{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_120-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"I ZR 120/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 120/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Berg-\n\nmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März \n\n2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der m. AG (im folgen- \n\nden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförde-\n\nrungsdienst betreibt, aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Ver-\n\nsicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in 28 Fällen auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte seit 1991 in großem \n\nUmfang mit der Besorgung des Transports hochwertiger Elektronikartikel. Die \n\nim Streitfall in Rede stehenden Aufträge betrafen die Beförderung von Pa-\n\nketsendungen innerhalb Deutschlands in der Zeit von November 1997 bis De-\n\nzember 1998. Sie erfolgten auf der Grundlage eines an die Versicherungsneh-\n\nmerin übersandten, mit \"Preisvereinbarung\" überschriebenen und von der Ver-\n\nsicherungsnehmerin unterzeichneten Schreibens der Beklagten vom 3. Februar \n\n1997, in dem die Beklagte der Versicherungsnehmerin die Einräumung eines \n\nEinheitstarifs für Sendungen im nationalen \"U. Standard Service\" bestätigte. \n\nDie Ziffer 6 des Schreibens hatte folgenden Wortlaut: \n\n\"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß \neine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Aus-\ngangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. \nnicht durchgeführt wird.\" \n\nAllen Verträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten - zu-\n\nletzt: Stand 2/98 - zugrunde, die die ADSp (a.F.) einschlossen und Regelungen \n\nzum Haftungsumfang unter anderem für den Fall enthielten, daß der Versender \n\nkeine Wertangabe gemacht hatte. Gemäß der Ziffer 10 der Beförderungsbedin-\n\ngungen galten die vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz \n\nund grober Fahrlässigkeit. \n\nDie Versicherungsnehmerin hatte in allen Schadensfällen den Wert der \n\nSendung nicht angegeben. Die Beklagte hat daher ihre Ersatzleistung unter \n\nBerufung auf ihre Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM je Sendung be-\n\nschränkt. \n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 127.976,69 DM in An-\n\nspruch genommen. Sie hat hierzu behauptet, sie habe in dieser Höhe den \n\ndurch die Zahlungen der Beklagten nicht abgedeckten Restschaden ihrer Versi-\n\ncherungsnehmerin reguliert, und die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte \n\nfür die eingetretenen Verluste unbeschränkt. Ihr falle ein grobes Organisations-\n\nverschulden zur Last, da sie an den Umschlagstellen der Pakete keine Ein- und \n\nAusgangskontrollen durchgeführt habe. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Geltend-\n\nmachung vollen Schadensersatzes verstoße im Hinblick auf das Unterlassen \n\neiner Wertangabe und den erklärten Verzicht auf eine Kontrolle des Transport-\n\nweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation sowie deshalb ge-\n\ngen Treu und Glauben, weil die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbezie-\n\nhung mit der Beklagten fortgesetzt habe, obwohl sie die in deren Betrieb beste-\n\nhende Organisationsstruktur gekannt habe. Jedenfalls aber stelle das Unterlas-\n\nsen einer Wertangabe ein Mitverschulden dar, weil die Beklagte dadurch be-\n\ndingt keine besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Pakete habe treffen \n\nkönnen. \n\nDas Berufungsgericht hat die vor dem Landgericht i.H. von 99.157,83 DM \n\nnebst Zinsen erfolgreiche Klage für i.H. von 45.151,99 € (= 88.309,62 DM) \n\nnebst Zinsen begründet erachtet. \n\nHiergegen richtet sich die (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision \n\nder Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage \n\nweiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in den 21 Schadensfällen, in de-\n\nnen es einen Verlust des Transportguts im Obhutsbereich der Beklagten bejaht \n\nhat, aus gemäß § 67 VVG übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin \n\neinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 3, § 413 \n\nAbs. 1 Satz 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im fol-\n\ngenden: HGB a.F.), § 461 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit Ziffer 10 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen \n\nin ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil der Verlust der Pakete auf ih-\n\nrem als grob fahrlässig anzusehenden pflichtwidrigen Unterlassen von Ein- und \n\nAusgangskontrollen an den Schnittstellen beruhe. Die