{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB___9-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"I ZB 9/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 9/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2002\n\nin der Beschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 6. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2002 wird auf seine\n\nKosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert der Beschwerde wird auf bis 1.500,-- € fest-\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 25. November 2001, den er mit\n\n\"Beschwerde\" überschrieben hat, gegen die Kostenentscheidung im Urteil des\n\nAmtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 2001 (3 C 32/00) gewandt, mit dem dieses\n\nden zugrundeliegenden Rechtsstreit nach einer Zurückverweisung der Sache\n\ndurch das Landgericht rechtskräftig entschieden hat. Zur Begründung hat er\n\nangeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf Rechenfehlern und auf einer\n\nunrichtigen Streitwertfestsetzung für die einzelnen Instanzen. Durch die fehler-\n\nhafte amtsgerichtliche Kostenentscheidung werde er zu Unrecht mit Mehrko-\n\nsten von 2.433,99 DM belastet.\n\nDas Amtsgericht hat die Streitwertfestsetzung teilweise abgeändert. Der\n\nBeschwerde gegen die Kostenentscheidung hat es jedoch nicht abgeholfen,\n\nsondern diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das\n\nRechtsmittel des Klägers gegen die Kostenentscheidung mit Beschluß vom\n\n21. Januar 2002 kostenpflichtig verworfen, da eine isolierte Anfechtung der\n\nKostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig sei. Die Rechtsbe-\n\nschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen.\n\nDagegen hat der Kläger Gegenvorstellungen erhoben und hilfsweise\n\nweitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Gegenvorstellungen\n\nmit Beschluß vom 15. Februar 2002 zurückgewiesen und die weitere Be-\n\nschwerde dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) zur Ent-\n\nscheidung vorgelegt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem\n\nGesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelas-\n\nsen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).\n\nNach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-\n\nformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist der Zugang zum\n\nBundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft.\n\nEin außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht\n\ngegeben, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts greifbar gesetzwid-\n\nrig ist, insbesondere ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt.\n\nEine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Beschwerde-\n\ngerichte hat der Gesetzgeber nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7.3.2002\n\n- IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).\n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch\n\neinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden\n\nist. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor allen Gerichten des\n\nhöheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen\n\nRechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon,\n\nwie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die\n\nMöglichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgesehen war,\n\nkennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002\n\n- IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.).\n\nIII. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzeslage hätte\n\ndas Rechtsmittel des Klägers ebenfalls als unzulässig verworfen werden müs-\n\nsen.\n\nDie weitere Beschwerde wäre dann als außerordentliche Beschwerde zu\n\nbehandeln gewesen. Dieses im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel wegen\n\ngreifbarer Gesetzwidrigkeit kam nur in Betracht, wenn die angegriffene Ent-\n\nscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrte oder mit der geltenden\n\nRechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie dem Gesetz inhaltlich\n\nfremd war (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764\n\n- Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.\n\nDas Landgericht Bonn hat in dem Schriftsatz des Klägers vom 25. No-\n\nvember 2001, der mit \"Beschwerde\" überschrieben ist, zu Recht eine isolierte\n\nAnfechtung der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils gesehen.\n\nDenn der Kläger hat darin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er eine Abän-\n\nderung der Kostenentscheidung in dem genannten Urteil zu seinen Gunsten\n\nerstrebt. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist gemäß\n\n§ 99 Abs. 1 ZPO jedoch unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der\n\nHauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, was im Streitfall nicht geschehen\n\nist. Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche\n\nKostenentscheidung beruht mithin auf einer gesetzlichen Grundlage.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Amtsgericht nicht verkannt\n\nhat, daß in der Schlußentscheidung grundsätzlich für jeden einzelnen Recht s-\n\nzug eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn die Gegen-\n\nstandswerte in den einzelnen Rechtszügen unterschiedlich gewesen sind. Das\n\nergibt sich aus seinen Ausführungen auf Seite 8 des Urteils.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zb-9-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/i-zb-9-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:03.132314+00:00"}}