{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_102-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZR 102/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuGVÜ Art. 20, 57 Es wird - trotz inzwischen erfolgter Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 f.) - daran festgehalten, daß auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestim- mung i.S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 102/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nEuGVÜ Art. 20, 57\n\nEs wird - trotz inzwischen erfolgter Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften zur Vorabentscheidung (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 f.) -\n\ndaran festgehalten, daß auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine\n\ndie internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestim-\n\nmung i.S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. Februar\n\n2003\n\n- I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f.).\n\nBGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 102/02 - OLG Nürnberg\n\n LG Ansbach\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 12. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2002 und\n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 10. Oktober\n\n2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der M. Spedition (im fol-\n\ngenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt mit ihrer im Jahre 2000 erhobe-\n\nnen Klage die in den Niederlanden ansässige Beklagte aus übergegangenem\n\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes von Transportgut auf\n\nSchadensersatz in Anspruch. Seit Dezember 1999 ist zwischen den Parteien\n\neine negative Feststellungsklage über den Klageanspruch in Belgien rechts-\n\nhängig.\n\nDie Versicherungsnehmerin war mit der Besorgung des Transports von\n\nKosmetikartikeln von W. \n\nim Landgerichtsbezirk Ansbach nach\n\nKampenhout/Belgien beauftragt. Mit der Durchführung des Transports beauf-\n\ntragte sie ihrerseits die Beklagte, welche eine belgische Firma als Unterfracht-\n\nführer einsetzte. Diese übernahm die Sendung am 27. August 1999. Am\n\n30. August 1999 informierte die Beklagte die Versicherungsnehmerin darüber,\n\ndaß die Ware abhanden gekommen sei. Die Klägerin regulierte gegenüber der\n\nVersicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 62.003, 60 DM.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 62.003, 60 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts\n\ngerügt und sich darauf berufen, daß einer Sachentscheidung auch die wegen\n\ndes streitgegenständlichen Anspruchs bereits früher vor dem belgischen Ge-\n\nricht erhobene negative Feststellungsklage entgegenstehe.\n\nDas Landgericht Ansbach hat die Klage wegen Fehlens seiner internatio-\n\nnalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg TranspR 2002,\n\n402).\n\nMit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte be-\n\nantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei jedenfalls nach\n\nArt. 31 Abs. 2 CMR, Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ wegen der früheren Rechtshängig-\n\nkeit der vor dem belgischen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage\n\numgekehrten Rubrums unzulässig. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDas belgische Gericht sei für die dort erhobene negative Feststellungs-\n\nklage nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR, Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ zuständig, weil\n\nder für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort in Belgien liege. Diese Kla-\n\nge entfalte hinsichtlich einer - wie hier - später erhobenen, denselben Streitge-\n\ngenstand betreffenden Leistungsklage die Sperrwirkung des Art. 31 Abs. 2\n\nCMR. Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem einschränkenden letzten\n\nHalbsatz dieser Bestimmung eine neue Klage erhoben werden könne, wenn\n\ndie Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden sei, in\n\ndem Staat nicht vollstreckt werden könne, in dem die neue Klage erhoben wer-\n\nde. Zwar sei diese Voraussetzung an sich gegeben, weil ein Feststellungsurteil\n\nabgesehen von der Kostenentscheidung nicht vollstreckungsfähig sei. Ein sol-\n\nches Ergebnis widerspreche jedoch dem Zweck der genannten Bestimmung,\n\ndie der Prozeßökonomie und dem Ansehen der Justiz diene, das durch wider-\n\nsprechende Entscheidungen verschiedener Staaten Schaden nehmen würde.