{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_117-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"I ZR 117/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Traumcabrio UWG §§ 3, 4 Nr. 6 Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für ein Gewinnspiel wird bei den angesprochenen Verbrauchern regelmäßig den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance von einer Warenbestellung hervorrufen. Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann aufgrund der Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins (hier: optisch hervorge- hobener Hinweis auf die fehlende Abhängigkeit in den Teilnahmebedingungen und weiterer Hinweis auf dem Teilnahme-Coupon, optische Trennung von Be- stellschein und Teilnahme-Coupon) entfallen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 117/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTraumcabrio \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 6 \n\nDie einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für \nein Gewinnspiel wird bei den angesprochenen Verbrauchern regelmäßig den \nEindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance \nvon einer Warenbestellung hervorrufen. Dieser Eindruck einer Verbindung von \nWarenbestellung und Gewinnspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann aufgrund \nder Ausgestaltung und des Inhalts des Bestellscheins (hier: optisch hervorge-\nhobener Hinweis auf die fehlende Abhängigkeit in den Teilnahmebedingungen \nund weiterer Hinweis auf dem Teilnahme-Coupon, optische Trennung von Be-\nstellschein und Teilnahme-Coupon) entfallen. \n\nBGH, Urt. v. 3. März 2005 - I ZR 117/02 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. März 2002 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte betreibt ein bundesweit tätiges Versandhaus. Im August \n\n1999 verschickte sie einen Katalog, in dem sie die Verlosung eines Pkws an-\n\nkündigte. Auf der letzten Seite der Werbebroschüre, auf der der Pkw (\"Traum-\n\ncabrio im Wert von 100.000 DM\") beschrieben wurde, waren folgende Teilnah-\n\nmebedingungen abgedruckt: \n\n\"Die Gewinn-Nummer ist bereits gezogen und hinterlegt. Wenn die Num-\nmer mit Ihrer persönlichen Glücksnummer übereinstimmt, haben Sie ge-\nwonnen. Also gleich Wunschfarbe ankreuzen und Glücks-Coupon an \nB. absenden oder telefonisch durchgeben. Der Rechtsweg ist aus- \n\ngeschlossen. Der Gewinner wird sofort benachrichtigt. Alle Einsender er-\nkennen diese Teilnahmebedingungen an. … Die Teilnahme ist nicht \nvon einer Bestellung abhängig und Sie haben in jedem Fall die glei-\nche Gewinnchance …\". \n\nWeiter fand sich dort der folgende Hinweis: \n\n\"Einfach auf dem Glücksschein mit Ihrer persönlichen Glücksnummer die \nWunschfarbe ankreuzen und an B. absenden oder telefonisch mit- \nteilen.\" \n\nFür die telefonische Teilnahme war eine normale Telefonnummer mit \n\nOrtswahl angegeben. \n\nDer Seite angeheftet war eine Bestellkarte für die in dem Katalog ange-\n\nführten Artikel. Der untere Teil der Karte war als \"Glücks-Coupon\" bezeichnet \n\nund ermöglichte die Teilnahme an der Verlosung. Dieser Teil des Coupons war \n\ndurch eine gestrichelte Linie mit einem Scherensymbol optisch abgesetzt und \n\nenthielt den Aufdruck: \n\n\"Wenn ich möchte, kann ich meinen Glücks-Coupon auch separat ein-\nsenden.\" \n\nDer Kläger, ein Textileinzelhandelsunternehmer mit Geschäften in H. \n\n und Umgebung, hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwandte \n\nBestellkarte mit dem \"Glücks-Coupon\" sei wegen einer Kopplung der Teilnahme \n\nan der Gratisverlosung mit dem Warenabsatz wettbewerbswidrig. Der Verbrau-\n\ncher gehe davon aus, er könne durch eine gleichzeitige Bestellung seine Ge-\n\nwinnchance erhöhen. \n\nDer Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - \n\nbeantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der An-\n\nkündigung von Gratisverlosungen ein Bestellformular für Warenbe-\n\nstellungen zu verwenden, das wie aus der beigegebenen Anlage er-\n\nsichtlich ausgestaltet sei. