{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_141-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"I ZR 141/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Hamburger Auktionatoren Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als \"Auktion\" be- zeichneten Verkaufsaktion im Internet (\"umgekehrte Versteigerung\") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktiona- toren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktiona- toren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 141/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nUWG § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nHamburger Auktionatoren\n\nBei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als \"Auktion\" be-\nzeichneten Verkaufsaktion im Internet (\"umgekehrte Versteigerung\") wird keine\nAuktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktiona-\ntoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung\ndurchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an\ndem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktiona-\n\ntoren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die\nVeräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.\n\nBGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 141/02 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. April 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 15, vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer\n\n\"umgekehrten Versteigerung\" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet.\n\nDer Kläger ist die berufsständische Vereinigung der Hamburger Auktio-\n\nnatoren. Nach der Satzung nimmt der Kläger die Berufsinteressen der Auktio-\n\nnatoren in Hamburg wahr und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vor-\n\nschriften und der Handelsbräuche auf dem Gebiet des Auktionswesens in Zu-\n\nsammenarbeit mit den staatlichen Stellen. Ihm gehören neun öffentlich bestellte\n\nund vereidigte Auktionatoren als Mitglieder an. Drei der von ihnen repräsen-\n\ntierten Hamburger Auktionshäuser versteigern auch Kraftfahrzeuge.\n\nDie Beklagte betreibt eine bundesweite Autovermietung und veräußert\n\nihre Mietfahrzeuge als Gebrauchtwagenhändlerin. Sie bietet diese seit April\n\n1999 jeden Dienstag abends im Rahmen einer sogenannten Internet-Auktion\n\nzum Verkauf an, deren Ablauf sie auf ihrer Homepage u.a. mit folgenden Hin-\n\nweisen erläutert:\n\n\"Bei SIXT steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle 20 Sekunden\num 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen und im richtigen\nMoment zuschlagen!\"\n\nDer Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten Internet-Auktion han-\n\ndele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1\n\nUWG. Darüber hinaus verstoße die beworbene Veranstaltung gegen § 1 UWG,\n\nda sich die Beklagte die Spielfreude des Publikums in übersteigerter Form zu-\n\nnutze mache.\n\nDer Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzli-\n\nchen Ordnungsmittel zu verbieten,\n\n1. eine sogenannte Internet-Versteigerung von Kraftfahrzeugen wie\n\nfolgt anzukündigen:\n\n\"Bei SIXT steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle\n20 Sekunden um 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen\nund im richtigen Moment zuschlagen!\n\nBei Auktionsbeginn wird der Preis automatisch auf den Startpreis ge-\nsetzt. Nun gilt: Abwarten, Preissenkungen verfolgen und im richtigen\nMoment zuschlagen!\n\nWenn Sie auf 'Ich kaufe!' klicken, gehört der Wagen Ihnen. Es sei\ndenn, ein Mitsteigerer war schneller als Sie. ... Ausschlaggebend ist\nder Eingang des Klicks auf unserem Server. Der endgültige Auktions-\npreis ist der serverseitig vorliegende Preis zum Zeitpunkt des Klickein-\ngangs\",\n\n2. entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren und\neine derartige sogenannte Internet-Versteigerung von Kraftfahr-\nzeugen durchzuführen;\n\n3. anzukündigen, der Käufer eines Gebrauchtwagens erhalte eine\n\n\"kostenlose\" Gebrauchtwagengarantie.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Ankündigung einer \"ko-\n\nstenlosen\" Gebrauchtwagengarantie (Klageantrag Ziffer 3) stattgegeben und sie\n\nim übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht\n\ndie Beklagte auch gemäß den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 verurteilt (OLG\n\nHamburg GRUR-RR 2002, 232).\n\nMit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der im Internet beworbenen umgekehrten\n\nVersteigerung von Gebrauchtwagen wegen des Ausnutzens der Spiellust der\n\nVerbraucher in sachfremder und damit unlauterer Weise einen Verstoß gegen\n\n§ 1 UWG gesehen. Es hat seine vor Verkündung des Urteils des Senats vom\n\n13. März 2003 (I ZR 212/00, GRUR 2003, 626 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte\n\nVersteigerung II) ergangene Entscheidung maßgeblich auf eine Entscheidung\n\ndes Senats aus dem Jahre 1986 zur umgekehrten Versteigerung gestützt\n\n(BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 228/83, GRUR 1986, 622 - Umgekehrte Verstei-\n\ngerung I). Das Berufungsgericht hat dabei auch die Befugnis des Klägers zur\n\nGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs bejaht. Im einzelnen hat es\n\nausgeführt:\n\nDer Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, da dessen Mit-\n\nglieder als repräsentativ für die Mitbewerber auf dem maßgeblichen Markt an-\n\ngesehen werden könnten. Für regional tätige Fachverbände - wie den Kläger -\n\nreiche es aus, wenn sich der Wettbewerbsverstoß der bundesweit tätigen Be-\n\nklagten auch auf dem regionalen Teilmarkt auswirke, auf dem die Mitglieder des\n\nKlägers tätig seien. Es genüge, wenn sich die räumlichen Geschäftsbereiche\n\nteilweise deckten. Denn die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wolle eine\n\nrechtsmißbräuchliche Rechtsverfolgung durch Abmahnvereine unterbinden,\n\nnicht aber Verbänden mit nur regionaler Bedeutung die Klagebefugnis abspre-\n\nchen.