{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_119-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"I ZR 119/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WirtschaftsWoche BGB § 816 Abs. 2, § 185 Abs. 2; UrhG § 49 Abs. 1 a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsan- sprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsge- sellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Ge- nehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesell- schaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen. b) Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 119/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nnein \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nWirtschaftsWoche \n\nBGB § 816 Abs. 2, § 185 Abs. 2; UrhG § 49 Abs. 1 \n\na) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsan-\nsprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, \nkann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsge-\nsellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Ge-\nnehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesell-\nschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen. \n\nb) Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar \nmonatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im \nwesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen. \n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 2005 – I ZR 119/02 – OLG München \n\n LG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Born-\n\nkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 21. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nIm Verlag der Klägerin erscheinen u.a. das Wochenmagazin „WirtschaftsWo-\n\nche“ und die Monatszeitschrift „DM“. Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft \n\nWort. Sie nimmt seit vielen Jahren auch die Vergütungsansprüche nach § 49 \n\nUrhG wahr, die den Urhebern gegenüber den Herausgebern von Pressespiegeln \n\nzustehen, und schüttet die eingenommenen Beträge an die Autoren aus, deren Ar-\n\ntikel in den Pressespiegeln vervielfältigt werden. Die Klägerin verlangt von der Be-\n\nklagten Auskunft darüber, in welchem Umfang sie in der Vergangenheit solche \n\nVergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den beiden genann-\n\nten Titeln geltend gemacht hat. \n\nDie Redakteure, deren Artikel in der „WirtschaftsWoche“ und in „DM“ erschei-\n\nnen, räumen der Klägerin gemäß § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Zeitschrif-\n\ntenredakteure „das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte \n\nRecht ein, Urheberrechte ... (an den Artikeln) vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung \n\nan zu nutzen“. § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags enthält ferner folgende Regelung: \n\nDer/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen Verwer-\ntungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsan-\nsprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a UrhG vorbehalten. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, Artikel aus Zeitschriften fielen nicht unter das \n\nPressespiegelprivileg, weil sie keine Zeitungen oder andere lediglich dem Tages-\n\ninteresse dienende Informationsblätter seien. Damit würden die Artikel in den bei-\n\nden Zeitschriften auch nicht von dem Vorbehalt zugunsten der Verwertungsgesell-\n\nschaften erfaßt. Vielmehr stehe ihr, der Klägerin, aufgrund der umfassenden \n\nRechtseinräumung hinsichtlich der Pressespiegelnutzung ein Ausschließlichkeits-\n\nrecht zu. Soweit Artikel aus den beiden Zeitschriften in Pressespiegeln vervielfäl-\n\ntigt worden seien, liege darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte \n\nals Teilnehmerin hafte. Denn sie erwecke durch die Geltendmachung der Presse-\n\nspiegelvergütung den unzutreffenden Eindruck, als ob eine Verwendung der Arti-\n\nkel aus diesen Zeitschriften ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig sei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu \n\nerteilen, in welcher Zeit, gegenüber welchen Personen, zu welchen Bedingungen \n\nund für welche Inhalte sie Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Arti-\n\nkeln aus den Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ in Pressespiegeln wahr-\n\ngenommen hat. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung erfaßt \n\ndas Pressespiegelprivileg auch Artikel aus wöchentlich oder monatlich erschei-\n\nnenden Zeitschriften; der Klägerin seien daher wegen des entsprechenden Vorbe-\n\nhalts im Manteltarifvertrag gar keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt \n\nworden. Unabhängig davon sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert, da in der \n\nGeltendmachung des Vergütungsanspruchs keine Urheberrechtsverletzung liege. \n\nIm übrigen hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Ansprüche verjährt oder \n\nverwirkt seien. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR 2002, 875 = NJW-RR 2002, 1415). \n\nHiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision \n\nder Klägerin, mit der sie ihren Auskunftsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte bean-\n\ntragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beiden Zeitschriften \n\n„WirtschaftsWoche“ und „DM“ handele es sich um „andere lediglich Tagesinteres-\n\nsen dienende Informationsblätter“ i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG, so daß der \n\nKlägerin im Hinblick auf den Vorbehalt im Manteltarifvertrag hinsichtlich der Pres-\n\nsespiegelnutzung keine Rechte zustünden und die Beklagte den Vergütungsan-\n\nspruch gegenüber den Herausgebern der Pressespiegel zu Recht geltend ge-\n\nmacht habe. Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG erleichtere im Interesse der \n\nUnterrichtung der Öffentlichkeit über aktuelle Tagesereignisse die Vervielfältigung \n\nund Verbreitung entsprechender Berichte. Solche Berichte seien nicht nur in Ta-\n\ngeszeitungen, sondern auch in Publikationen enthalten, die in längeren Abständen \n\nerschienen. Einzelne Beiträge mit langlebigerem Charakter, die nicht reine Tages-\n\nereignisse beträfen, fänden sich auch in Tageszeitungen und änderten nichts dar-\n\nan, daß die in Rede stehenden Zeitschriften aus dem Verlag der Klägerin der ak-\n\ntuellen Information dienten und nicht dazu bestimmt seien, auf längere Sicht als \n\narchiviertes Nachschlagewerk zu dienen. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob der \n\nKlägerin überhaupt Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Artikeln in \n\nPressespiegeln eingeräumt worden seien. Denn der Vorbehalt im Manteltarifver-\n\ntrag sei nicht auf wahrnehmungspflichtige Zweitverwertungsrechte beschränkt, \n\nsondern nehme mit der Bezugnahme auf die „von urheberrechtlichen Verwer-\n\ntungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte“ auf die tatsäch-\n\nlich geübte Praxis der Beklagten Bezug. \n\nUnabhängig davon liege in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs \n\ndurch die Beklagte keine Urheberrechtsverletzung. Das Verhalten der Beklagten \n\nhabe sich auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach dem Erschei-\n\nnen von Pressespiegeln beschränkt. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der Ab-\n\nrechnung feststelle, daß ein Pressespiegel auch Artikel enthalte, die von der Aus-\n\nnahmeregelung des § 49 Abs. 1 UrhG nicht erfaßt seien, liege in der Geltendma-\n\nchung der Vergütung keine relevante Unterstützung der vorausgegangenen Urhe-\n\nberrechtsverletzung. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Unbegründet sind allerdings die Zweifel an der Sachbefugnis der Kläge-\n\nrin, die das Berufungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Landge-\n\nrichts München I (ZUM 2002, 488) selbst für den Fall geäußert hat, daß die Artikel \n\nin den beiden in Rede stehenden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ nicht \n\nunter das Pressespiegelprivileg des § 49 UrhG fallen. Der Vorbehalt in § 12 Nr. 1 \n\ndes Manteltarifvertrags kann entgegen der vom Berufungsgericht angedeuteten \n\nAnsicht nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sämtliche Vervielfältigungen in \n\nPressespiegeln ausgenommen sein sollen, für die die Beklagte – zu Recht oder zu \n\nUnrecht – eine Vergütung einnimmt. Die Beklagte beansprucht selbst nicht, Zweit-\n\nverwertungsrechte für die Verwendung von Zeitschriftenartikeln in Pressespiegeln \n\nzu vergeben. Vielmehr macht sie allein – ob zu Recht oder zu Unrecht – den ge-\n\nsetzlichen Vergütungsanspruch aus § 49 UrhG geltend. Es ist auch nicht ersicht-\n\nlich, daß sie von Journalisten über die Geltendmachung des gesetzlichen Vergü-\n\ntungsanspruchs hinaus mit der Wahrnehmung von (Ausschließlichkeits-)Rechten \n\nbeauftragt wäre. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, der Vorbehalt \n\nim Manteltarifvertrag beziehe sich nicht allein auf die dort ausdrücklich angeführte \n\nPressespiegelvergütung nach § 49 UrhG, sondern auch auf die Einräumung von \n\nNutzungsrechten für vom Pressespiegelprivileg nicht erfaßte Verwendungen. \n\n2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann ferner nicht beigetreten wer-\n\nden, soweit es die Passivlegitimation der Beklagten generell, also auch für den \n\nFall verneint hat, daß die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus \n\nden fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen hat. \n\na) Allerdings liegt allein in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs \n\nnach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG noch keine eigenständige Urheberrechtsverletzung \n\n(BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; 151, 300, 305 – Elektronischer Presse-\n\nspiegel, m.w.N.). Eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung der Heraus-\n\ngeber des jeweiligen Pressespiegels käme nur in der Form der Anstiftung oder der \n\nBeihilfe in Betracht, was Vorsatz sowohl hinsichtlich der Teilnahmehandlung als \n\nauch hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung voraussetzen würde (vgl. BGHZ 63, \n\n124, 126; 75, 96, 107; MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 12 u. 14 \n\nm.w.N.). Auch wenn die Beklagte mit Unternehmen, die Pressespiegel herausge-\n\nben, Vereinbarungen schließt, in denen die Einzelheiten der Abrechnung der \n\nPressespiegelvergütung geregelt sind, liegt darin keine Aufforderung, auch Artikel \n\nin die Pressespiegel aufzunehmen, die nicht nach § 49 UrhG erlaubnisfrei verviel-\n\nfältigt und verbreitet werden dürfen. Die Beklagte hat lediglich – im Interesse der \n\nUrheber und in ihrem Lager stehend – die Pressespiegelvergütung auch in Zwei-\n\nfelsfällen beansprucht, also bei einer Verwendung von Zeitschriftenartikeln, von \n\ndenen unklar war, ob sie erlaubnisfrei in Pressespiegel eingestellt werden durften. \n\nDamit hat sie auch keine psychische Beihilfe zu einer möglichen vorausgegange-\n\nnen Urheberrechtsverletzung geleistet. Ob die Beklagte – wie vom Berufungsge-\n\nricht erwogen – als Störerin in Anspruch genommen werden könnte, ist im Streit-\n\nfall ohne Bedeutung, da die Störerhaftung lediglich Abwehransprüche begründen \n\nkönnte (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP \n\n2002, 532 – Meißner Dekor, m.w.N.). \n\nb) Die Revision weist indessen mit Recht darauf hin, daß der geltend ge-\n\nmachte Auskunftsanspruch auch der Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs \n\ndienen kann. Sollte die Beklagte eine ihr nicht zustehende Pressespiegelvergü-\n\ntung geltend gemacht haben, hätte sie eine fremde Forderung eingezogen. Denn \n\ndie Vergütung hätte – wenn auch nicht als Vergütung nach § 49 UrhG, sondern als \n\nangemessene Lizenzgebühr – der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen \n\nNutzungsrechte zugestanden. In einem solchen Fall kann der Gläubiger – was \n\ngrundsätzlich auch konkludent, etwa durch Erhebung der Zahlungsklage gesche-\n\nhen kann – die Leistung an den Nichtberechtigten nachträglich genehmigen und, \n\nweil die Leistung damit ihm gegenüber wirksam wird, nach § 816 Abs. 2 BGB vom \n\nNichtberechtigten die Herausgabe des Erlangten beanspruchen (BGH, Urt. v. \n\n6.4.1972 – VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; BGHZ 85, 267, 272 f.; BGH, \n\nUrt. v. 15.5.1986 – VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430; Urt. v. 20.6.1990 \n\n– XII ZR 93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201). Im Streitfall ist allerdings zweifelhaft, \n\nob von einer solchen konkludenten Genehmigung ausgegangen werden könnte. \n\nDenn die Klägerin muß damit rechnen, daß die eingenommenen Gelder zum gro-\n\nßen Teil an die Wortautoren ausgeschüttet worden sind und sie sich mit der Be-\n\nschränkung auf den Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB der Gefahr \n\naussetzt, daß sich ihr Anspruch – solange die Voraussetzungen einer verschärften \n\nHaftung (§ 819 BGB) nicht dargetan werden könnten – auf die Herausgabe des \n\neinbehaltenen Verwaltungsanteils beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB). \n\nc) \n\nIm Streitfall kann die Frage offenbleiben, ob in der Erhebung einer Zah-\n\nlungsklage bereits eine konkludente Genehmigung der Leistung an den Nichtbe-\n\nrechtigten läge. Hat die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus \n\nden fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen, steht der Klägerin zur Vorbe-\n\nreitung einer Zahlungsklage ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, auch \n\nwenn sie die Leistung an die nichtberechtigte Beklagte noch nicht genehmigt hat. \n\n3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, daß es \n\nsich bei Artikeln aus den in Rede stehenden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und \n\n„DM“ ungeachtet des wöchentlichen bzw. monatlichen Erscheinens der Zeitschrif-\n\nten um Beiträge handelt, die als Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Ta-\n\ngesinteressen dienenden Informationsblättern nach § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG unter \n\nden dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Berechtigten verviel-\n\nfältigt und verbreitet, insbesondere in Pressespiegel eingestellt werden dürfen. \n\na) Der Senat hat wiederholt betont, daß urheberrechtliche Schrankenbe-\n\nstimmungen zwar grundsätzlich eng auszulegen sind, daß dabei aber zweierlei zu \n\nbeachten ist: Zum einen beruht das Gebot einer eher restriktiven Auslegung der \n\nSchrankenbestimmungen auf dem Grundsatz, daß der Urheber an der wirtschaftli-\n\nchen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, weswegen die \n\nihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht \n\nübermäßig beschränkt werden dürfen (BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, \n\n6, 8 – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel). Im Falle \n\nder Pressespiegelvergütung verhält es sich – wie auch der Streitfall zeigt – jedoch \n\nso, daß eine enge Auslegung der Schrankenbestimmung nicht den Wortautoren \n\nselbst, sondern den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern zugute kommt (BGHZ \n\n151, 310, 312 – Elektronischer Pressespiegel). Diesen werden regelmäßig umfas-\n\nsende Nutzungsrechte eingeräumt, die aber die beim Urheber verbleibende Pres-\n\nsespiegelvergütung unberührt lassen (vgl. § 12 des Manteltarifvertrags für Journali-\n\nstinnen und Journalisten an Zeitschriften; § 18 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Re-\n\ndakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen). Zum anderen ist bei der Ausle-\n\ngung zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der fraglichen Schranken-\n\nbestimmung verfolgt hat. Neben den Interessen des Urhebers sind diese durch die \n\nSchrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht \n\nentsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ \n\n144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 \n\n– Elektronischer Pressespiegel; 154, 260, 265 – Gies-Adler; BGH, Urt. v. 5.6.2003 \n\n– I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1037 = WRP 2003, 1460 – Hundertwasser-\n\nHaus). Im Falle des § 49 UrhG ist dies das Interesse der Allgemeinheit an einer \n\numfassenden Berichterstattung über politische, wirtschaftliche oder religiöse Ta-\n\ngesfragen. \n\nb) Die Revision wendet gegenüber der Beurteilung des Berufungsgerichts \n\nein, es handele sich bei den fraglichen Zeitschriften weder um Zeitungen noch um \n\nInformationsblätter i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Zutreffend ist, daß das Urhe-\n\nberrechtsgesetz durchaus zwischen Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet \n\n(vgl. § 41 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1, §§ 50, 52a Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a \n\nUrhG), so daß es zunächst nicht naheliegt, die hier in Rede stehenden Periodika, \n\ndie nach dem üblichen Sprachgebrauch Zeitschriften sind, dem Begriff der Zeitun-\n\ngen unterzuordnen. Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die \n\nZeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb \n\nvon Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informations-\n\ndienste gemeint sind (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, \n\nS. 65; Schricker/Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., § 48 UrhG Rdn. 8; Lüft in Wandt-\n\nke/Bullinger, Urheberrecht, § 49 UrhG Rdn. 5; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, \n\n2. Aufl., § 49 Rdn. 9; zum Begriff des Informationsblattes auch BGHZ 151, 300, \n\n307 – Elektronischer Pressespiegel). Die Revision weist im übrigen mit Recht dar-\n\nauf hin, daß sich der Gesetzgeber 1965 dagegen entschieden hat, neben Zeitun-\n\ngen auch Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG einzubezie-\n\nhen. Maßgeblicher Grund hierfür war, daß „Zeitschriften auch zu politischen, wirt-\n\nschaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Be-\n\ndeutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck \n\ngeschützt werden sollten“ (Begr. des Regierungsentwurfs aaO S. 66). \n\nc) Aus der Gesetzesgeschichte wird indessen deutlich, daß es für die Ab-\n\ngrenzung zwischen Zeitungen, die vom Pressespiegelprivileg erfaßt werden, und \n\nZeitschriften, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht erfaßt wissen wollte, auf zwei \n\nGesichtspunkte nicht ankommt: Zum einen zählen zu den Zeitungen nicht nur täg-\n\nlich erscheinende Blätter; auch Wochenzeitungen oder wöchentlich erscheinende \n\nAnzeigenblätter, die der Übermittlung aktueller Nachrichten dienen, fallen unter \n\ndiesen Begriff (vgl. Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; Schricker/Schricker aaO § 38 \n\nUrhG Rdn. 13; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 8; Raue/Hegemann in \n\nHoeren/Sieber [Hrsg.], Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Sept. 2004, Kap. 7.5 \n\nRdn. 26; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Beurteilung [2001], S. 183 f.). Zum anderen kommt es für die Ab-\n\ngrenzung von Zeitungen und Zeitschriften nicht darauf an, ob das jeweilige Blatt \n\nim typischen (ungehefteten) Zeitungsformat erscheint oder nicht. Für den Aus-\n\nschluß von Zeitschriften ist vielmehr entscheidend, ob die dort veröffentlichten Ar-\n\ntikel eher der Befriedigung des Informationsbedürfnisses über aktuelle (Tages-)Er-\n\neignisse dienen oder ob sie bleibende Bedeutung haben und daher typischerweise \n\narchiviert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschlagen und ge-\n\nlesen werden können (Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; Engels in Möhring/Nicolini \n\naaO § 49 Rdn. 8; Rogge aaO S. 185 f.). \n\nd) Ausgehend vom Gesetzeszweck fallen danach Fachzeitschriften sowie \n\nandere Magazine, die nicht in erster Linie über aktuelle Tagesereignisse informie-\n\nren, nicht unter das Pressespiegelprivileg. Dagegen weisen Wochenzeitungen und \n\nNachrichtenmagazine, die über aktuelle politische oder wirtschaftliche Sachverhal-\n\nte berichten, keine Unterschiede auf, die im Rahmen des § 49 UrhG eine unter-\n\nschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzeszweck legt es nahe, \n\ndiese Titel der Ausnahmeregelung des § 49 UrhG zu unterstellen (Raue/Hege-\n\nmann in Hoeren/Sieber aaO Kap. 7.5 Rdn. 27; Vogtmeier, Elektronischer Presse-\n\nspiegel in der Informationsgesellschaft [2004], S. 108 f.; a.A. Lehmann/Katzen-\n\nberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, 1999, S. 5 ff.; Berger/De-\n\ngenhart, AfP 2002, 557, 572 f.). Dabei kommt bei Periodika, die wöchentlich er-\n\nscheinen, ein Schwerpunkt bei der aktuellen Berichterstattung eher in Frage als \n\nbei einem vierzehntäglich oder gar monatlich erscheinenden Titel. Letztere werden \n\nnur ausnahmsweise ihren Schwerpunkt in der aktuellen Berichterstattung haben. \n\nAusgeschlossen ist dies indessen auch bei solchen Titeln nicht, insbesondere \n\nwenn sie über das aktuelle Geschehen in einem Spezialbereich berichten. Im üb-\n\nrigen sieht das Gesetz vor, daß ungeachtet eines extensiven oder restriktiven Zei-\n\ntungsbegriffs nur solche Kommentare und Artikel in Pressespiegel übernommen \n\nwerden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. \n\nArtikel in wöchentlich oder monatlich erscheinenden Periodika, die diese Form der \n\nAktualität nicht aufweisen, \n\nfallen ohnehin nicht unter § 49 UrhG \n\n(vgl. \n\nRaue/Hegemann in Hoeren/Sieber aaO Kap. 7.5 Rdn. 27). \n\ne) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die beiden Titel „Wirtschafts-\n\nWoche“ und „DM“ nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der ak-\n\ntuellen Information dienen. Dabei hat es einerseits den Vortrag der Klägerin be-\n\nrücksichtigt, die im einzelnen dargelegt hat, daß einzelne Artikel der vorgelegten \n\nAusgaben nicht mehr der Information über das aktuelle Tagesgeschehen zuge-\n\nordnet werden können, und andererseits in Rechnung gestellt, daß auch her-\n\nkömmliche Tageszeitungen üblicherweise eine Vielzahl von Beiträgen – wie Rei-\n\nseberichte, Besprechungen, Testberichte etc. – enthalten, die ebenfalls nicht der \n\nUnterrichtung der Leser über aktuelle Ereignisse dienen. Diese auf tatrichterlichem \n\nGebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. \n\nIII. Hat die Beklagte danach für die Artikel aus den in Rede stehenden Zeit-\n\nschriften zu Recht eine Pressespiegelvergütung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG \n\neingezogen, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_119-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/i-zr-119-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":21},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_119-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_119-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/i-zr-119-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_119-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:51.165359+00:00"}}