gesäßtaschen; \n\ngerader Schnitt, weites Bein; \n\nangesetzte Stoffapplikationen von ca. 4,5 cm Breite an der unteren \nrückseitigen Kante der Hosenbeine. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte vertreibt ein der Jeanshose \"E. \" der Klägerinnen ähn- \n\nliches Modell unter der Bezeichnung \"K. \". \n\nDie Klägerinnen haben geltend gemacht, das Jeansmodell \"E. \" be- \n\nsitze eine außergewöhnliche, nicht funktionsbedingte Gestaltung, die neuartig \n\nund wettbewerblich eigenartig sei. Sie hätten weltweit 1,15 Mio. Stück und in \n\nDeutschland 400.000 Stück dieser Jeans abgesetzt, die im Verkehr sehr be-\n\nkannt sei. Die Klägerinnen haben den Vertrieb der Jeans \"K. \" als wettbe- \n\nwerbswidrig beanstandet und die Ansicht vertreten, die Beklagte beute durch \n\ndie Übernahme der wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Modells \"E. \" \n\nden Ruf des Originals aus und schaffe die Gefahr einer Täuschung über die \n\nbetriebliche Herkunft der Jeans \"K. \". \n\n5 \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, Jeans und/oder Hosen, die die aus der nachste-\n\nhend wiedergegebenen Modellzeichnung ersichtlichen Gestaltungs-\n\nmerkmale aufweisen, insbesondere das Modell \"K. \", anzubieten \n\nund/oder in Verkehr zu bringen und/oder derartige Jeans und/oder \n\nHosen anzubieten und/oder in Verkehr bringen zu lassen, \n\n2. den Klägerinnen zu 1 und 2 detailliert schriftlich Auskunft zu erteilen \n\nüber Art und Umfang der bisher erfolgten, unter 1. bezeichneten \n\nHandlungen, insbesondere über die Zahl der gesamten hergestellten \n\nund/oder vertriebenen Jeans und der durch den Verkauf dieser Jeans \n\nund/oder Hosen vereinnahmten Erlöse Rechnung zu legen sowie de-\n\ntailliert Auskunft zu erteilen über sämtliche mit diesen Jeans und/oder \n\nHosen belieferten gewerblichen Abnehmer unter Angabe von Liefer-\n\nmengen und Adressen; \n\n3. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 18. Juni 1999 verpflichtet ist, \n\nden Klägerinnen sämtlichen durch den bisherigen Vertrieb der unter \n\n1. bezeichneten Jeans und/oder Hosen entstandenen und künftig \n\nnoch entstehenden Schaden in der nach Erteilung der Auskunft noch \n\nzu bestimmenden Höhe und Schadensberechnung nebst 5 % Zinsen \n\nseit dem 11. Februar 2000 zu ersetzen. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die \n\nKlägerinnen könnten für die Jeans \"E. \" allenfalls als Modeneuheit Saison- \n\nschutz in Anspruch nehmen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrinnen hat das Berufungsgericht den Klageanträgen zu 1 und 2 insgesamt und \n\ndem Klageantrag zu 3 im Wesentlichen entsprochen. Es hat von der Feststel-\n\nlung der Schadensersatzverpflichtung nur die Zinsen auf Schäden ausgenom-\n\nmen, die erst nach Rechtshängigkeit entstanden sind und noch entstehen. \n\n8 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen beantragen, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin-\n\nnen aufgrund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes aus § 1 \n\nUWG a.F. bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDie \"E. \"-Jeans der Klägerinnen weise eine besondere Gestaltung \n\nauf, die über diejenige kurzlebiger Modeneuheiten hinausgehe und die auf die \n\nbetriebliche Herkunft des Modells hinweise. Es handele sich um eine über den \n\nDurchschnitt hinausragende Neuerscheinung, deren Gesamteindruck durch \n\nindividuelle ästhetische Gestaltungsmerkmale geprägt sei, die im Jahre 1996 \n\nvom allgemein üblichen Modetrend entscheidend abgewichen seien. Die be-\n\nsondere Originalität resultiere aus der konkreten Kombination der für die \"E. \n\n \" verwendeten, nicht funktionalen Gestaltungselemente, die von denjeni- \n\ngen klassischer Jeanshosen deutlich abwichen. Die \"E. \"-Jeans sei infolge \n\nihrer charakteristischen Gestaltung selbst geeignet, zum Klassiker zu werden. \n\nKeine der zum