{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_146-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"I ZR 146/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) Verkündet am: 27. Januar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sammelmitgliedschaft III Bei der Beurteilung, ob ein Verband i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Ver- bands angehören. Dieser andere Verband muß nicht von seinen Mitgliedern ausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in Rede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen. Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interes- sen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, des- sen Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 146/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a.F.) \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSammelmitgliedschaft III \n\nBei der Beurteilung, ob ein Verband i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt \nist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen \nsein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Ver-\nbands angehören. Dieser andere Verband muß nicht von seinen Mitgliedern \nausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in \nRede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu \nübertragen. Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interes-\nsen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, des-\nsen Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung \nder gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte. \n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 2005 - I ZR 146/02 - OLG Zweibrücken \n\nLG Kaiserslautern \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. \n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen \n\nOberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte vertreibt in K. Geräte der Unterhaltungselektro- \n\nnik. Sie führt daneben in ihrem Sortiment auch elektrische Haushaltsgeräte, \n\nFotoapparate, EDV-Ausstattungen und Uhren. In einer Zeitungsbeilage warb \n\nsie am 19. Juni 2000 für ein Fernsehgerät zum Preis von 977 DM mit dem Hin-\n\nweis: \"unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers DM 1499.-/SIE SPAREN \n\nDM 522.-\". Die tatsächliche Preisempfehlung für dieses Gerät lag zur damaligen \n\nZeit bei 1.399 DM. \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den \n\nZweck verfolgt, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Er beruft sich zur Be-\n\ngründung seiner Klagebefugnis darauf, daß ihm aufgrund der Mitgliedschaft \n\nverschiedener Verbände mittelbar, d.h. im Wege der vermittelten Sammelmit-\n\ngliedschaft, Unternehmer angehörten, die zwar keine Fernsehgeräte, wohl aber \n\nKüchenausstattungen, Fotoapparate, Uhren sowie EDV-Geräte vertreiben. \n\nDarüber hinaus gehört dem Kläger der B. Mittelstandskreis \n\n GmbH (im weiteren: B. Mittelstandskreis) an, bei dem \n\nin \n\nder Region K. tätige Elektrofachbetriebe Mitglied sind. \n\nDer Kläger hat die Werbung der Beklagten vom 19. Juni 2000 als irrefüh-\n\nrend beanstandet. Nach erfolgloser Abmahnung hat er Klage erhoben und be-\n\nantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbs-\nzwecken Waren unter Hinweis auf die \"unverbindliche Preisemp-\nfehlung des Herstellers\" zu bewerben, wenn der dem eigenen \nPreis als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ge-\ngenübergestellte Preis nicht den Tatsachen entspricht, weil der \nempfohlene Preis niedriger ist, \n\n2. an den Kläger 290 DM nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dem \n\nKläger fehle die Klagebefugnis. \n\nDie Klage hatte vor dem Landgericht wie auch vor dem Oberlandesge-\n\nricht Erfolg (OLG Zweibrücken OLG-Rep 2003, 78). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-\n\nweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Kläger als klagebefugt angesehen. In \n\nder Sache hat es die durch das Landgericht vorgenommene und von der Be-\n\nklagten mit der Berufung nicht angegriffene Bewertung der streitgegenständli-\n\nchen Werbung als irreführend bestätigt und den Anspruch auf Zahlung der Ab-\n\nmahnkosten als begründet erachtet. Die Bejahung der Verbandsklagebefugnis \n\nhat es wie folgt begründet: \n\nDer Kläger trete in wettbewerbsrechtlichen Verfahren seit vielen Jahren \n\nals ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen auf, zu \n\ndessen Satzungszweck auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs \n\ngehöre. Er habe dabei unter Beweis gestellt, daß er über einen ausreichenden \n\nProzeßkostenfonds verfüge und in personeller, sachlicher und finanzieller Hin-\n\nsicht in der Lage sei, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Der \n\nStreitfall gebe keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. \n\nDer Kläger verfüge über eine für seine Klagebefugnis ausreichende Zahl \n\nbranchenangehöriger Mitglieder. Ihm gehörten über die R. GmbH & Co. \n\nKG \n\nvermittelte \n\nFotogeschäfte, \n\nüber \n\ndie \n\nV. \n\nGmbH & Co. KG und den K. - Einkaufsgesellschaft \n\nmbH u. Co. KG vermittelte Küchenanbieter, über die Kooperation \"C. \n\nGroup\" vermittelte EDV-Anbieter sowie die über den B. - Europaverband der \n\nS. , Bundesverband Deutschland e.V. vermittelten Mitglieder an, die \n\nzwar keine Wettbewerber der Beklagten hinsichtlich des beworbenen Fernseh-\n\ngeräts, wohl aber bei Fotoapparaten, Küchengeräten, EDV-Ausstattungen und \n\nUhren seien. Die in der I. eG zusammengeschlossenen Elektrofachge- \n\nschäfte seien ebenfalls zu berücksichtigen. Der Umstand, daß die I. eG \n\ndem Kläger untersagt habe, bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ihre \n\nInteressen und die ihrer Mitglieder wahrzunehmen, habe nur für das Innenver-\n\nhältnis Bedeutung. \n\nEs komme hinzu, daß der B. Mittelstandskreis Mitglied des Klägers \n\nsei und diesem dadurch die Mitgliedschaft von 28 Unternehmern vermittle, die \n\nbei Fernsehgeräten unmittelbare Wettbewerber der Beklagten seien. Es komme \n\nnicht darauf an, ob sich der B. Mittelstandskreis ebenfalls die Bekämpfung \n\nunlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt habe. Dieser müsse nicht selbst kla-\n\ngebefugt sein. Es genüge, daß die in ihm zusammengeschlossenen Gewerbe-\n\ntreibenden ihn durch ihre Beitrittserklärung mit der Wahrnehmung ihrer gewerb-\n\nlichen Interessen beauftragt hätten. