{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_101-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"I ZR 101/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Vitamin-Zell-Komplex UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Be- stehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Es ist dafür unerheblich, ob die ei- gene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist. Ein Mitbewerber, der sich so im ge- schäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen un- lauteren Wettbewerb. UWG § 4 Nr. 9 Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung sind nicht schon dann aus- geschlossen, wenn der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetz- liches Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 101/02 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n24. Februar 2005 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVitamin-Zell-Komplex \n\nUWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 \n\nFür die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Be-\nstehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Es ist dafür unerheblich, ob die ei-\ngene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, \ngesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist. Ein Mitbewerber, der sich so im ge-\nschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen un-\nlauteren Wettbewerb. \n\nUWG § 4 Nr. 9 \n\nAnsprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen \nHerkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung sind nicht schon dann aus-\ngeschlossen, wenn der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetz-\nliches Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist. \n\nBGH, Vers.-Urt. v. 24. Februar 2005 - I ZR 101/02 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 22. März 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin vertreibt ein Präparat, das sie nach ihrem Geschäftsführer \n\nals \"Dr. R. Vitamin-Zell-Komplex\" bezeichnet. Das Präparat wird in Kunst- \n\nstoffbehältnissen mit jeweils 90 Tabletten vertrieben. Nach den Etikettangaben \n\nist der \"Vitamin-Zell-Komplex\" \"ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickel-\n\ntes Programm aus Vitaminen und anderen Nahrungsergänzungsstoffen, die zur \n\noptimalen Funktion von Millionen Zellen des Herz-Kreislaufsystems und des \n\nKörpers beitragen\". \n\nDie Klägerin wirft der Beklagten zu 1, die wie die Klägerin ihren Sitz in \n\nden Niederlanden hat, und dem Beklagten zu 2, der dort seinen Wohnsitz hat, \n\nvor, im Inland wettbewerbswidrig eine Nachahmung ihres Präparats unter der \n\nBezeichnung \"T. -Vitamine-Programm\" vertrieben zu haben. \n\nDie Klägerin hat (nach teilweiser Rücknahme ihrer Klage) beantragt, den \n\nBeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im \n\nInland Vitamin-Produkte unter der im Antrag wiedergegebenen Kennzeichnung \n\nzu vertreiben oder sonstwie in Verkehr zu bringen oder zu bewerben, und ihnen \n\nzu untersagen, zu Wettbewerbszwecken ein Vitamin- bzw. Nahrungsergän-\n\nzungsprodukt mit der im Antrag näher beschriebenen Zusammensetzung her-\n\nzustellen, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, sonstwie zu vertreiben oder \n\nsolche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. Weiter hat die Klägerin \n\nbeantragt, die Beklagten zur Auskunftserteilung zu verurteilen und ihre Scha-\n\ndensersatzpflicht festzustellen. \n\nDie Beklagten haben vorgebracht, die Klägerin könne für ihr Präparat \n\nschon deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmung in \n\nAnspruch nehmen, weil dieses mangels einer Zulassung als Arzneimittel im \n\nInland nicht vertrieben werden dürfe. Sie haben zudem den Vorwurf wettbe-\n\nwerbswidrigen Handelns zurückgewiesen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des \n\nLandgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision begehrt die Klä-\n\ngerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagten trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten waren, \n\nauf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nII. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die deutschen Gerichte \n\nzuständig sind, den Rechtsstreit der in den Niederlanden ansässigen Parteien \n\nzu entscheiden. Die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil der Klägerin das \n\nRechtsschutzbedürfnis für ihre Klage fehle. Niemand dürfe Gerichte als Teil der \n\nStaatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen oder ein gesetzlich vorgese-\n\nhenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdi-\n\nger Ziele ausnutzen. Dies gelte auch für das vorliegende Verfahren wegen ei-\n\nnes Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. \n\nDie Klägerin handele bei dem Vertrieb ihres Präparats selbst wettbe-\n\nwerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (a.F.), da dieses nicht wie erforderlich als \n\nArzneimittel zugelassen sei. Das Präparat \"Dr. R. Vitamin-Zell-Komplex\" sei \n\nnach seiner Erscheinungsform kein Nahrungsmittel oder Nahrungsergänzungs-\n\nmittel, sondern ein Arzneimittel. Für diese Qualifizierung komme es nicht darauf \n\nan, ob das Mittel pharmakologische Wirkungen habe. \n\nIII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage