{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_131-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"I ZR 131/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Handtuchklemmen UWG § 4 Nr. 9 Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeid- bare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachge- ahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätz- lich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat, da eine Herkunftstäuschung in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich ist, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Original gibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 131/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. März 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHandtuchklemmen \n\nUWG § 4 Nr. 9 \n\nDer ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeid-\nbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachge-\nahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist grundsätz-\nlich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine \ngewisse Bekanntheit erreicht hat, da eine Herkunftstäuschung in aller Regel \nbereits begrifflich nicht möglich ist, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß \nes ein Original gibt. \n\nBGH, Urt. v. 24. März 2005 - I ZR 131/02 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Büscher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2002 aufgehoben, so-\n\nweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 7. November 2000 weitergehend dahin \n\nabgeändert, daß auch der Unterlassungsantrag betreffend Ge-\n\nschirrtuch-Halter (Ausspruch zu I. 1. des Berufungsurteils) abge-\n\nwiesen wird. \n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte zu 1 verkauft bundesweit in eigenen Filialen sowie in Ver-\n\nkaufsstellen bei Einzelhändlern Röstkaffee, aber auch zahlreiche Gebrauchsar-\n\ntikel. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 und ver-\n\ntreibt die Produkte über das Internet. \n\nIm April 2000 nahmen die Beklagten den Vertrieb der beiden im Klagean-\n\ntrag abgebildeten Geschirrtuch-Halter auf. \n\nDie Klägerin war Inhaberin des am 27. Juni 1997 angemeldeten Ge-\n\nschmacksmusters Nr. M 97 05 880.7, das nach Beendigung der fünfjährigen \n\nSchutzdauer gelöscht worden ist: \n\nEine diesem Geschmacksmuster entsprechende Handtuchklemme ver-\n\ntreibt die Klägerin unter der Bezeichnung \"g. \" (Anlage K 2). Sie trägt vor, sie \n\nhabe unter umfangreichem Werbeaufwand mit diesem Halter nach der Markt-\n\neinführung im Jahre 1997 erhebliche Umsätze erzielt. Daneben vertreibe sie \n\nseit Oktober 1999 die nachstehend abgebildete Handtuchklemme \"g. II\" \n\n(Anlage K 3). Diese weist - anders als die ältere Version \"g. \" - neben der \n\nÖffnung für das Handtuch keine tropfenförmigen Punkte auf. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch den Vertrieb ihrer \n\nGeschirrtuch-Halter das Klagegeschmacksmuster verletzten und zudem - unter \n\ndem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung und der vermeidbaren Her-\n\nkunftstäuschung - wettbewerbswidrig handelten. \n\nDie Klageanträge wegen des Vertriebs eines Notizrollen-Halters, den die \n\nKlägerin in gleicher Weise beanstandet hat, sind durch das Berufungsgericht \n\nabgewiesen worden und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. \n\nDie Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, be-\n\nantragt, \n\nI. die Beklagten zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, \n\na) im geschäftlichen Verkehr Geschirrtuch-Halter in einer Ge-\n\nstaltung anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr \n\nzu bringen wie nachstehend wiedergegeben: \n\nb) … \n\n2. ihr - der Klägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem \n\nUmfang sie Handlungen gemäß Ziffer I. 1. a) … begangen \n\nhaben, und zwar unter Angabe der Menge, der Liefermonate, \n\ndes Rechnungswerts und der Abnehmer der in Rede stehen-\n\nden Gegenstände mit Firma und Adresse sowie unter Anga-\n\nbe der Werbemittel, der Auflage, der verteilten Stückzahlen, \n\ngegliedert nach Kalendermonaten sowie Empfänger mit Fir-\n\nma und Anschrift; \n\nII. \n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-\n\ntet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den in Zif-\n\nfer I. 1. a) … genannten Handlungen entstanden ist und/oder \n\nnoch entstehen wird. \n\nDie Beklagten haben ein rechtswidriges Verhalten in Abrede gestellt. Das \n\nGeschmacksmuster der Klägerin sei nicht eigentümlich; den angeblich nachge-\n\nahmten Produkten fehle bereits die wettbewerbliche Eigenart. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung wegen des Vertriebs \n\nder Geschirrtuch-Halter hatte nur insofern Erfolg, als das Berufungsgericht die \n\nVerurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht auf die Zeit seit dem 18. April 2000 beschränkt hat. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-\n\ngen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Klageansprü-\n\nche nach § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Her-\n\nkunftstäuschung begründet seien. Die Nebenansprüche auf Auskunftserteilung \n\nund auf Feststellung der Schadensersatzpflicht seien allerdings auf die Zeit \n\nnach der ersten festgestellten Verletzungshandlung (18.4.2000) zu beschrän-\n\nken. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klageansprüche auf Ge-\n\nschmacksmusterrecht gestützt werden könnten. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die von der Kläge-\n\nrin vertriebenen Handtuchklemmen seien Erzeugnisse von wettbewerblicher \n\nEigenart. Auch wenn der - grundsätzlich gemeinfreie - Klemmschlitz beibehal-\n\nten werde, könnten für einen Geschirrtuch-Halter vielfältige abweichende Ge-\n\nstaltungen gewählt werden. Es gebe auf dem Markt einfache Aufhängehaken, \n\nKüchenstangen, Handtuchschienen für einzelne Geschirrtuchhaken usw. Da-\n\nnach spreche alles dafür, daß die Formgestaltung der Handtuchklemme \"g. \" \n\nnicht nur geeignet sei, Herkunftsvorstellungen zu wecken, sondern daß der \n\nVerkehr mit ihr auch tatsächlich Herkunftsvorstellungen verbinde. Die Hand-\n\ntuchklemme habe bereits zum Kollisionszeitpunkt aufgrund der erzielten Um-\n\nsätze bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit er-\n\nreicht. Die Handtuchklemmen der Klägerin seien bis Ende 2000 im Einzelhan-\n\ndel zu einem Preis von 11 DM, danach von 12,50 DM abgegeben worden. Seit \n\ndem 1. Januar 2002 betrage der Preis 6,50 €. Im Jahre 1998 habe die Klägerin \n\nweltweit 109.870 Stück verkauft, im Jahre 1999 99.749 Stück (bei einem Netto-\n\numsatz von etwa 195.000 €) und in der Zeit vom 1. Januar bis zum 20. April \n\n2000 40.793 Stück (Nettoumsatz etwa 80.000 €). \n\nDie Beklagten hätten die Handtuchklemme \"g. \" weitgehend identisch \n\nunter Verwendung des gleichen Materials (mattpoliertem Edelstahl) nachge-\n\nbaut. Trotz der etwas abweichenden Klemmöffnung stimmten die Halter der \n\nParteien im Gesamteindruck sehr weitgehend überein. Daraus ergebe sich die \n\nGefahr von Verwechslungen hinsichtlich der betrieblichen Herkunft. \n\nDer Verkehr werde die Produkte der Parteien allerdings nicht unmittelbar \n\nverwechseln oder glauben, bei den Geschirrtuch-Haltern der Beklagten handele \n\nes sich um eine neue Produktlinie der Klägerin. Vielmehr gehe der Verkehr da-\n\nvon aus, die in den Filialen und sonstigen Verkaufsstellen der Beklagten stän-\n\ndig wechselnd angebotenen Gebrauchsartikel würden im Auftrag der Beklagten \n\nzu einem vorgegebenen Zeitpunkt hergestellt, um dann binnen kurzem in den \n\nVerkaufsstellen oder über das Internet abgesetzt zu werden. Wegen der großen \n\nÄhnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte liege es aber für den Ver-\n\nkehr außerordentlich nahe anzunehmen, das Produkt der Beklagten sei eine \n\nAbwandlung der Handtuchklemme \"g. \", die exklusiv für die Beklagte zu 1 \n\nhergestellt worden sei. Dies geschehe jedoch im Einverständnis mit dem Her-\n\nsteller des Ursprungsprodukts aufgrund geschäftlicher oder organisatorischer \n\nBeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. \n\nEine Herkunftstäuschung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die \n\nGeschirrtuch-Halter der Beklagten auf der Verpackung mit der Handelsmarke \n\n\"T. \" gekennzeichnet seien. Die Produkte der Beklagten würden auch unver- \n\npackt angeboten und beworben, z.B. in den Schaufenstern der Filialen und im \n\nInternet. \n\nDen Beklagten sei es zuzumuten, sich bei der Gestaltung ihrer Geschirr-\n\ntuch-Halter weiter von der Gestaltung der Handtuchklemme \"g. \" zu entfer- \n\nnen. Es sei ihnen allerdings nicht verwehrt, einen Geschirrtuch-Halter aus matt-\n\npoliertem Edelstahl mit Klemmschlitz zu vertreiben. \n\nDie Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Der Klägerin stehen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine \n\nAnsprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. \n\n1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten \n\nund zugleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft \n\ngetreten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu \n\nbeachten. \n\nDie in die Zukunft gerichteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-\n\nsprüche der Klägerin, die auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, können nur \n\nbestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur \n\nZeit seiner Begehung solche Unterlassungsansprüche begründet hat und diese \n\nAnsprüche auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage noch \n\ngegeben sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, \n\n167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen, m.w.N.). Die Frage, ob der Klä-\n\ngerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung der \n\nSchadensersatzansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach \n\ndem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden Recht und somit hier nach \n\n§ 1 UWG a.F. \n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Ansprü-\n\nche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die \n\nVerwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen \n\neines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, wenn be-\n\nsondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tat-\n\nbestands \n\nliegen (vgl. - zu § 1 UWG a.F. - BGH, Urt. v. 12.12.2002 \n\n- I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 360 = WRP 2003, 496 - Pflegebett, m.w.N.; \n\nvgl. weiter - zu § 4 Nr. 9 UWG - Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 \n\nRdn. 5; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG \n\nRdn. 9.6, 9.8; Fezer/Götting, UWG, § 4-9 Rdn. 29; Gloy/Loschelder/Eck, Hand-\n\nbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 4 f.). \n\n3. Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in \n\n§§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a UWG verankert sind, können Ansprüche aus ergänzen-\n\ndem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet sein, wenn bei dem \n\nVertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses \n\ndie Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare \n\nund geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlas-\n\nsen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 \n\n= WRP 2004, 1498 - Metallbett; BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstat-\n\ntungen). \n\na) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete \n\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die \n\ninteressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Beson-\n\nderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, \n\n275, 276 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; BGH GRUR 2003, 359, 360 \n\n- Pflegebett). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen er-\n\ngeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und \n\naustauschbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, \n\n822 = WRP 2002, 1054 - Bremszangen; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflege-\n\nbett). Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des \n\nbetreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung. \n\nb) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht den \n\nHandtuchklemmen der Klägerin wettbewerbliche Eigenart zuerkannt hat. \n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, daß die \n\nKlägerin für ihre \"g. \"- Handtuchklemmen eine sehr eigenwillige, schlicht und \n\nformschön anmutende Gestaltung gewählt habe. Sie habe eine rechteckige \n\nGrundplatte bestimmter Größe verwendet und die Vorderseite der Halter derart \n\nnach außen gewölbt, daß sie in etwa an das Format eines Löschkissens erinne-\n\nre. Auf der Vorderseite habe sie eine tropfenförmige Erweiterung angebracht, \n\ndie es ermögliche, das Handtuch in den aus mattpoliertem Edelstahl gefertigten \n\nHalter einzuhängen. Das Design sei besonders gelungen und hebe sich - abge-\n\nsehen von den Geschirrtuch-Haltern der Beklagten - deutlich von allen anderen \n\nauf dem Markt vertriebenen Haltern ab. \n\nbb) Diese Ausführungen werden nicht durch den Hinweis der Revision in \n\nFrage gestellt, es gebe vorbekannte Produkte mit rechteckiger Grundplatte, da \n\ndiese Produkte sonst augenfällig anders als die \"g. \"- Handtuchklemmen \n\ngestaltet sind. \n\nEbenso ist es im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsgericht bei der \n\nBeurteilung der wettbewerblichen Eigenart nicht das Vorbringen der Beklagten \n\nberücksichtigt hat, das Unternehmen S. -Versand habe in seinem aktu- \n\nellen Angebot Küchentuch-Halter aus mattpoliertem Edelstahl, deren Klemm-\n\nschlitze in Form einer \"ausgeschnittenen Hand\" oder eines \"ausgeschnittenen \n\nWeinglases\" gestaltet seien. Die Beklagten haben nicht behauptet, daß die Kü-\n\nchentuch-Halter des S. -Versands schon zur Zeit der Markteinführung \n\nder \"g. \"-Halter vertrieben worden seien, und haben zudem nichts zur Markt-\n\nbedeutung der Produkte des S. -Versands vorgetragen. \n\nEs bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die ursprüng-\n\nlich gegebene wettbewerbliche Eigenart der \"g. \"-Halter später entfallen sein \n\nkönnte. Der Umstand allein, daß neben einer als wettbewerbswidrige Nachah-\n\nmung beanstandeten Gestaltung zeitgleich oder während eines Verletzungsver-\n\nfahrens ähnliche andere auf den Markt kommen, steht im übrigen der Annahme \n\nder wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Dem Betroffenen darf durch \n\nmehrere etwa gleichzeitige Nachahmungshandlungen nicht die Möglichkeit zur \n\nGegenwehr genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1984 - I ZR 128/82, \n\nGRUR 1985, 876, 878 = WRP 1985, 397 - Tchibo/Rolex I; vgl. auch Baum-\n\nbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.26). \n\nc) Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann \n\ndurch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Mes-\n\nserkennzeichnung). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu \n\nden erzielten Umsätzen und den getätigten Werbeaufwendungen reichen aber \n\njedenfalls nicht aus, um eine ins Gewicht fallende Steigerung der wettbewerbli-\n\nchen Eigenart der \"g. \"-Halter zu begründen. \n\nd) Auch wenn danach den \"g. \"-Haltern zu Recht wettbewerbliche Ei- \n\ngenart beigemessen wurde, hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenom-\n\nmen, daß die Beklagten durch den Vertrieb der beanstandeten Geschirrtuch-\n\nHalter eine wettbewerbswidrige vermeidbare Herkunftstäuschung begangen \n\nhaben. \n\naa) Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine \n\nvermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das \n\nnachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt. Erforderlich ist \n\ngrundsätzlich auch, daß das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen \n\neine gewisse Bekanntheit erreicht hat (BGH GRUR 2005, 166, 167 - Puppen-\n\nausstattungen; vgl. auch Harte/Henning/Sambuc aaO § 4 Nr. 9 Rdn. 67; Baum-\n\nbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.41; a.A. Piper in Köhler/Piper, \n\nUWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 631). Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits \n\nbegrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, daß es ein Origi-\n\nnal gibt (vgl. Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.41; a.A. Krü-\n\nger/v. Gamm, WRP 2004, 978, 984). Anderes gilt etwa für Fälle, in denen Ori-\n\nginal und (insbesondere billigere) Nachahmung nebeneinander vertrieben wer-\n\nden, so daß der Verkehr beides unmittelbar miteinander vergleichen kann. \n\nBeim Fehlen einer gewissen Bekanntheit kann allerdings eine wettbewerbswid-\n\nrige Behinderung in Betracht kommen. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Handtuch-\n\nklemme \"g. \" eine gewisse Verkehrsbekanntheit besitzt. \n\nbb) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung, ob die beanstandeten Ge-\n\nschirrtuch-Halter zur Herkunftstäuschung geeignet sind, zutreffend davon aus-\n\ngegangen, daß die Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse nach ihrem je-\n\nweiligen Gesamteindruck zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 \n\n- I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 632 = WRP 2002, 1058 - Blendsegel; BGH \n\nGRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft \n\nangenommen, daß die Beklagten die Handtuchklemme \"g. \" weitgehend \n\nidentisch nachgeahmt hätten und sich bereits aus den vorhandenen Überein-\n\nstimmungen eine rechtlich relevante Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechs-\n\nlungen ergebe. Die dazu gegebene Begründung, die Abweichungen bei der \n\nGestaltung der Klemmöffnung seien bei den beanstandeten Geschirrtuch-\n\nHaltern marginal, ist ersichtlich unzutreffend. Der Gesamteindruck der \"g. \"- \n\nHalter wird maßgeblich durch die tropfenförmigen, mittig angeordneten und \n\nsymmetrischen Klemmöffnungen mitbestimmt. Demgegenüber weisen die an-\n\ngegriffenen Geschirrtuch-Halter betont asymmetrische, etwas breitere Klemm-\n\nöffnungen in der Umrißform eines Küchenbeils bzw. einer Küchenzange auf. \n\nVon einer vermeidbaren Täuschung über die Herkunft im Sinne des er-\n\ngänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann nicht gesprochen \n\nwerden, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale nicht geeignet sind, im \n\nVerkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen \n\n(vgl. BGHZ 141, 329, 340 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messer-\n\nkennzeichnung; BGH GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen). Gleiches \n\ngilt, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale dem freizuhaltenden Stand \n\nder Technik angehören und - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, \n\nder Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - der angemes-\n\nsenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 820, \n\n822 - Bremszangen; vgl. weiter Harte/Henning/Sambuc aaO § 4 Nr. 9 \n\nRdn. 85 f.; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 9.49; Fezer/ \n\nGötting