{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__45-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"I ZB 45/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 23. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Euro-Einführungsrabatt ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1 Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung, gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung er- wirkter Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außer- halb des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinter- essen des Antragsgegners entgegenstehen. ZPO § 890 Abs. 1 und 2 Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ ange- droht werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ord- nungsmitteln wirksam. ZPO § 91a Abs. 1, § 890 Abs. 1 a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt er- klärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechts- kräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlas- sungsgebot zuvor begangen worden ist. b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlas- sungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, aufrechterhalten bleiben soll. ZPO § 890 Abs. 1 Zur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 45/02\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nEuro-Einführungsrabatt\n\nZPO § 750 Abs. 1 Satz 1\n\nBei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung,\ngegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung er-\nwirkter Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außer-\nhalb des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinter-\nessen des Antragsgegners entgegenstehen.\n\nZPO § 890 Abs. 1 und 2\n\nDie kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht\nzwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ ange-\ndroht werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ord-\nnungsmitteln wirksam.\n\nZPO § 91a Abs. 1, § 890 Abs. 1\n\na) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt er-\nklärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechts-\nkräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann\n\ndanach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr\nsein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlas-\nsungsgebot zuvor begangen worden ist.\n\nb) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem\nerledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlas-\nsungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen\nZuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden\nsind, aufrechterhalten bleiben soll.\n\nZPO § 890 Abs. 1\n\nZur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.\n\nBGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 wird auf\n\nKosten der Schuldnerin zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\n200.000 \n\nstgesetzt.\n\nGründe:\n\nA. Die Schuldnerin vertreibt in ihren 184 Warenhäusern vor allem Be-\n\nkleidung. Am 2. Januar 2002 warb sie aus Anlaß der Einführung des Euro bun-\n\ndesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen damit, sie werde in der Zeit vom\n\n2. bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von\n\n20 % gewähren. Gegen diese Werbung erwirkten der Gläubiger und ein Dritter\n\neinstweilige Verfügungen, die der Schuldnerin am 3. Januar 2002 zugestellt\n\nwurden. Als Reaktion darauf beschloß die Schuldnerin, ihre Preise an den bei-\n\nden folgenden Tagen (am 4. und 5.1.2002) für alle Kunden unabhängig von der\n\nArt der Bezahlung um 20 % herabzusetzen.\n\nWegen dieser Aktion erwirkte der Gläubiger am 4. Januar 2002 die dem\n\nvorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegende einstweilige\n\nVerfügung. Diese erging nach ihrem Rubrum gegen die \"C. Mode, ges. ver-\n\ntreten durch \n\nihre Geschäftsführer, B. straße , \n\n D. \". Durch\n\nden Beschluß wurde der Schuldnerin untersagt,\n\n\"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündi-\ngen, daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn\ndies innerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor an-\ngekündigt wurde, daß bei Bezahlung mit Kredit- oder EC-Karte\n20 % Rabatt gewährt würden,\n\nund/oder\n\neinen so angekündigten Verkauf durchzuführen\".\n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden der Schuldnerin zugleich\n\n(cid:1)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:6)(cid:9)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:4)(cid:2)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:27)(cid:24)(cid:29)(cid:28)(cid:27)(cid:6)(cid:31)(cid:30)(cid:11)(cid:8)(cid:31)(cid:0) (cid:10)\"!