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die \n\nKunden seien inzwischen besser informiert und wüßten, daß sie durch eine \n\nWarenbestellung ihre Gewinnchancen nicht verbessern könnten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG \n\nHamburg OLG-Rep 2002, 369). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 \n\nUWG a.F. verneint und hierzu ausgeführt: \n\nEine unlautere Verknüpfung zwischen der Teilnahme an dem Gewinn-\n\nspiel und einer Förderung des Warenabsatzes bestehe nicht. Die Beklagte ha-\n\nbe die Verbraucher deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen, daß \n\ndie Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht von einer Warenbestellung abhängig \n\nsei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, daß der Hinweis nicht ernst gemeint sei \n\noder vom Verkehr nicht ernst genommen werde. Auch wenn der Verkehr sich \n\ndie wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor Augen führe, werde er den \n\nAngaben der Beklagten über die Unabhängigkeit der Teilnahme am Gewinn-\n\nspiel von einem Warenabsatz nicht mißtrauen. Hinzu komme, daß die Beklagte \n\ndie Möglichkeit zur telefonischen Teilnahme an dem Gewinnspiel eröffne. An-\n\nhaltspunkte für eine unwiderstehliche Anlockwirkung durch den wertvollen Ge-\n\nwinn oder eine sachfremde Beeinflussung seien ebenfalls nicht gegeben. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Dem Kläger steht der begehrte Unterlassungsanspruch nicht zu \n\n(§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG). \n\n1. Nach § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter i.S. des § 3 UWG, wer die Teil-\n\nnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von \n\ndem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ab-\n\nhängig macht, wenn das Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht seiner Na-\n\ntur nach mit der Ware oder Dienstleistung verknüpft ist. Dieses Regelbeispiel \n\nunlauteren Wettbewerbsverhaltens entspricht der Senatsrechtsprechung zu § 1 \n\nUWG a.F., nach der die Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an \n\ndem Gewinnspiel grundsätzlich die Sittenwidrigkeit begründete (vgl. BGHZ 147, \n\n296, 302 - Gewinn-Zertifikate; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 225/99, GRUR \n\n2002, 1003, 1004 = WRP 2002, 1136 - Gewinnspiel im Radio, jeweils m.w.N.; \n\nvgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/1487, S. 18). \n\nEine unzulässige Kopplung nach § 4 Nr. 6 UWG liegt nicht nur vor, wenn \n\neine rechtliche Verknüpfung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem \n\nGewinnspiel erfolgt, sondern auch, wenn eine tatsächliche Abhängigkeit zwi-\n\nschen dem Warenabsatz und der Gewinnspielteilnahme oder den Gewinnchan-\n\ncen anzunehmen ist (vgl. zu § 1 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 16.3.1989 \n\n- I ZR 241/86, GRUR 1989, 434, 436 = WRP 1989, 504 - Gewinnspiel I; zu § 4 \n\nNr. 6 UWG: Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 \n\nUWG Rdn. 6.10; Harte/Henning/Bruhn, UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 8 f.; einschrän-\n\nkend: Fezer/Hecker, UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 67). Ob eine derartige Abhängigkeit \n\nbesteht, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, auf-\n\nmerksamen und verständigen Verbrauchers. \n\n2. Von der grundsätzlichen Unlauterkeit einer Verbindung des Warenab-\n\nsatzes mit einem Gewinnspiel ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es \n\nhat jedoch im Streitfall eine derartige Verknüpfung mit der Begründung verneint, \n\ndie angesprochenen Verbraucher würden deutlich sichtbar und unmißverständ-\n\nlich auf die Unabhängigkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel von einer Wa-\n\nrenbestellung hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Hinweis nicht ernst \n\ngemeint sei oder vom Verkehr nicht ernst genommen werde, bestünden nicht. \n\nDiese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\na) Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-\n\nCoupon für ein Gewinnspiel wird regelmäßig bei den