{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_127-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"I ZR 127/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Verkündet am: 4. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \"statt\"-Preis Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der Gegenüberstellung des jetzigen mit einem \"statt\"-Preis untersagt werden soll, wenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird. UWG § 12 Abs. 2 Eine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entspre- chen und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutz- bedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 127/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: nein \nBGHR: ja \n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n\"statt\"-Preis \n\nZur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der \nGegenüberstellung des jetzigen mit einem \"statt\"-Preis untersagt werden soll, \nwenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis \nzu Vergleichszwecken herangezogen wird. \n\nUWG § 12 Abs. 2 \n\nEine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entspre-\nchen und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte \nStreitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung \ndes vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutz-\nbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt. \n\nBGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - OLG Nürnberg \n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte warb in der Zeitschrift \"ADAC-Motorwelt\", Ausgabe \n\n , für Brillengläser und eine Sonnenbrille in einer ganzseitigen Anzeige wie \n\nnachfolgend wiedergegeben: \n\nDie Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat darin eine irreführende Wer-\n\nbung gesehen und eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten \n\nverboten wurde, \"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit \n\nPreisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem 'statt'-Preis zu wer-\n\nben, ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere \n\noder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichs-\n\nzwecken herangezogen wird\". Unter Bezugnahme auf diese Verfügung gab die \n\nBeklagte eine Abschlußerklärung mit der Maßgabe ab, daß sich diese auf die \n\nArt und Gestaltung der konkret beanstandeten Anzeige in der ADAC-Motorwelt \n\nbeziehe und selbstverständlich kerngleiche Verletzungshandlungen mit umfas-\n\nse. Außerdem bot sie an, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklä-\n\nrung abzugeben, dies allerdings nur auf Wunsch der Klägerin und im Austausch \n\nmit der Abschlußerklärung. \n\nDie Klägerin hat diese Erklärung der Beklagten als nicht ausreichend zu-\n\nrückgewiesen und beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellun-\ngen des jetzigen gegenüber einem \"statt\"-Preis zu werben, ohne \ndeutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühe-\nre oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis \nzu Vergleichszwecken herangezogen wird, \n\nhilfsweise, \n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des \nWettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber \neinem \"statt\"-Preis zu werben, ohne darauf hinzuweisen, welcher \n(z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohle-\nner) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird und ohne den \nHinweis so darzustellen, daß er der blickfangmäßig herausgestell-\nten Preisgegenüberstellung eindeutig zugeordnet sowie leicht er-\nkennbar und deutlich lesbar ist. \n\nDie Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klage sei mangels eines \n\nbestimmten Antrags unzulässig. \n\nDas Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nKlägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes \n\nBegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für zulässig und die bean-\n\nstandete Anzeige wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG \n\na.F. für wettbewerbswidrig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDer Klageantrag sei trotz der Verwendung der Begriffe \"deutlich\" und \n\n\"unübersehbar\" bestimmt. Er beschreibe den Verbotstatbestand hinreichend \n\ngenau. Der mit \"ohne … darauf hinzuweisen\" eingeleitete Nebensatz schränke \n\ndas begehrte Verbot nicht ein. Er solle nicht generell die Werbung mit Preisge-\n\ngenüberstellungen bzw. die Bewerbung von \"statt\"-Preisen untersagen. Viel-\n\nmehr solle lediglich klargestellt werden, daß die Werbung mit Preisgegenüber-\n\nstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick dar-\n\nauf, daß sie bei entsprechender Gestaltung für den Verbraucher irreführend sei. \n\nDa sich hier die Bedeutung des mit \"ohne\" eingeleiteten Zusatzes in dieser Klar-\n\nstellung erschöpfe, werde die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch berührt, \n\ndaß die verwendeten Begriffe \"deutlich\" und \"unübersehbar\" für sich genommen \n\nunbestimmt sein mögen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten nach dem Kla-\n\ngeantrag sei es ihre Sache, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung \n\nbeanstandete Verhalten in Zukunft durch entsprechende Gestaltung ihrer Wer-\n\nbeanzeigen vermeide. Diese Aufklärung des Verbrauchers müsse klar und ein-\n\ndeutig sein. Wenn darauf durch die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe \n\nin dem Antrag hingewiesen werde, sei dies für den Antrag unschädlich. Außer-\n\ndem bezögen sich die umschreibenden Begriffe \"deutlich\" und \"unübersehbar\" \n\nauf die optische Wahrnehmbarkeit bzw. Wahrnehmung; es gehe also nicht dar-\n\num, umschreibende Begriffe rechtlich zutreffend zu erfassen. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückver-\n\nweisung. \n\n1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. \n\n2 Nr. 2 UWG a. F. klagebefugten Klägerin und die ihm entsprechende Urteils-\n\nformel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 \n\nAbs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). \n\na) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-\n\ndeutlich gefaßt sein, daß Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis \n\ndes Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Be-\n\nklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-\n\ndung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht über-\n\nlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). Aus diesem \n\nGrund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formu-\n\nlierungen wie \"eindeutig\" und \"unübersehbar\" enthielten, für zu unbestimmt und \n\ndamit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77, \n\nGRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, \n\nGRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt. v. 29.9.1978 \n\n- I ZR 122/76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 - Der Superhit; Urt. v. \n\n30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170). \n\nb) Der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte Unterlas-\n\nsungsantrag genügt wegen der Formulierung, \"ohne deutlich und unübersehbar \n\ndarauf hinzuweisen\" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klagean-\n\nträgen. Der Klageantrag bezieht sich nach seinem Wortlaut und nach dem Vor-\n\nbringen der Klägerin auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verlet-\n\nzungsformen. Ob ein aufklärender Hinweis über die Natur eines \"statt\"-Preises \n\n\"deutlich und unübersehbar\" gegeben wird, hängt jedoch von einer Vielzahl von \n\nUmständen des Einzelfalles ab, die der Klageantrag hier nicht bezeichnet oder \n\neingrenzt. Der Klageantrag stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis mit ei-\n\nner Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst bei einer \n\nSternchen-Fußnote käme es auf die Größe des Sternchens und auf die Größe \n\nder Schrift des Hinweises, auf die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie \n\n- wie auch bei anderen Hinweisformen - auf die sonstige Gestaltung der Anzei-\n\nge (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG) an. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts wird vom Vollstreckungsgericht deshalb durch einen dem Unterlassungs-\n\nantrag entsprechenden Urteilstenor nicht nur die Feststellung einer optischen \n\nWahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt. Durch die unbestimmte Wendung \n\n\"deutlich und unübersehbar\" wird vielmehr der gesamte Streit, ob spätere an-\n\ngebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen, in das Vollstreckungsver-\n\nfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar. \n\nc) Die Unbestimmtheit der Wendung \"deutlich und unübersehbar\" ist im \n\nvorliegenden Fall nicht deshalb unschädlich, weil durch den Nebensatz des Kla-\n\ngeantrags lediglich klargestellt werden soll, daß die Werbung mit Preisgegen-\n\nüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick \n\ndarauf, daß sie bei entsprechender Gestaltung irreführend sei. Aus den Senats-\n\nentscheidungen \n\n\"Kontrollnummernbeseitigung\" \n\n(BGH, Urt. v. 15.7.1999 \n\n- I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035) und \"Orient-Teppich-\n\nmuster\" (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619 = WRP 2000, \n\n517) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts ande-\n\nres. \n\nIm Fall \"Kontrollnummernbeseitigung\" ging es um ein Verbot des Ver-\n\ntriebs von Parfüm- und Kosmetikprodukten nach \"Herausschneiden der Kon-\n\ntrollnummer, sofern die angesprochenen Verkehrskreise bei Werbung und Ver-\n\ntrieb dieser Ware nicht zugleich unmißverständlich und unübersehbar bzw. un-\n\nüberhörbar auf die Beschädigung hingewiesen werden\" (BGH GRUR 1999, \n\n1017). Der Fall \"Orient-Teppichmuster\" betraf ein Verbot der Werbung für Tep-\n\npiche \"mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster, ohne unmiß-\n\nverständlich und hervorgehoben darauf hinzuweisen, daß es sich um Webteppi-\n\nche handelt\" (BGH GRUR 2000, 619). In beiden Fällen lag eine Irreführung vor, \n\nohne daß bei der jeweiligen konkreten Verletzungshandlung irgendein auf Auf-\n\nklärung gerichteter Hinweis gegeben worden war. Unter diesen Umständen ent-\n\nhielten die Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren unbestimmten \n\nBegriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbst-\n\nverständliche) Klarstellung, daß die beanstandete Irreführung durch hinreichend \n\ndeutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. In einem solchen Fall \n\numfaßt die Verurteilung dementsprechend nicht spätere Verletzungsformen, bei \n\ndenen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend \n\ndeutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung wäre (vgl. \n\nferner die ähnlich gelagerten Fälle BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 117/68, GRUR \n\n1970, 609, 611 = WRP 1970, 267 - regulärer Preis - und Urt. v. 12.7.2001 \n\n- I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum). \n\nIm vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber auf \n\nFälle, in denen eine Werbung der Beklagten einen aufklärenden Hinweis in \n\nForm der an dem \"statt\"-Preis angebrachten Sternchen-Fußnote enthält. Wie \n\nauch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann ein solcher Hinweis im Einzelfall so \n\ngestaltet sein, daß eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist. In einem \n\nsolchen Fall muß der Klageantrag diejenigen Verletzungsformen, die untersagt \n\nwerden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen. \n\n2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung zugrundeliegenden Unterlas-\n\nsungsantrags führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache ist nicht zur \n\nEndentscheidung reif, so daß sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\nist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). \n\na) Der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist durch \n\ndie Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die Revisionsinstanz gelangt, \n\nda die Vorinstanzen dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben haben (vgl. \n\nBGHZ 41, 38, 39; BGH, Urt. v. 20.9.1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, \n\n3780; Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 278 m.w.N.). Eine \n\nVerurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag scheidet aber aus, weil die \n\nFassung des Hilfsantrags aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht \n\nden Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen genügt. Die Fest-\n\nstellung, wann ein aufklärender Hinweis einer blickfangmäßigen Preisgegen-\n\nüberstellung \"eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar \n\nist\", hängt gleichfalls von der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab, \n\ndie nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann. \n\nb) Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, daß sie zumin-\n\ndest eine Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform be-\n\ngehrt. Einem darauf beschränkten Begehren könnte der Erfolg nicht versagt \n\nwerden. \n\naa) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts war \n\ndie konkret angegriffene Werbung irreführend. Die Bezugnahme auf einen \n\n\"statt\"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um \n\nwas für einen Preis es sich bei dem \"statt\"-Preis handelt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25.1.1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegen-\n\nüberstellung III; Urt. v. 12.12.1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP \n\n1981, 454 - Testpreiswerbung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbs-\n\nrecht, 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.90). \n\nbb) Die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 17. Oktober 2000 \n\nvon der Beklagten abgegebene Abschlußerklärung hat das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis auch hinsichtlich einer auf die konkrete Verletzungsform beschränkten \n\nKlage nicht entfallen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch \n\neine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv \n\nund dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (BGH, \n\nUrt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76 = WRP 1991, 97 - Abschlußer-\n\nklärung). Die Abschlußerklärung muß daher dem Inhalt der einstweiligen Verfü-\n\ngung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit \n\ndem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Ent-\n\nscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden (vgl. \n\nHarte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdn. 644; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche \n\nAnsprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13; Ahrens, Der Wettbewerbs-\n\nprozeß, 5. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 m.w.N.). Dem genügt die Abschlußerklärung \n\nder Beklagten nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die \n\nGestaltung der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unter-\n\nwerfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Ange-\n\nbot der Beklagten, nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschluß-\n\nerklärung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem \n\nnoch keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat \n\ndie Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. \n\nc) Die Klägerin hat es jedoch bislang für völlig unzureichend gehalten, \n\nwenn nur die konkrete Verletzungsform verboten würde. Sie hat die Abschluß-\n\nerklärung der Beklagten nicht angenommen, weil die Beklagte ihrer Ansicht \n\nnach eine der konkreten Verletzungsform entsprechende Tenorierung nur dazu \n\nausnutzen würde, die unzulässige Preisgegenüberstellung in anderer Form zu \n\nwiederholen. Der Klägerin geht es nach ihrem Vorbringen darum, eine Ent-\n\nscheidung zu erreichen, die der Beklagten klare Vorgaben zur Ausgestaltung \n\nihrer Hinweispflicht mache, damit ständige künftige Auseinandersetzungen um \n\njeden Millimeter Sternchengröße vermieden würden; mit einer Beschränkung \n\nauf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige könne sie sich daher nicht zu-\n\nfriedengeben. \n\nDa die mit der Sache im Verfügungs- und im Hauptsacheverfahren bis-\n\nher befaßten Gerichte den Hauptantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt \n\ngehalten haben, ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen, damit die Klägerin Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich zutref-\n\nfenden Erörterung ihre Anträge zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 \n\n- I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlas-\n\nsungsantrag) und, sofern sie ihr Begehren nicht auf die Verurteilung der Beklag-\n\nten nach der konkreten Verletzungsform beschränken will, einen hinreichend \n\nbestimmten Unterlassungsantrag zu stellen. Dabei wird zu beachten sein, daß \n\neine abstrahierende Verallgemeinerung die Grenze des durch die konkrete Ver-\n\nletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten \n\ndarf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = \n\nWRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urt. v. 4.9.2003 \n\n- I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004 232 - Farbmarkenverlet-\n\nzung II; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 13 ff. m. w. N.). \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zr-127-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/i-zr-127-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_127-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:24.663603+00:00"}}