{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-05-22","aktenzeichen":"I ZB 32/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 32/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Mai 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003 durch die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August\n\n2002 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der\n\nBerufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9. Kammer\n\nfür Handelssachen, vom 26. März 2002 - 9 HKO 11569/01 - Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nBeschwerdewert: 75.000 \n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 24. April\n\n2002 zugestellte Urteil des Landgerichts München I am 23. Mai 2002 Berufung\n\neingelegt und diese mit einem am Dienstag, dem 25. Juni 2002, beim Oberlan-\n\ndesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Verfügung vom 9. Juli\n\n2002, die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugegan-\n\ngen ist, wies das Oberlandesgericht darauf hin, daß beabsichtigt sei, die Beru-\n\nfung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nDie Klägerin hat daraufhin mit am 19. Juli 2002 beim Oberlandesgericht\n\neingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Be-\n\nrufungsbegründung bereits am Freitag, dem 21. Juni 2002, fertiggestellt und\n\nunterzeichnet. Die geschulte und zuverlässige Bürokraft G. sei anschließend\n\nunter Hinweis auf die am Montag, dem 24. Juni 2002, ablaufende Berufungsbe-\n\ngründungsfrist beauftragt worden, für den Auslauf der Berufungsbegründung an\n\ndas Gericht zu sorgen. Sie habe den unterschriebenen Schriftsatz am frühen\n\nNachmittag des 21. Juni 2002 wie üblich ohne Kuvert in den für die Gerichts-\n\npost bestimmten Postkorb der Kanzlei gelegt.\n\nDer seit vielen Jahren in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten be-\n\nschäftigte und zuverlässige Bote D., der für die Kontrolle des Postkorbs und\n\nden Ausgang der darin befindlichen Schriftstücke zuständig sei, habe die gene-\n\nrelle Anweisung erhalten, jeden (Arbeits-)Tag mindestens einmal, und zwar\n\nvormittags nach 10 Uhr die im Postkorb befindliche Gerichtspost zur allgemei-\n\nnen Einlaufstelle der Justizbehörden zu bringen. Herr D. habe dem Postkorb\n\nauch am 24. Juni 2002 sämtliche Schriftstücke entnommen und zur allgemei-\n\nnen Einlaufstelle gebracht. Er könne bestätigen, daß nach der Entnahme der für\n\ndie Justizbehörden bestimmten Post kein Schriftstück mehr im Postkorb ver-\n\nblieben sei. Ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt H. habe sich am Montag,\n\ndem 24. Juni 2002, bei Frau G. erkundigt, ob die Berufungsbegründungsschrift\n\ntatsächlich hinausgegangen sei. Frau G. habe ihrem Prozeßbevollmächtigten\n\nden aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Ausgang des Schriftsatzes bestätigt.\n\nDie Klägerin hat ihr Vorbringen u.a durch eidesstattliche Versicherungen\n\nihres Prozeßbevollmächtigten sowie der Kanzleiangestellten, Frau G. und\n\nHerrn D., glaubhaft gemacht.\n\nDas Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522\n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zuläs-\n\nsig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechts-\n\nbeschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegrün-\n\ndet erachtet, weil die Klägerin nicht ohne ihr (zurechenbares) Verschulden ver-\n\nhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die in der\n\nKanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin getroffenen Maßnahmen ge-\n\nwährleisteten nicht, daß ein zum Versand fertiger fristwahrender Schriftsatz tat-\n\nsächlich noch am Tag des Fristablaufs bei Gericht eingehe. In den für Gerichts-\n\npost bestimmten Postkorb würden unterschiedslos fristgebundene und nicht\n\nfristgebundene Schriftsätze aufgenommen. Vorausgesetzt, Frau G. habe den\n\nSchriftsatz am 21. Juni 2002 in den Postkorb gelegt, und vorausgesetzt, Herr D.\n\nhabe ihn am 24. Juni 2002 ordnungsgemäß geleert, bedeute dies, daß der\n\nSchriftsatz bis zum 24. Juni 2002 unbemerkt aus dem Postkorb gekommen und\n\nebenso unbemerkt am 24. Juni 2002 nach dem letzten Gerichtsgang von\n\nHerrn D. oder am 25. Juni 2002 wieder dorthin zurückgelangt sei. Lasse sich\n\naber nicht einmal klären, warum der Schriftsatz verspätet eingereicht worden\n\nund wer dafür verantwortlich sei, dann sei die Ausgangskontrolle nicht hinrei-\n\nchend organisiert.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar\n\nträgt ein Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift\n\nrechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 27.2.2003\n\n- III ZB 82/02, EBE/BGH 2003, 106). Der Anspruch auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten aber, den Parteien den Zu-\n\ngang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer,\n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Ge-\n\nrichte dürfen daher bei der Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffe-\n\nne veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2003 - V ZB 60/02, Umdr. S. 4 m.w.N.). Das ist im\n\nStreitfall geschehen.