{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_128-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"I ZR 128/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Fördermittelberatung UWG § 1 a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 RBerG Art. 1 §§ 1, 5 Die Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand ist keine Besorgung frem- der Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 RBerG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 128/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n24. Februar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFördermittelberatung \n\nUWG § 1 a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 \nRBerG Art. 1 §§ 1, 5 \n\nDie Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand ist keine Besorgung frem-\nder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 RBerG. \n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 2005 - I ZR 128/02 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts in Bremen vom 28. März 2002 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, eine in I. /T. \n\nansässige Unternehmensberatungsgesellschaft, aufgrund der Bestimmungen \n\ndes Rechtsberatungsgesetzes gehindert ist, sogenannte Fördermittelberatun-\n\ngen zu bewerben und durchzuführen. \n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt und seinen Angaben zufolge seit Jahren im \n\ngesamten Bundesgebiet ausschließlich auf dem Gebiet des Subventionsrechts \n\nberatend tätig. \n\nDie Beklagte hat für ihre Dienstleistungen im Internet unter der Über-\n\nschrift \"BERATUNG + SCHULUNG\" u.a. \"Beratung bei Gründung und Aufbau \n\neines neuen Unternehmens\" und \"Existenzaufbauberatung\" angeboten. Als Tä-\n\ntigkeitsfelder hat sie neben \"Unternehmensanalyse\", \"Unternehmensgestaltung\" \n\nund \"Strategische Unternehmensberatung\" angegeben \n\n\"Controlling \n\nFINANZ- UND RECHNUNGSWESEN \n\n• Kostenrechnung \n• Ergebnisrechnung \n• Kalkulation \n\nFinanzierung \n\n• Analyse der finanzwirtschaftlichen Grundlagen \n• Ermittlung / Budgetierung \n• Finanz- und Liquiditätsplanung \n• Öffentliche Fördermittel \n\n-Zuschüsse \n\n-Subventionen\". \n\nWeiter hieß es in dieser Werbung unter der Überschrift \"ZIELE UND \n\nNUTZEN EINER GRÜNDUNGSBERATUNG\": \n\n\"Unternehmensberater sind nicht nur in der Lage, das Konzept des Grün-\nders mit ihm gemeinsam intensiv zu diskutieren und es gegebenenfalls \nzu verbessern oder zu ergänzen, sondern sie können weitere Informa-\ntionen wie Marktdaten und Betriebsvergleichsdaten schnell beschaffen, \nbestehende Verbindungen nutzen und helfen, Förder- oder Kreditmittel \nin der optimalen Kombination zu beantragen. \n Durch die Unterstützung des Unternehmensberaters und seines Teams \nwird die 'Time to market' ebenso wie das Risiko der Gründung entschie-\nden verringert.\" \n\nAußerdem bot die Beklagte als von der G. T. und der I. \n\nS. anerkannter Bildungsträger ein \"Existenzgründungsseminar\" an. \n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit für eine unerlaubte \n\nRechtsberatungstätigkeit geworben, die sie tatsächlich auch ausübe. Er begehrt \n\nvon der Beklagten deshalb die Unterlassung der Werbung für Fördermittelbera-\n\ntungen und deren Durchführung, soweit diese nicht Bestandteil einer betriebs-\n\nwirtschaftlichen Beratung sind, hilfsweise auch ohne diese Einschränkung. \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung als unzulässig abge-\n\nwiesen, bei ihm sei kein Gerichtsstand begründet. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, daß es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Klageanträge weiter. Die Beklagte \n\nbeantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts \n\nsowie das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den \n\nParteien bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß sich die Werbung der \n\nBeklagten auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beziehe, diese \n\nTätigkeit aber als Hilfsgeschäft einer betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit \n\ngemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gestattet sei. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie von der Beklagten angebotene Beratung über öffentliche Fördermit-\n\ntel sei Bestandteil einer professionellen Existenzgründerberatung und liege des-\n\nhalb schwerpunktmäßig auf wirtschaftlichem Gebiet. Sie erwecke aber den Ein-\n\ndruck, daß die Beklagte auch bei der Beantragung von Fördermitteln behilflich \n\nsei. Hierbei handele es sich um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit dem \n\nZiel der Herbeiführung eines den jeweiligen Mandanten durch die Gewährung \n\nöffentlicher Fördermittel begünstigenden Verwaltungsakts. Jedoch würden in-\n\nsoweit die Grenzen einer nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreien Hilfstätig-\n\nkeit zu der von der Beklagten als gewerbliche Haupttätigkeit ausgeübten Unter-\n\nnehmensberatung nicht überschritten. Die Beklagte unterliege auch nicht einem \n\nWerbeverbot gemäß § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat kei-\n\nnen Erfolg. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die von der Beklag-\n\nten beworbene Tätigkeit keine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darstellt. \n\n1. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) in Kraft und zu-\n\ngleich das frühere Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb außer Kraft getre-\n\nten (§ 22 UWG). Diese Rechtsänderung ist auch im Revisionsverfahren zu be-\n\nachten. \n\nDie klagegegenständlichen Unterlassungsansprüche sind in die Zukunft \n\ngerichtet. Sie bestehen daher nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbs-\n\nverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung solche Unterlassungsan-\n\nsprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundlage der nun-\n\nmehr geltenden Rechtslage noch gegeben sind (vgl. BGHZ 158, 343, \n\n347 - Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, \n\n166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Insoweit kommt vorliegend \n\nein Verstoß gegen § 1 UWG a.F., § 4 Nr. 11 UWG in Betracht, weil Art. 1 § 1 \n\nRBerG zu den Vorschriften zählt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der \n\nMarktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004 \n\n- I ZR 182/02, WRP 2005, 330, 331 - Testamentsvollstreckung durch Steuerbe-\n\nrater; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, WRP 2005, 333, 334 - Testamentsvoll-\n\nstreckung durch Banken, jeweils m.w.N.). \n\n2. Der Klageantrag wie auch der Hilfsantrag sind den Erfordernissen des \n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt. \n\na) Nach der genannten Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag - und \n\nnach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart \n\nundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prü-\n\nfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, \n\nder Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis \n\ndem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was \n\ndem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgas-\n\nemissionen; 156, 1, 8 f. - Paperboy; 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I, \n\njeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im \n\nRevisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 \n\n- Abgasemissionen; 156, 126, 131 - Farbmarkenverletzung I). Welche Anforde-\n\nrungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungs-\n\nantrag zu stellen sind, ist dabei auch von den Besonderheiten des anzuwen-\n\ndenden materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls abhängig \n\n(BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, \n\n1269 - Zugabenbündel, m.w.N.). Es läßt sich nicht stets vermeiden, daß das \n\nVollstreckungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen ein \n\nausgesprochenes Verbot vorliegt, in gewissem Umfang auch Wertungen vor-\n\nnehmen muß (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 \n\n= WRP 2001, 1294 - Laubhefter, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmt-\n\nheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interes-\n\nses des Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Ent-\n\nscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers \n\nan einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 \n\n- Zugabenbündel). \n\nb) Der Begriff der Wirtschaftsförderung ist allerdings ebensowenig ge-\n\nsetzlich definiert wie der in den Klageanträgen verwendete Begriff der \"Bera-\n\ntung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln\". \n\nAußerdem ist es zwischen den Parteien streitig, inwieweit die Beklagte tatsäch-\n\nlich eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Fördermittelbera-\n\ntung durchführt. Darauf kommt es für die Frage der Bestimmtheit des Klagean-\n\ntrags indes nicht maßgeblich an. Entscheidend ist hier vielmehr, daß die Be-\n\nklagte die Durchführung einer Fördermittelberatung bewirbt (vgl. zu nachste-\n\nhend 3.) und daß sich der Begriff der Fördermittelberatung als hinreichend ab-\n\ngegrenzt darstellt (vgl. zu nachstehend 4. b) aa)) und für sich gesehen zudem \n\nzwischen den Parteien nicht streitig \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 \n\n- I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler). \n\n3. Die von der Beklagten beworbene Dienstleistung schließt eine uner-\n\nlaubte Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung nicht ein. Für das Vorliegen ei-\n\nnes Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG reichte es aus, wenn die \n\nBeklagte eine nach dieser Bestimmung erlaubnispflichtige Fördermittelberatung \n\nanböte, ohne daß sie über eine für die darin auch enthaltene Rechtsbesorgung \n\nerforderliche Erlaubnis verfügte. Der Zweck der genannten Bestimmung besteht \n\nunter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schüt-\n\nzen. Er ist daher bereits dann berührt, wenn - unerlaubt - Rechtsberatung auch \n\nnur angeboten wird, da dies die Gefahr begründet, daß sich der Angebotsemp-\n\nfänger an einen nicht ausreichend qualifizierten Berater wenden wird (BGH, Urt. \n\nv. 6.