verneint. \n\n1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter \n\nder Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu \n\nprüfen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 84 f.; BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, Um-\n\ndruck S. 5 - HOTEL MARITIME), folgt aus Art. 3 Abs 1 i.V. mit Art. 5 Nr. 3 des \n\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge-\n\nrichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September \n\n1968 (BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ). Das EuGVÜ ist im Streitfall \n\nanwendbar, weil die Klage am 25. Januar 1999 eingereicht worden ist. \n\nNach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem \n\nHoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor \n\ndem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis ein-\n\ngetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer un-\n\nerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Hand-\n\nlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dazu gehören auch Klagen auf-\n\ngrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen \n\n(BGH, Urt. v. 13.10.2004 \n\n- I ZR 163/02, Umdruck S. 6 - HOTEL MARITIME, m.w.N.). \n\nDer Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ \n\nliegt im vorliegenden Fall in Deutschland, weil nach der Behauptung der Kläge-\n\nrin hier die Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Darauf, ob \n\ndie Beklagten tatsächlich wettbewerbswidrig gehandelt haben, kommt es für die \n\nZuständigkeit nicht an. Es genügt, daß dies behauptet wird und nicht von vorn-\n\nherein ausgeschlossen werden kann \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 \n\n- I ZR 163/02, Umdruck S. 7 - HOTEL MARITIME, m.w.N.). \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin für ihre \n\nKlage ein Rechtsschutzbedürfnis. \n\na) Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, daß \n\nKlagebegehren in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die er-\n\nsichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei \n\nLeistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig \n\nschon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen \n\nVorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung \n\nzu unterstellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568, \n\n569 = WRP 1987, 627 - Gegenangriff; Urt. v. 4.3.1993 - I ZR 65/91, GRUR \n\n1993, 576, 577 - Datatel). Nur ausnahmsweise können besondere Umstände \n\ndas Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines An-\n\nspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n28.3.1996 - IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035, 2037; BGH GRUR 1993, 576, 577 \n\n- Datatel). Solche Umstände sind hier jedoch nicht gegeben. \n\nb) Das Berufungsgericht hat erst nach näherer Prüfung der materiell-\n\nrechtlichen Frage, ob die Klägerin bei dem Vertrieb des Erzeugnisses \n\n\"Dr. R. Vitamin-Zell-Komplex\" selbst wettbewerbswidrig handelt, das \n\nRechtsschutzbedürfnis für ihre Klage verneint. Kommt es aber auf die richtige \n\nBeantwortung solcher materiell-rechtlicher Vorfragen entscheidend an, muß \n\nschon deshalb ein Interesse an ihrer ordnungsgemäßen Prüfung und Klärung in \n\neinem Klageverfahren als gegeben angesehen werden (vgl. dazu auch BGH \n\nGRUR 1993, 576, 577 - Datatel). Der Klage kann auch nicht deshalb das \n\nRechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die Klägerin Ansprüche aus \n\nergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz unter dem Gesichts-\n\npunkt der Herkunftstäuschung und unlauteren Rufausbeutung für ein Erzeugnis \n\ngeltend macht, dessen Vertrieb wegen fehlender Zulassung als Arzneimittel \n\n(§ 21 AMG) möglicherweise selbst wettbewerbswidrig ist (s. auch nachstehend \n\nunter IV. 2.). \n\nIV. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Für das er-\n\nneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen: \n\n1. Die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche der Klägerin, \n\ndie auf Wiederholungsgefahr gestützt sind, bestehen nur, wenn das beanstan-\n\ndete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zur Zeit seiner Begehung die Unter-\n\nlassungsansprüche begründet hat und diese Ansprüche auch auf der Grundla-\n\nge der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414 ff.) noch gegeben sind. Die Fra-\n\nge, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur \n\nDurchsetzung der Schadensersatzansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, \n\nrichtet sich jeweils nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlung geltenden \n\nRecht (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = \n\nWRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). \n\n2. Der Klägerin können die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen \n\nAnsprüche auch dann zustehen, wenn der Vertrieb ihres eigenen Präparats \n\n\"Dr. R. Vitamin-Zell-Komplex\" mangels einer Zulassung als Arzneimittel \n\nverboten ist. \n\na) Für die Eigenschaft als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) kommt es \n\nallein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 \n\n- Lohnsteuerhilfevereine I; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, \n\n23. Aufl., § 