Zeitpunkt der Einführung der Jeans der Klägerinnen auf dem \n\nMarkt befindlichen Hosenmodelle habe diese charakteristischen Merkmale auf-\n\ngewiesen. Die Jeans der Klägerinnen sei geeignet, das angesprochene Publi-\n\nkum auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen. Das Produkt verfüge über einen \n\nhohen Wiedererkennungswert. Nicht erforderlich sei, dass der Verkehr das Un-\n\nternehmen, dem er das Produkt zuschreibe, namentlich kenne. \n\n11 \n\nDas Modell \"K. \" der Beklagten weise hinsichtlich der charakteristi- \n\nschen Merkmale eine deutliche Übereinstimmung mit der die wettbewerbliche \n\nEigenart begründenden Gestaltung der Jeans \"E. \" ohne sachliche Not- \n\nwendigkeit auf. Die nur geringfügigen Abweichungen änderten an der fast iden-\n\ntischen Übernahme nichts. Beide Modelle seien nach dem Gesamteindruck \n\ntäuschend ähnlich. Dies gelte besonders, wenn sie nicht nebeneinander be-\n\ntrachtet würden. Es bestehe auch die Gefahr einer mittelbaren Herkunftsver-\n\nwechslung. \n\n12 \n\nDas an der Gesäßtasche angebrachte Pappschild und die Verpackung \n\nmit der jeweiligen Bezeichnung \"K. \" bei der Jeans der Beklagten seien \n\nnicht geeignet, Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Sie seien nicht \n\ndauerhaft angebracht und enthielten nur einen Phantasienamen, der nicht auf \n\ndas Unternehmen der Beklagten hinweise. \n\n13 \n\nDie für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen eine vermeidbare \n\nHerkunftstäuschung erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Erzeugnisses \n\nbei den maßgeblichen Verkehrskreisen liege ebenfalls vor. Sie ergebe sich \n\nschon aufgrund des Ergebnisses der von der Beklagten vorgelegten Umfrage, \n\nwonach 46 % der Befragten die Jeanshose \"E. \" auch ohne Kennzeich- \n\nnung bekannt gewesen sei, von denen wiederum 11 % sie als Jeans von \n\n\"G. \" erkannt hätten. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nBeide Klägerinnen seien zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegiti-\n\nmiert. \n\nDer Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB und der Schadensersatz-\n\nanspruch ergebe sich aus § 1 UWG a.F. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Vertrieb der Jeanshose \n\n\"K. \" durch die Beklagte sei unlauter, hält sowohl nach altem (§ 1 UWG \n\na.F.) als auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG) der rechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\n18 \n\na) Anders als die Revision meint, ist im Streitfall ein Anspruch aus ergän-\n\nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Her-\n\nkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG nicht deshalb ausgeschlossen, \n\nweil die Klägerinnen für das von ihnen hergestellte und vertriebene Jeansmo-\n\ndell \"E. \" Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks- \n\nmuster nach Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom \n\n12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 \n\nvom 5. Januar 2002, S. 1) hätten in Anspruch nehmen können. Die Gemein-\n\nschaftsgeschmacksmusterverordnung lässt nach Art. 96 Abs. 1 Bestimmungen \n\nder Mitgliedstaaten über unlauteren Wettbewerb unberührt. Dazu zählen auch \n\ndie Vorschriften über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-\n\nschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, die sich gegen ein unlauteres Wettbe-\n\nwerbsverhalten richten, das in der vermeidbaren Täuschung der Abnehmer ü-\n\nber die betriebliche Herkunft der Produkte liegt. Von dieser Zielrichtung des Ge-\n\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterscheidet sich die Gemein-\n\nschaftsgeschmacksmusterverordnung, die in der Form des Gemeinschaftsge-\n\nschmacksmusters ein bestimmtes Leistungsergebnis schützt. Der zeitlich befris-\n\ntete Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster be-\n\nrührt daher nicht den zeitlich nicht von