#(cid:17)(cid:19)(cid:6)$(cid:12)(cid:11)(cid:26)%(cid:6)(cid:9)(cid:1)(cid:27)&(cid:31)(cid:30)(cid:11)(cid:6)(’\n\n\"Ordnungsgeld bis zu 250.000 \n\no-\n\nnaten, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten\" angedroht.\n\nDie einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2002\n\num 15.44 Uhr in ihrer D. Filiale zugestellt. Gleichwohl setzte die\n\nSchuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 ihre Verkaufsaktivitäten fort. Der Gläu-\n\nbiger beantragte deshalb am 9. Januar 2002, gegen die Schuldnerin gemäß\n\n§ 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen.\n\n(cid:3)\n\nDie Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat zugleich gegen die\n\neinstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.\n\nDas Landgericht hat durch Beschluß vom 27. März 2002 gegen die\n\nSchuldnerin wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ord-\n\n(cid:0)(cid:7)(cid:1)(cid:27)(cid:6))(cid:10)*(cid:28)(cid:27)(cid:1)(cid:27)(cid:6)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:10),+\n\nnungsgeld in Höhe von 200.000 \n\nGegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde\n\neingelegt.\n\nAm 8. Mai 2002 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung des\n\nVerfügungsverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat der Schuldnerin daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kosten\n\ndes Verfügungsverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel der\n\nSchuldnerin blieben ohne Erfolg.\n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin\n\ngegen den Ordnungsgeldbeschluß des Landgerichts zurückgewiesen.\n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr\n\nBegehren weiter, den landgerichtlichen Beschluß abzuändern und den Antrag,\n\nein Ordnungsgeld festzusetzen, zurückzuweisen.\n\nB. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die angefoch-\n\ntene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576\n\nAbs. 1, 3 i.V. mit § 546 ZPO).\n\nI. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, daß mit der einst-\n\nweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 ein wirksamer Titel vorliegt, auf dessen\n\nGrundlage gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen die einst-\n\nweilige Verfügung, die am 4. und 5. Januar 2002 begangen wurden, ein Ord-\n\nnungsgeld festgesetzt werden konnte.\n\n1. Die Schuldnerin ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt\n\nhat, in der Beschlußverfügung vom 4. Januar 2002 zweifelsfrei als Antragsgeg-\n\nnerin bezeichnet.\n\na) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Beurteilung auf\n\nseinen im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluß Bezug genommen,\n\ndurch den es die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des Verfü-\n\ngungsverfahrens bestätigt hat.\n\nBei der Bezeichnung der Antragsgegnerin fehle zwar der Firmenzusatz\n\n\"Kommanditgesellschaft\" oder eine entsprechende Abkürzung; auch deute die\n\nAngabe \"ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer\" für sich genommen auf ei-\n\nne GmbH hin. Gleichwohl habe nach den gegebenen Umständen kein Zweifel\n\nbestanden, daß mit der im Passivrubrum genannten \"C. Mode, ges. vertreten\n\ndurch \n\nihre Geschäftsführer, B. straße , \n\n D. \" die Schuldnerin\n\ngemeint gewesen sei. Diese habe ihren Sitz an der angegebenen Adresse und\n\nbetreibe in D. (in der S. straße) eine Filiale, in der bei Antrag-\n\nstellung - in Reaktion auf die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfü-\n\ngung vom 2. Januar 2002 - ein genereller (befristeter) Preisnachlaß von 20 %\n\ngewährt worden sei. Der vom Gläubiger erwirkten ersten einstweiligen Verfü-\n\ngung sei zudem eine Abmahnung vorausgegangen, die von der Rechts-\n\nabteilung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Januar 2002 beantwortet\n\nworden sei. Der hier in Rede stehenden einstweiligen Verfügung sei ebenfalls\n\nein Abmahnschreiben vorausgegangen, das an die \"Firma C. Mode -\n\n Rechtsabteilung\" und damit ersichtlich an die Rechtsabteilung der Schuldnerin\n\ngerichtet gewesen sei. Dementsprechend sei eindeutig gewesen, daß die\n\neinstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin ergangen sei und nicht gegen\n\ndie bereits seit Ende 1992 nicht mehr in D. , sondern in B. ansässige\n\n\"C. Mode \n\nGmbH\".