{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_147-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"I ZR 147/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 147/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des II. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2002 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Erfurt vom 15. Juli 1997 unter Zu-\n\nrückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und \n\ninsgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftli-\nchen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammen-\nhang mit der Freischaltung einer Telefonnetzkarte ein Mobilte-\nlefon „für’n Apfel und n’Ei“ anzukündigen oder anzubieten, wie \ndies aus der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen \nWerbung ersichtlich ist. \n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein \nOrdnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bi s \nzu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, \ndiese zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht. \n\nVon den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie \n\ndes ersten Revisionsverfahrens haben die Klägerin ein Zehntel und \n\ndie Beklagte neun Zehntel zu tragen mit Ausnahme der durch die \n\nSäumnis der Beklagten entstandenen Kosten. Diese Kosten und die \n\nKosten des zweiten Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nBeide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Telekommu-\n\nnikation in Verbindung mit dem gleichzeitigen Abschluss von Netzkartenverträ-\n\ngen. \n\nDie Beklagte warb im Oktober 1995 in einer Beilage zur „Thüringer All-\n\ngemeinen” für den Erwerb eines Mobiltelefons der Marke Bosch mit den \n\nWorten „Für’n Apfel und n’Ei”. Im linken unteren Drittel der Anzeige wird in \n\neinem eingerahmten Text – eingeleitet durch ein Sternchen – darauf \n\nhingewiesen, dass „dieser Preis” nur in Verbindung mit dem Abschluss eines \n\nzwölfmonatigen Netzkartenvertrages gelte. Es folgt dann eine Übersicht über \n\ndie Tarife (Grundpreise, Minutenpreise, monatlicher Mindestgesprächsumsatz), \n\nwobei sich hinter den Angaben zum Geschäfts- und zum Freizeittarif ein \n\nweiteres Sternchen befindet. Am unteren Ende des Kastens findet sich eine mit \n\neinem Stern eingeleitete Fußnote, in der es in noch einmal kleinerer \n\nSchriftgröße heißt: \n\nGeschäftstarif in der Zeit Mo-Fr 7.00-20.00 Uhr; Freizeittarif in der übrigen Zeit \nsowie an bundesweiten Feiertagen. Alle Preise in DM inkl. Mehrwertsteuer. Einma-\nlige Aktivierungskosten 12 Monatsvertrag DM 49.- für alle Tarife. \n\n3 \n\nNachstehend sind zunächst der erwähnte Kasten (etwa in Originalgröße) \n\nund sodann die ganze Anzeige (verkleinert und in schwarz-weiß) wiedergege-\n\nben: \n\n4 \n\nDie Klägerin hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Zugabever-\n\nordnung sowie gegen § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt eines übertrie-\n\nbenen Anlockens erblickt und sie als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner \n\nhat sie geltend gemacht, die Werbung verstoße auch gegen das Irreführungs-\n\nverbot (§ 3 UWG a.F.). \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbes im Zusammenhang mit der \nFreischaltung einer Telefonnetzkarte ein Telefon-Handy (Funktele-\nfon) „für’n Apfel und n’Ei” anzukündigen, anzubieten oder zu gewäh-\nren, wie dies aus der als Anlage K 1 vorgelegten Werbung ersicht-\nlich ist. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß \n\nverurteilt und das Versäumnisurteil auf den Einspruch der Beklagten aufrecht-\n\nerhalten. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung unter Neufassung des Ur-\n\nteilstenors mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ordnungshaft an den Ge-\n\nschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist. \n\n7 \n\nAuf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil im \n\nersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 81/98, BGH-Rep 2002, 76). Ei-\n\nnen Verstoß gegen die Zugabeverordnung und einen Wettbewerbsverstoß \n\nnach § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens hat \n\nder Bundesgerichtshof verneint; die Zurückverweisung war erforderlich, weil \n\nkeine Feststellungen zur konkreten Werbeanzeige getroffen worden waren – \n\ndie beanstandete Anzeige war nur in einer stark verkleinerten, in Teilen unle-\n\nserlichen Kopie vorgelegt worden – und sich deshalb in der Revisionsinstanz \n\nnicht klären ließ, ob in der beanstandeten Anzeige hinreichend auf die Konditi-\n\nonen des Netzkartenvertrags hingewiesen worden war. \n\n8 \n\nIm wiedereröffneten Berufungsverfahren, in dem das Original der bean-\n\nstandeten Anzeige vorlag, hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der \n\nmündlichen Verhandlung vom 17. April 