vornherein befristeten Anspruch auf-\n\ngrund ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen ver-\n\nmeidbarer Herkunftstäuschung nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 UWG a.F. \n\n(vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG \n\nRdn. 9.8; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 41 f.; Keller, FS Erd-\n\nmann, 2002, 595, 611; Bartenbach/Fock, WRP 2002, 1119, 1123; Osterrieth, \n\nFS Tilmann, 2003, 221, 223; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, 826; zum \n\nVerhältnis des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zum \n\nGeschmacksmusterschutz vgl. auch: BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, \n\nGRUR 2002, 629, 631 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel). \n\n19 \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. kann \n\nder Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn \n\ndas Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hin-\n\nzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwi-\n\nschen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der In-\n\ntensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerbsrechtlichen Um-\n\nständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je \n\nhöher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an \n\ndie besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nach-\n\nahmung begründen (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, \n\n253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, \n\nGRUR 2004, 941, 942 = WRP 2004, 1498 - Metallbett, jeweils m.w.N.). Danach \n\nkönnen Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz \n\ngegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Ge-\n\nfahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und \n\ngeeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. \n\nDem entspricht § 4 Nr. 9 lit. a UWG (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, \n\nGRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Das setzt in \n\naller Regel voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen \n\nVerkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (BGHZ 50, 125, 131 \n\n- Pulverbehälter; BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH, \n\nUrt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 \n\n- Handtuchklemmen). \n\n20 \n\nc) Das Berufungsgericht hat eine wettbewerbliche Eigenart der Jeans der \n\nKlägerinnen aufgrund einer besonderen Originalität der Gestaltung bejaht. Das \n\nhält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n21 \n\naa) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestal-\n\ntung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderhei-\n\nten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2002, 629, 631 f. - Blendse-\n\ngel). \n\n22 \n\nDie Eignung der Aufmachung der \"E. \"-Jeans, herkunftshinweisend \n\nzu wirken, hat das Berufungsgericht in den gesondert angesetzten Beinnähten \n\ngesehen, die außen vom Oberschenkelansatz schräg nach innen verlaufend \n\netwa im Schrittbereich der Hose aufeinander treffen und die mit den entgegen-\n\ngesetzt verlaufenden Nähten der Einschubtaschen einen den vorderen Hosen-\n\nbereich optisch ungewöhnlichen Rhombus bilden. Dieser wird durch die Nieten \n\nan den Enden der jeweiligen Vordertaschennähte und am Ende der Schrittnaht \n\ndeutlich akzentuiert. Damit wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nder seinerzeit völlig neuartige Eindruck einer mit einem besonders hohen seitli-\n\nchen Beinausschnitt versehenen kurzen Jeanshose vermittelt, an die die Ho-\n\nsenbeine separat angesetzt sind. Weiter hat das Berufungsgericht bei der Be-\n\ngründung der wettbewerblichen Eigenart der Jeanshose der Klägerinnen auf die \n\nauffälligen, hochgewölbten Knieapplikationen in eigenartiger Form mit jeweils \n\nzwei horizontalen Abnähern, auf den \"geraden\" Schnitt und das weite