{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZB 4/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"il Padrone/Il Portone MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 a) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken \"il Padrone\" und \"Il Portone\" ist auch der jeweilige Wortbestandteil \"il\" einzube- ziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache in maskuliner Form handelt. b) Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der Marken hin- sichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht be- schränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den wei- ten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 4/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 395 22 732 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nil Padrone/Il Portone \n\nMarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) In die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der kollidierenden Marken \"il \nPadrone\" und \"Il Portone\" ist auch der jeweilige Wortbestandteil \"il\" einzube-\nziehen, bei dem es sich um den bestimmten Artikel der italienischen Sprache \nin maskuliner Form handelt. \n\nb) Liegen die Voraussetzungen der Gefahr der Verwechslung der Marken hin-\nsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, \nfür die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist die Marke nicht be-\nschränkt auf diesen Teil der Waren, sondern hinsichtlich der durch den wei-\nten Oberbegriff bezeichneten Waren zu löschen. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Oktober 2004 - I ZB 4/02 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 12. Sep-\n\ntember 2001 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Gegen die am 31. Mai 1995 angemeldete und am 3. Mai 1996 für \n\n\"Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)\" eingetragene Wortmarke \n\nNr. 395 22 732 \n\n\"Il Portone\" \n\nhat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 15. Juli 1980 für \n\n\"Weine aus Italien\" eingetragenen Wortmarke \n\n\"il Padrone\". \n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat \n\ndie Löschung der Marke beschlossen. \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bun-\n\ndespatentgericht zurückgewiesen (BPatGE 44, 216). \n\nHiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde. Die Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde \n\nzurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 \n\nNr. 2 MarkenG bejaht. Dazu hat es ausgeführt: \n\nZwischen den Marken bestehe die Gefahr klanglicher Verwechslungen. \n\nDie Ware \"alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)\", für die die angegrif-\n\nfene Marke Schutz beanspruche, umfasse auch die Ware \"Weine aus Italien\", \n\nfür die die Widerspruchsmarke eingetragen sei. Es sei deshalb von der Mög-\n\nlichkeit einer Benutzung der Marken für identische Waren auszugehen. Im Hin-\n\nblick darauf und auf die von Hause aus normale Kennzeichnungskraft der Wi-\n\nderspruchsmarke müßten die Marken einen deutlichen Abstand einhalten, um \n\neine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Davon könne wegen der klangli-\n\nchen Ähnlichkeit der Marken nicht ausgegangen werden. Der Gesamteindruck \n\nder kollidierenden Marken werde nicht nur durch die Wörter \"Padrone\" bzw. \n\n\"Portone\", sondern in gleicher Weise auch durch die weiteren Wortbestandteile \n\n\"il\" in Groß- und Kleinschreibung geprägt. Dabei handele es sich in der italieni-\n\nschen Sprache um den bestimmten Artikel in männlicher Form. Diesem fremd-\n\nsprachigen Artikel, der den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei, \n\nkomme in den kombinierten Wortmarken die Funktion zu, die sprachliche Her-\n\nkunft der Marke und regelmäßig auch die geographische Herkunft des angebo-\n\ntenen Produkts einzuordnen. Auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet sei \n\ndie geographische Herkunft der Ware für den inländischen Verkehr von beson-\n\nderer Bedeutung für den Kaufentschluß. Dagegen seien die weiteren Marken-\n\nwörter \"Padrone\" und \"Portone\" den deutschen Verkehrskreisen nicht in glei-\n\ncher Weise bekannt. Die Gesamtbezeichnungen \"il Padrone\" und \"Il Portone\" \n\nwiesen im Klangbild eine große Ähnlichkeit auf. Gegenüber den Übereinstim-\n\nmungen träten die bestehenden Unterschiede zurück. Die Marken verfügten \n\nauch über keinen unterschiedlichen Begriffsinhalt, der die klangliche Verwechs-\n\nlungsgefahr entscheidend reduziere. Die Wörter \"Padrone\" und \"Portone\" seien \n\nnicht Bestandteil der deutschen Sprache. \n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nZutreffend hat das Bundespatentgericht entschieden, daß die nach § 9 \n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG zu beurteilende Gefahr der Verwechslung zwischen der \n\nprioritätsälteren Widerspruchsmarke \"il Padrone\" und der angegriffenen Marke \n\n\"Il Portone\" besteht und diese Marke daher gem. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 2 \n\nSatz 1 MarkenG zu Recht gelöscht worden ist. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-\n\nge einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-\n\nkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurtei-\n\nlen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der \n\nWaren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder \n\n-ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise \n\nauszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienst-\n\nleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der \n\nKennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-\n\nkehrt (BGH, Beschl. v. 8.6.2000 - I ZB 12/98, GRUR 2000, 1031 = WRP 2000, \n\n1155 - Carl Link; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP \n\n2004, 1281 - Mustang). \n\n1. Das Bundespatentgericht hat eine Identität der Waren angenommen, \n\nfür die die Kollisionsmarken geschützt sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Durch die Eintragung der angegriffenen Marke für den Oberbe-\n\ngriff \"alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)\" wird Schutz auch für Weine \n\naus Italien und damit für diejenigen Waren beansprucht, für die die Wider-\n\nspruchsmarke eingetragen \n\nist (vgl. hierzu: BGH, Beschl. v. 12.2.1998 \n\n- I ZB 32/95, GRUR 1998, 924, 925 = WRP 1998, 875 - salvent/Salventerol). \n\n2. Die Widerspruchsmarke \"il Padrone\" verfügt für die Waren, für die der \n\nMarkenschutz besteht, von Hause aus über normale Kennzeichnungskraft. Da-\n\nvon ist das Bundespatentgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Die Rechts-\n\nbeschwerde erinnert hiergegen auch nichts. \n\n3. Das Bundespatentgericht hat eine hohe Zeichenähnlichkeit in klangli-\n\ncher Hinsicht zwischen den Kollisionsmarken festgestellt. Das ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. \n\na) Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand ihres Klangs, ihres \n\nSchriftbilds und ihres Sinngehalts zu ermitteln, wobei regelmäßig die hinrei-\n\nchende Übereinstimmung in einer Hinsicht ausreicht (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 \n\n- C-342/97, Slg 1999, I - 3819 Tz. 27 f. = GRUR Int 1999, 734 = WRP 1999, \n\n806 - Lloyd; BGHZ 28, 320, 324 - Quick/Glück; 139, 340, 347 - Lions). Entge-\n\ngen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Zeichenähnlichkeit in klang-\n\nlicher Hinsicht im Streitfall auch nicht deshalb eine geringere Bedeutung zu, \n\nweil die in Rede stehenden Waren im Lebensmittelsektor auf Sicht gekauft wer-\n\nden. Der Ähnlichkeit der Zeichen im Klang kommt wegen der Bestellung von \n\nWeinen in gastronomischen Betrieben durchaus Gewicht zu. \n\nb) Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit hat das Bundespatentge-\n\nricht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden \n\nMarken abgestellt (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 \n\n= WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 130/01, GRUR 2004, \n\n775, 776 = WRP 2004, 1037 - EURO 2000). \n\nDas Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Gesamteindruck \n\nder Kollisionsmarken auch von dem Bestandteil \"il\" in Groß- und Kleinschrei-\n\nbung mitgeprägt wird. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg \n\nmit der Begründung, diesem Zeichenbestandteil fehle jede Unterscheidungs-\n\nkraft, weshalb er schutzunfähig sei. \n\nDer Beurteilung des Gesamteindrucks der Marken sind bei der Prüfung \n\nder Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sowohl bei der älteren Wi-\n\nderspruchsmarke als auch bei der angegriffenen Marke die Zeichen in ihrer \n\neingetragenen Form zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2002 \n\n- I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1070 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV; Fezer, \n\nMarkenrecht, 3. Aufl., § 9 Rdn. 4; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n7. Aufl., § 9 Rdn. 369). Allerdings kann der Gesamteindruck einer mehrgliedri-\n\ngen Marke durch einzelne Bestandteile geprägt werden. Voraussetzung hierfür \n\nist, daß die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den \n\nGesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH, Urt. v. 13.3.2003 \n\n- I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. \n\n25.3.2004 - I ZR 289/01, GRUR 2004, 598, 599 = WRP 2004, 907 - Kleiner \n\nFeigling). Davon kann bei dem Bestandteil \"il\" (in Groß- und