{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_133-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"I ZR 133/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Atlanta UrhG § 17 Abs. 2; BGB § 1006 Abs. 1 Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 133/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAtlanta \n\nUrhG § 17 Abs. 2; BGB § 1006 Abs. 1 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 \nAbs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine \nÜbereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand \ni.S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung \ndes § 1006 BGB erleichtert werden. \n\nBGH, Urt v. 3. März 2005 - I ZR 133/02 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. April 2002 unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, \n\nRechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Her-\n\nausgabe gerichtete Klage hinsichtlich der Fotos \"Atlanta I\", 1991, \n\nhandsigniert, \"Atlanta IV\", 1991, handsigniert (nicht als Plakat), \"Rä-\n\nderwerk I\", 1989, handsigniert, \"Sylvie mit Kette\", 1991, handsi-\n\ngniert, \"Patrizia\", 1989, handsigniert, abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1997 verstorbenen Foto-\n\ngrafen G. B. . Der Beklagte stellte in seiner Galerie Fotografien des G. - \n\n B. aus. \n\nDie Klägerin hat Urheberrechte an einer Anzahl von Fotografien des \n\nG. B. geltend gemacht, die sich im Besitz des Beklagten befinden. Dazu \n\nhat sie vorgetragen, dem Beklagten seien die Fotos lediglich als Kommissions-\n\nware für zwei Ausstellungen in Mannheim und Frankfurt überlassen worden. \n\nDie Klägerin hat den Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz noch von \n\nBedeutung - auf Unterlassung der Verbreitung von elf Fotos sowie auf Aus-\n\nkunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und \n\nHerausgabe in Anspruch genommen. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, er \n\nsei Eigentümer der in seinem Besitz befindlichen Fotos. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt, \n\nes zu unterlassen, die nachfolgenden Fotos des Künstlers G. \nB. feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen: \n\n\"Atlanta II\", 1991, handsigniert, \"Atlanta IV\", 1991, handsigniert, \nnicht als Plakat, \"Atlanta VI\", 1990, handsigniert, \"Suzanna Domi-\nna\", 1990 handsigniert, \"Räderwerk I\", 1989, handsigniert, \"Sylvie \nmit Kette\", 1991, handsigniert, \"Patrizia Domina\", 1989, handsi-\ngniert, nicht als Großfoto, \"Atlanta I\", 1991, handsigniert, \"Tanja mit \nSchleier\", 1988, \"Atlanta I\", 1991, \"Patrizia\", 1989, handsigniert. \n\nWeiterhin hat das Landgericht den Beklagten bezogen auf diese Fotogra-\n\nfien zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Herausgabe der in \n\nseinem Besitz befindlichen Fotos verurteilt sowie eine Schadensersatzpflicht \n\ndes Beklagten festgestellt. \n\nAuf die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung des Beklagten hat das \n\nBerufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. \n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der \n\nBeklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche \n\nder Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nHinsichtlich der im Besitz des Beklagten befindlichen Fotos greife zu des-\n\nsen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ein. Auf der \n\nGrundlage dieser Vermutung, die die Klägerin nicht widerlegt habe, sei der Be-\n\nklagte gemäß § 17 Abs. 2 UrhG zur Verbreitung und Verwertung der in seinem \n\nBesitz befindlichen Werke berechtigt. Zwischen den Parteien sei unstreitig, daß \n\nder Beklagte Besitzer der in Rede stehenden Fotos sei, die dem Fotografen \n\nG. B. nicht abhanden gekommen seien. Bei dieser Sachlage obliege der \n\nKlägerin der Nachweis, daß der Beklagte nicht Eigentümer der Werke geworden \n\nsei. Dies gelte auch für den Nachweis, daß der Beklagte die streitgegenständli-\n\nchen Werke nicht zum Eigenbesitz