aaO § 4-9 Rdn. 59; Gloy/Loschelder/Eck aaO § 43 Rdn. 63 ff.). Das \n\nBerufungsgericht hat nicht verkannt, daß Wettbewerbern ohne einen Sonder-\n\nrechtsschutz nicht allgemein verwehrt werden kann, einen Klemmhalter aus \n\nmattpoliertem Edelstahl zu vertreiben, der einen Klemmschlitz als Aufhängevor-\n\nrichtung aufweist. Es hätte aber weiter berücksichtigen müssen, daß dies eben-\n\nso gilt für die Wahl einer rechteckigen Grundplatte, der Größenverhältnisse und \n\nder Art der Vorwölbung desjenigen Teils der Handtuchklemme, der zur Auf-\n\nnahme des Tuchs bestimmt ist. Auch diese Merkmale sind jeweils für sich ge-\n\nsehen angemessene technische Mittel zur Gestaltung einer Handtuchklemme \n\nund können deshalb nicht zugunsten eines einzelnen Wettbewerbers monopoli-\n\nsiert werden. Dies bedeutet, daß wesentliche, den unbefangenen Gesamtein-\n\ndruck bestimmende Merkmale der \"g. \"-Halter nicht geeignet sind, die Beur- \n\nteilung, daß eine wettbewerbsrechtlich relevante Herkunftstäuschung vorliegt, \n\nzu stützen. Dies hat zwar nicht zur Folge, daß der Vertrieb identischer oder na-\n\nhezu identischer Nachahmungen wettbewerbsrechtlich zulässig wäre; die da-\n\nnach berücksichtigungsfähigen Übereinstimmungen zwischen den \"g. \"- \n\nHandtuchklemmen und den beanstandeten Geschirrtuch-Haltern sind aber an-\n\ngesichts der augenfälligen Abweichungen nicht ausreichend, um den Vorwurf \n\neiner vermeidbaren Herkunftstäuschung zu begründen. \n\nEine etwa gegebene Gefahr eines Irrtums der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise über die Herkunft der beanstandeten Geschirrtuch-Halter wäre un-\n\nter den gegebenen Umständen hinzunehmen, da andernfalls wettbewerbsrecht-\n\nlicher Schutz auch für Elemente gewährt würde, die von Wettbewerbern bei \n\nFehlen eines Sonderrechtsschutzes als angemessene technische Lösung \n\nübernommen werden dürfen. \n\nIII. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin ihre Klage mit \n\nErfolg auf Ansprüche aus dem im Tatbestand angeführten Geschmacksmuster \n\nNr. M 97 05 880.7 stützen kann. \n\n1. Bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag ist dies schon \n\ndeshalb nicht der Fall, weil das Geschmacksmuster mit Verfügung vom 28. Ap-\n\nril 2003 - während des Revisionsverfahrens - nach Nichtzahlung der Verlänge-\n\nrungsgebühr gelöscht worden ist. Die Veränderung der Schutzrechtslage ist \n\nauch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. BGH GRUR 2004, 941 - Metall-\n\nbett). \n\n2. Der Ablauf der Schutzdauer des Klagegeschmacksmusters läßt jedoch \n\nAuskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen des Schutz-\n\nrechts, die während seines Bestehens begangen worden sind, unberührt. Das \n\nBerufungsgericht wird deshalb nunmehr zu prüfen haben, ob solche Ansprüche \n\ngegeben sind. \n\nDie Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters, das - wie das Klagege-\n\nschmacksmuster - vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden ist, beurteilt \n\nsich noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten \n\ndes Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) \n\nam 1. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG). Nach § 1 \n\nGeschmMG a.F. scheidet ein Geschmacksmusterschutz nur aus, soweit es sich \n\num Formgestaltungen handelt, die objektiv ausschließlich technisch bedingt \n\nsind (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 269, 271 f. - Haus-\n\nhaltsschneidemaschine II; Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl. \n\n1997, § 1 Rdn. 13, 51; Nirk/Kurtze, GeschmMG, 2. Aufl. 1997, § 1 Rdn. 107 f., \n\n176). Darin unterscheidet sich der Geschmacksmusterschutz vom ergänzenden \n\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, aus dem - wie dargelegt - bereits \n\ndann kein Schutz gegen die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen hergeleitet \n\nwerden kann, wenn diese dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören \n\nund - unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der \n\nWare sowie der Verbrauchererwartung - der angemessenen Lösung einer \n\ntechnischen Aufgabe dienen. Dem Schutz nach § 1 GeschmMG a.F. steht da-\n\ngegen bei einem Gebrauchszwecken dienenden Erzeugnis nicht entgegen, daß \n\nseine Gestaltung in dem maßgeblichen Merkmal zugleich oder sogar in erster \n\nLinie dem Gebrauchszweck dient und ihn fördert (vgl. BGH GRUR 1981, 269, \n\n271 f. - Haushaltsschneidemaschine II). \n\nUllmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm \n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-24/i-zr-131-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-24/i-zr-131-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_131-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:09.864054+00:00"}}