{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__36-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"I ZB 36/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auswärtiger Rechtsanwalt II ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bear- beitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reise- kosten im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2003\n\nI ZB 36/02\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nAuswärtiger Rechtsanwalt II\n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2\n\nBeauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bear-\n\nbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem\n\nauswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt,\n\nsind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reise-\n\nkosten im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder\n\n-verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen\n\nVerfügung.\n\nBGH, Beschl. v. 10. April 2003 – I ZB 36/02 – OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Born-\n\nkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2002 wird auf Ko-\n\nsten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 609,78 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\ne-\n\nsetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Verfügungsklägerin ist ein größeres, in Berlin ansässiges Mineralölunter-\n\nnehmen. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit der Verfügungsbeklagten be-\n\nauftragte sie die Rechtsanwälte einer in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Mün-\n\nchen ansässigen überörtlichen Sozietät, die für sie beim Landgericht Mannheim\n\neine Beschlußverfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin\n\nvor dem Landgericht wahrnahmen. Das Landgericht bestätigte die einstweilige\n\nVerfügung und erlegte der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.\n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsklägerin beantragt, auch\n\ndie Kosten der Reise ihres Berliner Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-\n\ntermin in Mannheim festzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt.\n\nDas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechts-\n\nbeschwerde der Verfügungsklägerin, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag\n\nhinsichtlich der Reisekosten weiterverfolgt.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwerde-\n\ngericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines Berliner statt\n\neines Mannheimer Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig an-\n\ngesehen.\n\nDie Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt davon\n\nab, ob es für die Verfügungsklägerin notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der\n\nProzeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in\n\nBerlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Be-\n\nschwerdegericht zutreffend verneint.\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, daß es sich im allgemei-\n\nnen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\n\n-verteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder\n\nverklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsan-\n\nwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02,\n\nNJW 2003, 898, 900 f.; Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 =\n\nWRP 2003, 391 – Auswärtiger Rechtsanwalt). Diese Regel kennt indessen Aus-\n\nnahmen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht,\n\ndaß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich\n\nsein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. regel-\n\nmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches\n\nUnternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsab-\n\nteilung verfügt (BGH NJW 2003, 898, 901). In diesen Fällen ist davon auszuge-\n\nhen, daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung\n\nin tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der La-\n\nge sein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten umfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Man-\n\ndantengespräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des\n\nSachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Über-\n\nmittlung der erforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des\n\nprozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Im Hinblick\n\nauf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu be-\n\nfürchten, wenn ein am Sitz des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauf-\n\ntragt wird. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren (vgl. auch\n\nBGH NJW 2003, 898, 901).\n\nDie Reisekosten des Berliner Anwalts sind danach im Streitfall keine not-\n\nwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Nach den Fest-\n\nstellungen des Beschwerdegerichts unterhält die Verfügungsklägerin eine eigene\n\nRechtsabteilung; die Angelegenheit ist dort von einem Syndikus, also von einem\n\nMitarbeiter mit juristischer Qualifikation, bearbeitet worden. Die Verfügungskläge-\n\nrin hätte unter diesen Umständen einen Mannheimer Rechtsanwalt beauftragen\n\nund ihm die erforderlichen Informationen schriftlich zukommen lassen können. Be-\n\nsonderheiten des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert\n\nhätten, sind nicht ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__36-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zb-36-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__36-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__36-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zb-36-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__36-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:58.500296+00:00"}}