\n\nDie Einschränkung in Art. 31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR müsse deshalb so\n\nverstanden werden, daß die Vollstreckbarkeit des Urteils des Gerichts, bei dem\n\ndie erste Klage erhoben worden sei, gerade an den Vorschriften des Zweit-\n\nstaates (Vollstreckungsstaates) scheitere. Daran fehle es hier, da die Ent-\n\nscheidung des belgischen Gerichts in Deutschland anerkannt werde, ohne daß\n\nes eines besonderen Verfahrens bedürfe. Im übrigen sei für den Geltungsbe-\n\nreich des EuGVÜ anerkannt, daß der negativen Feststellungsklage der Vor-\n\nrang vor einer später erhobenen Leistungsklage gebühre.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Landgericht. Die Vorinstanzen haben die Klage\n\nzu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das deutsche Gericht ist für die streit-\n\ngegenständliche Leistungsklage international zuständig (1.). Der Zulässigkeit\n\nder Klage steht nicht die von der Beklagten gegen die Klägerin vor einem bel-\n\ngischen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegen (2.).\n\n1. Das deutsche Gericht ist international zuständig.\n\na) Das Revisionsgericht ist befugt, die deutsche internationale Zuständig-\n\nkeit zu überprüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO, die hier anzuwenden\n\nist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht dem nicht entgegen, da sie ungeach-\n\ntet ihres weitgefaßten Wortlauts - wie bereits bislang unter der Geltung des\n\n§ 549 Abs. 2 ZPO a.F. - nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Ge-\n\nrichts des ersten Rechtszuges, nicht jedoch die internationale Zuständigkeit ei-\n\nner revisionsrechtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH,\n\nUrt. v. 27.5.2003 - IX ZR 203/02, NJW 2003, 2916).\n\nb) Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergibt sich aus\n\nArt. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen\n\naller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte\n\neines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes\n\noder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Im Streitfall geht es um ei-\n\nnen grenzüberschreitenden Gütertransport, der nach Art. 1 Abs. 1 CMR den\n\nBestimmungen dieses Abkommens unterliegt. Das deutsche Gericht ist daher\n\nzuständig, weil das Transportgut in Deutschland übernommen worden ist.\n\nc) Das Berufungsgericht hat die Frage der internationalen Zuständigkeit\n\naus seiner Sicht nicht für entscheidungserheblich erachtet. Es hat aber anders\n\nals das Landgericht zu Recht keine Zweifel gehegt, daß diese nicht an einer\n\nfehlenden Einlassung der Beklagten zur Sache scheitert (Art. 20, 57 Abs. 1\n\nEuGVÜ).\n\naa) Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat mit Urteil vom\n\n27. Februar 2003 (I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f.) entschieden, daß Art. 57\n\nAbs. 1 EuGVÜ i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit\n\ndes angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S. von Art. 20 Abs. 1\n\nEuGVÜ darstellt. Damit kann der Beklagte, wenn sich - wie im Streitfall - die\n\ninternationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 31 Abs. 1 CMR\n\nergibt, dessen Unzuständigkeit nicht durch Nichterscheinen, Nichtverhandeln\n\noder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit herbeiführen. Hieran ist fest-\n\nzuhalten.\n\nbb) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften liegt inzwischen\n\ndie Auslegung des Verhältnisses von Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ zu Art. 20 EuGVÜ\n\nzur Vorabentscheidung vor (vgl. OLG München TranspR 2003, 155). Der Senat\n\nsieht keinen Anlaß, mit der Entscheidung des Streitfalls bis zur Entscheidung\n\ndes Gerichtshofs zuzuwarten. Die vom Senat vorgenommene Auslegung be-\n\ngegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Auch das vorlegende Gericht versteht\n\ndie internationale Zuständigkeit aus der CMR als eine Zuständigkeit i.S. des\n\nArt. 20 EuGVÜ (OLG München TranspR 2003, 155, 156; vgl. auch OLG Ham-\n\nburg TranspR 2003, 23).\n\nDer Senat sieht auch keinen Anlaß, selbst vorzulegen. Abweichend von\n\nArt. 234 Abs. 3 EG bedarf es nach Art. 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 be-\n\ntreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über\n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\n\ngen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) einer Vorlage nur, wenn das ent-\n\nscheidende Gericht eine Vorlage für erforderlich hält (Art. 3 Abs. 1), es also\n\nvernünftige Zweifel an der vorzunehmenden Auslegung hat (vgl. EuGH, Urt. v.