\n\nDaran ändere nichts, daß diese Gesellschaft - wie die Schuldnerin angebe - in\n\nD. ihre Verwaltung und in dieser Stadt eine weitere Zustelladresse in\n\nder B. straße habe.\n\nb) Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ange-\n\ngriffen.\n\naa) Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung setzt\n\nvoraus, daß Gläubiger und Schuldner in dem Titel so genau bezeichnet sind,\n\ndaß sie sicher festgestellt werden können (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei\n\ngeht es bei einem Unterlassungstitel nicht nur darum, die Inanspruchnahme\n\nUnbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Antragsgegner zwei-\n\nfelsfrei klarzustellen, daß sich die gerichtliche Anordnung gegen ihn richtet.\n\nTrotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, ist eine klein-\n\nliche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht (vgl.\n\nMünchKomm.ZPO/Heßler, \n\n2. Aufl., \n\n§ 750 \n\nRdn. 52; Walker \n\nin\n\nSchuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 15). Es genügt, wenn durch eine\n\nAuslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, wer\n\nPartei des Verfügungsverfahrens ist. Dabei dürfen jedenfalls bei einem Unter-\n\nlassungstitel, der durch das Prozeßgericht erster Instanz selbst zu vollstrecken\n\nist (§ 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 802 ZPO), auch Umstände außerhalb des\n\nTitels berücksichtigt werden \n\n(vgl. MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 750\n\nRdn. 24 ff.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 9; a.A. Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 750 Rdn. 3; Tho-\n\nmas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., Vor § 704 Rdn. 22, jeweils m.w.N.).\n\nbb) Trotz der Ungenauigkeit der Bezeichnung der Antragsgegnerin im\n\nRubrum besteht keine Unsicherheit darüber, daß sich die einstweilige Verfü-\n\ngung gegen die Schuldnerin richtet. Eine Auslegung der einstweiligen Verfü-\n\ngung dahin, daß die \"C. Mode GmbH\" betroffen ist, war schon im Zeitpunkt\n\nder Zustellung der einstweiligen Verfügung - auch aus der Sicht der Schuldne-\n\nrin - bereits durch die nähere Bezeichnung der untersagten Handlung zwei-\n\nfelsfrei ausgeschlossen. Eine solche Verkaufsmaßnahme führte damals nur die\n\nSchuldnerin durch. Im Untersagungstenor ist auch ihre vorausgegangene Akti-\n\non angesprochen. Der Gläubiger hatte die Schuldnerin wegen dieser Aktion\n\nabgemahnt. Wie sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt,\n\nhatte die Schuldnerin überdies wegen der Umstellung ihrer Verkaufsmaßnah-\n\nmen am 4. Januar 2002 bereits eine Abmahnung mit Fristsetzung bis 14 Uhr\n\nerhalten und rechnete mit der Zustellung einer entsprechenden einstweiligen\n\nVerfügung.\n\n2. Mit ihren Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der einstwei-\n\nligen Verfügung kann die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Zwangsvollstrek-\n\nkungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann aaO Vor § 704 Rdn. 16; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses,\n\n3. Aufl., Rdn. 929).\n\n3. Wie das Beschwerdegericht weiter zu Recht angenommen hat, ist die\n\nZwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002\n\nnicht deshalb unzulässig, weil der Schuldnerin darin Ordnungsgeld und Ord-\n\nnungshaft kumulativ angedroht worden sind.\n\nDie Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nach § 890 Abs. 2 ZPO unzu-\n\nlässig, wenn nicht eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Diese\n\nmuß, um wirksam zu sein, Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen\n\nZwangs bestimmt angeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 58/93, GRUR\n\n1995, 744, 749 = WRP 1995, 923 - Feuer, Eis & Dynamit I [insoweit nicht in\n\nBGHZ 130, 205]; Großkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 17; Baumbach/\n\nHefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 579; Teplitzky, Wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdn. 25, jeweils\n\nm.w.N.). Die kumulative Androhung von \"Ordnungsgeld und Ordnungshaft\" wi-\n\nderspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alter-\n\nnativ angedroht werden dürfen (§ 890 Abs. 1 und 2 ZPO), sie ist aber bestimmt\n\nund wirksam (a.A. Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl.,\n\nKap. 39 Rdn. 13; Melullis aaO Rdn. 939). Die Androhung der Ordnungsmittel\n\nsoll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unter-\n\nlassungsgebot deutlich vor Augen führen. Eine Androhung von Ordnungsmit-\n\nteln in einem Umfang, der den dafür vom Gesetz festgesetzten Rahmen über-\n\nsteigt, wird dementsprechend als wirksam angesehen, weil in einem solchen\n\nFall noch weniger als bei Androhung der vom Gesetz vorgesehenen Ord-\n\nnungsmittel die Gefahr besteht, daß der Schuldner die Bedeutung der Ord-\n\nnungsmittelandrohung unterschätzt (vgl. OLG Hamm GRUR 1983, 606, 607;\n\nStein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., \n\n§ 890 Rdn. 14; Schuschke \n\nin\n\nSchuschke/Walker aaO § 890 Rdn. 16; Berneke, Die einstweilige Verfügung in\n\nWettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 164). Die Androhung von \"Ordnungsgeld\n\nund Ordnungshaft\" nebeneinander ist nur ein besonderer Fall einer Androhung\n\nvon Ordnungsmitteln über das gesetzlich zulässige Maß hinaus. Auch in einem\n\nsolchen Fall erfordert es kein Schutzinteresse des Schuldners, die Ordnungs-\n\nmittelandrohung als unwirksam anzusehen.\n\n4. Die Beschlußverfügung vom 4. Januar 2002 ist weiterhin dadurch,\n\ndaß der Schuldnerin eine beglaubigte Abschrift einer Beschlußausfertigung im\n\nParteibetrieb zugestellt wurde, vollzogen und dadurch wirksam geworden.\n\nDie Zustellung war nach § 170 ZPO a.F. wirksam. Das zugestellte\n\nSchriftstück war eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der einstweiligen\n\nVerfügung. Der die Zustellung bewirkende Rechtsanwalt des Gläubigers\n\nkonnte die Beglaubigung nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F. selbst vornehmen. Diese\n\nwar auch wirksam. Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorge-\n\nschrieben. Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf\n\ndas gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart ver-\n\nbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar\n\nund nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974\n\n- VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384). Dem genügte die zugestellte beglau-\n\nbigte Abschrift. Die aus zwei Blättern bestehende Abschrift der Beschlußverfü-\n\ngung ist mit mehreren Heftklammern zusammengeheftet. Der Beglaubigungs-\n\nvermerk befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das ge-\n\nsamte zugestellte Schriftstück; die Verbindung mit Heftklammern war als kör-\n\nperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend (vgl. BGH\n\nNJW 1974, 1383, 1384; OLG Celle OLG-Rep 1999, 328, 329; OLG Bamberg\n\nOLG-Rep 2002, 239, 240; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 169 Rdn. 8; Graf\n\nLambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrensrechts, 2000, Rdn. 269;\n\nBerneke aaO Rdn. 318).\n\n5. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht entschieden, daß die Be-\n\nschlußverfügung nicht nachträglich als Grundlage für Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung, die\n\nin der Zeit vom 4. bis 5. Januar 2002 begangen worden sind, entfallen ist.\n\na) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, aus einem\n\nUnterlassungsgebot, das im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochen\n\nworden sei, könne auch nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Er-\n\nledigterklärung vollstreckt werden, soweit es um Zuwiderhandlungen gegen\n\ndas Unterlassungsgebot gehe, die vor dem erledigenden Ereignis begangen\n\nworden seien. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß andernfalls nicht hin-\n\nnehmbare Mißstände eintreten würden. Da die Schuldnerin die ihr verbotene\n\nVerkaufsaktion ausdrücklich aus Anlaß der Währungsumstellung durchgeführt\n\nhabe, sei nach Einführung des Euro die Wiederholungsgefahr entfallen. Der\n\nGläubiger habe deshalb das Verfügungsverfahren für erledigt erklären müssen,\n\num der Zurückweisung seines Verfügungsantrags zu entgehen. Wäre es in\n\nderartigen Fällen ausgeschlossen, nach einer übereinstimmenden Erledigter-\n\nklärung wegen zuvor begangener Zuwiderhandlungen gemäß § 890 ZPO Ord-\n\nnungsmittel festzusetzen, würde diese Vorschrift nicht mehr ihren Zweck erfül-\n\nlen können, die Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote sicherzustel-\n\nlen.\n\nb) Dieser Begründung kann nicht zugestimmt werden.