Kleinschreibung) \n\nder Kollisionszeichen nicht ausgegangen werden. Es besteht kein Anlaß anzu-\n\nnehmen, dieser Wortbestandteil werde vom Verkehr bei der Beurteilung des \n\nGesamteindrucks vernachlässigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkehr \n\nerkennt, daß es sich bei \"il\" um den bestimmten Artikel der italienischen Spra-\n\nche in maskuliner Form handelt. Das Bundespatentgericht hat daher zu Recht \n\nder Beurteilung der Zeichenähnlichkeit auch diesen Wortbestandteil der Marke \n\nzugrunde gelegt. \n\nc) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist danach von den Mar-\n\nken \"il Padrone\" und \"Il Portone\" in vollständiger Form auszugehen. Diese wei-\n\nsen, wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen hat, im Klang eine \n\ngroße Ähnlichkeit auf. Zum klanglich ähnlichen Gesamteindruck der Marken \n\nträgt der gleiche Wortbestandteil \"il\" bei. Der Anfangsbuchstabe \"P\" und das \n\nWortende \"one\" der weiteren Wortbestandteile sind identisch. Dies gilt auch für \n\ndie Silbenzahl. Die Vokalfolge der Wörter \"Padrone\" und \"Portone\" weist mit a - \n\no - e und o - o - e eine nicht unerhebliche Ähnlichkeit auf. Die jeweils ersten \n\nVokale \"a\" bzw. \"o\" weisen keine so deutlichen Unterschiede auf, daß sie zu \n\neiner wesentlichen Unterscheidung des Gesamteindrucks der Marken führen. \n\nEntsprechendes gilt für den mittleren Teil der Wörter \"dr\" und \"rt\" der Marken-\n\nwörter \"Padrone\" und \"Portone\". \n\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, wird die klangliche Ähnlichkeit \n\nauch nicht durch einen ohne weiteres erkennbaren abweichenden Bedeutungs-\n\ninhalt der Markenwörter aufgehoben oder reduziert (vgl. hierzu BGH, Urt. v. \n\n28.8.2003 - I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1048 = WRP 2003, 1439 \n\n- Kellogg`s/Kelly´s; BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling). Das Bun-\n\ndespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Bedeutung der Mar-\n\nkenwörter \"Padrone\" (Eigentümer, Besitzer, Arbeitgeber, Herrscher) und \"Por-\n\ntone\" (Tor, Eingang, Toreinfahrt) den inländischen Verkehrskreisen weitgehend \n\nnicht geläufig sind und auch keine so große Nähe zu deutschen Begriffen auf-\n\nweisen, daß rechtserhebliche Teile des Verkehrs ihnen ohne weiteres einen \n\nbestimmten Begriffsinhalt zuordnen. \n\nDa wegen der bestehenden Warenidentität und normaler Kennzeich-\n\nnungskraft der Widerspruchsmarke von Hause aus ohnehin strenge Anforde-\n\nrungen an den Abstand der Kollisionsmarken zu stellen sind (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014 f. = WRP 1998, 988 - ECCO II; \n\nBGHZ 139, 340, 344 - Lions), reicht die bestehende Zeichenähnlichkeit aus, um \n\neine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu begrün-\n\nden. \n\nd) Die Vorinstanzen haben zu Recht die Löschung der Marke auch nicht \n\nauf den Teil der Waren beschränkt, bei dem Warenidentität gegeben ist (Weine \n\naus Italien). Denn liegen die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr hin-\n\nsichtlich eines Teils der unter einen weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, ist \n\ndie angegriffene Marke vollständig zu löschen, weil die entscheidenden Instan-\n\nzen nicht berechtigt sind, von sich aus eine Beschränkung des Warenverzeich-\n\nnisses auf einen Teil der Waren vorzunehmen, die unter den Oberbegriff fallen \n\n(vgl. BPatG GRUR 1998, 725, 727; Mitt. 1998, 75, 76; Ingerl/Rohnke, Marken-\n\ngesetz, 2. Aufl. § 43 Rdn. 49; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 43 Rdn. 108; \n\nzur Prüfung der Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Mar-\n\nkenG bei einem weiten Waren- oder Dienstleistungsoberbegriff: BGH, Beschl. \n\nv. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 - AC; Beschl. v. \n\n17.7.2003 - I ZB 42/00, Mitt. 2004, 225; a.A. Fezer aaO, § 42 Rdn. 62). Das \n\nBundespatentgericht konnte daher bei der Beurteilung der Verwechslungsge-\n\nfahr ausschließlich von Warenidentität ausgehen und brauchte die Vorausset-\n\nzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht auch insoweit festzustellen, als für \n\neinen Teil der unter den weiten Oberbegriff (\"alkoholische Getränke, ausge-\n\nnommen Biere\") fallenden Waren im Verhältnis zu den Waren, für die die Wi-\n\nderspruchsmarke geschützt ist, nur Warenähnlichkeit vorliegt. \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zb-4-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zb-4-02","retrieved":"2026-07-10 16:03:50.858398+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-13/i-zb-4-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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