{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__30-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"I ZB 30/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 30/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Dezember 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 301 30 196.4\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.\n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des\n\n33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 30. April 2002 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit der am 15. Mai 2001 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmel-\n\nderin die Eintragung der Wortmarke \"BRAND-TARGET-SYSTEM\" in das Mar-\n\nkenregister für die Dienstleistungen\n\n\"Erarbeiten von neuen Marken unter Berücksichtigung der Marken-\n\nwirkung auf dem beabsichtigten Einsatzgebiet der Marke; Pflege\n\nbereits bestehender Marken einschließlich der Ermittlung der Bot-\n\nschaft des Markenkerns und Förderung der Marke durch diese Bot-\n\nschaft mittels zur Auswahl vorgeschlagener und zur Verwendungs-\n\nreife gebrachter Anzeigen, Fernsehwerbung, Direktmail, Internet,\n\nIntranet, CD-Rom, Public-Relation Aktionen; Begleitung vom Roh-\n\nentwurf bis zur Kundenakzeptanz des ausgewählten Entwurfs\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat\n\ndie Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben. Vor dem Bun-\n\ndespatentgericht war die Anmelderin sowohl durch die Patentanwälte K. \n\n als auch durch die Rechtsanwälte Kr. \n\n als Verfahrensbevollmächtigte vertreten. Die Beschwerdeentscheidung\n\nist den Patentanwälten am 26. Juli 2002 und den Rechtsanwälten\n\nKr. am 30. Juli 2002 zugestellt worden.\n\nGegen die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts wendet\n\nsich die Anmelderin mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der\n\nsie eine Versagung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren rügt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim\n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 85\n\nAbs. 1 und Abs. 5 MarkenG). Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde\n\nbeim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen, vor dem sich die Beteiligten\n\ndurch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen\n\nmüssen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin sind nicht beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem erst nach Ablauf der Rechtsbe-\n\nschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden (§ 85 Abs. 1 MarkenG). Das\n\nRechtsmittel ist auch aus diesem Grunde unzulässig.\n\nDie Rechtsbeschwerdefrist begann mit der Zustellung der Beschwerde-\n\nentscheidung des Bundespatentgerichts zu laufen (§ 79 Abs. 1 Satz 5, § 85,\n\n§ 94 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 8 Abs. 1 VwZG). Sind - wie im Streitfall - im\n\nVerfahren vor dem Bundespatentgericht mehrere Verfahrensbevollmächtigte für\n\neinen Beteiligten bestellt, kann die Zustellung an jeden von ihnen wirksam be-\n\nwirkt werden (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 84 Satz 1 ZPO). In diesem Fall\n\nsetzt die zeitlich erste wirksame Zustellung den Lauf der Rechtsbeschwerdefrist\n\nin Gang (vgl. BGHZ 112, 345, 347; BVerwG NJW 1998, 3582; Zöller/Voll-\n\nkommer, ZPO, 23. Aufl., § 84 Rdn. 1; MünchKomm.ZPO/v. Mettenheim,\n\n2. Aufl., § 84 Rdn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 84 Rdn. 4). Die Rechts-\n\nbeschwerdefrist, deren Lauf mit der ersten Zustellung am 26. Juli 2002 begon-\n\nnen hat, ist am 26. August 2002 abgelaufen. Die erst am 30. August 2002 ein-\n\ngelegte Rechtsbeschwerde ist somit verspätet.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zb-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/i-zb-30-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2002/I_ZB__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:58.711863+00:00"}}