\n\naa) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für er-\n\nledigt erklärt (§ 91a ZPO), hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener\n\nTitel, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ohne weiteres\n\nentfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesproche-\n\nne Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist (vgl. u.a. OLG Hamm WRP\n\n1990, 423 mit Anm. Münzberg; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 27; Zöller/\n\nStöber aaO § 890 Rdn. 9a, 25; Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 890\n\nRdn. 13; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 38; Melullis aaO Rdn. 955 ff.; Köh-\n\nler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 389; Baumbach/Hefermehl aaO Einl.\n\nUWG Rdn. 587a; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage,\n\n2000, S. 667 ff.; Ulrich, WRP 1992, 147 ff.).\n\nbb) Die vom Beschwerdegericht vertretene Gegenmeinung (ebenso u.a.\n\nGroßkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 46; Pastor/Ahrens aaO Kap. 63\n\nRdn. 16; Borck, WRP 1994, 656 ff.) ist mit §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nicht verein-\n\nbar. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt als Zwangsvollstreckung einen\n\nnoch vollstreckbaren Titel voraus (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit\n\nAnm. Münzberg; KG NJW-RR 1999, 790 f.; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890\n\nRdn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 12).\n\nDas Erfordernis eines noch vollstreckbaren Titels ist auch bei der Voll-\n\nstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO unverzicht-\n\nbar. Es stellt auch in diesem Bereich sicher, daß staatliche Zwangsmaßnah-\n\nmen nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ergehen, die rechtskräftig\n\ngeworden ist oder deren Rechtmäßigkeit jedenfalls noch in dem dafür vorgese-\n\nhenen gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Ohne Erfüllung dieser\n\nVoraussetzung wäre die Vollstreckung durch Anwendung staatlicher Zwangs-\n\nmittel rechtsstaatswidrig (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm.\n\nMünzberg).\n\nNach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung\n\nkann jedoch keine Entscheidung über den Streitgegenstand mehr ergehen (vgl.\n\nBGHZ 106, 359, 366; BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724\n\n= WRP 2003, 895). Es ist nur noch nach billigem Ermessen eine Entscheidung\n\nüber die Kosten zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung unter Be-\n\nrücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Ansicht des Be-\n\nschwerdegerichts, daß gleichwohl aus einem Unterlassungstitel, der vor einer\n\nuneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung erwirkt worden ist,\n\nwegen bereits begangener Zuwiderhandlungen vollstreckt werden könne, hätte\n\ndeshalb zur Folge, daß dem Schuldner die Verteidigungsmöglichkeiten gegen\n\nden Titel abgeschnitten würden, die ihm bei einer Fortsetzung des Verfahrens\n\nzugestanden hätten. Sogar aus einer Beschlußverfügung könnte nach dieser\n\nAnsicht noch vollstreckt werden, auch wenn der Schuldner niemals Gelegen-\n\nheit hatte, Einwendungen vorzutragen.\n\ncc) Die Ansicht, daß ein Unterlassungstitel als Grundlage der Zwangs-\n\nvollstreckung wegfällt, wenn die Hauptsache uneingeschränkt übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt wird, hat nicht zur Folge, daß gegebenenfalls auf eine\n\nwirksame Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote verzichtet werden\n\nmüßte. Der Gläubiger kann vielmehr seine Erledigterklärung auf die Zeit nach\n\ndem erledigenden Ereignis beschränken und damit verhindern, daß ein von\n\nihm erwirkter Titel nicht bereits wegen der Erledigterklärung als Grundlage für\n\nVollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigen-\n\nden Ereignis begangen worden sind, entfällt.\n\n(1) Eine solche beschränkte Erledigterklärung eines Verfahrens ist\n\nrechtlich möglich (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm. Münzberg;\n\nKG NJW-RR 1999, 790, 791; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 28; Baum-\n\nbach/\n\nHefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 587b; Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 389;\n\nTeplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 38; Melullis aaO Rdn. 957 ff.; Fritzsche aaO\n\nS. 667 f.; Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen,\n\n2002, S. 134). Der Zeitablauf ist auch bei einem Unterlassungstitel, der von\n\nvornherein befristet war, oder dem nach den Umständen nur in einem be-\n\nstimmten Zeitraum zuwidergehandelt werden konnte, kein erledigendes Ereig-\n\nnis (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 30; Pastor/Ahrens/Ulrich aaO Kap.