Bein, auf \n\nder Rückseite auf die nicht funktionsbedingte Teilungsnaht in Kniehöhe und die \n\nabgesetzten Stoffapplikationen am unteren Ende der Hosenbeine sowie auf die \n\neher unübliche rechteckige Form der Gesäßtaschen abgestellt. Diese Merkmale \n\nvermitteln nach der Annahme des Berufungsgerichts ebenfalls ein für das Jahr \n\n1996 ungewöhnliches und neuartiges Bild. Insgesamt weist die Hose nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts eine unverwechselbare Charakteristik \n\nauf, die sie von der klassischen Jeansform deutlich unterscheidet. \n\n23 \n\nbb) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, \n\ndie besonderen Voraussetzungen eines zeitlich unbeschränkten Nachah-\n\nmungsschutzes bei Modeprodukten lägen im Streitfall nicht vor. Bei Beklei-\n\ndungsstücken sei der Verkehr anders als bei der ästhetischen Gestaltung tech-\n\nnischer Gebrauchsgegenstände grundsätzlich nicht geneigt, das Gesamter-\n\nscheinungsbild als dauerhaften Hinweis auf einen bestimmten Hersteller anzu-\n\nsehen. Vielmehr sehe das Publikum in einer erstmals vermarkteten Stilrichtung \n\nnur den Beginn einer Modestilart. \n\n24 \n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Verkehr auch \n\nbei Modeerzeugnissen deren besonders originelle Gestaltung als Hinweis auf \n\ndie betriebliche Herkunft ansehen kann. Anders als bei kurzlebigen Modeneu-\n\nheiten besteht in einem solchen Fall ein einer zeitlichen Beschränkung nicht \n\nvon vornherein unterworfener Nachahmungsschutz (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1997 \n\n- I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; vgl. \n\nauch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, \n\n500 - Präzisionsmessgeräte; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, \n\n352 = WRP 2005, 476 - Klemmbausteine III, zum Abdruck in BGHZ 161, 204 \n\nvorgesehen; Erdmann, FS für Vieregge, S. 197, 212; Sambuc, Der UWG-\n\nNachahmungsschutz Rdn. 238, 240). Von diesen Grundsätzen ist auch das \n\nBerufungsgericht ausgegangen, das an die auf Ausnahmefälle beschränkte \n\nwettbewerbliche Eigenart von Modeprodukten keine zu geringen Anforderungen \n\ngestellt hat. Es hat eine besondere Originalität der Gestaltung der in Rede ste-\n\nhenden Jeans und eine Eignung ihrer Merkmale, herkunftshinweisend zu wir-\n\nken, anhand einer Vielzahl von Elementen bejaht, die in ihrer Kombination bei \n\nder Markteinführung 1996 nicht vorbekannt waren und die die Jeans zu einer \n\naus dem Durchschnitt herausragenden Neuerscheinung machten. Diese tatrich-\n\nterlichen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n25 \n\nAnders als die Revision geltend macht, haben die Klägerinnen auch nicht \n\nzugestanden, die \"E. \"-Jeans sei zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens \n\nnicht mehr als besonders originelle Gestaltung anzusehen. \n\n26 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass \n\nauch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente \n\neine wettbewerbliche Eigenart begründen kann (vgl. BGH GRUR 1998, 477, \n\n479 - Trachtenjanker). \n\n27 \n\nDie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die erforderlichen \n\nFeststellungen dazu, dass die Gestaltungsmerkmale bei der \"E. \"-Jeans \n\nauf ihre betriebliche Herkunft hinweisen, nicht aus eigener Sachkunde treffen \n\ndürfen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch wenn die Mitglieder des Berufungsge-\n\nrichts nach den Ausführungen im Berufungsurteil selbst nicht zu den angespro-\n\nchenen Verkehrskreisen gehören sollten, konnten sie aufgrund ihrer durch stän-\n\ndige Befassung mit Wettbewerbssachen besonderen Sachkunde die wettbe-\n\nwerbliche Eigenart der in Rede stehenden Jeans ohne sachverständige Hilfe \n\nselbst beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; Bornkamm, \n\nWRP 2000, 830, 832). Das Berufungsgericht hat hierzu angenommen, es