Verpflichtung zur Durch-\n\nführung solcher Kontrollen sei auch nicht durch den von der Versicherungs-\n\nnehmerin erklärten Verzicht auf eine Kontrolle des Transportweges durch \n\nschriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Schnittstellen \n\nentfallen. Die von der Beklagten verwendete Klausel bedeute nach der kunden-\n\nfeindlichsten Auslegung nicht nur einen Verzicht auf die schriftliche Dokumenta-\n\ntion durchgeführter Kontrollen, sondern einen Verzicht auf diese selbst. Damit \n\nsei die Klausel unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. \n\nEine Haftungsbegrenzung lasse sich auch nicht aus den Zwängen der Massen-\n\nbeförderung herleiten. Gegen die Schadensursächlichkeit des Organisations-\n\nmangels sprechende Umstände habe die Beklagte nicht dargelegt. \n\nEin haftungsminderndes Mitverschulden der Klägerin, weil diese die Ver-\n\nsicherungsnehmerin nicht auf die mangelhafte Organisation der Beklagten hin-\n\ngewiesen habe, komme nicht in Betracht. Ein Mitverschulden der Versiche-\n\nrungsnehmerin wegen der unterlassenen Wertdeklaration habe das Landgericht \n\nzu Recht verneint. Allerdings liege ein schadensursächliches Mitverschulden \n\nder Versicherungsnehmerin darin, daß diese der Beklagten einen Teil der in \n\nRede stehenden Beförderungsaufträge erteilt habe, obwohl sie gewußt habe \n\noder hätte wissen müssen, daß es aufgrund grober Organisationsmängel im \n\nBetrieb der Beklagten zu Verlusten gekommen sei. Aus diesem Grund sei der \n\nSchadensersatzanspruch der Klägerin in fünf der im Obhutsbereich der Beklag-\n\nten eingetretenen Verlustfälle um einen Mitverursachungsanteil von 50 % zu \n\nkürzen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich die Vor-\n\naussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für diejenigen Verlust-\n\nfälle, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind oder zu denen es im Rahmen \n\nvon vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnissen gekommen ist, nach \n\n§ 429 Abs. 1 HGB a.F. richten (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, \n\nTranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254; BGHZ 149, 337, 344 f.; BGH, Urt. v. \n\n13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 256 f. = VersR 2003, 1017). Es ist \n\ndabei - ohne dies näher auszuführen - mit Recht und von der Revision auch \n\nunbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungs-\n\nnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt \n\nworden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestim-\n\nmungen über die Haftung des Frachtführers (§ 429 HGB a.F.) und - aufgrund \n\nvertraglicher Einbeziehung - ihren Beförderungsbedingungen sowie den Be-\n\nstimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Aber auch in den Fällen, in denen die Ver-\n\nsicherungsnehmerin die Transportaufträge der Beklagten nach dem 1. Juli 1998 \n\nerteilt hat, an dem das Gesetz zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und \n\nLagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I \n\nS. 1588) in Kraft getreten ist, bestimmt sich die Haftung der Beklagten - anders \n\nals das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich nach den nunmehr \n\ngeltenden Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) \n\nund den Beförderungsbedingungen der Beklagten. Diese ist von der Versiche-\n\nrungsnehmerin auch hier als Fixkostenspediteurin (§ 459 HGB) beauftragt wor-\n\nden. \n\n2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte hafte in allen im Revisionsverfahren noch \n\nin Rede stehenden Verlustfällen für den eingetretenen Schaden unbeschränkt. \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte unbe-\n\nschränkt hafte, weil der Verlust der Pakete auf grober Fahrlässigkeit der Be-\n\nklagten beruhe. Das Landgericht habe überzeugend begründet, daß die Beklag-\n\nte ein grobes Organisationsverschulden treffe, weil sie auf Ein- und Ausgangs-\n\nkontrollen an den Schnittstellen generell verzichte. Es fehle damit nämlich an \n\neinem ausreichenden Überblick über den Lauf und den Verbleib der auf der \n\nUmschlagstation ein- und abgehenden Sendungen und es könne daher nach \n\neiner außer Kontrolle geratenen Sendung nicht gezielt gesucht werden. Das \n\npflichtwidrige Unterlassen von Ein- und Ausgangskontrollen sei eine besonders \n\ngrobe Verletzung der einem Spediteur obliegenden Pflicht zu sorgfältiger Be-\n\nhandlung des ihm anvertrauten Eigentums. \n\nb) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand, soweit sie \n\nsich auf Verlustfälle bezieht, auf die das bis zum 30. Juni 1998 geltende Trans-\n\nportrecht zur Anwendung kommt. \n\nNach § 430 Abs. 3 HGB