{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__42-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"I ZB 42/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 42/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2002 wird auf\n\nKosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 45.786,29 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Gegen das am 25. Juli 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts vom\n\n19. Juli 2002 legte die Klägerin am Montag, dem 26. August 2002, Berufung\n\nein, die sie am 26. September 2002 begründete.\n\nWegen Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung beantragte\n\ndie Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wie-\n\ndereinsetzungsantrags trug die Klägerin vor:\n\nIhr Prozeßbevollmächtigter habe seine ansonsten zuverlässige Büroleite-\n\nrin sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen Zivilprozeßrechts am\n\n1. Januar 2002 auf die Rechtsänderungen bei der Frist zur Begründung der Be-\n\nrufung hingewiesen. Nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts habe ihr\n\nProzeßbevollmächtigter seiner Büroleiterin wie üblich die Anweisung erteilt, die\n\nFristen für die Berufung und die Berufungsbegründung im Fristenkalender zu\n\nnotieren. Entgegen dieser Weisung habe die Büroleiterin die Frist für die Beru-\n\nfungsbegründung zunächst nicht notiert, sondern dies erst unmittelbar vor Ein-\n\nlegung der Berufung nachgeholt. Dabei sei die Berufungsbegründungsfrist un-\n\nzutreffenderweise vom Zeitpunkt der Einlegung der Berufung an berechnet\n\nworden, wie dies früherem Recht entsprochen habe. Eine vor Ablauf der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist notierte Vorfrist sei vom Personal des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten ebenfalls übersehen worden.\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als un-\n\nzulässig verworfen. Es hat angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-\n\nrin hätte sich nach Vorlage der Berufungsschrift und nach Vorlage der Ge-\n\nrichtsakten davon überzeugen müssen, daß seiner Anweisung, die Frist zur\n\nBegründung der Berufung zu notieren, ordnungsgemäß nachgekommen wor-\n\nden sei.\n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\n\nRechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2\n\nZPO nicht gegeben sind.\n\n1. Der Rechtsbeschwerde kommt entgegen der Meinung der Klägerin\n\nkeine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche\n\nBedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche und\n\nklärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl\n\nvon Fällen stellen kann (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002,\n\n3029).\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die im Streitfall maßgebli-\n\nchen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt\n\nsind und die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte der\n\nKlägerin hätte bei Vorlage der Berufungsschrift und der Gerichtsakten die ord-\n\nnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist selbst überwachen\n\nmüssen, eine nach den Gesamtumständen auf den konkreten Einzelfall bezo-\n\ngene Feststellung ist.\n\nEin Rechtsanwalt darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines\n\nUrteils erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der maßgeblichen Hand-\n\nakte der Ablauf der Rechtsmittelfrist vermerkt und die Frist notiert ist (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 26.3.1996 - VI ZB 1 und 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; Urt. v.\n\n16.7.1998 - VII ZR 409/97, NJW 1998, 3125; Urt. v. 22.4.1999 - IX ZR 364/98,\n\nNJW 1999, 2120, 2121). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß\n\ndiese Verpflichtung den Rechtsanwalt nach Zustellung der gerichtlichen Ent-\n\nscheidung auch hinsichtlich der Begründungsfrist für das Rechtsmittel trifft,\n\nnachdem die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\nmit Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu laufen beginnt.\n\nAllerdings kann der Prozeßbevollmächtigte, sofern er die erforderlichen\n\nEintragungen in der Handakte und dem Fristenkalender nicht selbst vornimmt,\n\ndiese durch eine besondere Einzelanweisung an sein Büropersonal veranlas-\n\nsen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; Beschl. v.\n\n31.10.2002 - III ZB 23/02, NJW-RR 2003, 276 f.). Ob die Anweisung des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin die Voraussetzungen erfüllte, die an eine\n\nEinzelanweisung zu stellen sind, erscheint vorliegend zweifelhaft, weil die An-\n\nweisung, die maßgeblichen Fristen zu notieren, der üblichen Verfahrensweise\n\nin der Praxis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entsprach. Dann ist die\n\nGefahr nicht von der Hand zu weisen, daß die Eintragung der Fristen in einem\n\nEinzelfall unterbleibt. Die Frage kann aber auf sich beruhen.\n\nJedenfalls konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgehen, bei Vorlage der Beru-\n\nfungsschrift und bei Vorlage der Gerichtsakten sei der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Klägerin verpflichtet gewesen, die Eintragung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die von ihm erteilte Anweisung zur Ein-\n\ntragung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist enthielt nicht die\n\nAngabe des konkreten Zeitpunktes, zu dem der Lauf der Frist endete. Sah der\n\nProzeßbevollmächtigte der Klägerin aber davon ab, vor Unterzeichnung und\n\nRückgabe des Empfangsbekenntnisses die maßgeblichen Fristen selbst zu\n\nvermerken und erteilte er nur eine der üblichen Verfahrensweise entsprechende\n\nallgemeine Anweisung zur Notierung der Frist, so kam bei Vorlage der Beru-\n\nfungsschrift und der Gerichtsakten eine entsprechende Verpflichtung des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten in Betracht, sich von dem ordnungsgemäßen Eintrag der\n\nBerufungsbegründungsfrist zu überzeugen. Die Berechnung des Endes einer\n\nRechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist eine besonders wichti-\n\nge Aufgabe. Sie kann, wenn es sich um eine routinemäßige Fristberechnung\n\nhandelt, vom Rechtsanwalt seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwach-\n\nten Büropersonal überlassen werden. Der Rechtsanwalt muß durch geeignete\n\nallgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst\n\nvermeidenden Geschäftsgang hinwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.1996\n\n- VII ZB 7/96, NJW 1996, 2514; Beschl. v. 21.11.2000 - VIII ZB 11/00, BGH-Rep\n\n2001, 141). In zweifelhaften oder risikoträchtigen Fällen muß der Rechtsanwalt\n\ndie Berechnung der Frist allerdings kontrollieren (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1982\n\n- V ZB 10/82, VersR 1982, 974; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.3.1980\n\n- X ZB 4/80, NJW 1980, 1846).\n\nEs handelt sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalls. Er ist\n\nnach der Beurteilung des Berufungsgerichts durch ein Nebeneinander der Be-\n\nrechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\na.F. und § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. sowie dadurch gekennzeichnet, daß an-\n\nders als bei der Berufungsfrist, die an einem Montag ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO),\n\neine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht eintrat.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Die angefochtene\n\nEntscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, die mit der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes in Einklang steht.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zb-42-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zb-42-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__42-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:05.637392+00:00"}}