angesprochenen Verbrau-\n\nchern den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Ge-\n\nwinnchance von einer Warenbestellung hervorrufen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n17.11.1972 - I ZR 71/71, GRUR 1973, 474, 475 f. = WRP 1973, 152 - Preisaus-\n\nschreiben; OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 367, Nichtzulassungsbeschwerde \n\nzurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 20.3.2003 \n\n- I ZR 114/02; Baumbach/ \n\nHefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 6.11; Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 \n\nRdn. 68 und 75; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 10; Gloy/Loschelder/ \n\nJaeger-Lenz, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 69 Rdn. 8). \n\nb) Dieser Eindruck einer Verbindung von Warenbestellung und Gewinn-\n\nspielteilnahme bzw. Gewinnchance kann jedoch aufgrund der Ausgestaltung \n\nund des Inhalts des Bestellscheins entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1975 \n\n- I ZR 120/74, WRP 1976, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben; \n\nFezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 77; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 \n\nRdn. 18; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz aaO § 69 Rdn. 8). Davon ist das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. \n\naa) Der Hinweis auf den ausgelobten und bereits ausgelosten Gewinn ist \n\nso gestaltet, daß der verständige Verbraucher nicht annimmt, er müsse bestel-\n\nlen, um seine Gewinnchance zu wahren oder zu erhöhen. Die Beklagte weist \n\ndie an der Teilnahme interessierten Kreise optisch hervorgehoben darauf hin, \n\ndaß zwischen einer Warenbestellung und der Gewinnchance keine Abhängig-\n\nkeit besteht. Ein weiterer Hinweis auf eine fehlende Verbindung zwischen der \n\nTeilnahme am Gewinnspiel und einer Warenbestellung findet sich zusätzlich \n\nauf dem Gewinn-Coupon. Auch diejenigen Verbraucher, die sich mit den Teil-\n\nnahmebedingungen nicht näher vertraut machen, werden durch die Mitteilung \n\nauf dem Gewinn-Coupon, der \"Glücks-Coupon\" könne auch separat eingesandt \n\nwerden, über die fehlende Verknüpfung von Warenbestellung und Gewinnspiel \n\nin ausreichendem Maße informiert. Die mit einem Scherensymbol versehene \n\nTrennlinie zwischen Bestellschein und Teilnahme-Coupon unterstreicht die feh-\n\nlende Abhängigkeit auch optisch. \n\nbb) Soweit der Senat in der Entscheidung \"Versandhandels-Preisaus-\n\nschreiben\" (WRP 1976, 172, 174) angenommen hat, ein nicht ganz unerhebli-\n\ncher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ginge schon aufgrund der Ver-\n\nbindung von Bestell- und Gewinnspielschein davon aus, durch eine Warenbe-\n\nstellung könne die Gewinnchance verbessert werden, kommt es nach dem ge-\n\nwandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie \n\nsie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr an \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP \n\n2002, 527 - Elternbriefe; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 \n\n= WRP 2004, 225 - Mindestverzinsung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm aaO \n\n§ 5 UWG Rdn. 2.104; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 19; vgl. auch \n\nFezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 69). Daß ein erheblicher Teil der angespro-\n\nchenen Verkehrskreise die unzweideutigen Hinweise auf eine mangelnde Ver-\n\nbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme nicht ernst nimmt, \n\nsondern auch ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, durch eine Waren-\n\nbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden, hat das Berufungsge-\n\nricht verneint. Der von der Revision dagegen geltend gemachte Verstoß gegen \n\nErfahrungssätze liegt nicht vor. \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zr-117-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/i-zr-117-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_117-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:27.885852+00:00"}}