a.F. kann Ersatz des vollen Schadens gefordert \n\nwerden, wenn dieser durch grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers herbeige-\n\nführt worden ist. Dementsprechend bestimmt auch Ziffer 10 Abs. 5 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten, daß die vertraglichen Haftungsbegrenzungen \n\nim Falle einer von dieser zu vertretenden groben Fahrlässigkeit nicht gelten. \n\naa) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders \n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-\n\nnen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.; BGH, Urt. v. \n\n6.5.2004 - I ZR 262/01, Umdr. S. 6). Davon ist auch das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgegangen. \n\nbb) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das \n\nVorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob grobe Fahrläs-\n\nsigkeit vorliegt, kann vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang über-\n\nprüft werden. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den \n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder Verstöße gegen das \n\nVerfahrensrecht, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen \n\n(vgl. BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil \n\nnicht erkennen. \n\n(1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe, soweit es \n\nvon einem generellen Verzicht der Beklagten auf Ein- und Ausgangskontrollen \n\nan den Schnittstellen ausgegangen sei, deren nicht bestrittenen Vortrag, alle \n\nPakete würden bei ihrer Ankunft in der Zentrale der Beklagten mit einem Ein-\n\ngangscan versehen, sowie deren Vorbringen zu Ein- und Ausgangskontrollen in \n\nder vorgelegten Darstellung der Betriebsorganisation übergangen. \n\nDie Formulierung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf Ein- und \n\nAusgangskontrollen an den Schnittstellen generell verzichtet, mag für sich allein \n\ngesehen allerdings mißverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der \n\nEntscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daß das Berufungsge-\n\nricht den Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens nicht auf das Fehlen \n\njeglicher Schnittstellenkontrolle im gesamten Transportablauf, sondern darauf \n\ngestützt hat, daß die Beklagte es unterlassen hat, bei der Übergabe der Sen-\n\ndungen an die U. GmbH (Schnittstelle 2) und bei deren erneuter \n\nÜbernahme durch die Beklagte (Schnittstelle 3) Ein- und Ausgangskontrollen \n\ndurchzuführen. \n\nDas folgt schon daraus, daß in den weiteren Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts nur von fehlenden Ein- und Ausgangskontrollen \"auf der Um-\n\nschlagstation\" die Rede ist, nicht dagegen auch von einem Unterlassen von \n\nSchnittstellenkontrollen bei der Übernahme der Sendungen vom Versender \n\n(Schnittstelle 1) oder bei deren Übergabe an den Empfänger (Schnittstelle 4). \n\nVor allem aber wollte das Berufungsgericht mit seinen - knappen - Ausführun-\n\ngen ersichtlich auf die ausführlichere Darstellung zum Transportablauf im Be-\n\ntrieb der Beklagten und die umfangreichere Begründung fehlender Schnittstel-\n\nlenkontrollen in dem von ihm insoweit bestätigten Urteil des Landgerichts Bezug \n\nnehmen. Dieses hatte festgestellt, daß lediglich eine Eingangserfassung des \n\nTransportguts und eine erneute Erfassung bei dem ausliefernden Depot stattge-\n\nfunden hätten. Dagegen hätten nach der von der Beklagten vorgelegten Dar-\n\nstellung ihrer Betriebsorganisation Ein- und Ausgangskontrollen bei der Über-\n\ngabe der Sendungen an die U. GmbH (Schnittstelle 2) und bei de- \n\nren erneuter Übernahme durch die Beklagte (Schnittstelle 3) gefehlt. An der \n\nSchnittstelle 2 sei nicht kontrolliert worden, welche Waren auf die LKW geladen \n\nbzw. entladen worden seien, sondern lediglich eine Verplombung der zu beför-\n\ndernden Container erfolgt. An der Schnittstelle 3 sei allein die Unversehrtheit \n\nder Plomben, nicht dagegen der Inhalt der Container anhand einer Ladeliste \n\nüberprüft worden. Daher könnten Güter im Bereich der Schnittstelle 2 gestohlen \n\nworden sein, ohne daß der Verlust dieser Schnittstelle habe zugeordnet werden \n\nkönnen, da die auszuliefernden Sendungen erst bei der Übergabe an den Pa-\n\nketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen sei-\n\nen. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust ei-\n\nner Sendung erst auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. \n\n(2) Die auf diesen, von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffe-\n\nnen Feststellungen beruhende Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten \n\nsei hinsichtlich der Beförderung nicht wertdeklarierter Standardsendungen ein \n\ngrob fahrlässiges Organisationsverschulden vorzuwerfen, verstößt auch nicht \n\ngegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze. Der Senat geht in ständi-\n\nger Rechtsprechung davon aus, daß es sich beim Umschlag von Transportgü-\n\ntern, wie er hier in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich \n\nhandelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und \n\nAusgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehal-\n\nten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die \n\nim Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfaßten \n\nWare erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in \n\nden einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen \n\nund daher weder der Eintritt eines Schadens noch der Schadensbereich in zeit-\n\nlicher, räumlicher und personeller Hinsicht eingegrenzt werden. Die Durchfüh-\n\nrung von Schnittstellenkontrollen ist zumal dann geboten, wenn - wie im Streit-\n\nfall - rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportlei-\n\nstung eingebunden sind. Aus diesem Grund ist regelmäßig von einem grob \n\nfahrlässigen Verschulden auszugehen, wenn der Spediteur den schadensanfäl-\n\nligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert \n\n(vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR \n\n2004, 309, 311 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt], jeweils m.w.N.). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision stellt der bei Ankunft in der Zentrale der \n\nBeklagten an den einzelnen Paketen angebrachte Eingangscan keine ausrei-\n\nchende Ein- und Ausgangskontrolle in diesem Sinne dar. \n\n(3) Das Berufungsgericht ist im übrigen im Ergebnis zu Recht und von \n\nder Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß der in Ziffer 6 des \n\nPreisvereinbarungsschreibens der Beklagten vom 3. Februar 1997 mit der Ver-\n\nsicherungsnehmerin vereinbarte Verzicht auf eine Kontrolle des Transportwe-\n\nges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Um-\n\nschlagstellen die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur Durchführung von \n\nSchnittstellenkontrollen befreit hat. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. No-\n\nvember 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f. = VersR 2003, 1012) \n\nausgesprochen, daß diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be-\n\nklagten enthaltene und daher uneingeschränkt der revisionsmäßigen Nachprü-\n\nfung unterliegende Verzichtsklausel unklar gefaßt ist und ihr daher nur ent-\n\nnommen werden kann, daß der Kunde des Paketdienstunternehmens auf die \n\nschriftliche Dokumentation, nicht jedoch auf die Durchführung der Schnittstel-\n\nlenkontrollen selbst verzichtet. \n\nc) Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen \n\nSchaden gemäß § 435 HGB auch in den Verlustfällen uneingeschränkt, in de-\n\nnen das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme. \n\nNach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbe-\n\nfreiungen und -begrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder \n\nUnterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 \n\nHGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein \n\nbegangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. \n\naa) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Be-\n\nrufungsgericht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten auch insoweit darauf \n\ngestützt hat, daß die Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Das Berufungs-\n\ngericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob die unterbliebene Durchführung aus-\n\nreichender Ein- und Ausgangskontrollen an den Umschlagstellen auch die An-\n\nnahme eines bewußt leichtfertigen Verschuldens i.S. des § 435 HGB rechtfer-\n\ntigte. Diese Prüfung war nicht deshalb entbehrlich, weil der Wegfall der Haf-\n\ntungsbegrenzungen nach dem Wortlaut der Ziffer 10 Abs. 5 der zuletzt im Fe-\n\nbruar 1998 und damit noch unter der Geltung des § 430 Abs. 3 HGB a.F. über-\n\narbeiteten Beförderungsbedingungen der Beklagten neben dem vorsätzlichen \n\nan ein (lediglich) grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten geknüpft war. Denn \n\ndie Klausel ist, soweit sie in nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreform-\n\ngesetzes geschlossene Speditionsverträge einbezogen worden ist, dahin aus-\n\nzulegen, daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nur dann nicht gelten, \n\nwenn die - im Verhältnis zur groben Fahrlässigkeit engeren - Voraussetzungen \n\ndes neugefaßten § 435 HGB vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 400). \n\nbb) Das