\n\n6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 f. Tz. 16 ff.; BVerfG NJW 1988,\n\n1456; BGHZ 109, 29, 35; 153, 82, 92). Dies ist bezüglich der in Rede stehen-\n\nden Frage nicht der Fall.\n\nDer Senat ist weiterhin der Auffassung, daß keine Anhaltspunkte dafür er-\n\nsichtlich sind, die in Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ angeführte Zuständigkeit müsse\n\nsich aus Titel II des Übereinkommens selbst ergeben. Der Zweck der in Art. 57\n\nEuGVÜ übernommenen Zuständigkeit aus besonderen Übereinkommen be-\n\nsteht gerade darin, die Beachtung der in diesen Übereinkommen enthaltenen\n\nZuständigkeitsregeln zu gewährleisten, da diese unter Berücksichtigung der\n\nBesonderheiten der Rechtsgebiete, auf die sie sich beziehen, aufgestellt wur-\n\nden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.12.1994 - Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309, 310 Tz.\n\n24; BGH TranspR 2003, 302, 303). Auch im Hinblick auf die zuletzt genannte\n\nEntscheidung des Gerichtshofs sieht der Senat keine vernünftigen Zweifel an\n\nder von ihm vorgenommenen Auslegung der Art. 20 Abs.1, Art. 57 Abs. 1 und 2\n\nEuGVÜ.\n\n2. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht die von der Beklagten gegen die Klägerin vor einem belgi-\n\nschen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegen.\n\na) Die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage das Prozeßhindernis der\n\nRechtshängigkeit entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der Bestimmung\n\ndes Art. 31 Abs. 2 CMR, die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S.\n\nvon Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ der Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl.\n\nEuGH EuZW 1995, 309, 310 Tz. 25; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 3, 26;\n\nMünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 13; Huther in: Ebenroth/\n\nBoujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl.,\n\nAnh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 3, 46).\n\nNach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art.\n\n31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit\n\nanhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben\n\nParteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts,\n\nbei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt\n\nwerden, in dem die neue Klage erhoben wird. Da im Streitfall der im Frachtver-\n\ntrag vorgesehene Ort der Ablieferung des Transportguts in Belgien liegt, sind\n\nauch die belgischen Gerichte für die dort erhobene negative Feststellungskla-\n\nge international zuständig. Ferner sind die Parteien in beiden Verfahren iden-\n\ntisch.\n\nOb die Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage in Belgien der\n\nErhebung der vorliegenden Leistungsklage in Deutschland entgegensteht,\n\nhängt daher davon ab, ob es in beiden Verfahren um dieselbe Sache i.S. von\n\nArt. 31 Abs. 2 CMR geht und gegebenenfalls die Entscheidung des belgischen\n\nGerichts in Deutschland vollstreckt werden kann.\n\nb) Zur Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR kann nicht ohne weiteres die in\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich des nationalen\n\ndeutschen Rechts anerkannte prozessuale Regel des Vorrangs der Leistungs-\n\nklage vor der negativen Feststellungsklage herangezogen werden. Danach\n\nentfällt zum einen das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des\n\nNichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben\n\nAnspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese nicht mehr ein-\n\nseitig zurückgenommen werden kann. Zum anderen steht die Rechtshängigkeit\n\nder negativen Feststellungsklage der später erhobenen Leistungsklage nicht\n\nentgegen, weil das mit der Leistungsklage verfolgte Rechtsschutzziel über den\n\nStreitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht und es daher an der er-\n\nforderlichen Identität der Streitgegenstände fehlt (vgl. BGHZ 99, 340, 341 ff.\n\n- Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846,\n\n847 f. = WRP 1994, 810 - Parallelverfahren II, jeweils m.w.N.).\n\nc) Ebensowenig läßt sich die zu Art. 21 EuGVÜ ergangene Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und - ihm folgend -\n\ndes Bundesgerichtshofs unbesehen auf Art. 31 Abs. 2 CMR übertragen (so\n\naber OLG Düsseldorf TranspR 2002, 237; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31\n\nCMR Rdn. 30; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 18;\n\nGroßKomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 49; Koller,\n\nTransportrecht, 4. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 8). Danach kommt es hinsichtlich\n\ndes Begriffs desselben Anspruchs i.S. des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ darauf an, ob\n\nder Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (vgl. EuGH, Urt. v.\n\n8.12.1987 - Rs. 144/86, NJW 1989, 665 Tz. 16), so daß nach dem Prioritäts-\n\ngrundsatz auch die zeitlich früher erhobene negative Feststellungsklage Vor-\n\nrang vor der später erhobenen Leistungsklage hat (vgl. EuGH EuZW 1995,\n\n309, 312 Tz. 45; BGH, Urt. v. 8.2.1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758 f.;\n\nBGHZ 134, 201, 210 f.; BGH, Urt. v. 6.2.2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002,\n\n2795, 2796).\n\nd) Die CMR ist als internationales Abkommen aus sich selbst heraus\n\n- gegebenenfalls unter Heranziehung der Materialien - auszulegen, wobei\n\nihrem Wortlaut und dem Zusammenhang ihrer Einzelvorschriften besondere\n\nBedeutung beizumessen ist (vgl. BGHZ 75, 92, 94; 115, 299, 302). Die danach\n\nvorzunehmende Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß die Rechtshän-\n\ngigkeit einer von dem als Schuldner in Anspruch Genommenen gegen den An-\n\nspruchsteller bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Ge-\n\nricht erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späteren Erhebung der\n\nLeistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen Gericht eines\n\nanderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG Köln TranspR 2002, 239,\n\n241; OLG Hamburg TranspR 2003, 25 f.; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26;\n\nHerber, TranspR 1996, 196, 197 f.; ders. in TranspR 2003, 19, 20 f.).\n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß dieses Ergebnis nicht bereits daraus folgt, daß nach dem letzten Halbsatz\n\ndes Art. 31 Abs. 2 CMR eine neue Klage erhoben werden kann, wenn die\n\n(noch ausstehende) Entscheidung des Erstgerichts in dem Staat, in dem die\n\nneue Klage erhoben wird, nicht vollstreckt werden kann (vgl. Münch-\n\nKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Herber, TranspR 2003, 19, 20).\n\nZwar hat selbst ein der Klage stattgebendes negatives Feststellungsurteil mit\n\nAusnahme des Kostenausspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt. Dasselbe gilt\n\njedoch auch für das eine Leistungsklage abweisende Urteil. Daß ein solches\n\nUrteil ebenso wie ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil der Erhebung ei-\n\nner erneuten Leistungsklage wegen derselben Sache entgegensteht, ist mit\n\nRecht allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR\n\nRdn. 28; Großkomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 51;\n\nHerber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 25; Koller aaO Art. 31 CMR Rdn. 8). Denn\n\nnach Art. 31 Abs. 2 CMR sollen gerade mehrere Verfahren vor verschiedenen\n\nGerichten wegen ein und derselben Angelegenheit vermieden werden. Es ist\n\ndaher ausreichend, daß ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes\n\nUrteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Kosten (gegebenenfalls in\n\nVerbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluß) vollstreckbar ist. Erst\n\nwenn die Vollstreckbarkeit gerade an den Vorschriften des Vollstreckungs-\n\nstaats scheitert, kann nach der Ausnahmebestimmung des Art. 31 Abs. 2 letz-\n\nter Halbsatz CMR dort eine neue Klage erhoben werden (vgl. Münch-\n\nKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28).\n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich in beiden Ver-\n\nfahren um dieselbe Sache i.S. des Art. 31 Abs. 2 CMR, steht jedoch nicht mit\n\ndem sich aus dem Regelungszusammenhang ergebenden Sinn und Zweck des\n\nArt. 31 CMR in Einklang.\n\n(1) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiellrecht-\n\nliche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirksamer\n\nzu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich geregelt\n\nwerden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehörigen\n\nUnterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44). Die Bestimmung des\n\nArt. 31 Abs. 2 CMR steht in Zusammenhang mit der Regelung in Art. 31 Abs. 1\n\nCMR, auf die sie Bezug nimmt. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internationale\n\nZuständigkeit, also die Frage, vor den Gerichten welcher Staaten Klage erho-\n\nben werden kann. Danach besteht keine ausschließliche internationale Zu-\n\nständigkeit der Gerichte eines Staates. Vielmehr soll einerseits der Kläger un-\n\nter mehreren möglichen den ihm im Einzelfall als zweckmäßig erscheinenden\n\nStaat, vor dessen Gerichten er Klage erheben möchte, auswählen dürfen. An-\n\ndererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen\n\nwerden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der\n\nRechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Be-\n\nklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in\n\nAnspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widerspre-\n\nchende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl.\n\nv. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).\n\n(2) Dieses Spannungsverhältnis ist, wenn - wie im Streitfall - eine negative\n\nFeststellungsklage und eine Leistungsklage erhoben worden sind, zugunsten\n\neines Vorrangs der Leistungsklage zu lösen.\n\nDas dem Kläger durch Art. 31 Abs. 1 CMR eingeräumte Wahlrecht zwi-\n\nschen mehreren Gerichtsständen, das gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht\n\ndurch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, darf nicht losgelöst von den\n\nihm zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. Das\n\nWahlrecht dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen An-\n\nsprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daher\n\nzum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag gel-\n\ntend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als Kläger ein,\n\netwa der Frachtführer bei Klagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus Art. 10\n\nCMR, der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen des\n\nVerlusts oder der Beschädigung des Transportguts oder wegen Überschreitung\n\nder Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Besonders deutlich tritt der bezweckte\n\nSchutz des Anspruchsinhabers in der in Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR getroffe-\n\nnen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ort\n\nder Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oder\n\nEmpfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dort\n\nauf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, näm-\n\nlich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger am\n\nAblieferungsort. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger eingeräumte Wahl-\n\nrecht auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch Genommenen bezweckt,\n\nder gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht,\n\nsind dagegen nicht ersichtlich.\n\nDieser Wertung widerspräche es, wenn es der als Schuldner in Anspruch\n\nGenommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu unter-\n\nlaufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Feststel-\n\nlungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden Staates\n\nzuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (widerkla-\n\ngend) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund muß der in\n\nder Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2\n\nCMR zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, Klagen wegen\n\nein und derselben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener Staaten mit\n\nmöglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern.\n\n3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen\n\nkönnten, nicht ersichtlich sind, hätten die Vorinstanzen die Klage nicht als un-\n\nzulässig abweisen dürfen.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-\n\nheben und die Sache - unter Aufhebung auch des Urteils des Landgerichts -\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Sache war entgegen dem\n\nWortlaut des § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht an das Berufungsgericht, sondern\n\nan das Landgericht zurückzuverweisen. Denn im Falle einer Zurückverweisung\n\nan das Berufungsgericht müßte dieses zum Zwecke der nunmehr erforderli-\n\nchen Verhandlung zur Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F., der im\n\nStreitfall auf das Berufungsverfahren noch anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 Satz\n\n1 EGZPO), seinerseits die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Zu ei-\n\nner solchen Entscheidung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht je-\n\ndoch selbst in der Lage (vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urt. v. 12.1.1994\n\n- XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 380 f., jeweils m.w.N.).\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-102-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zr-102-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_102-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:34.413860+00:00"}}