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985, 986 = WRP 2002, 952 - WISO; \n\nBaumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 11.63). Ein solcher Fall liegt \n\nhier aber nicht vor. \n\n4. Abweichend von der Beurteilung durch das Berufungsgericht greift zu-\n\ngunsten der Beklagten nicht erst der Privilegierungstatbestand des Art. 1 § 5 \n\nRBerG. Die beworbene Beratung über Fördermittel der öffentlichen Hand liegt \n\nschon nicht im Bereich der Rechtsberatung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG. \n\na) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Er-\n\nlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwie-\n\ngend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher \n\nBelange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vorder-\n\ngrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse \n\ngeht (BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; WRP 2005, 330, 332 \n\n- Testamentsvollstreckung durch Steuerberater; WRP 2005, 333, 335 - Testa-\n\nmentsvollstreckung durch Banken). Für die Einstufung als erlaubnispflichtige \n\nRechtsbesorgung kann, da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen \n\nsind und eine wirtschaftliche Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches \n\nHandeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die \n\nrechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Die-\n\nses ist vielmehr danach zu beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchti-\n\ngung der Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren \n\nAufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern \n\nerfüllbare Tätigkeit handelt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Er-\n\nlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufs-\n\nfreiheit desjenigen abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden \n\nErlaubnis die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll. Von \n\nBedeutung ist insbesondere, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbe-\n\nsorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts oder der \n\nmit diesem verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkenn-\n\nbar erwartet, wobei sich diese Erwartung im Zweifel nach der Person und Quali-\n\nfikation des Geschäftsbesorgers, nach den verkehrstypischen Gepflogenheiten \n\nund nach den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts richtet (BGH \n\nGRUR 2003, 886, 887 f. - Erbenermittler). \n\nb) Hieran gemessen stellt die von der Beklagten gemäß ihrer Werbung \n\ndurchzuführende Fördermittelberatung keine als Rechtsberatung i.S. des Art. 1 \n\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG einzustufende Geschäftstätigkeit dar. Eine sinnvolle \n\nbetriebswirtschaftliche Beratung zur Gründung oder im Hinblick auf den Fortbe-\n\nstand eines Unternehmens kann nicht ohne Kenntnisse und Hinweise auf mög-\n\nliche staatliche Förderungen erfolgen. \n\naa) Die Wirtschaftsförderung ist als wirtschaftliche Maßnahme in zahlrei-\n\nchen einfach-gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen des \n\nBundes und der Länder angesprochen und stellt im übrigen zumindest in Teil-\n\nbereichen eine Domäne der Exekutive dar (Stober, Allgemeines Wirtschafts-\n\nverwaltungsrecht, 14. Aufl., § 31 II 1, S. 286 m.w.N.). Da es allgemeine Rechts-\n\ngrundlagen generell nicht gibt - das Subventionsgesetz (vom 29.7.1976, BGBl. I \n\nS. 2034 - SubvG) befaßt sich allein mit Maßnahmen gegen eine strafbare Inan-\n\nspruchnahme von Subventionen nach § 264 StGB (vgl. Stober, Besonderes \n\nWirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl., § 54 II 3, S. 250) - und vielfach auch \n\nspezielle Rechtsgrundlagen fehlen, kann sich die Verwaltung insoweit lediglich \n\nauf Haushaltsansätze, Wirtschaftsplangesetze, Rahmenpläne und Verwal-\n\ntungsvorschriften stützen (Stober aaO § 31 II 1, S. 286 f.). Zudem regeln auch \n\ndie bestehenden Spezialgesetze die Subventionierung normalerweise nicht ab-\n\nschließend und kommen daher bei ihnen zumindest ergänzend ebenfalls diese \n\nBestimmungen zur Anwendung (Stober aaO § 54 II 3, S. 251). Ihrer Art nach \n\nkönnen Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch Leistungsgewährung oder \n\ndurch