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet. \n\n1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 \n\nAbs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen \n\nVerbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unter-\n\nlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale \n\nKlagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dies \n\nhat der Senat zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. in ständiger Rechtsprechung an-\n\ngenommen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 \n\n- I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III; \n\nvgl. weiter Großkomm.UWG/Erdmann § 13 Rdn. 15; Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 16 und 25; a.A. \n\nGreger, NJW 2000, 2457, 2462). An dieser Auffassung ist auch unter der Gel-\n\ntung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG festzuhalten (vgl. dazu - mit Hinweisen auf die \n\nEntstehungsgeschichte des Gesetzes - Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 195; \n\nHarte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 261; vgl. weiter Ahrens/Jestaedt, Der \n\nWettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 4; a.A. Baumbach/Hefermehl/Köh-\n\nler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.10 f.). Dementsprechend \n\nmuß die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten \n\nWettbewerbshandlung gegeben gewesen sein (vgl. OLG Hamm GRUR 1991, \n\n692, 693; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.7), sondern auch \n\nnoch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.: \n\nBGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, \n\n926 - Metro V, m.w.N.; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: Fezer/Büscher aaO § 8 \n\nRdn. 214; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 Rdn. 262; Ahrens/Jestaedt aaO \n\nKap. 18 Rdn. 4). \n\n2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, daß der Verband die Interessen einer er-\n\nheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig \n\nsind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richten soll. Als Un-\n\nternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, kön-\n\nnen auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem \n\nVerband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v. \n\n20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dür-\n\nfen nicht feiern; Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP \n\n2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, WRP \n\n2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II). \n\n3. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers für den geltend gemachten \n\nwettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergibt sich unter den vom Be-\n\nrufungsgericht festgestellten Umständen bereits daraus, daß der B. Mit-\n\ntelstandskreis Mitglied des Klägers ist. \n\na) Der B. Mittelstandskreis ist auch dann, wenn er nicht eine Gesell- \n\nschaft mit beschränkter Haftung, sondern nur eine Gesellschaft des bürgerli-\n\nchen Rechts sein sollte, rechts- und parteifähig (vgl. BGHZ 146, 341, 347; 151, \n\n204, 206; 154, 88, 94); auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Mit-\n\nglied eines Vereins sein (vgl. BGHZ 116, 86; 146, 341). \n\nb) Unerheblich ist, ob der B. Mittelstandskreis als ein Verband, der \n\ndem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, \n\nselbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) klagebefugt ist. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht erforderlich, daß sich der \n\nB. Mittelstandskreis von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen \n\nlassen, dem Kläger eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen \n\nzu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern; \n\nBGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; Baumbach/Hefer-\n\nmehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.43; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 \n\nRdn. 284). Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interes-\n\nsen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Kläger durch \n\nseinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mit-\n\nglieder beauftragen durfte (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmit-\n\ngliedschaft I; vgl. auch Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.43). \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Verbandsklage-\n\nbefugnis des Klägers auch nicht darauf an, ob der B. Mittelstandskreis ihn \n\nausdrücklich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragt hat. Ob \n\nein Verband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) der \n\nFörderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen dient, ist al-\n\nlein anhand seiner Zielsetzung, d.h. seiner Satzung und seiner tatsächlichen \n\nBetätigung, zu ermitteln. Nicht erforderlich ist es, daß seine unmittelbaren Mit-\n\nglieder ihn jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstö-\n\nßen ermächtigt haben. \n\nd) Nach den getroffenen Feststellungen kann weiterhin nicht angenom-\n\nmen werden, daß die Mitgliedschaft des B. Mittelstandskreises nicht dazu \n\ndienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu \n\nbündeln, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis \n\ndes Klägers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu schaffen \n\n(vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.). Dem Um-\n\nstand, daß der Kläger die Höhe der Jahresbeiträge für Sammelmitglieder nicht \n\noffenlegt, kann - entgegen der Ansicht der Revision - nichts anderes entnom-\n\nmen werden. Es ist durchaus möglich und nicht ohne weiteres bedenklich, daß \n\nein Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in erheblichem Umfang \n\nanders als durch kostendeckende Mitgliederbeiträge finanziert, etwa durch Ab-\n\nmahngebühren, Vertragsstrafen oder Zusagen im Einzelfall, die Prozeßkosten \n\nzu übernehmen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1117 f. - Wir dürfen nicht feiern, \n\nm.w.N.). Da es somit auch dann, wenn keine kostendeckenden Mitgliedsbeiträ-\n\nge erhoben werden, unbedenkliche Finanzierungsmöglichkeiten für einen Ver-\n\nband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) gibt, kann \n\nvon ihm nicht ohne näher dargelegten Anlaß verlangt werden, zum Nachweis \n\nseiner Prozeßführungsbefugnis seine Finanzierungsstruktur offenzulegen. Der \n\nUmstand, daß ein einzelner Mitgliedsverband des Klägers diesem im Jahr 1994 \n\noffenbar nur 2.000 DM als Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, reicht dafür nicht aus. \n\n4. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 \n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG (§ 3 UWG a.F.) sind gegeben. Das Berufungsgericht hat zu-\n\ntreffend angenommen, daß die angegriffene Werbung mit einer falsch angege-\n\nbenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers irreführend war und \n\neine Werbung dieser Art geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betroffenen \n\nMarkt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies zieht auch die Revision nicht in Zwei-\n\nfel. \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/i-zr-146-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/i-zr-146-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:00.435942+00:00"}}