{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_134-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"I ZR 134/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle CMR Art. 29 und 17 bis 28; HGB § 429 Abs. 2 und 3, § 435; BGB §§ 249 ff. A Im Fall des Art. 29 CMR bestimmt sich der Umfang des zu ersetzenden Scha- dens nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (Bestätigung von BGH TranspR 1999, 102, 105) und daher, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Dem Geschädigten ist es jedoch unbenommen, seinen Schaden statt dessen auf der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 134/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCMR Art. 29 und 17 bis 28; HGB § 429 Abs. 2 und 3, § 435; BGB §§ 249 ff. A \n\nIm Fall des Art. 29 CMR bestimmt sich der Umfang des zu ersetzenden Scha-\ndens nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (Bestätigung von BGH \nTranspR 1999, 102, 105) und daher, wenn deutsches Recht zur Anwendung \nkommt, nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Dem Geschädigten ist es \njedoch unbenommen, seinen Schaden statt dessen auf der Grundlage der \nArt. 17 bis 28 CMR zu berechnen. \n\nBGH, Urt. v. 3. März 2005 - I ZR 134/02 - OLG Bamberg \n\nLG Hof \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. April \n\n2002 wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der Revision hat die Streithelferin zu 1 4/11 und \n\nhat der Streithelfer zu 2 7/11 zu tragen. Die im Revisionsverfah-\n\nren angefallenen Kosten der Streithilfe haben die Streithelfer je-\n\nweils selbst zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die ebenso wie die Beklagte ein Speditionsunternehmen \n\nbetreibt, nimmt diese aus einem Beförderungsvertrag wegen der Beschädigung \n\ndes Transportguts auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDer dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelfer \n\nzu 2, dessen Transportversicherer die dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten der \n\nKlägerin beigetretene Streithelferin zu 1 ist, beauftragte die Klägerin mit dem \n\nTransport von Teilen eines Holzhauses von Rußland nach Deutschland. Die \n\nKlägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte am 17. März 1999 mit der Durch-\n\nführung dieses Transports zu festen Kosten. Bei dem Transport, den ein von \n\nder Beklagten beauftragter Unternehmer ausgeführt hat, kam es am 24. März \n\n1999 in Rußland zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Großteil der Ladung be-\n\nschädigt wurde. \n\nDie Klägerin beziffert den hierdurch entstandenen Schaden auf (minde-\n\nstens) 125.127,46 DM. Abzüglich bereits ausgeurteilter 13.600 DM seien ein \n\nTeilbetrag in Höhe von 40.000 DM an die Streithelferin zu 1 und der Restbetrag \n\nin Höhe von 71.527,46 DM an den Streithelfer zu 2 zu bezahlen. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung der genannten Beträge an die \n\nStreithelfer gerichteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Das Berufungs-\n\ngericht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzan-\n\nspruch bestehe nur in Höhe von (umgerechnet) 32.767,60 €. Abzüglich des be-\n\nreits ausgeurteilten Betrages verblieben daher noch 25.814,03 €, die entspre-\n\nchend dem gewünschten Verhältnis an die Streithelfer zu zahlen seien. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die beiden Streit-\n\nhelfer den Klageanspruch in der vom Berufungsgericht abgewiesenen Höhe \n\nvon 31.209,05 € weiter. Die Beklagte ist in der Revisi onsverhandlung trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin \n\nwie auch zur Frage der Anwendbarkeit der CMR auf die Ausführungen im Urteil \n\ndes Landgerichts Bezug genommen. Danach war die Klägerin, soweit sie Lei-\n\nstung an den Streithelfer zu 2 begehrte, unter dem Gesichtspunkt der Dritt-\n\nschadensliquidation anspruchsberechtigt; soweit sie Zahlung an die Streithelfe-\n\nrin zu 1 verlange, werde sie von dieser selbst in Anspruch genommen. Die Ak-\n\ntivlegitimation der Klägerin sei zudem deshalb unproblematisch, weil beide \n\nStreithelfer diese mit der