8 Rdn. 3.27). Es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des \n\nAnspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder \n\nwettbewerbswidrig ist (vgl. RGZ 117, 318, 321 - Kruschensalz; OLG Hamburg \n\nWRP 1957, 80; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl. \n\nRdn. 364; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 16). \n\nb) Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert \n\ngrundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Das Recht des \n\nunlauteren Wettbewerbs dient auch dem Schutz von Interessen der Allgemein-\n\nheit (§ 1 UWG). Es wäre schon deshalb zweckwidrig, Verfahren über Ansprü-\n\nche wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen mit der Prüfung zu belasten, ob \n\nder Kläger bei seiner eigenen Wettbewerbstätigkeit gesetzwidrig oder wettbe-\n\nwerbsrechtlich unlauter handelt. Anderes gilt allerdings, wenn aus der Art des \n\nGesetzesverstoßes oder der wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit folgt, daß \n\nauch die Geltendmachung der auf die Stellung als Wettbewerber gestützten \n\nAnsprüche sittenwidrig oder rechtsmißbräuchlich \n\nist (vgl. Melullis aaO \n\nRdn. 364). Das kann in einem Fall der vorliegenden Art jedoch nicht angenom-\n\nmen werden. Auch dann, wenn der Vertrieb eines Präparats mangels einer Zu-\n\nlassung als Arzneimittel im Inland verboten sein sollte, kann dessen Hersteller \n\nein schutzwürdiges Interesse daran haben, gegen unlautere Wettbewerbshand-\n\nlungen beim Vertrieb von Nachahmungen mit wettbewerbsrechtlichen Ansprü-\n\nchen vorgehen zu können. Dies gilt schon deshalb, weil nicht von vornherein \n\nausgeschlossen werden kann, daß das Präparat des Anspruchstellers als Arz-\n\nneimittel zugelassen oder so verändert wird, daß der Vertrieb auch ohne die \n\nZulassung als Arzneimittel rechtmäßig ist. \n\nAnsprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz \n\nwegen Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung, wie sie in einem \n\nFall dieser Art in Betracht kommen, sind nicht schon dann ausgeschlossen, \n\nwenn der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetzliches Verbot \n\nverstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist. Etwas anderes ergibt sich auch \n\nnicht daraus, daß derartige Ansprüche vorrangig dem Schutz individueller Lei-\n\nstungen dienen sollen und dementsprechend grundsätzlich nur von denjenigen \n\ngeltend gemacht werden können, die diese Leistungen erbracht haben, d.h. \n\ndem Hersteller eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses und aus-\n\nnahmsweise auch einem Händler (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH, \n\nUrt. v. 24.3.1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 634 = WRP 1994, 519 - Car-\n\ntier-Armreif, m.w.N, insoweit nicht in BGHZ 125, 322; Urt. v. 15.7.2004 \n\n- I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Metallbett; vgl. weiter \n\n- zum UWG n.F. - Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 190; Harte/Henning/Sambuc, \n\nUWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 200 ff.; a.A. Gloy/Loschelder/Eck, Handbuch des Wettbe-\n\nwerbsrechts, 3. Aufl., § 43 Rdn. 173 f.). Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG ist \n\nes unlauter, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbe-\n\nwerbers sind, wenn dieses Verhalten geeignet ist, eine vermeidbare Herkunfts-\n\ntäuschung der Abnehmer oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beein-\n\nträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Ware herbeizuführen. In ei-\n\nnem solchen Verhalten liegt nicht nur eine Ausbeutung eines fremden Lei-\n\nstungsergebnisses mit wettbewerblicher Eigenart auf dem Markt, sondern zu-\n\ngleich eine unlautere Einwirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise. Die \n\nUnlauterkeit dieses Verhaltens ist unabhängig davon, ob der Vertrieb des \n\nnachgeahmten Erzeugnisses durch den betroffenen Mitbewerber unter be-\n\nstimmten Umständen gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Der Mitbe-\n\nwerber muß deshalb ein solches Verhalten auch im Interesse der mitbetroffe-\n\nnen Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb nicht hinnehmen (§ 1 \n\nUWG; vgl. dazu auch RG GRUR 1944, 88 f. - Gelonida; Harte/Henning/Berg-\n\nmann aaO § 8 Rdn. 260; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 Rdn. 9.85 f. \n\nm.w.N.). \n\n3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Scha-\n\ndensersatz zusteht (§ 1 UWG a.F.), wird gegebenenfalls zu berücksichtigen \n\nsein, daß ein tatsächlich zu erwartender Gewinn dann nicht ersatzfähig ist, \n\nwenn er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots oder mit rechtswidri-\n\ngen Mitteln hätte erzielt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1964 \n\n- Ib ZR 108/62, NJW 1964, 1181, 1183; Urt. v. 28.1.1986 - VI ZR 151/84, NJW \n\n1986, 1486, 1487; Urt. v. 20.12.1990 - III ZR 150/89, BGHR BGB § 252 Satz 2 \n\n- Verdienstentgang 1). \n\nV. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/i-zr-101-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/i-zr-101-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZR_101-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:54.105597+00:00"}}