{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"I ZR 135/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Es wurde Einspruch eingelegt. \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 135/02 \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 11. Dezember 2001 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für \n\nHandelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2000 ab-\n\ngeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte wirbt für einen Beratungsdienst, mit dessen Hilfe Interessenten \n\neine telefonische Rechtsberatung durch einen Anwalt erhalten können. Sie unter-\n\nhält zu diesem Zweck Telefonanschlüsse mit 0190er-Rufnummern. Anrufe, die \n\nüber diese Nummern bei ihr eingehen, leitet sie unmittelbar an mit ihr vertraglich \n\nverbundene Rechtsanwälte weiter. Die Deutsche Telekom stellt dem Inhaber des \n\nAnschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, mit der Telefonrechnung den Preis \n\nvon 3,63 DM pro Minute in Rechnung. Hiervon zahlt die Deutsche Telekom \n\n2,48 DM an die Beklagte aus. Die Beklagte leitet diese Beträge je nach Ge-\n\nsprächsaufkommen an die beteiligten Rechtsanwälte weiter, von denen sie ihrer-\n\nseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nut-\n\nzungsgebühr erhält. \n\nDie Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben die Beklagte \n\nauf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, die Beklagte biete \n\neine unzulässige Rechtsberatung an. Darüber hinaus verstoße das System der al-\n\nlein zeitabhängigen Vergütung gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher \n\nwettbewerbswidrig. \n\nDie Kläger haben zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurteilen, es zu \nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für \nrechtsanwaltliche Beratung zu einem Preis von 3,63 DM pro Minute un-\nter einer „0190...“ Telefonnummer zu werben. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der \n\nBeklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nIm Laufe des Revisionsverfahrens haben die Kläger den Rechtsstreit mit \n\nSchriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz in der Hauptsache für er-\n\nledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. \n\nMit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger wa-\n\nren in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die \n\nBeklagte hat beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Über den Revisionsantrag ist – da die Revisionsbeklagten trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren – \n\nauf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nII. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot des Beklagten \n\n– noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung „Anwalts-Hotline“ \n\n(BGHZ 152, 153) – einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (ent-\n\nspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klä-\n\ngern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem \n\nGesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\nDie Kläger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmit-\n\ntelbar betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei \n\ndie Klage auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden \n\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des Unterlassungsan-\n\nspruchs vorwiegend im Gebühreninteresse der Kläger erfolgt sei. \n\nDie Beklagte fördere den unlauteren Wettbewerb der Rechtsanwälte, die sich \n\nan der telefonischen Beratung beteiligten. Diese handelten wettbewerbswidrig, da \n\ndie Gefahr bestehe, daß die gesetzlichen Gebühren unter- oder überschritten und \n\nnicht geschuldete Gebühren erhoben würden. Eine Vereinbarung, nach der die \n\ngesetzlichen Voraussetzungen der Gebühren von vornherein unterlaufen werden \n\nsollten, widerspreche § 3 BRAGO und dem allgemeinen Verbot der Gebührenun-\n\nterschreitung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch Zeitvergütungen seien nur zu-\n\nlässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung \n\nund Haftungsrisiko des Anwalts stünden. Außerdem werde die Schriftform nicht \n\neingehalten, die das Gesetz für die Vereinbarung einer über den gesetzlichen Ge-\n\nbühren liegenden Vergütung verlange. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. \n\nDas von der Klägerin beanstandete Verhalten stellt sich entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nicht als wettbewerbswidrig dar. \n\n1. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläger ist schon des-\n\nhalb unbeachtlich, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen \n\nRechtsanwalt abgegeben worden ist. Zwar bestimmt § 91a Abs. 1 ZPO, daß die \n\nErledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden \n\nkann und damit nicht dem Anwaltszwang unterliegt (§ 78 Abs. 3 ZPO). Dies gilt je-\n\ndoch nur für übereinstimmende Erledigungserklärungen. Bleibt die Erledigungser-\n\nklärung einseitig, liegt in ihr eine Klageänderung, die vor dem Bundesgerichtshof \n\nnur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erklärt wer-\n\nden kann (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rdn. 32). \n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den \n\nKlägern um Mitbewerber der Beklagten handelt. Denn mit ihrer Werbung für die \n\nDienstleistung einer Rechtsberatung hat sich die Beklagte in ein konkretes Wett-\n\nbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zu den klagenden Rechtsanwälten ge-\n\nstellt, denen daher grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8 Abs. 1 \n\nUWG zustünde (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), wenn sich das beanstandete Verhalten \n\nals wettbewerbswidrig erwiese. \n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die \n\nGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kläger nicht als miß-\n\nbräuchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 \n\nUWG). Der Umstand, daß die Kläger die Beklagte gemeinsam abgemahnt und \n\nkeine getrennten Klagen erhoben haben, spricht eindeutig gegen eine mißbräuch-\n\nliche Geltendmachung des Anspruchs (vgl. BGHZ 144, 165, 171 – Mißbräuchliche \n\nMehrfachverfolgung). Es war den Klägern auch nicht verwehrt, den Anspruch zu \n\neinem Zeitpunkt geltend zu machen, als bereits andere Verfahren anhängig wa-\n\nren, die eine Klärung der Frage der Wettbewerbswidrigkeit des beanstandeten \n\nVerhaltens erwarten ließen. \n\n4. \n\nIn dem beanstandeten Verhalten der Beklagten liegt kein Angebot einer \n\nverbotenen Rechtsberatung. Den Klägern steht daher kein Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG zu. \n\nDas Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung, aber zutreffend, davon \n\naus, daß bei dem beanstandeten Geschäftsmodell der Beklagten der Vertrag über \n\ndie Beratungsleistung nicht mit der Beklagten, sondern mit dem jeweils telefonisch \n\nberatenden Rechtsanwalt zustande kommt. Damit handelt es sich bei der telefoni-\n\nschen Rechtsberatung um eine nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweili-\n\ngen Rechtsanwalt erbrachte Dienstleistung. Zwar ist es nach den äußeren Um-\n\nständen zweifelhaft, zwischen wem der Vertrag über die Erbringung der Rechtsbe-\n\nratung geschlossen werden soll. Für den Vertragsschluß mit dem telefonisch bera-\n\ntenden Rechtsanwalt spricht jedoch eindeutig der Grundsatz, daß der Wille der \n\nvertragschließenden Parteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck nicht gefähr-\n\ndende Gestaltung gerichtet ist. \n\nWäre im Streitfall das Angebot des Anrufers auf einen Vertragsschluß mit der \n\nBeklagten gerichtet, wäre der Vertragszweck gefährdet. Denn der Vertrag mit der \n\nBeklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsbera-\n\ntung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzli-\n\nches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 – IX ZR 151/91, \n\nNJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 – IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70). \n\nIm Zweifel ist davon auszugehen, daß die Vertragschließenden eine derartige, von \n\nihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht beabsichtigen. \n\nIst den Umständen nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen von zwei möglichen \n\nAdressaten sich das Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags \n\nrichtet, ist daher nur diejenige Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, \n\ndie die Nichtigkeit des angestrebten Vertrags vermeidet. Auf den Streitfall bezogen \n\nbedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf – in Ermangelung ei-\n\nnes erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers – das Angebot zum \n\nAbschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt \n\nzu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. \n\nhierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. – Anwalts-Hotline). \n\n5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in dem von der \n\nBeklagten mit ihrem Geschäftsmodell geförderten Verhalten des telefonisch ein-\n\ngeschalteten Rechtsanwalts kein Wettbewerbsverstoß, für den die Beklagte als \n\nTeilnehmerin haftbar gemacht werden könnte. Insbesondere verstößt der Rechts-\n\nanwalt, der dem Ratsuchenden für jede Minute der Beratung 2,48 DM berechnet \n\n(die Differenz zu den insgesamt in Rechnung gestellten 3,63 DM sind die an die \n\nDeutsche Telekom fließenden Telefongebühren), nicht gegen die preisrechtlichen \n\nBestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetzes. Wie der Senat bereits in der Entscheidung „Anwalts-Hotline“ \n\n(BGHZ 152, 153, 160 ff.) ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen \n\nRechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet \n\nwird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten \n\nRechtsanwälte. Dies führt aber nicht dazu, daß die Werbung für einen telefoni-\n\nschen Beratungsdienst schlechthin untersagt werden könnte. \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß \n\nes sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften der Bun-\n\ndesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Markt-\n\nverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 \n\n– Anwalts-Hotline; ferner Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, \n\n23. Aufl., § 4 Rdn. 11.139 f.). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmun-\n\ngen steht Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu. \n\nb) Mit dem von der Beklagten organisierten Beratungsdienst sind entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässigen Gebührenunter- oder \n\n-überschreitungen verbunden. \n\naa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand \n\nerfüllen, der bis 30. Juni 2004 in § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geregelt war und seit-\n\ndem in Nr. 2100 bis 2102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG \n\ngeregelt ist. Danach erhält der Rechtsanwalt für einen mündlichen Rat oder eine \n\nAuskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit \n\nzusammenhängt, eine Gebühr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10) der vom \n\nGegenstandswert abhängigen vollen Gebühr (§ 13 RVG). Im Falle einer Erstbera-\n\ntung eines Verbrauchers darf diese Gebühr jedoch 190 €\n\n (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 \n\nBRAGO: 180 €) nicht übersteigen, was – wenn eine Mitte lgebühr von 0,55 \n\nzugrunde gelegt wird – ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 € (nach \n\n§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 6.000 €) zu einer betragsmäßi gen Begrenzung des \n\nGebührenanspruchs führt. \n\nbb) Daneben sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG (früher § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) \n\nin außergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine Zeitvergütung vor, die niedriger \n\nsein kann als die gesetzlichen Gebühren. Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall \n\nder Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 \n\nRVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung \n\nstellt jedoch kein wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 \n\n– Anwalts-Hotline, m.w.N.). \n\nDer Anrufer, der die von der Beklagten vermittelte Dienstleistung einer \n\nRechtsberatung in Anspruch nehmen will, erklärt sich durch seinen Anruf mit der \n\nVereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden. Wie der Senat bereits in der \n\nEntscheidung „Anwalts-Hotline“ ausgeführt hat, liegt darin, daß sich diese Zeitver-\n\ngütung nicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen – in \n\nder Vergangenheit der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und heute des \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes – orientiert, kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit \n\nder Zeitvergütung, die in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, \n\nwählen die Parteien des Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die \n\nsich von der streitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich \n\ngenommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (BGHZ 152, 153, 160 f. – An-\n\nwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden. \n\ncc) Allerdings ist auch eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren bei \n\nlängeren Beratungsgesprächen in Sachen mit niedrigem Gegenstandswert denk-\n\nbar. Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren sieht \n\ndas Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die Schrift-\n\nform vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt die \n\nNichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zu-\n\ngleich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das \n\nGesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn \n\nder Mandant die höhere Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem \n\nFall ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 RVG, früher § 3 \n\nAbs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, daß der Mandant von \n\nder Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen, daß er mehr zahlt, als \n\nohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen wäre. Dagegen \n\nbraucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, \n\n153, 161 f. – Anwalts-Hotline, m.w.N.). Ungeachtet der Wirksamkeit der getroffe-\n\nnen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt \n\neine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Umstand der \n\nGebührenüberschreitung hinzuweisen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 352 StGB). \n\nWie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die \n\nGefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-\n\ndarf im Streitfall keiner Klärung. Sie besteht jedenfalls nicht regelmäßig. Denn bei \n\nGesprächen, die nicht länger als zehn Minuten dauern, wird – legt man den Ge-\n\nbührenanteil des Rechtsanwalts von 2,48 DM zugrunde – auch bei geringsten Ge-\n\ngenstandswerten eine mittlere (0,55-)Gebühr nach VV 2100 zu § 2 Abs. 2 RVG \n\n(früher § 20 BRAGO) noch nicht überschritten; bei einem Gegenstandswert von \n\n1.500 € wird eine Mittelgebühr dagegen erst bei Gespr ächen erreicht, die länger \n\nals 45 Minuten dauern. Unter diesen Umständen kann die Gefahr, daß es zu einer \n\nunzulässigen Gebührenüberschreitung kommt, kein generelles Verbot der von der \n\nBeklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 \n\n– Anwalts-Hotline, m.w.N.). \n\ndd) Gegenüber dem telefonischen Beratungsdienst kann auch nicht einge-\n\nwandt werden, der vermittelte Rechtsanwalt nehme die Vergütung auch in Fällen \n\nein, in denen er sich – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sehe, \n\nden erbetenen Rechtsrat zu erteilen. Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit \n\ndem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener \n\nDauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht \n\nfür eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen \n\nAnwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, \n\n153, 163 – Anwalts-Hotline, m.w.N.). \n\nc) Verstöße gegen andere als gebührenrechtliche Bestimmungen hat die \n\nKlägerin nicht geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\nIV. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, \n\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-135-02","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/i-zr-135-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_135-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:30.445055+00:00"}}