verhilft der Revision jedoch deshalb nicht zum Erfolg, weil der \n\nSenat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und nicht zu \n\nbeanstandenden Feststellung, die Beklagte habe bei der Beförderung von Stan-\n\ndardsendungen an den Umschlagstellen keine ausreichenden Ein- und Aus-\n\ngangskontrollen durchgeführt (vgl. hierzu vorstehend unter II. 2. a) bb) (1)), \n\nselbst entscheiden kann, daß der Beklagten in bezug auf die in Rede stehen-\n\nden Verlustfälle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten \n\nist. \n\n(1) Die in § 435 HGB für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei \n\nnicht vorsätzlichem Verhalten geforderte Leichtfertigkeit setzt einen besonders \n\nschweren Pflichtverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine \"Leu-\n\nte\" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hin-\n\nwegsetzen (BGHZ 158, 322, 328 m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 401). Das \n\nsubjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Scha-\n\ndenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten \n\naufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. \n\nDabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich \n\nallein allerdings nicht aus, um auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit \n\ndes Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere \n\nTatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten \n\nnach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, \n\ndiese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2004, 399, \n\n401). Danach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der \n\nBeklagten i.S. von § 435 HGB auszugehen. \n\n(2) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisa-\n\ntion des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-\n\nschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf \n\neines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare \n\nVorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGHZ 158, 322, \n\n330 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401). \n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des \n\nWarenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen \n\nwerden, ein Schaden werde mit Wahrscheinlichkeit eintreten. Wer - wie die Be-\n\nklagte im Streitfall - elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in \n\ndem Bewußtsein, daß es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem \n\nSchadenseintritt kommen kann. Dementsprechend hat, wer Schnittstellenkon-\n\ntrollen unterläßt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß es darauf entschei-\n\ndend ankommt, das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden \n\nan dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß dabei das Verhältnis der Scha-\n\ndensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen von Bedeutung ist (vgl. \n\nBGHZ 158, 322, 333 f.; BGH TranspR 2004, 399, 401, jeweils m.w.N.). \n\nd) Der Revision kann auch insofern nicht zugestimmt werden, als sie \n\nmeint, geringere Anforderungen sowohl an ein grob fahrlässiges Organisations-\n\nverschulden nach dem alten Transportrecht als auch an ein bewußt leichtferti-\n\nges Organisationsverschulden nach dem neuen Transportrecht ließen sich aus \n\neinem Vergleich mit den die postalische Paketbeförderung betreffenden Rege-\n\nlungen herleiten. \n\naa) Der Senat hat bereits entschieden, daß sich ein Absenken der für die \n\nPaketbeförderung geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht im Blick auf die in \n\nder Vergangenheit gültigen Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbe-\n\nförderung im Postgesetz von 1969 und auf die nunmehr - gegenüber sonstigen \n\nBeförderungsfällen in stärkerem Umfang - mögliche Haftungsfreizeichnung zu-\n\ngunsten des Frachtführers/Spediteurs bei der Beförderung von Briefen und \n\nbriefähnlichen Sendungen nach §§ 449, 466 HGB rechtfertigen läßt (vgl. BGHZ \n\n149, 337, 349 f.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. \n\nbb) Nichts anderes gilt aber auch für die früher gültig gewesenen gesetz-\n\nlichen Regelungen für die postalische Paketbeförderung und das nunmehr für \n\ndie Paketbeförderung geltende Recht. \n\n(1) Bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 \n\n(BGBl I S. 3294) war - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Haftung der \n\nDeutschen Bundespost (später der Deutschen Bundespost POSTDIENST und \n\nnoch später des Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost POST-\n\nDIENST) für Schäden durch den Verlust oder die Beschädigung von gewöhnli-\n\nchen Paketen auf einen Höchstbetrag und für Schäden durch den