{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_142-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"I ZR 142/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Verkündet am: 8. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Grundeintrag Online Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars - \"Grundeintrag\" ohne Preisangabe, \"hervorgehobene Einträge\" mit bestimmtem \"Aufpreis\" - geweck- te, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende Eindruck, der beworbene \"Grundeintrag\" in ein Firmenverzeichnis sei anders als \"hervorgehobene Einträge\" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, daß über einen alle \"Einträge\" betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 142/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG §§ 3, 5 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGrundeintrag Online \n\nDer durch die irreführende Gestaltung eines Formulars - \"Grundeintrag\" ohne \nPreisangabe, \"hervorgehobene Einträge\" mit bestimmtem \"Aufpreis\" - geweck-\nte, dem herkömmlichen Verständnis eines Gewerbetreibenden entsprechende \nEindruck, der beworbene \"Grundeintrag\" in ein Firmenverzeichnis sei anders \nals \"hervorgehobene Einträge\" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, daß über \neinen alle \"Einträge\" betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage \nenthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag. \n\nBGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 142/02 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Düsseldorf vom 25. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte wirbt für die Eintragung von Daten in ein Datenregister, das \n\nim Internet unter der Domain \"www.f. .de\" abrufbar ist. Sie schreibt \n\nGewerbetreibende mit dem nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, aus \n\nVorder- und Rückseite bestehenden Formular an: \n\nDer klagende Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. \n\nhält dieses Formularschreiben für wettbewerbswidrig, weil es den unzutreffen-\n\nden Eindruck erwecke, daß der Grundeintrag kostenfrei sei. Zahlreiche regiona-\n\nle und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den \"normalen Ein-\n\ntrag\" (Grundeintrag) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschrei-\n\nbens im Feld \"Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis\" anders als bei den \n\nhervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, \n\nliege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der \n\nGrundeintrag kostenfrei. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem vorstehend wie-\n\ndergegebenen Formular zu werben und/oder werben zu lassen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung in Abre-\n\nde gestellt. Von insgesamt 3.238.000 verschickten Exemplaren des Formulars \n\nseien nur 13.376 (0,41 %) Aufträge zurückgesandt worden, was bereits gegen \n\ndie Annahme spreche, die Adressaten könnten meinen, sie erhielten von der \n\nBeklagten kostenlose Leistungen. Zwar gebe es Firmenverzeichnisse, bei de-\n\nnen ein Eintrag kostenlos sei; andererseits gebe es aber genügend Verzeich-\n\nnisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei. Allein schon die hervorgeho-\n\nbene Bezeichnung des Aufpreises lasse auf den ersten Blick erkennen, daß es \n\nauch einen Grundpreis geben müsse, der sich zwar nicht unmittelbar bei den \n\nAngaben zum Grundeintrag, aber doch an anderer Stelle des Formulars befinde \n\nund dort sehr schnell zu erkennen sei. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers \n\nhat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der \n\nsie die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils be-\n\ngehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers be-\n\njaht und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch für begründet erachtet. \n\nDazu hat es ausgeführt: \n\nAuch wenn die Mitglieder des Berufungssenats nicht zu dem von der \n\nWerbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreis der Gewerbetreibenden \n\ngehörten, sähen sie sich doch in der Lage zu beurteilen, daß der Inhalt des \n\nFormulars von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen durch-\n\nschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsgewerbe-\n\ntreibenden im Hinblick auf den \"Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis\" \n\nim Sinne einer Kostenfreiheit dieses Grundeintrages mißverstanden werden \n\nkönne. Die Gefahr eines derartigen Mißverständnisses ergebe sich daraus, daß \n\nin dem Formular aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben für die \n\neinzelnen Formen der Einträge Preisangaben gemacht würden, während für das \n\nebenfalls hervorgehobene Feld \"Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis\" \n\njegliche Preisangabe fehle. \n\nZahlreiche Anbieter solcher Verzeichnisse böten einen sogenannten \n\nGrundeintrag kostenlos an, was einem nicht unerheblichen Teil der angespro-\n\nchenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt sei. Dieser Teil werde daher \n\nbei der hier in Rede stehenden Formulargestaltung annehmen, es mit einem \n\nAnbieter zu tun zu haben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete. \n\nDer von einer Kostenfreiheit des Grundeintrags ausgehende Durch-\n\nschnittsgewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor \n\nder Unterschriftsleistung auf Details wie das \"Sternchen\" bei dem Feld \"Grund-\n\neintrag in das Online-Firmenverzeichnis\" zu achten. Dem Umstand, daß die \n\nPreisangabe für die Zusatzleistungen als \"Aufpreis\" gekennzeichnet sei, werde \n\ner ebenfalls keine besondere Bedeutung beimessen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht die Klage aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 UWG a.F. für begründet erachtet hat. \n\nDer Unterlassungsanspruch erweist sich auch unter der Geltung des am 8. Juli \n\n2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I \n\nS. 1414 ff.) als begründet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 Abs. 1 UWG). \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, das Werbeschreiben der Be-\n\nklagten könne bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Durch-\n\nschnittsgewerbetreibenden den unrichtigen Eindruck hervorrufen, er bekomme \n\nden Grundeintrag kostenfrei. Diese tatrichterliche Würdigung kann das Revisi-\n\nonsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff \n\nverfahrensfehlerhaft nicht vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht \n\nmit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, \n\n735 - Dauertiefpreise). Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan. \n\na) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Irreführungsgefahr im \n\nwesentlichen damit begründet, daß in dem Formular für einzelne Formen der \n\nEinträge aus dem Fließtext herausgelöst und hervorgehoben Preisangaben ge-\n\nmacht würden, während für das ebenfalls hervorgehobene Feld \"Grundeintrag in \n\ndas Online-Firmenverzeichnis\" jegliche Preisangabe fehle. Der Durchschnitts-\n\ngewerbetreibende werde sich vielfach nicht mehr die Mühe machen, vor der Un-\n\nterschriftsleistung auf Details wie das \"Sternchen\" bei dem Feld \"Grundeintrag in \n\ndas Online-Firmenverzeichnis\" zu achten, und er werde auch dem Umstand, \n\ndaß die Preisangabe für die Zusatzleistungen als \"Aufpreis\" gekennzeichnet sei, \n\nkeine besondere Bedeutung beimessen. \n\nDieser Beurteilung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, ein durch-\n\nschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsgewerbe-\n\ntreibender nehme den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis im \n\nFließtext, daß für den Grundeintrag 845 € zu zahlen sei, zur Kenntnis, weil er \n\nregelmäßig vor Abgabe seiner Unterschrift dasjenige durchlesen werde, was er \n\nunterschreibe. Der Eindruck der Kostenlosigkeit des Grundeintrags könne zu-\n\ndem wegen der Verwendung des Wortes \"Aufpreis\" bei den Zusatzleistungen \n\nnicht entstehen. Hierbei berücksichtigt die Revision nicht genügend, daß der \n\nSternchenhinweis sich nicht allein auf den Grundeintrag bezieht, sondern bei \n\n\"allen Einträgen\" gleichermaßen angebracht ist. Damit kann ihm eine aufklären-\n\nde Bedeutung gerade für den Grundeintrag nicht ohne weiteres beigemessen \n\nwerden. Ein Hinweis auf den Preis des Grundeintrags findet sich zudem erst in \n\ndem nicht die Aufmerksamkeit des Lesers hinsichtlich der Preisgestaltung wek-\n\nkenden Satz in der Mitte des Fließtextes, der damit eingeleitet wird, daß die \n\n\"Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten … bestätigt\" werde. \n\nb) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung des weiteren auf die Fest-\n\nstellung gestützt, der Markt für Internet-Firmenverzeichnisse sei dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß zahlreiche Anbieter von Internet-Firmen- bzw. Branchenver-\n\nzeichnissen einen sogenannten Grundeintrag kostenlos anböten und daß diese \n\nÜbung einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsge-\n\nwerbetreibenden bekannt sei. Dieser werde daher bei der von der Beklagten \n\ngewählten Formulargestaltung annehmen, es hier mit einem Anbieter zu tun zu \n\nhaben, der den Grundeintrag ebenfalls kostenlos anbiete. \n\nDie Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, daß der Grundeintrag in zahlreichen Fällen kostenfrei angeboten werde, \n\nsondern nur gegen dessen Annahme, daß dieser Umstand einem nicht uner-\n\nheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsgewerbetreibenden bekannt \n\nsei. Das verhilft ihr ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, daß \n\ndas Berufungsgericht seine Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen hat. \n\nDer Hinweis der Revision auf den jedermann geläufigen Grundsatz, ge-\n\nwerbliche Leistungen würden üblicherweise nicht kostenlos erbracht, verhilft ihr \n\nebenfalls nicht zum Erfolg. Denn ein solcher Grundsatz sagt nichts darüber aus, \n\nwer die erbrachte gewerbliche Leistung finanziert. Das mag häufig der Lei-\n\nstungsempfänger sein, was aber dann nicht zwingend ist, wenn mit der erbrach-\n\nten Leistung - wie häufig im Bereich des Internet - Werbemaßnahmen verbun-\n\nden sind und dementsprechend statt des Leistungsempfängers (und Werbe-\n\nadressaten) die werbende Wirtschaft die erbrachte Leistung bezahlt (zum un-\n\nentgeltlichen Vertrieb einer durch Anzeigen finanzierten Tageszeitung vgl. BGH, \n\nUrt. v. 20.11.2003 - I ZR 151/01, GRUR 2004, 602 = WRP 2004, 896 - 20 Minu-\n\nten Köln, zum Abdruck in BGHZ 157, 55 vorgesehen). \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch die von der Beklagten \n\nbehauptete geringe Rücksendequote von 0,41 % nicht gegen die tatrichterlich \n\nfestgestellte Gefahr einer Irreführung. Denn diese Quote bezieht sich auf sämtli-\n\nche Empfänger des an über 3 Millionen Personen verschickten Schreibens, wo-\n\nhingegen nicht bekannt ist, wieviele Empfänger das Werbeschreiben überhaupt \n\nzur Kenntnis genommen haben. Über das Ausmaß der Irreführungsgefahr be-\n\nsagt die behauptete Rücksendequote daher nichts. \n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/i-zr-142-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/i-zr-142-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_142-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:41.355811+00:00"}}