{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_140-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"I ZR 140/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. April 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kündigungshilfe UWG §§ 3, 4 Nr. 1 und 10 Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden da- durch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes Kündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungster- mins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 140/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n7. April 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKündigungshilfe \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 1 und 10 \n\nEs ist grundsätzlich zulässig, einem vertraglich noch gebundenen Kunden da-\ndurch bei einer ordentlichen Kündigung zu helfen, daß ihm ein vorbereitetes \nKündigungsschreiben vorgelegt wird, das nach Einfügung des Kündigungster-\nmins nur noch zu unterschreiben ist. Ein solches Verhalten ist ohne Hinzutreten \nbesonderer Umstände weder als unangemessen unsachliche Einflußnahme auf \nVerbraucher noch als unlautere gezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu \nbeurteilen. \n\nBGH, Urt. v. 7. April 2005 - I ZR 140/02 - OLG Karlsruhe \n LG Konstanz \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\n- 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. April 2002 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Wärme- und Was-\n\nserverbrauchserfassung und deren Abrechnung. \n\nDer Vater des Beklagten war bis zum 31. Dezember 2000 Handelsvertre-\n\nter der Klägerin im Bezirk B. . Der Beklagte war zunächst Angestell- \n\nter seines Vaters. Danach machte er sich als Franchisenehmer des Unterneh-\n\nmens D. Meßdienst selbständig. \n\nEnde November 2000 stellte die Klägerin fest, daß im Bezirk B. \n\n mehr als 20 Kunden die Verträge mit ihr gekündigt hatten. Die Kündi- \n\ngungsschreiben stimmten in Wortlaut und Schriftbild nahezu überein. \n\nDie Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe ihre Kunden systematisch \n\nveranlaßt, vorgefertigte Kündigungsschreiben zu unterschreiben, und dann mit \n\nihnen selbst Verträge geschlossen. Eine solche Kündigungshilfe sei schon für \n\nsich gesehen wettbewerbswidrig. Hier komme hinzu, daß der Beklagte die Ab-\n\nwerbung der Kunden bereits vorbereitet habe, als er noch - als Angestellter sei-\n\nnes Vaters - für sie tätig gewesen sei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Kündigungshilfe \nbei Kunden der Klägerin im Bereich der Heiz-, Warmwasser- und \nKaltwasserkostenerfassung sowie deren Abrechnung zu leisten, \nund zwar durch Abfassung von Kündigungsformulierungen und/ \noder deren Vorlage bei Kunden der Klägerin und/oder deren Un-\nterstützung im Rahmen der Auseinandersetzung aufgrund der \nKündigung von Vertragsverhältnissen zwischen Kunden und der \nKlägerin. \n\nDie Klägerin hat zudem im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklag-\n\nten zu verurteilen, hinsichtlich der im Unterlassungsantrag genannten Handlun-\n\ngen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie erforderlichenfalls die \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Sie \n\nhat weiter beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz in einer \n\nnach Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung festzusetzenden Höhe zu \n\nleisten. \n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. \n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückwei-\n\nsung der Beklagte beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Es \n\nhat dazu ausgeführt: \n\nDer Beklagte habe nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (a.F.) ge-\n\nhandelt. Es könne unterstellt werden, daß er den Kunden der Klägerin Kündi-\n\ngungshilfe geleistet habe, indem er ihnen vorgefertigte Schreiben zur Kündi-\n\ngung ihres Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt habe. Ein solches Ver-\n\nhalten sei jedoch grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-\n\nnen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dem Beklagten sei \n\nes nicht verwehrt, Kunden der Klägerin dadurch Kündigungshilfe zu leisten, daß \n\ner ihnen Kündigungsschreiben vorformulierte und vorlegte. Ein solches Verhal-\n\nten ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich weder als \n\nunangemessen unsachliche Einflußnahme auf Verbraucher noch als unlautere \n\ngezielte Behinderung eines Mitbewerbers zu beurteilen (§§ 3, 4 Nr. 1 und 10 \n\nUWG; § 1 UWG a.F.). \n\na) Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten \n\nund zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft \n\ngetreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu \n\nbeachten (BGH, Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 30/02, GRUR 2005, 349, 352 = WRP \n\n2005, 476 - Klemmbausteine III, für BGHZ vorgesehen). \n\nDer in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin, der \n\nauf Wiederholungsgefahr gestützt ist, kann nur bestehen, wenn das beanstan-\n\ndete Wettbewerbsverhalten des Beklagten zur Zeit seiner Begehung solche \n\nUnterlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der \n\nGrundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Pup-\n\npenausstattungen, m.w.N.). Die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprü-\n\nche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche - \n\nAuskunftsansprüche zustehen, richtet sich jeweils nach dem zur Zeit der bean-\n\nstandeten Handlung geltenden Recht (vgl. BGH GRUR 2005, 166, 167 - Pup-\n\npenausstattungen). \n\nb) Es gehört zum Wesen des Wettbewerbs, daß Kunden abgeworben \n\nwerden. Im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand Anspruch auf Erhaltung sei-\n\nnes Kundenstamms. Kunden zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter \n\nBeachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen zu bestim-\n\nmen, ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 303/01, \n\nGRUR 2004, 704, 705 = WRP 2004, 1021 - Verabschiedungsschreiben, \n\nm.w.N.). Ebenso ist es wettbewerbskonform, Kündigungshilfe durch Hinweise \n\nauf Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung zu leisten, solange dabei \n\nnicht unlautere Mittel eingesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 \n\n- I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostener-\n\nsatz). \n\nc) Die Frage, ob es wettbewerbsrechtlich unlauter ist, Kunden eines Mit-\n\nbewerbers dadurch abzuwerben, daß ihnen vorformulierte Kündigungsschrei-\n\nben zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist in Rechtsprechung und Literatur \n\numstritten (bejahend: OLG Köln GRUR 1990, 536; OLG München GRUR 1994, \n\n136, 137; OLG Nürnberg NJW-RR 1991, 233, 234; v. Gamm, UWG, 3. Aufl., § 1 \n\nRdn. 234; Nordemann, Wettbewerbsrecht Markenrecht, 10. Aufl., Rdn. 1439; \n\nPiper, GRUR 1990, 643, 645; verneinend: OLG Brandenburg VersR 2002, 759, \n\n760 f.; OLG Schleswig OLG-Rep 1999, 340, 341; Baumbach/Hefermehl/Köhler, \n\nWettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.39; Harte/Henning/Ahrens, \n\nUWG, Einl. F. Rdn. 155; Harte/Henning/Omsels ebd. § 4 Nr. 10 Rdn. 88; Bettin, \n\nUnlautere Abwerbung, 1999, S. 111 ff., 124 f.; Sasse/Thiemann, GRUR 2003, \n\n921, 923; vgl. auch österr. OGH MR 2002, 402, 403 ff. - Trafikantenzeitung). \n\nd) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der - entsprechend dem \n\nKlagevorbringen - festgestellten Umstände zu Recht ein wettbewerbswidriges \n\nVerhalten des Beklagten verneint. Es ist grundsätzlich zulässig, einem vertrag-\n\nlich noch anderweitig gebundenen Kunden ein vorbereitetes Kündigungsschrei-\n\nben vorzulegen, das nach Einfügung des Kündigungstermins nur noch zu un-\n\nterschreiben ist. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher \n\nwird allein durch eine solche Dienstleistung nicht unsachlich zum Abschluß ei-\n\nnes Vertrages mit einem Mitbewerber veranlaßt (vgl. Harte/Henning/Omsels \n\naaO § 4 Nr. 10 Rdn. 88). Die Benutzung eines vorformulierten Kündigungs-\n\nschreibens kann allerdings unter Umständen ein wettbewerbswidriges Vorge-\n\nhen im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG erleichtern. Dies kann etwa der Fall sein, \n\nwenn der Abwerbende dem Kunden bei der Kündigung der Vertragsbeziehung \n\nzu seinem Mitbewerber nicht nur in dieser Weise behilflich ist, sondern ihn irre-\n\nführt, überrumpelt oder sonst unangemessen unsachlich in seiner Entschei-\n\ndungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG \n\nRdn. 10.39 f.; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann § 1 Rdn. A 237). Diese \n\nGefahr genügt aber nicht, um schon die Verwendung eines vorformulierten \n\nKündigungsschreibens für sich als wettbewerbswidrig zu beurteilen. Auf hinzu-\n\ntretende besondere Unlauterkeitsumstände stellen die Klageanträge nicht ab; \n\ninsoweit fehlt es im übrigen auch an einem entsprechenden konkreten Vorbrin-\n\ngen der Klägerin. \n\ne) Das Verbot der Verwendung vorgefertigter Kündigungsschreiben kann \n\nentgegen der Ansicht der Revision auch nicht teilweise (im Sinne eines Minus) \n\ndamit begründet werden, der Beklagte habe die vorgefertigten Kündigungs-\n\nschreiben schon zur Abwerbung benutzt, als er noch Angestellter bei der Han-\n\ndelsvertretung seines Vaters gewesen sei. Das Berufungsurteil enthält zwar \n\ninsoweit in seinem unstreitigen Tatbestand eine mißverständliche Formulierung, \n\nder ein solcher Sachverhalt entnommen werden könnte. Die Klägerin hat jedoch \n\nein solches Vorgehen des Beklagten selbst nicht behauptet. Sie hat vielmehr in \n\nder Klageschrift vorgetragen, der Beklagte habe die beanstandete Kündigungs-\n\nhilfe geleistet, nachdem er sich selbständig gemacht habe. \n\n2. Die Revision ist auch unbegründet hinsichtlich der Abweisung des wei-\n\ntergehenden Antrags, dem Beklagten zu verbieten, Kunden bei der Auseinan-\n\ndersetzung mit der Klägerin aufgrund der Kündigung von Vertragsverhältnissen \n\nzu unterstützen. Hierzu gibt es keinen entsprechenden Sachvortrag der Kläge-\n\nrin. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge. \n\n3. Aus dem Vorstehenden folgt, daß die auf den Unterlassungsantrag \n\nbezogenen weiteren Klageanträge ebenfalls unbegründet sind. \n\nIII. Danach war die Revision auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_140-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/i-zr-140-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_140-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_140-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-07/i-zr-140-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_140-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:09.506607+00:00"}}