Verlust oder \n\ndie Beschädigung von Sendungen mit Wertangabe auf den Betrag der Wertan-\n\ngabe beschränkt (vgl. zuletzt § 12 Abs. 3 und 4 PostG in der Fassung vom \n\n14. September 1994, BGBl. I S. 2325). Seit der Privatisierung der Postdienste \n\nbestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem \n\nKunden und damit auch die Haftung der Post AG bei der Beförderung von Pa-\n\nketen nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, \n\nda das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften \n\nmehr enthält und der Verordnungsgeber von der in § 18 Abs. 1 PostG enthalte-\n\nnen Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu \n\nregeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHZ 149, 337, 350; \n\nBeck’scher Kommentar zum PostG/Stern, 2. Aufl., § 18 Rdn. 24 f., § 38 \n\nRdn. 26). \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus dem Umstand, \n\ndaß die Post AG bei der Beförderung von Paketen seit dem Inkrafttreten des \n\nTransportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 nur unter den Voraussetzungen \n\ndes § 435 HGB unbeschränkt haftet, jedoch nicht herleiten, daß die Organisati-\n\non der Post AG das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorgibt. Für ei-\n\nne solche Annahme fehlt es ebenso wie für die Ansicht der Revision, die Post \n\nAG führe an den Umschlagstellen keine (aufgezeichneten) Ein- und Ausgangs-\n\nkontrollen durch, schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfä-\n\nhigen Grundlage. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge aus § 286 \n\nZPO greift nicht durch. Den von ihr in Bezug genommenen vorinstanzlichen \n\nSchriftsätzen läßt sich ein entsprechender Tatsachenvortrag nicht entnehmen. \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration \n\nbei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der Versiche-\n\nrungsnehmerin anrechnen lassen. \n\na) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens \n\nwegen unterlassener Wertdeklaration ausschließlich auf die Ausführungen in \n\ndem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, die es für zutreffend erachtet \n\nhat. Das Landgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die Beklagte in \n\nihren Beförderungsbedingungen für den Fall des Fehlens einer Wertdeklaration \n\neine auf 1.000 DM begrenzte Haftung nur bei einem Fehlverhalten im Bereich \n\neinfacher Fahrlässigkeit vorsehe, hingegen eine unbeschränkte Haftung bei \n\nVorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es sei daher weder treuwidrig noch als Mit-\n\nverschulden zu berücksichtigen, wenn ein Kunde eine Wertdeklaration, zu der \n\ner nicht verpflichtet sei, unterlasse und im nachhinein bei grobem Verschulden \n\nder Beklagten einen höheren Wert offen lege. Diese Beurteilung hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nb) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. - unter der \n\nGeltung des neuen Transportrechts - § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwi-\n\nderspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutref-\n\nfender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration \n\nabsieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf \n\ndie vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt er \n\ndas Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß \n\nihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB, § 425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; \n\nBGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; BGH \n\nTranspR 2004, 399, 401). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich \n\ngemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 425 Abs. 2 HGB auch daraus ergeben, daß \n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines unge-\n\nwöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder \n\nkannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, \n\n467, 471; TranspR 2004, 399, 401). Auch gegenüber einem qualifizierten Ver-\n\nschulden des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens des Geschä-\n\ndigten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haf-\n\ntung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder Empfän-\n\ngers gemäß § 425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen \n\naus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, \n\n399, 401). \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mitverursacht \n\nhat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser \n\nerfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte \n\nhat unter Vorlage eines Auszugs ihrer internen Arbeitsanweisung für Wertpake-\n\nte