Belastungsverschonung erfolgen (vgl. BVerfGE 72, 175, 194; Stober aaO \n\n§ 31 V m.w.N. in Fn. 72). Leistungsgewährungen können in Form von verlore-\n\nnen Zuschüssen (Beihilfen i.S. des § 14 des Haushaltsgrundsätzegesetzes \n\n- HGrG), von Prämien und Preisen, von zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen, \n\nvon Bürgschaften und Garantien i.S. des § 23 HGrG oder von Naturalsubven-\n\ntionen sowie durch Bevorzugung bei der öffentlichen Auftragsvergabe, Altla-\n\nstenfreistellungen, Verbilligungen, Benutzervorteile, Verlustübernahmen und \n\nUnternehmensbeteiligungen erfolgen (Stober aaO § 31 V 1, S. 294-296). \n\nGrundlage der Beihilfegewährung ist neben dem nationalen Recht vor allem \n\ndas EG-Beihilferecht, mit dem in erster Hinsicht im Wege der Beihilfeaufsicht \n\ndie Wirtschaftsförderung der Mitgliedstaaten kontrolliert wird und damit der \n\nWettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Markts vor Verfälschungen geschützt \n\nwerden soll (Art. 3 Abs. 1 lit. g, Art. 87 ff. EG; vgl. Rodi, Die Subventionsrechts-\n\nordnung, S. 141-190). \n\nbb) Die Vielfalt von Fördermitteln und die Komplexität der rechtlichen \n\nRahmenbedingungen verwehrt es einem Unternehmensberater nicht, sich hier-\n\nüber Kenntnisse zu verschaffen, auf sein Wissen werbend hinzuweisen und mit \n\nden tatsächlichen Gegebenheiten eines Unternehmens abzustimmen. Die Re-\n\ngelung rechtlicher Verhältnisse steht nicht im Vordergrund. \n\n(1) Die Frage, ob Fördermittelberatung eine Rechtsangelegenheit i.S. \n\ndes Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist und daher grundsätzlich nicht ohne be-\n\nhördliche Erlaubnis erbracht und angeboten werden darf, ist in der instanzge-\n\nrichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (die Frage bejahend \n\nneben dem Berufungsgericht [auch in MDR 1999, 1291, MDR 2000, 1160 und \n\nNJW-RR 2002, 1644, 1645]: OLG Köln MDR 2002, 1340; LG Stuttgart NJW-RR \n\n2001, 918; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. Rdn. 74.1; Hartung, MDR 1999, \n\n1292; verneinend: OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34 ff. = NJW-RR 2001, 1287; \n\nOLG Dresden Stbg 2003, 138, 139; LG Bremen MDR 2000, 1402 f.; Kleine-\n\nCosack, RBerG, Art. 1 § 5 Rdn. 51 ff.; auf das Schwergewicht der Tätigkeit ab-\n\nstellend: Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 5 RBerG Rdn. 46; \n\nzur Frage der Zulässigkeit von Subventionsberatung durch Steuerberater: LG \n\nOldenburg DStRE 2001, 784 m. Anm. Hund). Sie stellt in dem von der Beklag-\n\nten beworbenen Rahmen keine Rechtsberatung dar. \n\n(2) Die insoweit gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, daß die von der \n\nBeklagten angebotene Geschäftsbesorgung aus der maßgeblichen Sicht des \n\ndurchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-\n\nadressaten der Werbung, der an der Gründung eines Unternehmens oder dem \n\nAufbau einer sonstigen beruflichen Existenz interessiert ist, ihren Kern und \n\nSchwerpunkt auf dem Gebiet erlaubnisfrei zulässiger Geschäftsbesorgung hat \n\n(vgl. auch OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34, 35). Die angebotene Fördermit-\n\ntelberatung stellt sich als sachlich notwendiger Teilaspekt der beworbenen Fi-\n\nnanzberatung dar. Sie ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Existenzgründer das \n\nKnow-how zu vermitteln, welche vorhandenen Fördermittelprogramme aus be-\n\ntriebswirtschaftlicher Sicht auf das neu zu gründende Unternehmen zugeschnit-\n\nten sind. Die beworbene Beratung stellt sich dabei als notwendiger Bestandteil \n\neiner auf dem Gebiet des gesamten Finanz- und Rechnungswesens erfolgen-\n\nden Beratung dar. Zwar erscheint es als durchaus nicht fernliegend, daß der zu \n\nerteilende Rat, wenn er unrichtig ist, - wie jede Fehlinvestition - auch rechtliche \n\nFolgen nach sich ziehen kann, die sich nachteilig auf die wirtschaftliche Lage \n\nund äußerstenfalls sogar auf den Bestand des Unternehmens auswirken kön-\n\nnen. Darauf kann aber angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche \n\nrechtlich durchdrungen sind, nicht entscheidend abgestellt werden. Wird im \n\nEinzelfall die Beurteilung rechtlicher Fragen, beispielsweise im Rahmen einer \n\nAuseinandersetzung mit der öffentlichen Hand, erforderlich, kann und muß der \n\nUnternehmensberater - wie das sein Mandant auch erwarten wird - seinerseits \n\nRechtsrat einholen. Eine entsprechende, auf das erlaubnispflichtige Gebiet der \n\nRechtsbesorgung und -beratung übergreifende Betätigung bietet die Beklagte \n\nmit der streitgegenständlichen Werbung indes nicht an. \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/i-zr-128-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/i-zr-128-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:27.207231+00:00"}}