\n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Organisati-\n\nonsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht darauf gestützt\n\nwerden, daß der ausschließlich für Gerichtspost bestimmte Postkorb sowohl\n\nfristgebundene als auch sonstige Schriftsätze aufnimmt. Die Klägerin hat\n\nglaubhaft gemacht, daß der in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige\n\nzuverlässige Bote D. angewiesen worden \n\nist, mindestens einmal \n\n(ar-\n\nbeits-)täglich, und zwar vormittags nach 10 Uhr, den (gesamten) im Postkorb\n\nbefindlichen Inhalt zur allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München\n\nzu bringen. Das Berufungsgericht hat die in der Kanzlei der Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin geübte Praxis und die dem Boten D. erteilte Anweisung nicht\n\nin Zweifel gezogen. Wenn in der dargelegten Weise mit der Gerichtspost ver-\n\nfahren wird, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die im Korb befindlichen\n\nfristgebundenen und sonstigen Schriftstücke getrennt voneinander aufbewahrt\n\nwerden müßten.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht aus dem vorgetragenen und glaubhaft\n\ngemachten Sachverhalt folgert, der in den Postkorb gelegte Berufungsbegrün-\n\ndungsschriftsatz müsse vor der Leerung am 24. Juni 2002 aus diesem heraus-\n\ngekommen und danach wieder hineingelangt sein, ist diese tatrichterliche Wür-\n\ndigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Umstand gereicht der\n\nKlägerin indes nicht zum Nachteil. Denn es muß nur gewährleistet sein, daß ein\n\nfristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird,\n\nsofern die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver-\n\nlässig vorbereitet ist. Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwah-\n\nrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird\n\nund die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maß-\n\ngeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2001\n\n- III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578). Diese - ein Organisationsverschulden\n\nausschließenden - Maßnahmen sind in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten\n\nder Klägerin getroffen worden. Wenn jemand im konkreten Fall unbemerkt den\n\nin den Postkorb gelegten Schriftsatz - organisationswidrig - dort entnommen\n\nund nach der Korbentleerung am 24. Juni 2002 wieder hineingelegt hat, beruht\n\ndas auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten, für das der Rechtsanwalt\n\nnicht verantwortlich gemacht werden kann.\n\nc) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Ausgangskontrolle für nicht\n\nhinreichend organisiert, weil sich nicht klären lasse, warum der Schriftsatz ver-\n\nspätet eingereicht worden sei. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Da der\n\nPostkorb hier - wie bereits dargelegt - gewissermaßen die \"letzte Station\" auf\n\ndem Weg zum Adressaten ist, ist eine zusätzliche Überwachung der abgehen-\n\nden Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, nicht erforderlich\n\n(vgl. BGH NJW 2001, 1577, 1578).\n\nd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügte es unter\n\ndiesen Umständen auch, am 24. Juni 2002 anhand der Fristenlisten den Aus-\n\nlauf der Berufungsbegründungsschrift zu kontrollieren. Dies entspricht den An-\n\nforderungen der Rechtsprechung, nach der die Erledigung fristgebundener Sa-\n\nchen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders zu über-\n\nprüfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604\n\nm.w.N.). Ein weiteres Vergewissern darüber, ob der Schriftsatz tatsächlich\n\nherausgegangen war, brauchte unter diesen Umständen nicht mehr zu erfol-\n\ngen.\n\nIII. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Klägerin\n\nauf ihren rechtzeitigen Antrag wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über die Ko-\n\nsten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten des für die\n\nKlägerin erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören - ist erst in der\n\nEndentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n24.7.2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl.,\n\n§ 238 Rdn. 11).\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/i-zb-32-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-22/i-zb-32-02","retrieved":"2026-07-10 14:20:03.899330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-22/i-zb-32-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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