vorgetragen, der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung \n\nunterliege in Abhängigkeit von der Höhe dieses Werts weiterreichenden Kon-\n\ntrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten Sendung. Diesem Vorbringen \n\nwird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuge-\n\nhen haben. \n\nd) Auch die Haftungsabwägung nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB ob-\n\nliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355 m.w.N.; BGH \n\nTranspR 2004, 399, 402). \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es \n\nwar daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nIm Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-\n\nfungsgericht weiter auch folgendes zu berücksichtigen haben: \n\nDer Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration \n\nscheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertde-\n\nklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann \n\n(vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-\n\nwirkendes Verschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin kommt viel-\n\nmehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls \n\nLücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen wer-\n\nden kann, daß die Sendungen gerade in diesem Bereich verlorengegangen \n\nsind und die Angabe des Werts der Waren daher deren Verlust nicht verhindert \n\nhätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = \n\nVersR 2003, 1596). \n\nIm vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports die \n\nVerluste eingetreten sind. Sie können also auch in einem Bereich eingetreten \n\nsein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter \n\nWare nicht oder nicht in grob fahrlässiger bzw. bewußt leichtfertiger Weise ver-\n\nletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vor-\n\nwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden \n\nVermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verloren-\n\ngegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH TranspR 2003, 317, 318; \n\nTranspR 2004, 309, 312 [insoweit in BGHZ 158, 322 nicht abgedruckt]; \n\nTranspR 2004, 399, 401). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungs-\n\nrisiko wird aber eingeschränkt, wenn der Weg der Ware - wie die Beklagte be-\n\nhauptet hat - im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und \n\nsich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen läßt als bei einer nicht \n\ndeklarierten Sendung. Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklag-\n\nten, die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges bzw. bewußt leichtfertiges Verhal-\n\nten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis \n\nzu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen \n\nist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 402). \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung stellt dabei die Reichweite des bei \n\nwertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des \n\nMitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte \n\nBereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versen-\n\nders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au-\n\nßerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317, \n\n318). \n\nAuch wenn der Beklagten aber der Nachweis gelingen sollte, daß bei \n\nwertdeklarierten Sendungen eine Kontrolle des Versandweges stattfindet, der \n\nden Vorwurf grober Organisationsmängel in diesem Bereich nicht rechtfertigte, \n\nkann der Versicherungsnehmerin der Klägerin allerdings aus dem Unterlassen \n\nder Wertdeklaration im Verhältnis zum festgestellten groben Organisationsver-\n\nschulden der Beklagten bei der Beförderung der nicht mit ihrem Wert deklarier-\n\nten Sendungen kein mehr als eine die hälftige Mithaftung der Klägerin begrün-\n\ndender oder gar - wie die Revision meint - ein die Haftung der Beklagten voll-\n\nständig ausschließender Verursachungsbeitrag angelastet werden. Angesichts \n\ndes der Beklagten bei der von dieser gewählten Beförderungsart vorzuwerfen-\n\nden grob fahrlässigen bzw. leichtfertigen Handelns kann der der Klägerin anzu-\n\nrechnende Mitverursachungsbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin daher nicht \n\nhöher als 50 % angesetzt werden. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_120-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/i-zr-120-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_120-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_120-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/i-zr-120-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_120-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:59.555344+00:00"}}