erworben habe. Den Vortrag der Klägerin, \n\nder Beklagte habe die im einzelnen bezeichneten Bilder lediglich als Kommissi-\n\nonsware für zwei Ausstellungen erhalten, habe der Beklagte ausdrücklich be-\n\nstritten. Er habe behauptet, die ihm anläßlich der Ausstellungen überlassenen \n\nBilder sämtlich zurückgegeben zu haben. Außerhalb der Ausstellungen habe er \n\nBilder auf Kommissionsbasis nicht erhalten. Die von der Klägerin beanspruchten \n\nBilder habe er vom Künstler gekauft oder geschenkt bekommen. \n\nDie Klägerin habe den Beweis für ihre gegenteilige Behauptung, der Be-\n\nklagte habe an den Bildern keinen Eigenbesitz erlangt, nicht zu führen ver-\n\nmocht. Die hierzu vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten den Vortrag \n\nder Klägerin nicht bestätigen können. Der Beklagte gelte daher gemäß § 1006 \n\nBGB als Eigentümer. Die Eigentumsvermutung erstrecke sich auch darauf, daß \n\nder Beklagte die streitgegenständlichen Bilder von G. B. zum Eigenbe- \n\nsitz erhalten habe. Mit dessen Zustimmung seien die Bilder deshalb auch in den \n\nVerkehr gebracht worden (§ 17 Abs. 2 UrhG). \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nnur zum Teil Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die \n\nauf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der \n\nSchadensersatzverpflichtung und Herausgabe gerichtete Klage wegen der Fo-\n\ntos \"Atlanta I\", 1991, handsigniert, \"Atlanta IV\", 1991, handsigniert (nicht als \n\nPlakat), \"Räderwerk I\", 1989, handsigniert, \"Sylvie mit Kette\", 1991, handsi-\n\ngniert, und \"Patrizia\", 1989, handsigniert, abgewiesen worden ist. Die weiterge-\n\nhende Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet. \n\n1. a) Die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes G. \n\nB. (nachfolgend auch Erblasser) hat gegen den Beklagten keinen Unterlas-\n\nsungsanspruch wegen einer urheberrechtswidrigen Verbreitung der sechs Fotos \n\n\"Atlanta I\" (1991, nicht handsigniert), \"II\" und \"VI\", \"Suzanna Domina\" und \"Pa-\n\ntrizia Domina\" und \"Tanja mit Schleier\" nach § 97 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 \n\nAbs. 1 i.V. mit § 28 Abs. 1 UrhG, § 1922 Abs. 1 BGB. Das urheberrechtliche \n\nVerbreitungsrecht an diesen Fotos ist nach § 17 Abs. 2 UrhG erschöpft. Nach \n\nder Vorschrift ist die Weiterverbreitung geschützter Originale oder Vervielfälti-\n\ngungsstücke des Werkes mit Ausnahme der Vermietung zulässig, wenn diese \n\nmit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen \n\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi-\n\nschen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht \n\nworden sind. \n\naa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Annahme gelangt, die \n\nin Rede stehenden sechs Fotos seien mit Zustimmung des Erblassers im Wege \n\nder Veräußerung in den Verkehr gebracht worden. Der Begriff der Veräußerung \n\ni.S. des § 17 Abs. 2 UrhG erfaßt in der Regel jede Übereignung und Entäuße-\n\nrung des Eigentums an dem Werkstück durch den Berechtigten (vgl. BGHZ 129, \n\n66, 73 - Mauer-Bilder; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 17 Rdn. 13). \n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte die sechs Fotografien nur für \n\nzwei Ausstellungen bekommen hat, ohne daß sie ihm zu Eigentum übertragen \n\nworden sind (so der Vortrag der Klägerin), oder ob er sie vom Erblasser gekauft \n\noder geschenkt erhalten hat und sie ihm übereignet worden sind (so die Darstel-\n\nlung des Beklagten). Ist die Behauptung der Klägerin zutreffend, ist eine Veräu-\n\nßerung i.S. von § 17 Abs. 2 UrhG nicht gegeben, weil es an einer Übereignung \n\noder Entäußerung des Eigentums fehlt, während die Voraussetzungen des § 17 \n\nAbs. 2 UrhG nach dem Vortrag des Beklagten erfüllt sind. \n\nbb) Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 17 \n\nAbs. 2 UrhG treffen denjenigen, der sich auf die Erschöpfung des Verbreitungs-\n\nrechts beruft (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 \n\n- Schallplattenimport II; Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375 \n\n- Schallplattenimport III; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 17 \n\nRdn. 45; zu § 24 Abs. 1 MarkenG vgl. auch: BGH, Urt. v. 23.10.2003 \n\n- I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 f. = WRP 2004, 243 - stüssy II). Im Streit-\n\nfall muß der Beklagte - die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft im Inland \n\ndurch den Urheber steht zwischen den Parteien nicht in Streit - daher darlegen \n\nund beweisen, daß die sechs Fotografien vom Erblasser an ihn übereignet wor-\n\nden sind. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht zugunsten des Beklagten \n\ndie Vermutung des § 1006 BGB angewandt. Die Voraussetzungen, die Darle-\n\ngung und der Beweis der Übereignung folgen im Zivilrecht und im Urheberrecht \n\nkeinen unterschiedlichen Grundsätzen. Auch aus der Zweckübertragungstheorie \n\nläßt sich kein für alle Sachverhaltsgestaltungen allgemein gültiger Rechtssatz \n\nherleiten, daß ein Urheber sein Werkstück, das er einem Dritten ausgehändigt \n\nhat, im Zweifel nicht zu Eigentum übertragen wollte. \n\nNach der Bestimmung des § 1006 Abs. 1 BGB wird vermutet, daß der \n\nBesitzer bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründet und Eigentum er-\n\nworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101; BGHZ \n\n156, 310, 315 f.; vgl. auch OLG Nürnberg ZUM-RD 2003, 260, 266). An die Wi-\n\nderlegung der Vermutung dürfen keine übertrieben hohen Anforderungen ge-\n\nstellt werden. Vielmehr kann die Vermutung durch den Nachweis einer entge-\n\ngenstehenden Branchenübung oder durch die Begleitumstände des Besitzer-\n\nwerbs widerlegt werden \n\n(MünchKomm.BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1006 \n\nRdn. 22 f.). \n\nDen Besitz- und Eigentumserwerb an den sechs Fotografien hat der Be-\n\nklagte behauptet. Soweit die Revision hiergegen geltend macht, der Beklagte \n\nhabe nach seinem eigenen Vortrag an diesen Fotografien nur Fremdbesitz be-\n\ngründet, zeigt sie eine entsprechende Sachdarstellung des Beklagten zu keiner \n\ndieser sechs Fotografien auf. Dies gilt auch für die Fotos \"Suzanna Domina\", \n\n\"Patrizia Domina\" und \"Tanja mit Schleier\", weil der Beklagte dazu behauptet \n\nhat, sie seien ihm noch vor den Ausstellungen in Frankfurt und Mannheim im \n\nJahre 1991 übereignet worden. Den danach der Klägerin obliegenden Beweis, \n\ndaß der Beklagte bei Besitzerwerb keinen Eigenbesitz begründet oder kein Ei-\n\ngentum erworben hat, hat sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht geführt. Gegenteiliges macht die Revision auch nicht \n\ngeltend. \n\nb) Demzufolge sind auch der Antrag auf Feststellung der Schadenser-\n\nsatzverpflichtung und der Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag wegen der \n\nsechs unter II 1 a bezeichneten Fotografien unbegründet, weil es infolge der \n\nErschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG an einer widerrechtlichen Verletzung des \n\nVerbreitungsrechts der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 \n\nAbs. 1, § 28 Abs. 1 UrhG, § 1922 BGB fehlt. \n\nc) Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der sechs Fotografien \n\nnach §§ 985, 1922 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin hat die für den \n\nBeklagten streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB nicht widerlegt (vgl. \n\nII 1 a bb). \n\n2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß \n\ndie auf § 97 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1, § 28 Abs. 1 UrhG, \n\n§§ 985, 1922 BGB gestützte Klage vom Berufungsgericht auch hinsichtlich der \n\nübrigen fünf noch im Streit befindlichen Fotos abgewiesen worden ist. \n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, für den Beklagten streite auch \n\nhinsichtlich der Fotos \"Atlanta I\", handsigniert und \"Atlanta IV\", handsigniert, \n\n\"Räderwerk I\" und \"Sylvie mit