seien \n\nin diesem Zusammenhang nur Erwägungen anzustellen, für die die Zugehörig-\n\nkeit zur potentiellen Kundschaft nicht erforderlich sei. Diese Ausführungen sind \n\naus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gegenteiliges zeigt auch \n\ndie Revision nicht auf. \n\n28 \n\n2. Rechts- und verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon aus-\n\ngegangen, das Modell \"K. \" der Beklagten stelle eine fast identische Nach- \n\nbildung der von den Klägerinnen vertriebenen Jeans dar. Die die wettbewerbli-\n\nche Eigenart begründenden Elemente der Vorderseite der Jeans \"E. \" hat \n\ndie Beklagte bei ihrem Produkt identisch übernommen. Bei den die Rückseite \n\nprägenden Gestaltungsmerkmalen liegen zwar gewisse Abweichungen zwi-\n\nschen den Jeansmodellen vor. Das ändert aber, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat, nichts daran, dass die Beklagte auch die Knieabnä-\n\nher der Rückseite identisch, die Form der Gesäßtaschen in maßstabsgerecht \n\ngeänderten Größenverhältnissen und die Stoffapplikationen an der unteren Sei-\n\nte der Jeans in abgewandelter Farbgebung übernommen hat. Außer Betracht \n\nzu bleiben haben weiter bei der Frage des Grades der Übernahme der Leistung \n\nder Klägerinnen, dass bei den sich gegenüberstehenden Modellen nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts, auf die sich die Revision stützt, auf der Rück-\n\nseite in unterschiedlicher Weise die Bezeichnungen \"K. \" und \"E. \" \n\nangebracht sind. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts zählt die Gestaltung des Namenszugs auf der Rückseite der \n\nJeanshose der Klägerinnen nicht zu den die wettbewerbliche Eigenart begrün-\n\ndenden Merkmalen. Die Abweichung in diesem Punkt steht der Annahme einer \n\nfast identischen Übernahme des Modells \"E. \" der Klägerinnen in seiner \n\nwettbewerblichen Eigenart daher nicht entgegen. \n\n29 \n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nes bestehe die Gefahr einer Herkunftstäuschung bei dem Jeansmodell der Be-\n\nklagten, greifen nicht durch. \n\n30 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Gesamteindruck \n\nder Jeans der Beklagten entspreche praktisch dem Modell der Klägerinnen, \n\nweshalb die \"K. \"-Jeans ohne weiteres für die \"E. \"-Jeans gehalten \n\nwerden könne, insbesondere wenn beide Modelle nicht nebeneinander betrach-\n\ntet würden. \n\n31 \n\nb) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, das Be-\n\nrufungsgericht hätte zunächst einmal Feststellungen dazu treffen müssen, an-\n\nhand welcher Merkmale der angesprochene Verkehr modische Jeans vonein-\n\nander unterscheidet. Dazu hätte es ein Sachverständigengutachten einholen \n\nmüssen. \n\n32 \n\nAuch wenn die Mitglieder des Berufungsgerichts nicht zu den angespro-\n\nchenen Verkehrskreisen gehören sollten, erfordert dies im Streitfall nicht die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht, das über \n\ndie wettbewerbliche Eigenart der Jeans der Klägerinnen aus eigener Sachkun-\n\nde befinden konnte (vgl. Abschn. II 1 c bb), konnte dann auch bei nahezu iden-\n\ntischer Übernahme der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart des nach-\n\ngeahmten Produktes begründeten, ohne Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens die Frage entscheiden, ob die Gefahr einer Herkunftstäuschung be-\n\nsteht. \n\n33 \n\nc) Eine Herkunftstäuschung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, \n\ndass die Beklagte an der von ihr vertriebenen Jeans die Bezeichnung \"K. \" \n\nangebracht hat, während die Jeans der Klägerinnen mit \"E. \" gekennzeich- \n\nnet ist. Das an einer der rückwärtigen Taschen der Jeans der Beklagten ange-\n\nbrachte Pappschild und die Verpackung des Produkts mit der Angabe \"K. \n\n \" gewährleisten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass \n\ndiese zum Zeitpunkt des Kaufs an der Jeans noch vorhanden