{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_145-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"I ZR 145/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(bis II 2 b, S. 13 Abs. 1 einschließlich) ja Götterdämmerung UrhG § 80 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 2 Die Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die den Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend zu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene Leistungs- schutzrechte früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe um einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluß handelt. Ein Festspielorchester, das alljährlich für die Festspielsaison zusammengestellt wird, ist ein solcher auf Dauer angelegter Zusammenschluß, selbst wenn des- sen Mitglieder nur für den Zeitraum der jeweiligen Festspielsaison unter Vertrag genommen werden und zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausschei- den und neue hinzutreten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 145/02 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. November 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja (bis II 2 b, S. 13 Abs. 1 einschließlich) \nja \n\nGötterdämmerung \n\nUrhG § 80 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 2 \n\nDie Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die \nden Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend \nzu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene Leistungs-\nschutzrechte früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe \num einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der \nMitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluß handelt. \n\nEin Festspielorchester, das alljährlich für die Festspielsaison zusammengestellt \nwird, ist ein solcher auf Dauer angelegter Zusammenschluß, selbst wenn des-\nsen Mitglieder nur für den Zeitraum der jeweiligen Festspielsaison unter Vertrag \ngenommen werden und zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausschei-\nden und neue hinzutreten. \n\nBGH, Urt. v. 25. November 2004 - I ZR 145/02 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2002 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mannheim vom 23. März 2001 abgeändert, soweit \n\nder Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist. \n\nDie Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags abgewiesen. \n\nIm übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind von den Orchestermitgliedern der Festspiele 2000 zum \n\nVorstand des Bayreuther Festspielorchesters gewählt worden. Das Bayreuther \n\nFestspielorchester wird seit 1951 bis heute Jahr für Jahr erneut zusammenge-\n\nstellt. Die Orchestermusiker, die während der Ferien ihrer Stammhäuser in Bay-\n\nreuth tätig sind, werden nicht längerfristig, sondern jeweils nur für die einzelne \n\nFestspielsaison unter Vertrag genommen. \n\nDer in England ansässige Beklagte stellt her und vertreibt Tonträger mit \n\neiner Aufnahme einer Aufführung der Oper \"Götterdämmerung\" von Richard \n\nWagner, die im Jahre 1951 im Rahmen der ersten Bayreuther Festspiele nach \n\ndem Zweiten Weltkrieg unter der Leitung des Dirigenten Hans Knappertsbusch \n\nstattfand. Die Herstellung der Tonträger erfolgt unter Verwendung einer von \n\ndem Schallplattenunternehmen DECCA mit Einwilligung des damaligen Orche-\n\nsters gefertigten und auf Masterbänder übertragenen Aufnahme. \n\nIm Vorfeld der Bayreuther Festspiele 1951 verhandelten die Unterneh-\n\nmen DECCA und Columbia Graphophone Company (im folgenden: Columbia), \n\nderen Rechtsnachfolgerin die Firma EMI ist, mit der Festspielleitung über die \n\nAufnahmerechte an der im Jahre 1951 aufgeführten Oper \"Die Meistersinger\" \n\nund an dem Zyklus \"Der Ring des Nibelungen\". Beide Unternehmen zeichneten \n\nmit eigenen Aufnahmeteams die Proben und Aufführungen mit Duldung der \n\nOrchestermitglieder auf. Ein Vertragschluß über die weitere Verwendung der \n\nAufnahmen kam jedoch allein zwischen der Festspielleitung und der Columbia \n\nzustande. Diese hat von ihrem Auswertungsrecht an den