{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"I ZR 135/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 135/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDas Versäumnisurteil vom 30. September 2004 bleibt aufrechterhal-\n\nten. \n\nDie Kläger tragen auch die Kosten des weiteren Verfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte wirbt für einen Beratungsdienst, mit dessen Hilfe Interessen-\n\n1 \n\nten eine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten können. Sie \n\nunterhält zu diesem Zweck Telefonanschlüsse mit 0190er-Rufnummern. Anrufe, \n\ndie über diese Nummern bei ihr eingehen, leitet sie unmittelbar an mit ihr ver-\n\ntraglich verbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem \n\nInhaber des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrech-\n\nnung den Preis von 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deut-\n\nsche Telekom 2,48 DM an die Beklagte aus. Die Beklagte leitet diese Beträge \n\nje nach Gesprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von de-\n\nnen sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeit-\n\nabhängige Nutzungsgebühr erhält. \n\n2 \n\nDie Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben die Beklag-\n\nte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte \n\nbiete eine unzulässige Rechtsberatung an. Darüber hinaus verstoße das Sys-\n\ntem der allein zeitabhängigen Vergütung gegen zwingendes Gebührenrecht \n\nund sei daher wettbewerbswidrig. \n\n3 \n\nDie Kläger haben zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es \nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken \nfür rechtsanwaltliche Beratung zu einem Preis von 3,63 DM pro Mi-\nnute unter einer „0190...“ Telefonnummer zu werben. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter. Der Senat hat das angefochtene Urteil mit Ver-\n\nsäumnisurteil vom 30. September 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n\nMit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch beantragen die Kläger, das Ver-\n\nsäumnisurteil aufzuheben und die Revision der Beklagten zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Einwände, die die Kläger gegen das Versäumnisurteil des Senats vor-\n\nbringen, sind unbegründet. \n\n1. Der Umstand, dass die Kläger ihren Einspruch nicht in der Einspruchs-\n\nfrist oder in verlängerter Frist begründet haben (vgl. § 340 Abs. 3 Satz 1 und 2 \n\nZPO), ist in der Revisionsinstanz ohne Bedeutung. Wird der Einspruch inner-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nhalb dieser Frist nicht begründet, wird er nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 7.4.1992 \n\n– XI ZR 71/91, NJW-RR 1992, 957 m.w.N.). Die Folge ist lediglich, dass in den \n\nTatsacheninstanzen Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückge-\n\nwiesen werden können, wenn sie erst nach Ablauf der Frist zur Begründung \n\ndes Einspruchs vorgebracht werden. In der Revisionsinstanz bleiben auch Ge-\n\ngenrügen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 557 Rdn. 12). \n\n8 \n\n2. Der sachlich-rechtliche Einwand, den die Kläger mit dem Einspruch \n\nvorgebracht haben, ist unbegründet. Sie gehen davon aus, dass es sich bei den \n\nMindestbeträgen, die sich aus § 13 Abs. 2 RVG (früher § 11 Abs. 2 BRAGO) \n\nund aus dem Gebührenrahmen des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 RVG (Be-\n\nratungsgebühr: VV 2101) ergeben, um absolute Mindestbeträge handelt, die \n\nauch im Rahmen einer Gebührenvereinbarung nicht unterschritten werden dür-\n\nfen. Dies trifft nicht zu. Bei der Mindestgebühr des § 13 Abs. 2 RVG handelt es \n\nsich ebenso wie bei der Untergrenze der Rahmengebühren um Mindestsätze \n\nfür die gesetzlichen Gebühren. Dies bedeutet, dass auch Bruchteile der vollen \n\nGebühren den Mindestbetrag von 10 € nicht unterschreit en dürfen (so aus-\n\ndrücklich Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., § 13 Rdn. 12; vgl. ferner \n\nFraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 11 Rdn. 15; Römermann in \n\nHartung/Römermann, RVG, § 13 Rdn. 17 u. 18). § 11 Abs. 2 RVG enthält da-\n\ngegen keine Mindestsätze für den Fall der Gebührenvereinbarung. Für die Pa-\n\nrallelbestimmung des § 13 Satz 2 StBGebV hat der Senat dies in dem Urteil \n\n„Steuerberater-Hotline“ bereits entschieden \n\n(BGH, Urt. v. 30.9.2004 \n\n– I ZR 89/02, GRUR 2005, 436, 437 f. = WRP 2005, 602). \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2000 - 97 O 189/99 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 U 5934/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/i-zr-135-02","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/i-zr-135-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:07.713131+00:00"}}