\n\n37 Rdn. 20 f.; Melullis aaO Rdn. 958; Grosch aaO S. 134; Münzberg, WRP\n\n1990, 425, 426; a.A. Borck, WRP 1994, 656, 658). Über den prozessualen An-\n\nspruch kann vielmehr weiterhin entschieden werden, soweit es um die Möglich-\n\nkeit geht, das in einem bereits erwirkten Titel ausgesprochene Unterlassungs-\n\ngebot für die Vergangenheit durchzusetzen.\n\nDies gilt auch für Unterlassungstitel, die im Verfahren auf Erlaß einer\n\neinstweiligen Verfügung ergangen sind. Streitgegenstand eines auf ein Unter-\n\nlassungsgebot gerichteten Verfügungsverfahrens ist der prozessuale Anspruch\n\ndes Antragstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl.\n\n- zum Arrestverfahren - BGH, Beschl. v. 10.10.1979 - IV ARZ 52/79, NJW\n\n1980, 191; vgl. weiter Berneke aaO Rdn. 90 m.w.N.). Nach einer auf die Zu-\n\nkunft beschränkten Erledigterklärung ist Gegenstand des anhängig gebliebe-\n\nnen Teils des Verfahrens das Bestehen eines Anspruchs auf Sicherung des\n\nmateriell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs für die Zeit bis zum Eintritt des\n\nerledigenden Ereignisses. Die damit verbundene Möglichkeit, daß ein im Ver-\n\nfügungsverfahren erlassener Unterlassungstitel mit Wirkung für einen Zeitraum\n\nin der Vergangenheit von einer Erledigterklärung für die Zukunft - unbeschadet\n\nder Entscheidung über seine Aufrechterhaltung - unberührt bleibt, wird auch\n\nvon Sinn und Zweck des Verfügungsverfahrens gefordert. Andernfalls könnte\n\nder Antragsgegner eine einstweilige Verfügung ohne weiteres dadurch rückwir-\n\nkend hinfällig machen und Ordnungsmitteln wegen Verstößen gegen diese\n\nentgehen, daß er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und so\n\neine übereinstimmende Erledigterklärung erzwingt. Die Erwirkung einstweiliger\n\nVerfügungen wegen Wettbewerbsverstößen wäre unter diesen Umständen\n\nvielfach sinnlos.\n\nAuch das Erfordernis der Dringlichkeit steht der Aufrechterhaltung einer\n\nUnterlassungsverfügung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum nicht entge-\n\ngen (a.A. Ahrens/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung in\n\nUWG-Sachen, 4. Aufl., Rdn. 726). Für die Beurteilung des für die Zeit bis zum\n\nEintritt des erledigenden Ereignisses noch anhängigen Verfügungsantrags\n\nkommt es vielmehr nach dem Sicherungszweck des Verfügungsverfahrens al-\n\nlein darauf an, ob die Dringlichkeit für die Sicherung des materiell-rechtlichen\n\nAnspruchs in diesem Zeitraum gegeben war.\n\n(2) Die Möglichkeit, daß aus einer einstweiligen Verfügung wegen Zuwi-\n\nderhandlungen in der Vergangenheit noch vollstreckt werden kann, auch wenn\n\ndiese mit Wirkung für die Zukunft entfallen ist, wird auch von Sinn und Zweck\n\nder nach § 890 ZPO zu verhängenden Ordnungsmittel gefordert. Neben ihrer\n\nFunktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwi-\n\nderhandlungen haben die Ordnungsmittel auch einen repressiven, straf-\n\nähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; BGHZ 146, 318,\n\n323 - Trainingsvertrag; BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146,\n\n147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung; MünchKomm.ZPO/Schilken\n\naaO § 890 Rdn. 21; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 24, jeweils m.w.N.). Sie sollen\n\ndeshalb auch eine wirksame Durchsetzung von Unterlassungstiteln ermögli-\n\nchen, die zeitlich befristet sind oder wegen eines später eingetretenen Ereig-\n\nnisses (nur) für die Zukunft nicht aufrechterhalten werden können.\n\nc) Der Gläubiger hat hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-\n\nlegt hat, die Erledigung der Hauptsache nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt.\n\nGegen diese Auslegung spricht lediglich der Wortlaut der in der mündli-\n\nchen Verhandlung abgegebenen Erledigterklärung. Für die Auslegung ist je-\n\ndoch nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist der erklärte Wille,\n\nwie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage\n\nhervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsord-\n\nnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231\n\n- Kauf auf Probe; Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 =\n\nWRP 2003, 279 - Staatsbibliothek, m.w.N.). Die Erklärung wurde hier - auch\n\naus der Sicht der Schuldnerin - allein im Hinblick darauf abgegeben, daß nach\n\nBeendigung der beanstandeten Verkaufsveranstaltung die Wiederholungsge-\n\nfahr entfallen sei. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß der bereits gestellte\n\nOrdnungsmittelantrag nicht weiterverfolgt werden sollte. Unter solchen Um-\n\nständen wird ohnehin in der Regel davon auszugehen sein, daß eine Erledigt-\n\nerklärung nur für die Zukunft gelten und einen bereits erwirkten Unterlassungs-\n\ntitel als Grundlage für die Vollstreckung wegen zurückliegender Zuwiderhand-\n\nlungen nicht in Frage stellen soll. Hier kommt hinzu, daß der Gläubiger die Er-\n\nledigterklärung in seinem Schriftsatz vom 13. März 2002 ausdrücklich nur mit\n\nWirkung für die Zukunft abgegeben hatte.\n\nd) Die einstweilige Verfügung ist wegen der zeitlichen Beschränkung der\n\nErledigterklärung auch nach der im Verfügungsverfahren getroffenen Ko-\n\nstenentscheidung eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwi-\n\nderhandlungen vor der übereinstimmenden Erledigterklärung geblieben.\n\nII. Das Beschwerdegericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die\n\nSchuldnerin dem Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 4. Ja-\n\nnuar 2002 vorsätzlich zuwidergehandelt hat.\n\n1. Die tatrichterliche Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die\n\nSchuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 in ihren Filialen durch die Fortsetzung\n\nihrer Aktion gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, wird von der\n\nRechtsbeschwerde nicht angegriffen.\n\n2. Mit dem Beschwerdegericht ist von einem vorsätzlichen Verstoß ge-\n\ngen die einstweilige Verfügung auszugehen.\n\na) Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin habe ih-\n\nre Hauptverwaltung in dem Bewußtsein, daß mit dem Erlaß und der Zustellung\n\neiner einstweiligen Verfügung zu rechnen sei, bereits um 15 Uhr geschlossen\n\nund sei danach bewußt untätig geblieben. Es könne letztlich offenbleiben, ob\n\nzur Erfüllung des Unterlassungsgebots eine rechtzeitige Umstellung ihres EDV-\n\ngestützten Kassensystems möglich gewesen wäre, weil die Schuldnerin der\n\neinstweiligen Verfügung auch in anderer Weise hätte entsprechen können und\n\nmüssen. Das Kassenpersonal hätte jedenfalls nach der Zustellung der einst-\n\nweiligen Verfügung bereits am 4. Januar 2002 die vom Kassensystem ausge-\n\nwiesenen Preise mit Hilfe von Taschenrechnern ohne weiteres korrigieren kön-\n\nnen, falls die Waren nicht ohnehin noch mit den regulären Preisen ausge-\n\nzeichnet gewesen sein sollten. Die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg dar-\n\nauf berufen, daß ein solches Vorgehen zum Zusammenbruch der gesamten\n\nKassenabwicklung geführt hätte. Zum einen hätte weit weniger Kundenandrang\n\nan den Kassen geherrscht, wenn die Schuldnerin ihre Waren zu den regulären\n\nPreisen angeboten hätte; zum anderen hätte die Schuldnerin zur Befolgung der\n\ngerichtlichen Verfügung ihren Verkauf notfalls einstellen müssen. Die Filialen\n\nder Schuldnerin hätten durch Telefon, Fax oder E-Mail über die einstweilige\n\nVerfügung unterrichtet werden können; diese hätte dann binnen einer Stunde\n\numgesetzt werden können. Die Schuldnerin habe aber entsprechende Maß-\n\nnahmen nicht eingeleitet, sondern ihre wettbewerbswidrige Aktion in Kenntnis\n\ndes gerichtlichen Verbots weiter \"durchgezogen\".\n\nb) Die dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde bleiben ohne\n\nErfolg.\n\nDie Feststellungen des Beschwerdegerichts widersprechen nicht der\n\nLebenserfahrung. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Schuldnerin\n\nneben der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung nur die Alterna-\n\ntive offengestanden habe, den Verkauf insgesamt einzustellen. Unabhängig\n\ndavon ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß der Schuldnerin zur Ver-\n\nmeidung eines rechtswidrigen Verhaltens auch zuzumuten gewesen wäre,\n\nnotfalls den Verkauf (ganz oder teilweise) einzustellen, rechtsfehlerfrei.\n\nIII. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200.000 \n\n(cid:30)(cid:29)-/.