Aufnahmen aus dem \n\nJahre 1951 keinen Gebrauch gemacht. Die EMI erteilte im Jahre 1998 dem Be-\n\nklagten die Erlaubnis, seine auf der DECCA-Aufnahme beruhenden Tonträger \n\nzu vertreiben. Eine Freigabe dieser Aufnahme durch die Festspielleitung oder \n\ndurch die Orchestermitglieder erhielt der Beklagte nicht. \n\nDie Kläger haben vorgetragen, durch den Vertrieb der von ihm gefertig-\n\nten Tonträger verletze der Beklagte die Leistungsschutzrechte der Mitglieder \n\ndes Bayreuther Festspielorchesters aus dem Jahre 1951. Als gewählter Vor-\n\nstand dieses Orchesters seien sie zur Geltendmachung dieser Rechte befugt. \n\nDie Kläger haben beantragt, dem Beklagten zu untersagen, \n\nTonträger mit der Aufnahme der Aufführung der \"Götterdämme-\n\nrung\" von Richard Wagner im Bayreuther Festspielhaus vom \n\n4. August 1951 herzustellen, zu vervielfältigen, zu bewerben und/ \n\noder zu vertreiben und/oder vorstehende Handlungen durch Dritte \n\nvornehmen zu lassen. \n\nSie haben weiter die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung \n\nbeantragt und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt. \n\nDer Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis der Kläger sowie ihre Ak-\n\ntivlegitimation in Abrede gestellt. Die Kläger könnten die Schutzrechte der Or-\n\nchestermitglieder des Jahres 1951 nicht geltend machen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim ZUM-RD \n\n2001, 356 = GRUR-RR 2002, 1 = NJW 2002, 624). \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen \n\n(OLG Karlsruhe ZUM-RD 2002, 550 = GRUR-RR 2002, 219 = NJW 2002, \n\n2885). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen auf Klageabwei-\n\nsung gerichteten Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis der Kläger be-\n\njaht. Als Vorstand des Orchesters des Bayreuther Festspielhauses seien sie \n\ngemäß § 80 Abs. 2 UrhG (a.F.; jetzt § 80 Abs. 2 i.V. mit § 74 Abs. 2 Satz 2, \n\n§ 77 Abs. 2 Satz 1) in gesetzlicher Prozeßstandschaft für das Orchester zur \n\nGeltendmachung der individuellen Leistungsschutzrechte ermächtigt, zu denen \n\nauch die aus einer Rechtsverletzung fließenden Ansprüche auf Auskunftsertei-\n\nlung und Schadensersatz gehörten. Das Bayreuther Festspielorchester sei als \n\nalljährlich im Rahmen der Bayreuther Festspiele zusammentretendes Gremium \n\nvon Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur Durchführung dieser \n\nFestspiele und deshalb ungeachtet des häufigen Mitgliederwechsels ein ein-\n\nheitliches Orchester, dessen Vorstand die in § 80 Abs. 2 UrhG vorgesehenen \n\nBefugnisse zustünden. Die den Klägern durch das Gesetz eingeräumte Pro-\n\nzeßstandschaft gelte auch für Ansprüche, die zu einer Zeit entstanden seien, \n\nals ein anderer Vorstand amtiert und das Orchester aus anderen Mitgliedern \n\nbestanden habe. Ihre Aktivlegitimation folge daraus, daß sie als gesetzlicher \n\nProzeßstandschafter die den Orchestermitgliedern des Jahres 1951 zustehen-\n\nden Leistungsschutzrechte verfolgten. \n\nDie Klageansprüche seien auch sachlich begründet. Der Vertrieb der be-\n\nanstandeten Tonträger durch den Beklagten sei rechtswidrig, da die Einwilli-\n\ngung der ausübenden Künstler für die Vervielfältigung und Verbreitung der Auf-\n\nnahme der Oper \"Götterdämmerung\" aus dem Jahre 1951 nicht vorgelegen \n\nhabe. Die Duldung der Aufnahme durch die Künstler könne noch nicht als Ein-\n\nwilligung in deren kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung gewertet wer-\n\nden. Ob durch den von den Klägern vorgelegten Vertrag aus dem Jahre 1951 \n\nRechte auf die Columbia übertragen worden seien, könne dahinstehen. Aus \n\neiner etwaigen Übertragung könne der Beklagte für sich keine Rechte herleiten, \n\nda die von ihm vertriebenen Tonträger nicht auf der Grundlage der von der Co-\n\nlumbia gefertigten Aufnahme, sondern unter Verwendung der DECCA-Aufnah-\n\nme erstellt worden seien. \n\nII. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision ha-\n\nben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abwei-\n\nsung der Klage mit dem Unterlassungsantrag und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht im übrigen. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Prozeßführungsbe-\n\nfugnis der Kläger bejaht. \n\na) Bei der Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine das Verfah-\n\nren betreffende Voraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in \n\nder Revisionsinstanz, von Amts wegen nach den zum Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung geltenden Regeln zu überprüfen ist (BGHZ 131, 90, 91 - Anonymisierte \n\nMitgliederliste). Die Prozeßführungsbefugnis ist gegeben, wenn der Kläger be-\n\nrechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozeß als Partei im \n\neigenen Namen zu führen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 \n\nRdn. 18). \n\nb) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbe-\n\nfugnis der Kläger aus ihrer Stellung als gewählte Vorstandsmitglieder des Bay-\n\nreuther Festspielorchesters hergeleitet. Erbringen mehrere ausübende Künstler \n\ngemeinsam eine Darbietung, ohne daß sich - wie bei der Aufführung eines Or-\n\nchesters - ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen gemäß § 80 \n\nAbs. 1 Satz 1 UrhG das Recht zur Verwertung, also auch das Recht, den Ton-\n\nträger, auf den die Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und \n\nzu verbreiten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG), zur gesamten Hand zu. Zur Geltend-\n\nmachung der Verwertungsrechte an der Darbietung ist gemäß der durch das \n\nGesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom \n\n10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) neu gefaßten, inhaltlich aber gegenüber \n\nder alten Fassung unveränderten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu \n\n§ 80, BT-Drucks. 15/38, S. 24 f.; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, \n\n§ 80 Rdn. 6) Vorschrift des § 80 Abs. 2 i.V. mit § 77 Abs. 2 Satz 1 und § 74 \n\nAbs. 2 Satz 2 UrhG der Vorstand befugt, den die an der gemeinsamen Darbie-\n\ntung beteiligten Künstler gewählt haben. Die Sonderbestimmung des § 80 \n\nAbs. 2 UrhG ermächtigt den Vorstand zur Geltendmachung der sich aus den \n\n§§ 74 bis 77 UrhG ergebenden Rechte in gesetzlicher Prozeßstandschaft (vgl. \n\nBGHZ 121, 319, 322 - The Doors). \n\nc) Die Kläger haben hinreichend nachgewiesen, daß sie von den Mitglie-\n\ndern des Orchesters der Bayreuther Festspiele 2000 zum Vorstand gewählt \n\nworden sind. Die - vom Beklagten bestrittene - Neuwahl des Vorstands nach \n\nErlaß des Berufungsurteils ist nicht zu berücksichtigen. Zwar hat das Revisi-\n\nonsgericht bei der Prüfung der Prozeßführungsbefugnis auch neues Vorbringen \n\nin der Revisionsinstanz zu beachten. Seine Prüfung beschränkt sich aber dar-\n\nauf, ob die Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der \n\nletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben \n\n(BGHZ 100, 217, 219; 125, 196, 201). Ein gewillkürter Parteiwechsel, der in \n\neinem Wechsel eines Prozeßstandschafters läge, ist in der Revisionsinstanz \n\ngrundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 24.9.1982 - V ZR 188/79, ZIP \n\n1982, 1318, 1319; Beschl. v. 7.2.1990 - VIII ZR 98/89, NJW-RR 1990, 1213; \n\nMusielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 559 Rdn. 3; Zöller/Gummer aaO § 559 Rdn. 4). \n\nDie Erben des vor Verkündung des Berufungsurteils verstorbenen Klägers zu 1 \n\nsind nicht in den Prozeß eingetreten, da die aus dem persönlichen Vorstand-\n\nsamt folgende Rechtsstellung gemäß § 80 Abs. 2 UrhG nicht vererblich ist. Sind \n\nwie hier weitere Vorstandsmitglieder vorhanden, so bleiben diese allein klage-\n\nbefugt; andernfalls rückt die Gesamthand der vertretenen Künstler in die Partei-\n\nstellung ein. \n\nd) Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, sind die Kläger \n\ngemäß § 80 Abs. 1 und 2 UrhG auch zur Geltendmachung von Leistungs-\n\nschutzrechten der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters des Jahres \n\n1951 befugt. \n\naa) Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 UrhG sind die Vorschriften des Urheber-\n\nrechtsgesetzes in der geltenden Fassung auf