2002 beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwe-\ncken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Freischaltung ei-\nner Telefonnetzkarte ein Handy (Funktelefon) „für’n Apfel und n’Ei“ \nanzukündigen oder anzubieten, wie dies aus der als Anlage vorge-\nlegten Werbung ersichtlich ist. \n\n9 \n\nMit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht das Urteil des \n\nLandgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die \n\n(vom Berufungsgericht zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihre \n\nzuletzt gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 15. April 2002 weiterver-\n\nfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten \n\nnunmehr verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie beanstandete Werbung sei nicht bereits deswegen irreführend, weil \n\nder am Beginn des Textes im weißen Kasten befindliche Asteriskus ins Leere \n\ngehe. Aus dem Gesamteindruck der Anzeige ergebe sich eine klare Zuordnung \n\nder Preisangaben im weißen Kasten zu dem letztlich kostenlos abgegebenen \n\nMobiltelefon. In diesem Kasten seien – für Durchschnittsverbraucher hinrei-\n\nchend deutlich zu erkennen – sowohl die verbrauchsabhängigen als auch die \n\nverbrauchsunabhängigen Entgelte unmissverständlich und übersichtlich ange-\n\ngeben. Dies gelte auch für die lediglich in der Fußnote in kleinerer Schrift an-\n\ngeführten Aktivierungskosten in Höhe von 49 DM. Eine Irreführung sei daher \n\nzu verneinen, auch wenn Gestaltung und Inhalt des weißen Kastens nahezu \n\nidentisch seien mit den Angaben, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom \n\n8. Oktober 1998 (I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 513 – Aktivierungskosten) als \n\nirreführend beanstandet habe. \n\n12 \n\nII. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nSie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Be-\n\nklagten nach dem zuletzt gestellten Unterlassungsantrag. \n\n13 \n\n1. Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli \n\n2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, ist der in die Zu-\n\nkunft gerichtete Unterlassungsantrag auch nach neuem Recht zu beurteilen, \n\nwobei die neue gesetzliche Grundlage nicht zu einer anderen rechtlichen Beur-\n\nteilung des Streitfalls führt als vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. \n\n14 \n\n2. Gegenstand des Streits ist allein noch der oben wiedergegebene Kla-\n\ngeantrag, der auf Unterlassung der konkret beanstandeten Werbung gerichtet \n\nist und der erkennbar auf die inzwischen vorgelegte Originalanzeige Bezug \n\nnimmt. Diesen Antrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. April 2002 als \n\neinzigen zu stellenden Antrag angekündigt und in der mündlichen Verhandlung \n\nvom 17. April 2002 ausweislich des Sitzungsprotokolls auch gestellt. Der Um-\n\nstand, dass der Tatbestand des Berufungsurteils noch die zunächst angekün-\n\ndigten umfassenderen Haupt- und Hilfsanträge enthält, ist – wie die Revisions-\n\nerwiderung zutreffend bemerkt – nicht von Bedeutung, da der Beweis, den der \n\nTatbestand liefert, durch das Sitzungsprotokoll entkräftet wird (§ 314 Satz 2 \n\nZPO). \n\n15 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin als \n\nbetroffener Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch zu, weil die beanstande-\n\nte Werbung nicht hinreichend deutlich darauf hinweist, dass mit dem Erwerb \n\ndes Mobiltelefons, das letztlich unentgeltlich abgegeben werden soll, nicht nur \n\nder Abschluss eines Netzkartenvertrags, sondern auch einmalige Aktivierungs-\n\nkosten verbunden sind. Dieser Anspruch ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 \n\nAbs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 \n\nUWG i.V. mit § 1 Abs. 2 und 6 PAngV. \n\n16 \n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, der Durchschnittsverbraucher beziehe die im weißen Kasten enthalte-\n\nnen Angaben zu den im Zusammenhang mit dem Netzkartenvertrag zu zahlen-\n\nden Entgelten auf die Preisangabe für das Mobiltelefon („für’n Apfel und n’Ei“) \n\nund erkenne auch ohne einen entsprechenden Sternhinweis bei der Preisan-\n\ngabe für das Telefon, dass sich die mit dem Erwerb des Mobiltelefons verbun-\n\ndene wirtschaftliche Belastung erst unter Berücksichtigung dieser Entgelte er-\n\nmitteln lasse (vgl. hierzu auch das erste Revisionsurteil v. 7.6.2001 – \n\nI ZR 81/98, Umdruck S. 5 f. unter 2.b)aa); insoweit nicht in BGH-Rep 2002, 76). \n\n17 \n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, \n\ndass die Anforderungen, die im Hinblick auf das Irreführungsverbot sowie auf \n\ndas Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) an die \n\nTransparenz von Preisangaben zu stellen sind, nicht einheitlich bestimmt wer-\n\nden können. Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um ein Kopp-\n\nlungsangebot, das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Miss-\n\nbrauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Ge-\n\nfahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder unzu-\n\nreichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein \n\nTeil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders \n\ngünstig herausgestellt wird (vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. – Handy für 0,00 DM; \n\n151, 84, 89 – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR \n\n2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II; Urt. v. 7.6.2001 – \n\nI ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 – Widerruf der Erledi-\n\ngungserklärung; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., \n\n§ 4 UWG Rdn. 1.65; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 UWG \n\nRdn. 7.33). Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen \n\nFall Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis un-\n\nmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgeho-\n\nben dargestellt sind. \n\n18 \n\nDie Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, dass ein Teil \n\ndes einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots \n\nletztlich unentgeltlich („für’n Apfel und n’Ei”) abgegeben wird. Eine solche An-\n\ngabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die \n\nauf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, \n\ndass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon ein-\n\ndeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, \n\n368, 376 – Handy für 0,00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 – Aktivierungskos-\n\nten; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2004 – I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = \n\nWRP 2004, 1479 – Grundeintrag Online). Aus der Sicht des Verbrauchers glie-\n\ndern sich die Preisbestandteile in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsu-\n\nnabhängige, monatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Ent-\n\ngelte. Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrags stehen im Rahmen des \n\nKopplungsangebots auf derselben Ebene wie der Preis für das Telefon, weil \n\nsie sofort zu zahlen sind. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein \n\nTelefon unentgeltlich abgegeben wird und für die Aktivierung des Netzkarten-\n\nvertrags 49 DM anfallen oder ob für das Telefon 49 DM berechnet und keine \n\nAktivierungskosten verlangt werden. \n\n19 \n\nDie Beklagte hätte daher – wenn nicht im Blickfang – zumindest in her-\n\nvorgehobener Weise in dem weißen Kasten auf die Aktivierungskosten \n\nhinweisen müssen, etwa in der Weise, dass im Zusammenhang mit der dort \n\nerwähnten Notwendigkeit des Abschlusses eines Kartenvertrages in einer \n\ngesonderten Zeile auf die Aktivierungskosten hingewiesen wird. Dies ist nicht \n\ngeschehen. Vielmehr findet sich der Hinweis auf diese Kosten versteckt in \n\nVielmehr findet sich der Hinweis auf diese Kosten versteckt in einer Fußnote, in \n\nder definiert ist, was unter dem Geschäfts- und dem Freizeittarif zu verstehen \n\nist, und in der klargestellt wird, dass die angegebenen Preise die Mehr-\n\nwertsteuer enthalten. \n\n20 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist \n\naufzuheben. Die Beklagte ist entsprechend dem zuletzt gestellten, auf die kon-\n\nkrete Verletzungsform beschränkten Klageantrag zu verurteilen. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 344 ZPO. \n\nDabei geht der Senat davon aus, dass der Klageantrag von Anfang an auf die \n\nkonkrete Verletzungsform beschränkt war, ein von der beanstandeten Werbung \n\nlosgelöstes Verbot des Angebots unentgeltlicher oder nahezu unentgeltlicher \n\nMobiltelefone von der Klägerin also nicht begehrt worden ist. Dennoch hat die \n\nKlägerin ihren Antrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren insofern be-\n\nschränkt, als sie die Modalität des Gewährens gestrichen und damit nicht mehr \n\nbegehrt hat, dass der Beklagten auch die Durchführung von Folgeverträgen \n\nuntersagt wird. Dementsprechend muss die Klägerin einen Teil der Kosten der \n\nVerfahrensabschnitte tragen, deren Gegenstand der weitergehende Klagean-\n\ntrag war. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nMeier-Beck \n\nSchaffert \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 15.07.1997 - 5 HKO 58/97 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 08.05.2002 - 2 U 1139/97 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/i-zr-147-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/i-zr-147-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_147-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:16.827616+00:00"}}