\n\nebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt,\n\ndaß die Schuldnerin vorsätzlich gegen die einstweilige Verfügung verstoßen\n\nhat. Es hat weiter ausgeführt, der Verstoß sei schwerwiegend, weil die Schuld-\n\nnerin, ein marktstarkes Unternehmen, ihre Aktion bundesweit in 184 Filialen\n\ndurchgeführt habe. Der Verstoß wiege um so schwerer, als sich die Schuldne-\n\nrin durch die vorangegangene einstweilige Verfügung nicht habe beeindrucken\n\nlassen und mit ihrer Aktion versucht habe, diese zu umgehen. Die verbotswid-\n\nrig fortgesetzte Sonderveranstaltung sei auch wirtschaftlich ein voller Erfolg\n\ngewesen. Nach dem Aufgreifen der Aktion in der Presse sei der Kundenan-\n\nsturm außerordentlich gewesen. Die eingeräumte Umsatzsteigerung für den\n\nJanuar 2002 sei ausschließlich den vier Verkaufstagen vom 2. bis 5. Januar\n\n2002 zuzuordnen. Ein anteiliger Betrag der auf diese Tage entfallenden Um-\n\n(cid:1)(cid:5)(cid:24)0(cid:10)1(cid:0)(cid:7)(cid:8)(cid:18).2.\n\n(cid:1)((cid:8)(cid:5)(cid:26)(cid:9)(cid:0)3(cid:23)(cid:27)(cid:1)(cid:5)(cid:24)4(cid:6)(cid:31)5(cid:29)-(cid:11)(cid:10)*(cid:1)(cid:5)(cid:24)%67(cid:8)(cid:27)&\n\nsatzsteigerung von mindestens 25 bis 50 Mio. \n\nh-\n\nmittag und den Abend des 4. Januar sowie den 5. Januar 2002; dabei sei da-\n\nvon auszugehen, daß die Umsätze gerade an diesen Tagen besonders hoch\n\ngewesen seien. Demgegenüber hätte die überwiegende Zahl der Einzelhändler\n\nin dieser ohnehin umsatzschwachen Zeit infolge der Kaufzurückhaltung der\n\nVerbraucher bei der Euro-Umstellung beträchtliche Umsatzeinbußen hinneh-\n\nmen müssen. Durch die Aktion habe die Schuldnerin zudem einen erheblichen\n\nImagegewinn erzielt.\n\n(cid:10)\n\n2. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung greifen\n\nnicht durch.\n\na) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrich-\n\nter ein Ermessen zu (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 890\n\nRdn. 17). Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nnur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei\n\ngewürdigt worden sind und ob von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck\n\nunter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht\n\nworden ist.\n\nOrdnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren\n\nZweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von\n\nOrdnungsmitteln insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Ver-\n\nschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und\n\ndie Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshand-\n\nlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht\n\nlohnen (vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; Köh-\n\nler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 386).\n\nb) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Die\n\nAufhebung des Rabattgesetzes führt entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die einstwei-\n\nlige Verfügung nicht auf das Rabattgesetz gestützt war, sondern auf das wei-\n\nterhin geltende Verbot von Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 1 UWG). Das Be-\n\nschwerdegericht hat zudem zu Recht einen schwerwiegenden vorsätzlichen\n\nVerstoß gegen die einstweilige Verfügung angenommen. Die Schuldnerin hat\n\ndie untersagte Verkaufsförderungsmaßnahme in Kenntnis und in Ausnutzung\n\ndes großen Medienechos, das ihre vorausgegangene, ebenfalls durch eine\n\neinstweilige Verfügung untersagte Aktion ausgelöst hatte, eingeleitet. Die er-\n\nreichte Umsatzsteigerung hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des\n\nOrdnungsgeldes zutreffend berücksichtigt. Die Frage, ob auch der Gewinn ein\n\ntaugliches Kriterium für die Bemessung von Ordnungsmitteln sein kann (beja-\n\nhend Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 386; verneinend Teplitzky aaO Kap. 57\n\nRdn. 34, jeweils m.w.N.), stellt sich hier - anders als die Rechtsbeschwerde\n\nmeint - nicht, weil das Beschwerdegericht nicht auf den erzielten Gewinn abge-\n\nstellt hat. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist auch unter Berück-\n\nsichtigung des Umstands, daß der Tatrichter vom Wegfall der Wiederholungs-\n\ngefahr ausgegangen ist, nicht unverhältnismäßig.\n\nC. Die Rechtsbeschwerde war danach auf Kosten der Schuldnerin zu-\n\nrückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__45-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/i-zb-45-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__45-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__45-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/i-zb-45-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__45-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:25.140423+00:00"}}