sind (vgl. hierzu \n\nBGH, Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 524 f. = WRP 2000, \n\n493 - Modulgerüst). Dagegen erinnert auch die Revision nichts. Soweit sie auf \n\neinen senkrecht verlaufenden Namenszug auf der Außennaht der rechten Ge-\n\nsäßtasche abhebt, zeigt sie nicht auf, dass dieser nach dem Vortrag der Be-\n\nklagten in den Tatsacheninstanzen für sich geeignet ist, der Gefahr einer Her-\n\nkunftstäuschung entgegenzuwirken. \n\n34 \n\nd) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht eine gewisse Bekanntheit der \"E. \"-Jeans der Klägerinnen \n\nbejaht hat. \n\n35 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats setzt der ergänzende wettbe-\n\nwerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung \n\nin aller Regel eine gewisse Bekanntheit des nachgeahmten Produkts voraus, \n\nweil ansonsten die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann. Eine \n\nVerkehrsgeltung ist insoweit nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass \n\ndas wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der \n\nangesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, dass sich \n\nin relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn \n\nNachahmungen vertrieben werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, \n\nGRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; Urt. v. 7.2.2002 \n\n- I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 f. = WRP 2002, 1054 - Bremszangen; \n\nBGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600, 602 \n\n- Handtuchklemmen). \n\n36 \n\nBei der Annahme einer Bekanntheit der \"E. \"-Jeans in den maßgeb- \n\nlichen Verkehrskreisen hat das Berufungsgericht zu Recht auf das von der Be-\n\nklagten vorgelegte Privatgutachten der U. -GmbH vom 30. November \n\n2000 abgestellt, das als Sachvortrag der Beklagten selbst zu werten ist (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 340/98, NJW-RR 2001, 1320, 1321; Urt. v. \n\n24.2.2005 - VII ZR 225/03, NJW 2005, 1650, 1652). Danach kannten nach ei-\n\ngenen Angaben der Beklagten 46 % der Befragten die Jeanshose \"E. \" der \n\nKlägerinnen. Dies reicht für eine Bekanntheit des Produkts der Klägerinnen \n\nzweifelsohne aus. Nicht erforderlich dagegen ist, wovon offensichtlich das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das \n\nnachgeahmte Produkt namentlich dem Unternehmen der Klägerinnen \n\n(G. ) zuordnen können (vgl. Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbe- \n\nwerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 60; Harte/Henning/Sambuc aaO § 4 Rdn. 64), \n\nwas immerhin noch bei 11 % der Befragten der Fall ist. Denn für einen ergän-\n\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, \n\n§ 1 UWG a.F. reicht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung aus. \n\nDiese erfordert aber nicht die namentliche Kenntnis des hinter dem nachge-\n\nahmten Produkt stehenden Unternehmens. \n\n37 \n\nIn Anbetracht der wettbewerblichen Eigenart des Jeansmodells der Klä-\n\ngerinnen, der fast identischen Übernahme des Produkts durch die Beklagte und \n\nder Gefahr einer Herkunftstäuschung ist das Berufungsgericht zu Recht davon \n\nausgegangen, dass der Vertrieb der \"K. \"-Jeans unlauter ist. \n\n38 \n\n4. Der mit dem Feststellungsantrag zu 3 verfolgte Schadensersatzan-\n\nspruch hat seine Rechtsgrundlage in § 1 UWG a.F. und § 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 \n\nlit. a UWG. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. \n\n39 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2001 - 15 O 719/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2002 - 5 U 182/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/i-zr-151-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/i-zr-151-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_151-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:50.226546+00:00"}}