Kette\" die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vermu-\n\ntungswirkung der Bestimmung greift nicht durch, wenn der Besitzer bei Besitz-\n\nerwerb keinen Eigenbesitz, sondern nur Fremdbesitz erworben hat. In diesem \n\nFall trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, daß sich sein Fremdbesitz in Ei-\n\ngenbesitz verwandelt hat (vgl. BGHZ 73, 355, 361). Hinsichtlich der Fotos \"At-\n\nlanta I und IV\", \"Räderwerk I\" und \"Sylvie mit Kette\" hat das Berufungsgericht \n\n- verfahrensfehlerhaft - den Vortrag des Beklagten außer acht gelassen, daß er \n\ndiese Fotos vom Erblasser zur Anfertigung einer Heliogravüren-Edition erhalten \n\nhat. Dadurch hat der Beklagte zunächst nur Fremdbesitz begründet, der auch \n\nnoch zu dem Zeitpunkt fortbestand, als sich die vier Fotografien in der lithogra-\n\nphischen Anstalt befanden (§§ 868, 871 BGB). Soweit der Beklagte geltend \n\nmacht, der Erblasser habe die Fotografien nach Rückkehr aus der lithographi-\n\nschen Anstalt bei ihm signiert und ihm schenkweise überlassen, ist er hierfür \n\nbeweispflichtig. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Beklagte \n\nallein durch das Signieren der Fotografien durch den Erblasser seinen unmittel-\n\nbaren Besitz auch nicht verloren und der Erblasser nicht unmittelbaren Besitz \n\nbegründet. Wenn der Erblasser die im unmittelbaren Besitz des Beklagten be-\n\nfindlichen vier Fotografien diesem schenken wollte, fehlte es ersichtlich an ei-\n\nnem nach außen erkennbaren Willen des Erblassers, für den Zeitpunkt des Si-\n\ngnierens unmittelbaren Besitz zu begründen (vgl. zum Erfordernis des Besitz-\n\nbegründungswillens: BGHZ 101, 186, 187), und auf seiten des Beklagten an \n\neiner Aufgabe seines Besitzes (§ 856 Abs. 1 BGB). Vielmehr dauerte der \n\nFremdbesitz des Beklagten während des Vorgangs des Signierens fort, so daß \n\ner beweispflichtig für die Umwandlung seines Fremdbesitzes in Eigenbesitz und \n\ndamit für die Übereignung der vier Fotografien durch den Erblasser und die dar-\n\naus folgende Erschöpfung i.S. von § 17 Abs. 2 UrhG ist. \n\nDazu, ob dem Beklagten aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme \n\ndieser Beweis gelungen ist, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-\n\ntroffen. Eine Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in der Revisi-\n\nonsinstanz ist ausgeschlossen. \n\nb) In bezug auf das Bild \"Patrizia\" (1989, handsigniert) greift zugunsten \n\ndes Beklagten nach seinem zweitinstanzlichen Vortrag zwar die Vermutungs-\n\nwirkung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ein. Danach will er das Bild 1991 ver-\n\nkauft und übereignet und am 15. Oktober 2000 von dem Erwerber zurückge-\n\nnommen haben. Die Klägerin hat hierzu jedoch in Übereinstimmung mit dem \n\nerstinstanzlichen Vortrag des Beklagten behauptet, dieser habe das Bild die \n\ngesamte Zeit nach einer Ausstellung im Besitz gehabt und der Zeuge R. \n\nhabe es am 21. September 2000 bei dem Beklagten gesehen. Gelingt der Klä-\n\ngerin dieser Nachweis, \n\nist der Vortrag des Beklagten widerlegt, er \n\nhabe am 15. Oktober 2000 Eigenbesitz an dem Bild begründet. Für diesen Fall \n\nwäre der Beklagte dafür beweispflichtig, daß er Eigentum an dem Bild erworben \n\nhat. Dem Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung des Zeugen R. wird \n\ndas Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzugehen \n\nhaben. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_133-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zr-133-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 871","ref_norm":"871","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 856","ref_norm":"856","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_133-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_133-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zr-133-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_133-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:48.696058+00:00"}}