die Schutzrechte an der Orche-\n\nsteraufführung im Jahre 1951 anzuwenden. Wie die Vorinstanzen zutreffend \n\nausgeführt haben, ließ die Festlegung der Orchesteraufführung durch die \n\nDECCA auf die von ihr gefertigten Masterbänder gemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG \n\nurheberrechtlich ausgestaltete Ansprüche der an der Aufführung beteiligten \n\nKünstler an der Aufnahme entstehen (vgl. BGHZ 33, 20, 23 f. - Figaros Hoch-\n\nzeit). \n\nbb) Die Kläger sind zwar unstreitig nicht von den an der Aufführung im \n\nJahre 1951 beteiligten Orchestermitgliedern oder deren Rechtsnachfolgern zum \n\nVorstand gewählt worden, sondern von den Mitgliedern des gegenwärtigen \n\nBayreuther Festspielorchesters. Die Kläger können, wie die Vorinstanzen zu-\n\ntreffend angenommen haben, gleichwohl den Orchestermitgliedern des Jahres \n\n1951 zustehende Leistungsschutzrechte verfolgen, weil das Bayreuther Fest-\n\nspielorchester als ein alljährlich im Rahmen der Bayreuther Festspiele zusam-\n\nmentretendes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur \n\nDurchführung dieser Festspiele und deshalb ungeachtet des häufigen Mitglie-\n\nderwechsels ein einheitliches Orchester ist. \n\ncc) Durch die in § 80 Abs. 1 und 2 UrhG angeordnete Beschränkung der \n\nAusübung der Verwertungsrechte der einzelnen ausübenden Künstler an einer \n\ngemeinsamen Darbietung soll zum einen verhindert werden, daß ein einzelnes \n\nEnsemblemitglied durch seinen Widerspruch \"seine Kollegen um eine vielleicht \n\nerwünschte zusätzliche Einnahme an ihrer Leistung\" bringen könnte (vgl. Be-\n\ngründung des Entwurfs des Urheberrechtsgesetzes vom 23. März 1962, BT-\n\nDrucks. IV/270, S. 94 zum früheren Recht, das nur die Fälle der Chor-, Orche-\n\nster- und Bühnenaufführungen regelte). Zum anderen soll aus Gründen der \n\nRechtssicherheit und der Praktikabilität, insbesondere in bezug auf die Verwer-\n\ntung von Darbietungen größerer, organisierter Künstlergruppen, eine einheitli-\n\nche Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte aller mitwirkenden Künstler \n\ndurch wenige Repräsentanten des Ensembles Dritten gegenüber erfolgen (vgl. \n\nBT-Drucks. 15/38, S. 24 sowie BT-Drucks. IV/270, S. 94). Die einheitliche \n\nRechtswahrnehmung durch einen oder mehrere Vertreter der Künstlergruppe \n\nerleichtert den Rechtsverkehr mit den Verwertern von Gruppendarbietungen \n\nsowohl im Interesse der einzelnen ausübenden Künstler, die durch die gemein-\n\nsame Wahrnehmung ihre Position gegenüber Dritten stärken, als auch im Inter-\n\nesse der Dritten, die sich nur einem oder wenigen Verhandlungspartnern ge-\n\ngenübersehen (Schricker/Krüger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 80 Rdn. 1). \n\ndd) Mit der Regelung des § 80 Abs. 2 UrhG ist ersichtlich auch bezweckt, \n\ndie Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche unabhängig von einem \n\nhäufigen Mitgliederwechsel im Ensemble zu ermöglichen, wie die Vorinstanzen \n\nunter Bezugnahme auf das urheberrechtliche Schrifttum angenommen haben \n\n(vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 80 Rdn. 5 a.E.; Möhring/Nicolini/ \n\nKroitzsch, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 80 Rdn. 8; vgl. auch LG Hamburg \n\nZUM 1991, 98 f. sowie Schricker/Krüger aaO § 80 Rdn. 4; Hertin in Fromm/ \n\nNordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 80 Rdn. 8). Soweit in der Gesetzesbe-\n\ngründung sowohl der alten wie auch der neuen Fassung des § 80 Abs. 2 UrhG \n\nauf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Praktikabilität abgestellt \n\nwird, soll mit der Einräumung der Rechtewahrnehmung durch den Vorstand \n\noder den Leiter der Gruppe der Schwierigkeit begegnet werden, daß andern-\n\nfalls Dritte mit allen, bei größeren Künstlergruppen wie Orchestern, Chören etc. \n\nalso mit einer Vielzahl, an der Darbietung beteiligten Künstlern Vereinbarungen \n\ntreffen müßten. Denn bei gemeinsamer Leistung erwirbt jeder Leistungsberech-\n\ntigte für sich ein individuelles Leistungsschutzrecht (vgl. BGHZ 121, 319, 321 \n\n- The Doors). Daran hat die Neufassung