\n\nEin Verstoß gegen § 1 UWG liege vor, da sich die maßgeblichen Bie-\n\nterentscheidungen bis zum \"Zuschlag\" durch das schnelle Sinken des Preises\n\n(alle 20 Sekunden um 250 DM, also 750 DM/Minute) innerhalb weniger Minuten\n\nabspielten und dadurch auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer\n\nund verständiger Verbraucher unter erheblichen Zeitdruck gesetzt werde. Die-\n\nser werde seinen Kaufentschluß maßgeblich wegen des Gewinnanreizes fas-\n\nsen. Der Umstand, daß ein wirksamer Kaufvertrag nicht durch Zuschlag abge-\n\nschlossen werde, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch im Falle\n\ndes Erwerbs durch Zuschlag stünde dem Käufer vorliegend wegen des Fernab-\n\nsatzes ein Widerrufsrecht zu. Daß Informationen über die jeweiligen zur Auktion\n\nanstehenden Fahrzeuge etwa eine Woche zuvor im Internet abrufbar seien,\n\nstehe der Wettbewerbswidrigkeit ebenfalls nicht entgegen. Es könne nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß jeder Teilnehmer hiervon Gebrauch mache.\n\nDarüber hinaus berge das Wecken der Spiellust die Gefahr, zuvor getroffene\n\nvernünftige Überlegungen über Bord zu werfen.\n\nII. Auf die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der\n\nBeklagten kommt es nicht an (vgl. zur selben Werbeaktion Urteil des Senats\n\nvom selben Tag - I ZR 40/01).\n\nDer Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei klagebefugt nach\n\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, kann nicht beigetreten werden. Die Klagebefugnis, die\n\nvon Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge der Revision - zu prüfen ist\n\n(st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 126/93, GRUR 1996, 217 = WRP\n\n1996, 197 - Anonymisierte Mitgliederliste; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 203/97,\n\nGRUR 2000, 1084, 1085 = WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung;\n\nUrt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926\n\n- Metro V), ist nicht schlüssig behauptet.\n\n1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Klagebefugnis eines Wettbe-\n\nwerbsverbandes nur gegeben, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbe-\n\ntreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder\n\nverwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzungen erfüllt\n\nder Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den relevanten Markt rechtlich unzutreffend bestimmt. Es hat\n\nihn in Auktionatoren und ihren Auktionshäusern und nicht in Gewerbetreiben-\n\nden, die Kraftfahrzeuge veräußern, gesehen.\n\n2. Der maßgebliche Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird im we-\n\nsentlichen durch die Geschäftstätigkeit des angegriffenen werbenden Unter-\n\nnehmens bestimmt (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805\n\n= WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 19.6.1997\n\n- I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung; Urt. v.\n\n5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfach-\n\nabmahner; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,\n\nKap. 13, Rdn. 30d; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13\n\nUWG Rdn. 23d; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 21).\n\na) Die Beklagte vertreibt gebrauchte Kraftfahrzeuge. Angegriffen sind die\n\nWerbung und der Vertrieb der Fahrzeuge im Wege einer als \"Auktion\" bezeich-\n\nneten Verkaufsaktion im Internet. Die Beklagte betreibt damit keine Auktion, wie\n\nsie die Mitglieder des klagenden Vereins als öffentlich bestellte und vereidigte\n\nAuktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverord-\n\nnung durchführen. Sie wählt als Verkäuferin von Gebrauchtwagen mit der um-\n\ngekehrten Versteigerung einen besonderen Weg zur Festlegung des Kaufprei-\n\nses. Die von der Beklagten angebotene Ware oder Leistung i.S. des § 13\n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht eine Auktion, sondern der Vertrieb von Gebraucht-\n\nfahrzeugen. An diesem Geschäftsbereich ist die Befugnis des Klägers zu mes-\n\nsen, als Verband zur Förderung von gewerblichen Interessen Wettbewerbsver-\n\nstöße im Klageweg zu verfolgen. Als Mitbewerber kommen daher nur die drei\n\nAuktionatoren unter den neun Mitgliedern des Klägers in Betracht, deren Aukti-\n\nonshäuser Kraftfahrzeuge versteigern. Die anderen Mitglieder des Klägers bie-\n\nten keine Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art auf\n\ndemselben Markt wie die Beklagte an.\n\nb) Die Zahl von drei Auktionatoren in Hamburg, die sich gewerblich mit\n\nder Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen befassen, vermag die Klagebefug-\n\nnis des Vereins, dem sie angehören, nicht zu rechtfertigen. Auf dem genannten\n\nMarkt muß der Kläger über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügen.\n\nErheblich i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Ver-\n\nbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewer-\n\nbetreibende, bezogen auf den maßgebenden Markt, nach ihrer Anzahl und/oder\n\nGröße, Marktbedeutung oder ihrem wirtschaftlichen Gewicht als repräsentativ\n\nangesehen werden können, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verban-\n\ndes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1996, 804, 805 f. - Preisrätsel-\n\ngewinnauslobung III). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die drei Vereinsmit-\n\nglieder auf dem maßgeblichen Markt nach Anzahl und/oder Größe Marktbe-\n\ndeutung oder wirtschaftlichem Gewicht alle Gewerbetreibenden, die Fahrzeuge\n\nverkaufen, repräsentativ vertreten würden (BGH GRUR 1996, 804, 805 f.\n\n- Preisrätselgewinnauslobung III; Welzel, GRUR 2003, 762, 763).\n\nDiese Voraussetzung erfüllen die drei Auktionatoren nicht. Es ist nichts\n\ndafür vorgetragen, daß sie auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine besondere\n\nwirtschaftliche Bedeutung haben, die es rechtfertigen könnte, eine Klagebefug-\n\nnis des klagenden Vereins über seinen eigentlichen Satzungszweck der Wah-\n\nrung beruflicher Interessen öffentlich bestellter Auktionatoren auch zur Einhal-\n\ntung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Gebrauchtwagenhandel anzu-\n\nnehmen.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungs-\n\ngerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_141-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-141-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_141-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_141-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/i-zr-141-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_141-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:51.404268+00:00"}}