klageweisen Geltendmachung ihrer Schadensersatz-\n\nansprüche beauftragt hätten. Die CMR sei gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 anwend-\n\nbar, weil es sich um eine entgeltliche Güterbeförderung auf der Straße mittels \n\nFahrzeugen gehandelt habe, der Ort der Übernahme des Gutes und der für die \n\nAblieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten gelegen hätten und ei-\n\nner von diesen ein Vertragsstaat der CMR sei. \n\nIn der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Bestim-\n\nmung des Art. 29 CMR eingreife, weil dem Frachtführer bzw. dessen Bedienste-\n\nten ein vorsatzgleiches Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das sich die Beklagte \n\ngegenüber der Klägerin zurechnen lassen müsse. Diese habe, insbesondere \n\nwas die fehlende Sicherung der Ladung durch Gurte betreffe, plausible An-\n\nhaltspunkte für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten dargelegt. Die Beklagte \n\nhabe sich demgegenüber für die Schilderung des zum Schaden führenden \n\nSachverhalts allein auf die nicht unterschriebene und lediglich in Übersetzung \n\nvorliegende Erklärung des Fahrers berufen, in der die Rede davon sei, daß der \n\nLkw wegen Glatteises auf die Seite gekippt und noch gerutscht sei, was aber \n\nden Ermittlungen des Sachverständigen G. konträr gegenüberstehe. Die Be- \n\nklagte hätte unter diesen Umständen substantiiert vortragen müssen, welche \n\nSorgfalt der Frachtführer aufgewendet habe, und habe, da sie dieser Obliegen-\n\nheit nicht nachgekommen sei, die nicht widerlegte Vermutung für ein qualifiziert \n\nleichtfertiges Verhalten gegen sich. Dementsprechend betrage die Verjährungs-\n\nfrist für den Klageanspruch nicht ein Jahr, sondern drei Jahre und greife damit \n\ndie von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Die Kläge-\n\nrin habe daher nach Art. 25 Abs. 1 CMR einen Anspruch auf Ersatz der Wert-\n\nminderung. Diese bestehe in der Differenz zwischen dem Wert des Hauses am \n\nOrt und zur Zeit der Übernahme in unbeschädigtem Zustand und seinem Wert \n\nin beschädigtem Zustand. \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Aktivlegitimati-\n\non der Klägerin, die Anwendbarkeit der CMR sowie das Vorliegen der Voraus-\n\nsetzungen des Art. 29 CMR bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nDer Klägerin steht demnach ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 \n\nCMR im durch Art. 29 CMR bestimmten Umfang zu. \n\n2. Gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, den der Kläge-\n\nrin danach wegen der Beschädigung des Gutes zu leistenden Schadensersatz \n\nvorrangig nach Art. 25 Abs. 1 CMR zu berechnen, wendet sich die Revision mit \n\nErfolg. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der sowohl in der Rechtspre-\n\nchung (vgl. Cour de Cassation Paris BullT 2000, 718 f.; OLG Innsbruck \n\nTranspR 1991, 12, 21; a.A. Cour d'appel de Paris BullT 1992, 362) als auch in \n\nder Literatur (vgl. Koller, VersR 1994, 384 ff. und in Transportrecht, 5. Aufl., \n\nArt. 29 CMR Rdn. 10; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 29 CMR \n\nRdn. 22; Thume, VersR 1993, 930, 937 und in Fremuth/Thume, Transportrecht, \n\nArt. 29 CMR Rdn. 24; GroßKomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: \n\nArt. 29 CMR Rdn. 27; a.A. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 29 CMR Rdn. 31) \n\nherrschenden Meinung - bereits entschieden, daß sich der Umfang des zu er-\n\nsetzenden Schadens im Fall des Art. 29 CMR nach dem jeweils anwendbaren \n\nnationalen Recht bestimmt (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR \n\n1999, 102, 105 = VersR 1999, 646, insoweit in BGHZ 140, 84 nicht abge-\n\ndruckt). Danach kommt im Streitfall deutsches Recht zur Anwendung. Insoweit \n\nist in erster Hinsicht an sich die frachtrechtliche Regelung in § 429 Abs. 2 und 3 \n\nHGB einschlägig (vgl. Großkomm.HGB/Helm aaO Art. 29 CMR Rdn. 27). Da \n\ndiese hier aber gemäß § 435 HGB nicht anwendbar ist, beurteilt sich der Um-\n\nfang der Haftung der Beklagten nach den allgemeinen schuldrechtlichen Be-\n\nstimmungen der §§ 249 ff. BGB. \n\n3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung er-\n\nweist sich auf dieser Grundlage als verfahrensfehlerfrei. \n\na) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das bei dem Transport be-\n\nschädigte Haus, da es mit deutscher Technologie hergestellt worden und für \n\nden Export nach Mitteleuropa bestimmt gewesen sei, in Rußland keinen Markt-\n\nwert habe. Es hat deshalb gemeint, daß der zu ersetzende Schadensbetrag \n\ngemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier \n\nÜberzeugung zu ermitteln sei, für die die zur Behebung der entstandenen Schä-\n\nden erforderlichen Reparaturkosten ein wesentliches Indiz für den Umfang der \n\nWertminderung und eine brauchbare Grundlage für die Schätzung des Minder-\n\nwerts darstellten. Angesichts des fehlenden Marktwerts des Hauses in Rußland, \n\nseiner Bestimmung zum Verkauf in Mitteleuropa, der Anwendung deutscher \n\nTechnologie bei seiner Erstellung und seiner in Deutschland durchgeführten \n\nReparatur sei bei den Reparaturkosten auch kein Abschlag wegen der Verhält-\n\nnisse in Rußland vorzunehmen. Im Hinblick auf die auf 32.767,60 € zu veran-\n\nschlagenden Kosten einer Reparatur in Deutschland und die bereits im Vorpro-\n\nzeß zugesprochenen 6.953,57 € sei die Klage daher nur in Höhe von \n\n25.814,03 € begründet und in Höhe der überschießenden 31.209,05 € unbe-\n\ngründet. \n\nb) Die Revision hat gegen diese der Sache nach und daher gemäß den \n\nAusführungen zu vorstehend II. 2. im Ergebnis zutreffend auf der Grundlage \n\ndes deutschen Schadensrechts (vgl. § 249 Satz 2 BGB a.F., Art. 229 § 8 Abs. 1 \n\nNr. 2 EGBGB) durchgeführte Schadensermittlung Verfahrensrügen erhoben. \n\nDer Senat hat die Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer \n\nBegründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n4. Der Klageanspruch ist in dem Umfang, in dem er noch streitig ist, ent-\n\ngegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffas-\n\nsung auch nicht auf der Grundlage einer Berechnung nach Art. 23, 25 CMR \n\nbegründet. \n\na) Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, daß beim Vorliegen \n\nder Voraussetzungen des Art. 29 CMR allein der Frachtführer das Recht ver-\n\nliert, sich auf die Bestimmungen in den Art. 17 bis 28 CMR zu berufen, die sei-\n\nne Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast zu seinen Gun-\n\nsten umkehren. Die in den genannten Bestimmungen begründeten Ansprüche \n\ndes Geschädigten bleiben dagegen unberührt. Dieser kann daher im Fall des \n\nArt. 29 CMR Schadensersatz immer auch in der Höhe verlangen, in der er ihn \n\nnach diesen Bestimmungen beim Fehlen eines qualifizierten Verschuldens des \n\nFrachtführers beanspruchen könnte. \n\nb) Das Berufungsgericht ist aber, soweit es bei der Schadensberechnung \n\ndie Bestimmungen der Art. 25 Abs. 1, 23 Abs. 2 CMR herangezogen hat, mit \n\nRecht davon ausgegangen, daß in Fällen, in denen sich ein danach zu erset-\n\nzender Wert nicht feststellen läßt, die Wiederherstellungskosten als Anhalts-\n\npunkt für die auszugleichende Wertminderung in Betracht kommen (vgl. OLG \n\nHamburg TranspR 1998, 290, 292 f. m.w.N. und dazu Nichtannahmebeschluß \n\ndes Senats v. 8.10.1998 - I ZR 53/98; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 25 \n\nCMR Rdn. 3 m.w.N. in Fn. 7; vgl. auch § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB und dazu die \n\nBegründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Transport-\n\nrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/10014, S. 48). Seine Entscheidung hält da-\n\nher auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 \n\nZPO, § 100 Abs. 2 ZPO analog. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_134-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zr-134-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_134-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_134-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zr-134-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_134-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:02.526588+00:00"}}