des § 80 UrhG, durch die lediglich das \n\nRecht zur Verwertung der gesamthänderischen Bindung unterworfen und er-\n\ngänzend auf die Regelungen über die Miturheberschaft verwiesen worden ist \n\n(§ 80 Abs. 1 Satz 3 UrhG), im Kern nichts geändert; die Verwertung setzt wei-\n\nterhin grundsätzlich die Einwilligung jedes beteiligten Künstlers voraus (vgl. \n\n§ 80 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Etwaige Erschwernisse für den Rechtsverkehr kön-\n\nnen sich aber nicht nur aus einer Vielzahl der beteiligten Künstler, sondern bei \n\nlänger bestehenden Künstlergruppen auch aus einem Wechsel der Mitglieder \n\nund des Vorstands ergeben. \n\nNach dem Regelungsgehalt des § 80 Abs. 2 UrhG ist es deshalb gebo-\n\nten, eine Befugnis des jeweiligen Vorstands, auch die bereits vor seiner Amts-\n\nzeit entstandenen Ansprüche und Rechte früherer Mitglieder wahrzunehmen, \n\njedenfalls dann anzunehmen, wenn die betreffende Künstlergruppe eine einem \n\nVerein oder einer Gesellschaft ähnliche Struktur aufweist und über einen länge-\n\nren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in ihrer Eigenart \n\nfortbesteht (vgl. Schack, JZ 1994, 43; Schricker/Krüger aaO § 80 Rdn. 9 ff.). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Bay-\n\nreuther Festspielorchester um eine derartige Künstlergruppe. Das Orchester \n\nder Bayreuther Festspiele ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluß von \n\nKünstlern, der unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder fortbestehen soll. \n\nDaß die Mitglieder dieses Orchesters lediglich für die Zeit der Festspiele unter \n\nVertrag genommen werden, zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder aus-\n\nscheiden und neue hinzutreten, steht nicht entgegen, weil sich die Zusammen-\n\nstellung eines Orchesters für die jeweilige Festspielsaison alljährlich wiederholt. \n\nDies rechtfertigt die Annahme eines \"einheitlichen\", auf Dauer eingerichteten \n\nund über die einzelne Festspielzeit hinaus fortbestehenden Orchesters. \n\n2. Die Revision des Beklagten hat jedoch Erfolg, weil das Berufungsge-\n\nricht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß den Mitgliedern des Bayreuther \n\nFestspielorchesters 1951 die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche \n\n(noch) zustehen. \n\na) Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung besteht schon des-\n\nhalb (nicht) mehr, weil etwaige Leistungsschutzrechte der Mitglieder des Bay-\n\nreuther Festspielorchesters 1951 mit Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren ge-\n\nmäß § 82 i.V. mit § 137c UrhG erloschen sind. \n\naa) Gemäß § 137c Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften über die \n\nDauer des Schutzes nach § 82 UrhG auch auf Darbietungen anzuwenden, die \n\nvor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn \n\nam 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre \n\nnoch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist \n\nnicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen, § 137c \n\nAbs. 1 Satz 2 UrhG. Der Schutz dauert aber in keinem Fall länger als 50 Jahre \n\nnach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Ton-\n\nträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung, § 137c Abs. 1 Satz 3 \n\nUrhG. Das Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers setzt entsprechend § 6 \n\nAbs. 2 Satz 1 UrhG voraus, daß mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfälti-\n\ngungsstücke des Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der \n\nÖffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v. \n\n23.1.1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern). \n\nbb) Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen \n\nergibt sich, daß keine Tonträger mit der Aufführung des Jahres 1951 innerhalb \n\nder nach § 137c Abs. 1 Satz 1 UrhG zu berechnenden Frist mit Zustimmung \n\nder Berechtigten erschienen sind. Die Darbietung ist 1951 von der DECCA auf \n\nein Masterband aufgenommen worden, also auf einen Tonträger i.S. von § 16 \n\nAbs. 2 UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1981 - I ZR 106/79, GRUR 1982, 102, 103 \n\n- Masterbänder). Von der DECCA sind Vervielfältigungsstücke dieses Tonträ-\n\ngers nicht in Verkehr gebracht worden. Die von dem Beklagten hergestellten \n\nTonträger beruhen zwar auf der DECCA-Aufnahme. Eine Einwilligung der aus-\n\nübenden Künstler, des Orchestervorstands oder der Festspielleitung in die Ver-\n\nvielfältigung und die Verbreitung dieser Tonträger ist aber nicht erteilt worden. \n\nSoweit die EMI in den Vertrieb dieser Tonträger eingewilligt hat, liegt darin kei-\n\nne Zustimmung des Berechtigten i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG, weil der EMI \n\nan der DECCA-Aufnahme keine Rechte zustehen. Die Schutzfrist von \n\n50 Jahren ist somit gemäß § 137c Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berechnen und dem-\n\nzufolge zum Ende des Jahres 2001 abgelaufen, § 82 Satz 3 i.V. mit § 69 UrhG. \n\nb) Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und des diesen vorberei-\n\ntenden Anspruchs auf Auskunftserteilung rügt die Revision mit Recht als ver-\n\nfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den nicht nachgelassenen Vortrag \n\ndes Beklagten in seinen nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereich-\n\nten Schriftsätzen vom 15. März 2002 und vom 2. April 2002 nicht berücksichtigt \n\nhat. \n\naa) Der Beklagte hat zunächst mit Schriftsatz vom 15. März 2002 und \n\nsodann mit Schriftsatz vom 2. April 2002 beantragt, die mündliche Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht wieder zu eröffnen. Zur Begründung hat er sich auf \n\ndie von ihm vorgelegte Kopie eines Vertrags zwischen der Festspielleitung und \n\neinem Musiker des Orchesters 1951 bezogen, von dem er erst jetzt erfahren \n\nhabe. § 3 Abs. 2 dieses Vertrags enthält die Vereinbarung, daß die dem Orche-\n\nstermitglied zu zahlende Gesamtvergütung die Mitwirkung bei etwaigen Rund-\n\nfunkübertragungen und/oder Tonaufnahmen sowie deren Verbreitung in dem \n\nvon der Festspielleitung bestimmten Rahmen einschließe. \n\nIn der Vereinbarung einer Vergütung für die Erbringung einer bestimmten \n\nLeistung kann zugleich die Übertragung der entsprechenden Verwertungsrech-\n\nte liegen (vgl. BGHZ 33, 20, 34 ff. - Figaros Hochzeit; OLG Hamburg GRUR \n\n1976, 708, 711 - Staatstheater; Schricker/Rojahn aaO § 79 Rdn. 27). Es ist da-\n\nher für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz gemäß dem Vorbrin-\n\ngen des Beklagten davon auszugehen, daß der von ihm vorgelegte Vertrag ei-\n\nne Übertragung der im Streitfall in Rede stehenden Verwertungsrechte an die \n\nFestspielleitung enthält und entsprechende Verträge auch mit den anderen Mit-\n\ngliedern des Orchesters 1951 geschlossen worden sind. Zur Geltendmachung \n\nvon Rechten der Festspielleitung sind die Kläger als Orchestervorstand nicht \n\nnach § 82 Abs. 2 UrhG befugt. \n\nbb) Nach § 156 ZPO a.F., der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO im Verfahren \n\nüber die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar \n\n2001 ergangene Urteil des Landgerichts anzuwenden ist, stand zwar der Wie-\n\ndereintritt in die mündliche Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Ge-\n\nrichts (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 \n\nm.w.N.). Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens konnte jedoch im Einzel-\n\nfall eine Wiedereröffnung gebieten, wenn das Gebot einer schnellen Prozeßer-\n\nledigung (vgl. BGHZ 30, 60, 66) gegenüber dem Interesse an einer richtigen \n\nEntscheidung zurückzutreten hatte, so z.B. bei Verletzung der richterlichen Auf-\n\nklärungspflicht, bei der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs unter \n\nBerücksichtigung des Gesichtspunkt der Waffengleichheit oder bei Vorliegen \n\neines Wiederaufnahmegrunds (vgl. BGHZ 53, 245, 262; BGH, Urt. v. 31.5.1988 \n\n- VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; BGH NJW 2000, 142, 143). Unter den be-\n\nsonderen Umständen des Streitfalls hätte das Berufungsgericht danach auf den \n\nAntrag des Beklagten die Verhandlung wieder eröffnen müssen. \n\nDas Berufungsgericht hätte bei der Ausübung seines Ermessens be-\n\nrücksichtigen müssen, daß das Vorbringen des Beklagten, wie die Revision mit \n\nRecht ausführt, im Kern nicht neu war. Der Beklagte hatte schon in erster In-\n\nstanz geltend gemacht, die Rechte der an der Aufführung 1951 beteiligten \n\nKünstler lägen nicht mehr beim Orchester, sondern bei der Festspielleitung. \n\nSeiner Ansicht nach ergab sich dies aus dem 1951 geschlossenen Vertrag zwi-\n\nschen der Columbia und der Festspielleitung, in dem diese garantierte, daß sie \n\nfür die Zwecke der Festspiele 1951 die Dienste aller Künstler unter Kontrolle \n\nhabe und deshalb in der Lage sei, die für die vertragsgemäße Verwertung er-\n\nforderlichen Rechte und Genehmigungen zu gewährleisten. Es sei, so der Vor-\n\ntrag des Beklagten, davon auszugehen, daß zwischen den Künstlern und der \n\nFestspielleitung entsprechende Vereinbarungen getroffen worden seien. Das \n\nLandgericht war dem nur deshalb nicht gefolgt, weil sich aus dem Vertrag zwi-\n\nschen der Columbia und der Festspielleitung auch ergab, daß die Festspiellei-\n\ntung bei Abschluß des Vertrags mit der Columbia noch nicht über die entspre-\n\nchenden Einwilligungen der Orchestermitglieder verfügte, und ausdrückliche \n\nVertragsbestimmungen zwischen den Musikern und der Festspielleitung, so \n\ndas Landgericht, nicht bekannt seien. \n\nDer Beklagte hatte außerdem unter Hinweis darauf, daß die Vertragsge-\n\nstaltung zwischen dem damaligen Ensemble und dem Festspielhaus nur \n\nschwer zu rekonstruieren sei, weitere Unterlagen vorgelegt, die seinen Schluß \n\nbelegen sollten, auch damals sei, wie dies für entsprechende Vertragsverhält-\n\nnisse heute typisch sei, eine Rechtsübertragung auf den Dienstherrn erfolgt. So \n\nhatte er eine schriftliche Erklärung des Toningenieurs, der die DECCA-Auf-\n\nnahme gefertigt hatte, vom 29. November 2000 sowie eine schriftliche Bestäti-\n\ngung der an der Aufführung 1951 beteiligten Sängerin Astrid Varnay vom \n\n11. November 2000 beigebracht. \n\nBei dieser Sachlage bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß die späte Vor-\n\nlegung des Vertrags zwischen dem Orchestermitglied und der Festspielleitung \n\nauf bloßer Nachlässigkeit des Beklagten oder gar auf der Absicht der Prozeß-\n\nverschleppung beruhte und seinen Grund nicht, wie der Beklagte geltend ge-\n\nmacht hatte, in der schwierigen Aufklärbarkeit der fast 50 Jahre zurückliegen-\n\nden Vorgänge hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit war \n\nschließlich zu berücksichtigen, daß es sich um die Darlegung von Umständen \n\nhandelte, die der Sphäre des von den Klägern vertretenen Orchesters zuzu-\n\nrechnen sind und von denen der Beklagte keine eigene Kenntnis haben konnte. \n\nBei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen war das Beru-\n\nfungsgericht daher gehalten, die mündliche Verhandlung aufgrund des Vorbrin-\n\ngens des Beklagten in seinen nicht nachgelassenen Schriftsätzen wiederzuer-\n\nöffnen. \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten \n\naufzuheben. Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs abzuwei-\n\nsen. Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die \n\nbisher unterlassene Würdigung des Vorbringens des Beklagten zu den zwi-\n\nschen den Orchestermitgliedern 1951 und der Festspielleitung getroffenen Ver-\n\neinbarungen nachholen kann. Weiter wird das Berufungsgericht gegebenenfalls \n\nzu berücksichtigen haben, daß inländische Schutzrechte grundsätzlich nur \n\ndurch im Inland begangene Handlungen verletzt werden können (vgl. BGHZ \n\n126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug, m.w.N.). Nach dem Vortrag des \n\nBeklagten sind die streitbefangenen Tonträger in England hergestellt und ver-\n\nvielfältigt worden. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/i-zr-145-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137c","ref_norm":"137c","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/i-zr-145-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_145-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:01.755114+00:00"}}